Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 62/84
Wirksamkeit einer Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 62/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 24. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Edler von Löw, Oberfeldwebel Heinrich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1937 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Von 1973 bis zum Januar 1984 wurde er als Hörsaalfeldwebel bei der Kampftruppenschule (KpfTrS) ... in M... verwendet. Am 1. April 1981 wurde ihm durch den Truppenarzt mitgeteilt, daß er nach dem Facharztbefund des Bundeswehrkrankenhauses (BwKrhs) H... vom 19. März 1981 für die Dauer seiner Dienstzeit vom Schießen, Springen sowie allen Lärmbelästigungen über 80 dB befreit sei. Daraufhin beantragte die KpfTrS ... mit Schreiben vom 6. April 1981 bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) eine andere Verwendung des Antragstellers. Nachdem der Beratende Arzt beim Leiter der SDH am 20. Mai 1981 den Facharztbefund bestätigt hatte, versuchte die SDH, für den Antragsteller eine andere Verwendung zu finden.
In einem Vermerk des Dezernats II 22 (Inf 2) der SDH vom 2. Juli 1981 heißt es dazu:
"1)
HF (V) Grupe ist auf Dauer eingeschränkt verwendungfähig (s.BerArzt v. 20.5.81). Mit dieser Einschränkung kann er von II 22 nicht weiter in der Schießinspektion eingesetzt werden.Aus pers. Gründen ist G. bis 30.9.83 an Standort M... ... gebunden, ab 1.10.83 ist er versetzbar und strebt Verwendung als HpFw (GE) an.
2)
Gesucht wird- ab sofort bis 30.9.83 STAN-F-DP in Munster (- ab 1.10.83 STAN-HF-DP als HpFw (GE))."
Auf eine erneute Bitte der IX. Inspektion vom 8. Juni 1983, den nunmehr - SanFormBl 415 vom 17. Dezember 1981 - allgemein nicht mehr außerdienstfähigen Antragsteller aus dem Ausbildungsdienst der Schießinspektion herauszunehmen, und auf einen entsprechenden Antrag der KpfTrS ... vom 28. Juni 1983 bemühte sich die SDH erneut, den Antragsteller zu verändern. Dem Antrag der KpfTrS ... vom 28. Juni 1983 lag folgendes Schreiben der IX. Inspektion vom 15. Juni 1983 bei:
"Betr.: Eröffnung der beabsichtigten Herauslösung aus der IX. Inspektion;
hier: HptFw G ..., PK 04 ...-G-21710
HptFw G ... ist heute der Antrag der IX. Inspektion eröffnet worden, ihn aus der Inspektion herauszulösen.
Er erklärte sich grundsätzlich mit einer Verwendung außerhalb der Inspektion einverstanden. Auch einer Verwendung außerhalb M... würde er zustimmen, wenn sie im Einzugsgebiet liegen würde und ein tägliches Pendeln erlauben würde. G. bevorzugt einen Dienstposten mit Außendienstverpflichtung.
Persönlich würde G. allerdings eine Verwendung in M... bevorzugen, da er gebürtiger Munsteraner ist und seine Familie sich eng an den hiesigen Verwandten- und Freundeskreis gebunden fühlt. Außerdem hat Frau G. in M... einen Arbeitsplatz, den sie in einem neuen Standort bei der augenblicklichen Arbeitsmarktlage mit Sicherheit nicht wiederfinden würde."
Mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1983 teilte die SDH mit, sie plane, den Antragsteller als Hauptfeldwebel Geräteeinheit 1./Jägerbataillon ... zum 1. April 1984 nach H... zu versetzen. Der Antragsteller erklärte dazu am 15. Dezember 1983:
"Die Verwendungsplanung habe ich zur Kenntnis genommen.
Die regionale Veränderung entspricht nicht meinen Vorstellungen, weil ich gebürtiger M... bin.
Ich bitte erneut zu überprüfen, ob eine Verwendung in M..., auch als Ausbilder im Außendienst, nicht zur Verfügung gestellt werden kann."
Daraufhin prüfte die SDH, den Antragsteller im Standort Munster einzuplanen; mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1983 teilte sie der KpfTrS ... mit, die Prüfung sei negativ verlaufen.
Weiter heißt es in einem Fernschreiben der KpfTrS ... vom 27. Dezember 1983:
"HFw G... hat am 27.12.1983 nachstehend aufgeführte Gründe geltend gemacht, die aus seiner Sicht der geplanten Versetzung zwingend entgegenstehen:
1.
Ehefrau vor etwa 2 Monaten vermutlich auf Dauer erkrankt, kann jedoch ihren Beruf weiter ausüben.2.
Ehefrau will nicht umziehen. HFw G. befürchtet darüber hinaus, daß seine Frau wegen der Art ihrer Erkrankung im Raum O... auch keine Anstellung finden würde. Damit wäre die Familie finanziell schlechter gestellt.3.
Die 22 Jahre alte Tochter hat seit einem dreiviertel Jahr eine Arbeitsstelle in M...."
Schließlich berichtete die KpfTrS ... der SDH zur Verwendungsplanung des Antragstellers unter Bezugnahme auf ein Ferngespräch vom 4. Januar 1984 mit Fernschreiben vom 5. Januar 1984:
"1.
Mit Schreiben KpfTrS ... S 1 vom 06.04.81 hat die Schule die Herauslösung für HptFw G. bei SDH Dez II 22 beantragt, da aufgrund des vorliegenden SanFormBlBw 415 eine Verwendung als Ausbilder nicht mehr möglich war.2.
Gem. Fernschr SDH Dez II 22 (Inf 2) vom 21.04.81 wurde HptFw G. der Dienstposten KpTrFhr PzJgAusbKp ... M... angeboten.3.
Am 28.04.81 hat KpfTrS ... fernschriftlich gemeldet, daß PzJgAusbKp ... der Zuversetzung des HptFw G. nicht zustimmt, HptFw G. einen angebotenen ZgFhr Dp bei AusbKp 2/3 ablehnt und aus persönlichen Gründen (Tochter in Ausbildung) um Rückstellung einer Versetzung bis 01.10.83 erbittet. Ab 01.10.83 war G. mit einer Verwendung als KpFwGerEinheit einverstanden.4.
Mit Schreiben KpfTrS ... S 1 vom 16.12.83 hat KpfTrS 2 an SDH Dez II 23 unter Vorlage des Eröffnungsvermerkes gemeldet, daß HptFw G. keine besonderen Härtegründe geltend gemacht hat.5.
Gem. Fernschreiben SDH Dez II 22 vom 22.12.83 war HptFw G. die zum 01.04.84 verfügte Versetzung gegen Unterschrift zu eröffnen, gleichzeitig waren zwingende Gründe, die der Versetzung entgegenstehen, umgehend zu melden.6.
Dienstliche Gründe stehen einer Versetzung zum 01.04.84 mit Da 10.01.84 nicht entgegen. Die Personalmaßnahme entspricht dem Herauslösungsantrag der Schule. Die nunmehr von HptFw G. geltend gemachten persönlichen Gründe können durch KpfTrS ... im einzelnen nicht nachgeprüft werden. Eine besondere Harte kann durch KpfTrS ... nicht festgestellt werden, zumal HptFw G. zu dem Personenkreis gehört, der nach Maßgabe der SDH bis Ende 84 auf einem STAN-Dp unterzubringen ist."
Mit Fernschreiben vom 10. Januar 1984 versetzte die SDH den Antragsteller (unter vorangehender Kommandierung ab 30. Januar 1984) zum 1. April 1984 als Kompaniefeldwebel (Geräteeinheit) zur 1./Jägerbataillon ... in H.... Mit Fernschreiben vom 11. Januar 1984 bat die SDH die KpfTrS ... in Munster, dem Antragsteller folgendes "aktenkundig zu eröffnen":
"HptFw G... wurde bereits mit Fschr SDH Dez II 23 Nr. 7535 vom 22.12.83 in Kenntnis gesetzt, daß eine weitere Einplanung im Standortbereich M... nicht möglich ist. Deshalb war seine erneute Stellungnahme nur zur vorangehenden Kommandierung gefordert. Auch nach Prüfung seiner neu vorgebrachten Gründe kann von der Versetzungsplanung nicht abgesehen werden. Lediglich der Dienstantritt wird vom 10.01 auf den 30.01 84 verlegt. Ein späterer Dienstantritt ist wegen Verlegung der 1./JgBtl ... von O... nach H..., der Versetzung des Vorgängers und der vorher erforderlichen Übergabe und Einweisung nicht möglich."
Mit Schreiben vom 12. Januar 1984 legte der Antragsteller "Widerspruch" gegen die ihm am 19. Dezember 1983 "eröffnete" Versetzung ein. Ob und wann die endgültige Versetzungs- und Kommandierungsverfügung der SDH vom 18. Januar 1984 dem Antragsteller ausgehändigt wurde, ergibt sich nicht aus den vorgelegten Akten.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat das Schreiben des Antragstellers vom 12. Januar 1984 als Beschwerde gegen die "fernschriftliche Versetzungsankündigung" vom 10. Januar 1984 angesehen und mit seiner - dem Antragsteller am 4. April 1984 ausgehändigten - Entscheidung vom 2. April 1984 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als "Widerspruch" bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. April 1984, der am 10. April 1984 beim BMVg einging und den dieser dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 10. Mai 1984 vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend:
Seine Ehefrau habe über 20 Jahre lang ihre eigenen Wünsche zurückstellen müssen. Jetzt habe sie als Kassiererin in einem ALDI-Markt eine sie befriedigende Berufstätigkeit und damit einen wichtigen Wirkungskreis gefunden, der es ihr auch ermögliche, neue Bekanntschaften zu machen. Durch das besondere Entgegenkommen der Belegschaft könne sie ihren Beruf trotz ihrer Thrombose im rechten Unterschenkel in M... weiter ausüben. Wegen der Art der Erkrankung werde seine Ehefrau im Raum O... keine Anstellung finden. Seine 22jährige Tochter, die lange arbeitslos gewesen und seit September 1983 voll von den Eltern unterhalten worden sei, habe zwar seit November 1983 in M... eine Arbeitsstelle mit täglicher Kündigung, müsse jedoch bei der jetzigen wirtschaftlichen Situation jederzeit mit einer Kündigung rechnen und falle dann wieder den Eltern zur Last.
Im Falle einer Versetzung werde es dann zu derartig einschneidenden finanziellen Einbußen kommen, daß er seinen augenblicklichen Lebensstandard nicht mehr halten könne.
Der Antragsteller beantragt,
ihm
"unter Aufhebung der Kommandierung zum .... Jägerbataillon ... Geräteeinheit in O... ... eine Verwendung in M... ...oder Umgebung zuzuweisen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. Die Stelle des Kompaniefeldwebels(Geräteeinheit) bei der 1./Jägerbataillon ... in H... habe zum 1. April 1984 nachbesetzt, der Antragsteller habe wegen seiner schon lange festgestellten eingeschränkten Verwendungsfähigkeit aus dem Außendienst und insbesondere aus seiner jetzigen Verwendung in einer Schießinspektion wegversetzt werden müssen. Ein geeigneter Dienstposten im Raum M... oder in der näheren Umgebung stehe für ihn nicht zur Verfügung.
Bei voller Berücksichtigung der vom Antragsteller aufgezeigten persönlchen Umstände liege keine Situation vor, in der der BMVg auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten wäre, dem Begehren abzuhelfen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
II
1.
Das Vorbringen des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragen will, die Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Januar 1984 aufzuheben und die SDH zu verpflichten, ihn in M... oder Umgebung weiterzuverwenden.
2.
Dieser Antrag ist zulässig.
