Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1961, Az.: BVerwG WB 29/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 29/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 3. Mai 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Krüger, ...,
Hauptfeldwebel Nienhaus, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde am 1.3.1958 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Feldwebel ernannt worden. Mit Wirkung vom 1.1.1959 wurde er als Kompaniefeldwebel zum Stab der Offizierschule der Luftwaffe (= OSLw) nach N. versetzt und war dort bis zum März 1960 als Inspektionsfeldwebel bei der Lehrgruppe B, 5. Inspektion, tätig. Durch eine Personalverfügung der OSLw vom 3.3.1960 wurde er als Inspektionsfeldwebel mit Wirkung vom 7.3.1960 abgelöst. Am 5.3.1960 richtete der Antragsteller an die OSLw, Lehrgruppe B, eine Beschwerde gegen Major We., Inspektionschef der OSLw, 5. Inspektion, wegen unrichtiger Behandlung, die sich darauf stützte, daß ihm Major We. am 29.2.1960 eröffnet habe, er beabsichtige, den Antragsteller als Inspektionsfeldwebel ablösen zu lassen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, daß diese Maßnahme durchaus unbegründet sei, da der Antragsteller als Inspektionsfeldwebel einwandfrei gearbeitet habe, wogegen Major We. ihm vielfach den Dienst erschwert habe. Diese Beschwerde wies der Kommandeur der Lehrgruppe B der OSLw durch Entscheidung vom 23.3.1960 teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 31.3.1960 hob der Kommandeur des Kommandos der Schulen der Luftwaffe (= KdSLw) durch Entscheidung vom 21.4.1960 die Entscheidung des Kommandeurs der Lehrgruppe B auf und wies die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück. Die Aufhebung wurde in dieser Entscheidung damit begründet, daß die Beschwerde des Antragstellers sich in Wahrheit nicht gegen Major We., sondern gegen die Verfügung der OSLw vom 3.3.1960 richte, durch welche der Antragsteller als Inspektionsfeldwebel der Inspektion 5, Lehrgruppe B, abgelöst wurde. Zur Entscheidung über diese Beschwerde sei der Kommandeur der Lehrgruppe B nicht zuständig gewesen. Die Beschwerde selbst wies der Kommandeur des KdSLw zurück mit der Begründung, die Ablösung sei gerechtfertigt gewesen, weil es dem Beschwerdeführer zur Zeit an der Fähigkeit gefehlt habe, den Offiziersanwärtern ein Vorbild und seinem Inspektionschef eine Stütze zu sein. Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsteller nach seiner unwiderlegten Angabe am 25.4.1960 zugestellt wurde, legte er mit Schreiben vom 4.5.1960, eingegangen am 5.5.1960, weitere Beschwerde beim Bundesminister für Verteidigung ein. Durch Entscheidung vom 31.8.1960 wies der Bundesminister für Verteidigung die weitere Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück mit der Begründung, die Ablösung des Antragstellers sei berechtigt gewesen, Major We. habe den Antragsteller wiederholt auf gewisse Mängel, die er als Inspektionsfeldwebel gezeigt habe, hingewiesen. Der Antragsteller habe auch selbst geäußert, daß er um seine Ablösung als Inspektionsfeldwebel bitten würde. Im übrigen sei die Ablösung als vorübergehende Maßnahme gedacht gewesen. Gegen diese Entscheidung, die beim Antragsteller nach seiner unwiderlegten Angabe am 6.9.1960 einging, beantragte er mit einem am 15.9.1960 beim Bundesminister für Verteidigung eingegangenen Schreiben die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, daß das ganze Verfahren auf einer falschen Grundlage beruhe, denn er habe bei Durchsicht seiner Bücher eine Personalverfügung vom 10.3.1960 wieder vorgefunden, worin die Personalverfügung vom 3.3.1960 aufgehoben worden sei. Im übrigen habe er niemals seine Ablösung als Inspektionsfeldwebel selbst beantragt. Auch sei er nicht zu den Beanstandungen seiner Dienstleistung gehört worden und die von ihm angebotenen Beweise über seine Arbeitsleistung seien nicht erhoben worden.
