Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 171/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 171/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Oktober 1982 verfügten - bis zum 1. Dezember 1982 durch den Bundesminister der Verteidigung außer Vollzug gesetzten - Versetzung zur Marinewaffenschule, E., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an.
Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergibt sich aus den in der bisherigen Verwendung zwischen dem Antragsteller als Inspektionsfeldwebel und seinem Inspektionschef unstreitig bestehenden Spannungen. Sofern zwischen Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes Spannungen bestehen, kann es im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses liegen, diese durch die Versetzung eines Beteiligten abzubauen oder zu mindern, ohne daß es grundsätzlich darauf ankäme, welchen der Beteiligten die Schuld an der Spannung trifft (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Dezember 1976 - 1 VB 81/75). Auf Grund der summarischen Überprüfung des Sachverhalts steht zur Überzeugung des Senats fest, daß zwischen dem Antragsteller und dem Inspektionschef Spannungen bestanden, die eine Veränderung des gegebenen Unterstellungsverhältnisses notwendig erscheinen lassen konnten (zu vergleichbaren Spannungen zwischen einem Kompaniefeldwebel und dessen Kompaniechef: BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81). Auch wenn man von dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt ausgeht, erscheint es nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft, daß sich die zuständigen militärischen Vorgesetzten für die Versetzung des Antragstellers und nicht für eine solche seines vormaligen Inspektionschefs entschieden haben.
Die Versetzung trifft den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig hart. Man hat sich dafür entschieden, den Antragsteller in seinem bisherigen Standort zu belassen und ihn einer nahezu mit der vorherigen identischen neuen Verwendung zuzuführen. Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, diese neue Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache wahrzunehmen.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb