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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1984, Az.: BVerwG 1 C 19.81

Voraussetzung; Annahme; Asylrechtsmißbrauch; Ausweisungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 19.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.01.1979 - AZ: XI A 432.76
OVG Berlin - 07.10.1980 - AZ: 8 B 12.80

Fundstellen

  • InfAuslR 1985, 103-105
  • NVwZ 1985, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung entfällt nicht ohne weiteres schon dann, wenn der ausgewiesene Ausländer ausreist, unbekannten Aufenthalts ist und nichts mehr von sich hören läßt.

Zum Begriff des Asylrechtsmißbrauchs.

Zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung bei einer Ausweisung wegen kurzfristiger Sozialhilfebedürftigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG).

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Voraussetzungen die, die Vermutung eines Asylrechtsmißbrauchs als Ausweisungsgrund begründen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 1. September 1976 betrifft.

Im übrigen werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1981 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 1979 sowie die Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juli 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 1. September 1976 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der 1947 geborene Kläger, ein Libanese, reiste am 25. Februar 1976 mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks für Besuchszwecke nach Berlin (West) ein und beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Seit dem 18. Mai 1976 erhielt er Sozialhilfe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1976 nahm er den Asylantrag zurück und begab sich am 15. Juli 1976 in sein Heimatland. Der Beklagte übernahm die Rückreisekosten aus Sozialhilfemitteln.

2

Mit Verfügung vom 8. Juli 1976 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er das Bundesgebiet nicht binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides verlassen sollte. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 1. September 1976 mit der Begründung zurück: Das Verhalten des Klägers zeige, daß es ihm nur darauf angekommen sei, unter Mißbrauch des Asylrechts die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen und hier auf Kosten der Sozialhilfe zu leben.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen, und zwar insoweit, als sie sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung richtet, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, im übrigen, also hinsichtlich der Ausweisung, als unbegründet.

4

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat das verwaltungsgerichtliche Urteil im Kostenausspruch geändert, die Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Rechtsanwälten Arendt-Rojahn und Moser auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig; die Rechtsanwälte hätten dem Gericht keine Prozeßvollmacht vorgelegt, die sie dazu berechtige, die Anfechtungsklage im Namen des Klägers zu erheben.

5

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 1 CB 19.81 - die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensmangels zugelassen. Schon vor Erlaß dieses Beschlusses hat der Kläger Revision eingelegt und Verfahrensmängel gerügt. Er trägt vor: Das Berufungsgericht habe die Prozeßvollmacht zu Unrecht als unwirksam angesehen. Außerdem sei das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen, denn es äußere sich nicht zu der Rechtsfrage, ob Asylbewerber, die den Asylantrag zurückgenommen und für die Rückreise Sozialhilfemittel in Anspruch genommen hätten, ausgewiesen werden dürften. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und trägt vor: Zwar sei die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Prozeßvertreter des Klägers zu Unrecht als nicht bevollmächtigt angesehen, nach dem Zulassungsbeschluß vom 16. August 1983 begründet. Das Berufungsurteil stelle sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar: Nach den Feststellungen des Berufungsurteils habe der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen und sei in den Libanon zurückgekehrt. Die Prozeßbevollmächigten hätten seither keine Verbindung mehr mit dem Kläger. Durch die Ausreise habe sich die angefochtene Verfügung erledigt. Zugleich fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsstreits. Im übrigen sei zumindest der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG erfüllt gewesen.

7

II.

Die Revision ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 286) wirkt die Zulassung der Revision auf eine - wie hier - vorher eingelegte und begründete Revision zurück, so daß es nach der Zulassung keiner weiteren Revisionseinlegung und -begründung bedarf.

8

In der Sache bleibt die Revision insoweit erfolglos, als sie sich auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung bezieht. Im übrigen aber, also hinsichtlich der Ausweisung, ist die Revision begründet.

9

Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO), geht fehl; denn das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es die Klage für unzulässig gehalten hat. Berechtigt ist dagegen die weitere Rüge des Klägers, mit der er sinngemäß geltend macht, das Berufungsurteil verletze § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Prozeßvertretern des Klägers mit der Klageschrift vom 1. Oktober 1976 vorgelegte Prozeßvollmacht genüge nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ist irrig. Der Senat verweist dazu auf die näheren Ausführungen in dem - den Beteiligten bekannten - Zulassungsbeschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 1 CB 19.81 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 60 = MDR 1984, 256 = InfAuslR 1983, 309 = BayVBl. 1984, 30).

10

Trotz dieses Verfahrensmangels ist die Zurückweisung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit sie die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung betrifft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Seit der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland gehen von der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und von der Abschiebungsandrohung keine ihn belastende Rechtswirkungen mehr aus. Hinsichtlich dieser Punkte ist die Revision gemäß dem Antrag des Beklagten zurückzuweisen.