Mit einem Schreiben vom 13.3.1960, eingegangen bei der OSLw am 14.3.1960, hat der Beschuldigte seine Entlassung aus der Bundeswehr nach § 46 SG mit Ablauf des 3.3.1960 beantragt. Diesem Antrag ist durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 2.4.1960 entsprochen worden. Mit Schreiben vom 20.6.1960 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, den Antrag auf Entlassung habe er gestellt, weil er in seiner Ehre als Soldat untragbar herabgewürdigt worden sei und seine Gegenvorstellungen kein Gehör gefunden hätten. Vor seiner Entlassung sei er entgegen § 47 Abs. 2 SG nicht mehr gehört worden. Auch sei er zu Unrecht rückwirkend entlassen. Seine Ablösung als Inspektionsfeldwebel sei unklar gewesen. Sie sei zunächst unbedingt und ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochen und erst in der Beschwerdeentscheidung vom 21.4.1960 nur als vorübergehende Maßnahme bezeichnet worden. Von diesem Charakter der Ablösung habe er nichts gewußt. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß die Ablösung nur vorübergehend gedacht war, hätte er seine Entlassung nicht beantragt. Durch Urteil vom 17.11.1960 wies das Gericht die Klage ab. In den Gründen ist insbesondere ausgeführt, daß der Vortrag des Klägers, er hätte seine Entlassung nicht beantragt, wenn ihm der nur vorübergehende Charakter der Ablösung bekannt gewesen wäre, lediglich den Schluß auf einen Motivirrtum zulasse. Ein wesentlicher Motivirrtum des Antragstellers könne aber nicht anerkannt werden. Dem Antragsteller sei auch am 16.3.1960 Kenntnis davon gegeben worden, daß die Versetzungsverfügung vom 3.3.1960 bis auf weiteres aufgehoben wurde. Er habe daher Gelegenheit gehabt, seinen Entlassungsantrag noch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 46 Abs. 3 S. 2 SG zurückzunehmen. Daß der Antragsteller diese neue Anordnung nicht beachtet habe, sondern sie, wie er angegeben habe, ungelesen in ein Buch steckte, habe er selbst zu vertreten. Über die Berufung des Antragstellers gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden worden.
II.
1.)
Die Beschwerde ist zulässig, da die gerügte Maßnahme den Antragsteller beschwert (§ 1 Abs. 1 WBO). Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt.
2.)
Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens wird durch die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr nicht berührt (§ 15 WBO). Die Beschwerde ist auch nicht durch das Ausscheiden oder durch die Rücknahme des angefochtenen Befehls sachlich erledigt, denn der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ablösung des Antragstellers rechtswidrig war;
3.)
Mit seiner Beschwerde kann der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber rügen, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 WBO). Der Tätigkeitsbereich eines Soldaten ist in erster Linie durch dienstliche Interessen bestimmt. Dabei gebietet die Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG eine angemessene Berücksichtigung seines persönlichen Bereichs. Im vorliegenden Fall ist die nicht mit einer Ortsveränderung und einem Wechsel der Dienststelle verbundene Ablösung des Antragstellers von seinem Posten als Inspektionsfeldwebel damit begründet, daß der Inspektionschef die Tätigkeit des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht beanstandet hat. Der Antragsteller hält allerdings diese Beanstandungen für ungerechtfertigt und erhebt seinerseits Vorwürfe gegen seinen damaligen Inspektionschef, die dahin gehen, daß dieser ihn bei seiner Arbeit in keiner Weise unterstützt und belehrt habe, und in dem Satz gipfeln:
"Ein Vorgesetzter kann nicht behaupten, der Untergebene mache dauernd Fehler, sich aber selbst um den inneren und äußeren Dienst so wenig kümmern, wie es im vorliegenden Fall in den Beschwerdebehauptungen geltend gemacht werden mußte."
Die Ablösung des Antragstellers ist schon gerechtfertigt, wenn sie mit Rücksicht auf Meinungsverschiedenheiten in dienstlichen Angelegenheiten zwischen Major We. und dem Antragsteller erfolgt ist. Denn es liegt im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse, solche Spannungen durch Ablösung oder Versetzung zu beheben (so W B 16/59, W B 1/60, abgedr. in DÖV 1961, 232). Es kommt daher auf die Aufklärung der in der Entscheidung des Ministers angeführten Einzel-Beanstandungen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ablösung des Antragstellers auf sachfremden Erwägungen, wie etwa auf Willkür oder Schikane, beruht. Solche sind hier aber nicht zu erkennen. Im übrigen ist die Bewertung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers und seine entsprechende Verwendung der gerichtlichen Nachprüfung entzogen, wie der Grundsatz des § 1 Abs. 3 WBO zeigt.
Die Ablösung des Antragstellers war mithin gerechtfertigt. Insbesondere kam es nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst, was er entschieden und wohl auch mit Recht bestreitet, einen Antrag auf Ablösung gestellt hat.
Die angefochtene Maßnahme läßt auch nicht eine unangemessene Verletzung des Persönlichkeitsbereichs des Antragstellers erkennen. Eine örtliche Veränderung und ein Wechsel der Dienststelle waren mit der Maßnahme nicht verbunden. Daß die Ablösung eine gewisse, ihm abträgliche Beurteilung seiner Fähigkeiten enthielt, mußte der Antragsteller hinnehmen. Im übrigen wurde aber gerade diese Wirkung der angefochtenen Maßnahme nicht unerheblich durch die alsbaldige Rücknahme der Ablösung abgeschwächt. Da die angefochtene Maßnahme des Bundesministers für Verteidigung mithin Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Dr. Krönig
Scherübl
Krüger
Niephaus