Durch das Fernschreiben der SDH vom 10. Januar 1984 ist endgültig über die Versetzung des Antragstellers nach H... entschieden gewesen. Die Anfechtung dieser Entscheidung erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung vom 18. Januar 1984 mit (BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im übrigen zulässig.
3.
Der Antrag ist indes nicht begründet.
Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten oder in einem bestimmten Standort eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt ohne weiteres daraus, daß der Dienstposten des Kompaniefeldwebels(Geräteeinheit) bei der 1./Jägerbataillon ... in H... frei war und nachbesetzt werden mußte (BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81 - m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Soweit er geltend macht, die SDH sei aus Fürsorgegründen gehalten gewesen, nicht ihn auf diesen Dienstposten zu versetzen, wendet er sich nicht gegen das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung. Die Auswahl eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung trifft die zuständige personalbearbeitende Stelle nach ihrem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]
Die Versetzung des Antragstellers läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
Gleichwohl müssen die militärischen Vorgesetzten bei Verwendungsentscheidungen schon auf Grund ihrer Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) auch die persönlichen Belange des von der Entscheidung betroffenen Soldaten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwGE 43, 38, 39) [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69].
Dazu ist im vorliegenden Fall zunächst von Bedeutung, daß der Antragsteller seit 1981 aus zwingenden gesundheitlichen Gründen vom Schießen, Springen sowie allen Lärmbelästigungen über 80 dB befreit werden muß (vgl. auch Schreiben der IX. Inspektion der KpfTrS ... vom 8. Juni 1983: "nicht mehr außendiensttauglich") und jedenfalls auf seinem bisherigen Dienstposten nicht mehr verwendet werden kann. Der BMVg hat weiter glaubhaft vorgetragen, daß für ihn ein anderer geeigneter Dienstposten in oder in der Umgebung von M... nicht zur Verfügung steht. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen.
Die vom Antragsteller gegen eine Verwendung außerhalb des Großraums M... vorgetragenen persönlichen Umstände haben kein solches Gewicht, daß seine militärischen Vorgesetzten aus Fürsorgegründen verpflichtet wären, einen für den Antragsteller geeigneten Dienstposten in dem von ihm gewünschten räumlichen Bereich durch Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers freizumachen. Denn die mit der Versetzung des Antragstellers in den Raum O... verbundenen persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Belastungen unterscheiden sich nicht wesentlich von den Belastungen, die für eine Vielzahl von Soldaten mit einer Versetzung verbunden sind.
Die Thrombose, an der die Ehefrau des Antragstellers leidet, hindert deren Berufstätigkeit nicht; sie ist offenbar nicht so schwerwiegend, daß sie nicht auch am neuen Dienstort sachgemäß behandelt werden könnte.
Daß die an den bisherigen Standort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegensteht wie ihre Weigerung, an den neuen Standort umzuziehen, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81 - und vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, selbst wenn die Ehefrau wegen ihrer Krankheit im Bereich des neuen Standortes nicht ohne weiteres mit einer für sie geeigneten Beschäftigung rechnen kann und sich dadurch nicht nur das Familieneinkommen verringert, sondern auch die vom Antragsteller besonders betonte Befriedigung seiner Ehefrau in einem Wirkungskreis außerhalb der Familie jedenfalls in dieser Form möglicherweise Einbußen erleiden wird. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 aaO).
Erst recht hindert die nur mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung begründete Befürchtung des Antragstellers die Versetzung nicht, seine 1961 geborene berufstätige Tochter könne kurzfristig ihre jetzige Arbeitsstelle verlieren und müsse dann wieder von ihm unterhalten werden.
Sollte der Antragsteller wieder auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, so kann er dieser Pflicht an seinem neuen Dienstort ebenso nachkommen wie in M....
3.
Nach alledem ist die angefochtene Versetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Die SDH ist aus den angeführten Gründen auch nicht verpflichtet, den Antragsteller in M... oder Umgebung zu verwenden.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.