11

Hinsichtlich der Ausweisungsverfügung verhält es sich jedoch anders. Es fehlte am Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Ausweisung entsprechend der Auffassung des Beklagten erledigt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Von der Ausweisung gehen nach wie vor die Rechtswirkungen der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 AuslG aus, die dem Kläger eine erneute Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verwehren. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Ausweisung wäre auch dann entfallen, wenn der Kläger eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig und für die Zukunft ausschlösse. Dafür bietet sein Verhalten indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Daß er sich nach seiner Ausreise um das von seinem Prozeßbevollmächtigten angestrengte Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr gekümmert hat, läßt darauf allein nicht schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er davon ausgehen durfte, auch ohne weitere eigene Initiative werde der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Interessen wahrnehmen und gegen die Ausweisungsverfügung bei entsprechender Erfolgsaussicht vorgehen (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66). Der erkennende Senat setzt sich mit dieser Rechtsauffassung nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 20. August 1979 - BVerwG 1 B 256.77 - und vom 14. April 1980 - BVerwG 1 B 1339.79 -, Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der Ausweisungsverfügung verneint und dabei auf die genannten Beschlüsse des Senats hingewiesen (Urteil vom 13. Oktober 1981 - OVG 8 B 2.81 -). In diesen Beschlüssen wurde aber lediglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Erwägung verneint, daß sich Ausländer im Anfechtungsprozeß nicht auf einen Asylbewerbern möglicherweise zustehenden besonderen Ausweisungsschutz berufen können, wenn sie ihren Asylantrag zurückgenommen haben, ausgereist sind und somit ein Asylrecht gar nicht mehr in Anspruch nehmen.

12

Die demnach zulässige Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist auch begründet; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur materiellrechtlichen Prüfung der Ausweisung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO befugt, obwohl der Kläger seine Revision nur auf Verfahrensrügen gestützt hat; denn die Entscheidung kann zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen beitragen.

13

Die Ausweisung in der Fassung des Widerspruchsbescheides beruht auf der Erwägung, daß es dem Kläger nur darauf angekommen sei, "unter Mißbrauch des Asylrechts die geltenden deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen und hier auf Kosten der Sozialhilfe zu leben". Der Vorwurf des Asylrechtsmißbrauchs läßt sich aber nach der Sachlage, wie sie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gerichts- und Behördenakten ergibt, nicht halten. Die Behörde folgert den Asylrechtsmißbrauch daraus, daß der Kläger vier Monate nach Stellung des Asylantrags diesen zurückgenommen hat und in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Das Verwaltungsgericht fügt dem hinzu, die Begründung des Asylantrags zeige keinen konkreten Verfolgungstatbestand auf und weise deshalb darauf hin, daß der Kläger lediglich asylfremde Zwecke verfolgt habe. Die von der Behörde und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen genügen nicht, um einen Asylrechtsmißbrauch darzutun. Zu einem solchen Mißbrauch gehört, daß der Asylbewerber die im Asylantrag geltend gemachte Verfolgungsgefahr und den Wunsch, davor geschützt zu werden, nur vorgetäuscht hat. Der Kläger hat in seinem Asylantrag vom 8. März 1976 sinngemäß ausgeführt, die politisch gespannte Lage in seinem Heimatland sei für ihn wegen seiner sozialen Stellung und politischen Haltung mit Gefahren verbunden. Es liegt nichts dafür vor, daß diese Schilderung nicht der tatsächlichen Einschätzung des Klägers entsprochen und daß er angenommen hätte, aufgrund der geschilderten Situation Asyl im Bundesgebiet nicht beanspruchen zu können. Daß er vier Monate später seinen Asylantrag zurücknahm und in sein Heimatland zurückkehrte, deutet allein nicht darauf hin, daß er sich bei seiner Einreise ins Bundesgebiet in seinem Heimatland sicher fühlte und an politischem Asyl gar nicht interessiert war.

14

Unter diesen Umständen kann dem Kläger auch nicht etwa zur Last gelegt werden, er habe insofern gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen und damit den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt, als er mit einem nur für Besuchszwecke gültigen, dem wahren Aufenthaltszweck nicht entsprechenden Sichtvermerk eingereist sei. Wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 1 C 59.81 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 103 = DVBl. 1984, 788 = NVwZ 1984, 591 [BVerwG 15.05.1984 - 1 C 59/81] = InfAuslR 1984, 224) entschieden hat, bedürfen Asylsuchende, die unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisen, grundsätzlich keines Sichtvermerks, und zwar unabhängig davon, ob ihr Asylantrag sich als begründet erweist oder nicht. Der Senat hat dabei offengelassen, ob im Falle einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechts etwas anderes zu gelten hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, wie oben dargelegt, nicht vor.

15

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Ausweisungsverfügung auch nicht deswegen rechtmäßig, weil der Kläger Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat. Zwar ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG erfüllt. Da die Ausweisungsverfügung erst nach negativem Abschluß des Asylverfahrens erging, bestand auch nicht mehr der erhöhte Ausweisungsschutz, der dem Asylbewerber während des Asylverfahrens zukommt (vgl. BVerwGE 62, 215 <zu § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG insbesondere S. 223>; vgl. jetzt § 11 Abs. 3 AuslG n.F.). Die Ausländerbehörde hätte aber Ermessenserwägungen darüber anstellen müssen, warum schon die verhältnismäßig kurzfristige Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers, die durch dessen freiwillige Ausreise beendet wurde, die Maßnahme der Ausweisung angebracht erscheinen läßt (vgl. dazu AuslVwV Nr. 14 Sätze 4 und 6 zu § 10 AuslG). An solchen Erwägungen fehlt es.

16

Schließlich ist die Ausweisung nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG gerechtfertigt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen als den in Nrn. 1 bis 10 genannten Gründen beeinträchtigt. Wie für die Negativschranke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, so ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG grundsätzlich erforderlich, daß der weitere (künftige) Aufenthalt des Ausländers (erhebliche) Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; eine lediglich generalpräventive Zielsetzung genügt nicht (Urteil vom 15. Mai 1984 a.a.O.). Dafür, daß gerade vom Kläger konkrete gewichtige Beeinträchtigungen zu erwarten wären, ist aber nichts ersichtlich; insbesondere stellen die angefochtenen Ermessensentscheidungen darauf nicht ab.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen