Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 38/82
Verwendung eines Soldaten; Weiterversetzung; Auswahlverfahren; Beförderung von Offizieren; Vergabe von Sonderpunkten; Verwendungsdauer; Höherwertige Dienstposten; Dienstpostenstruktur; Planstellenlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 38/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 17 WBO
- BMVg - P - P II 1 - vom 4. März 1980
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine angefochtene Versetzung erledigt sich durch eine während des Verfahrens erfolgte Weiterversetzung auch dann nicht, wenn der versetzte Soldat die Weiterversetzung nicht angefochten hat.
- 2.
Daß nach den Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere vom 4. März 1980 bei der Vergabe von Sonderpunkten für die Verwendung auf höherwertigen Dienstposten nur die Verwendungsdauer ab Erreichung des Vordienstgrads mit Punkten bewertet wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 3.
Die Tätigkeit eines Oberfähnrichs auf einem Offiziers-Dienstposten dient seiner Ausbildung. Aus ihr kann später von vornherein kein Anspruch auf das Verbleiben auf einem höherwertigen Dienstposten hergeleitet werden.
- 4.
Die Angehörigen von Diensten, die eine verschiedene Dienstpostenstruktur und Planstellenlage aufweisen, unterliegen auch hinsichtlich ihrer Versetzbarkeit nach den Richtlinien vom 4. März 1980 unterschiedlichen Voraussetzungen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Fielenbach, Oberleutnant Köble, als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der ... 1944 geborene Antragsteller ist am 1. April 1964 in die Bundeswehr eingetreten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant (Offizier des militärfachlichen Dienstes - OffzMilFD), mit Wirkung vom 1. April 1977 zum Oberleutnant ernannt. Er ist im Allgemeinen Luftwaffendienst eingesetzt. Seit Beendigung seiner Grundausbildung im September 1964 gehörte er der Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe (TrdFSLw) in I. an, bei der er seit dem 23. Juli 1973 die Aufgaben des in der STAN mit A 11 bewerteten Dienstpostens eines Personaloffiziers und Hörsaalleiters wahrnahm, auf den er zum 1. Juli 1974 versetzt wurde (Stelle laut Stellenplan A 10/A 9). Seit seiner Ernennung zum Offizier wurde er zweimal mit "4 C", zweimal mit "3 C" beurteilt. Den DV-Verbindungslehrgang PERFIS bestand er mit der Abschlußnote "sehr gut". Als weitere Verwendung wurde in der Beurteilung vom 16. Februar 1981 vorgeschlagen: "Personaloffizier und Hörsaalleiter TrdFSLw". In der Stellungnahme des Schulkommandeurs hieß es hierzu u.a.:
"Sollte nach langjährigem Einsatz als Lehrer dringend Gelegenheit erhalten, seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden, um u.a. auch vor weiterer Förderung seine Verwendungsbreite unter Beweis zu stellen."
2.
Bereits im Frühjahr 1980 war beabsichtigt, den Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 1980 auf einen STAN-L-Dienstposten zu versetzen. Damals wurde jedoch seiner Bitte, ihn wegen des kurz vorher erfolgten Kaufs eines Eigenheims bis zum 30. September 1981 auf seinem Dienstposten zu belassen, aus Fürsorgegründen entsprochen. Gleichzeitig wurde ihm am 24. März 1980 in einem Personalgespräch die Absicht eröffnet, ihn zum 1. Oktober 1981 auf einen Personaloffizier-Dienstposten (A 10/A 9) im norddeutschen Raum zu versetzen. Im Frühjahr 1981 wandte sich der Antragsteller mit zwei Eingaben an den Wehrbeauftragten auch gegen diese Verwendungsplanung. Neben den bereits vorgetragenen Gründen machte er jetzt geltend, das erworbene Eigenheim sei erst im Juli 1981 bezugsfertig.
Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 1981, ausgehändigt am 22. Juni 1981, eröffnet, er werde nunmehr endgültig zum 1. April 1982 zum Stab/Luftwaffenamt (LwA) in K. versetzt. Weiter sei vorgesehen, ihn etwa im Jahr 1984 auf einen STAN-H-Dienstposten im Raum K./B. zu versetzen, wodurch ein weiterer Umzug vermieden werden könne. Im Einklang damit steht die dem Antragsteller am 13. Juli 1981 ausgehändigte Versetzungsverfügung vom 14. Mai 1981.
Der Antragsteller hat seinen Dienst beim LwA aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Er wurde für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1983 als S 1-Offizier zu Stab/Stabskompanie Verteidigungskreiskommando (St/StKp VKK) ... in H., ab 1. Oktober 1983 in gleicher Funktion zu St/StKp VKK ... in D. versetzt.
3.
a)
Am 6. Juli 1981 hatte sich der Antragsteller gegen die angekündigte Versetzung beschwert. Er begründete diese Beschwerde wie folgt:
Er habe auf seinem A 11-Dienstposten die für seine Tätigkeit wichtigen Lehrgänge, wie den Didaktiklehrgang für Lehroffiziere und den DV-Verbindungslehrgang erfolgreich besucht und sei seit dreieinhalb Jahren als Fachlehrer in den Kompaniefeldwebel- und Personaloffizier-Lehrgängen - also in Verwendungen, die nach der STAN von Stabsoffizieren wahrgenommen würden - eingesetzt, versehe seit fast acht Jahren den Dienst auf einem A 11-Dienstposten mit der Beurteilung "gut", habe demzufolge nach dem neuen Auswahl verfahren für die Beförderung der Offiziere 98 Punkte (Stichtag 10. April 1981) bzw. 105 Punkte (Stichtag 10. Oktober 1981) erreicht und stehe deshalb zur Beförderung heran; denn Ziel des Auswahl Verfahrens sei es nach dem Jahresbericht der Abteilung P für das Jahr 1979/80,
"sicherzustellen, daß jeder geeignete Soldat/Offizier, der einen höherwertigen STAN-Dienstposten innehat, nach einer bestimmten, von der Planstellenlage abhängigen Zeit zum entsprechenden Dienstgrad befördert oder in die entsprechende Besoldungsgruppe eingewiesen wird."
Dabei seien die Punkte ab Versetzung auf den höherwertigen Dienstposten, nicht erst ab Erreichung des Vordienstgrads zu berechnen und dürfe die Eignungsreihenfolge nicht nach Dienstbereichen, hier Luftwaffendienst/Sicherungsdienst, unterteilt werden. Seine Versetzung auf einen A 10/9-Dienstposten sei daher nach dem Leistungsprinzip und nach den Grundsätzen der Weißbücher 1979 (Nummer 304 Abs. 3) und 1980 nicht gerechtfertigt; Vier (namentlich genannte) Offiziere, die eine geringere Punktzahl aufwiesen, würden nicht versetzt, zwei weitere (namentlich genannte) Offiziere seien auf A 11-Dienstposten versetzt worden, obwohl sie eine geringere Punktzahl aufwiesen. Er sei auch gegen über den bisher auf einem A 9/10-Dienstposten verwendeten Kameraden benachteiligt, weil diese nur nach den Anforderungen ihres Dienstpostens bewertet worden seien, er aber nach den Anforderungen seines A 11-Dienstpostens. Seine Versetzung auf einen A 10/9-Djenstposten, die außerdem in Widerspruch zum Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) stehe, würde ihm die Möglichkeit nehmen, nach dem Punktesystem in eine Eignungsreihenfolge für eine Beförderung eingestuft zu werden.
Bei Meidung von Verlusten in Höhe von insgesamt etwa 45.000 DM dürfe er sein am 22. Juli 1981 bezogenes neues Haus nicht vor Ablauf von zwei Jahren verkaufen und müsse es aus steuerrechtlichen Gründen mindestens ein Jahr lang bewohnen. Bei Trennung von seiner Familie würden ihm bei Unterbringung am neuen Standort Mehrkosten in Höhe von monatlich etwa 600 DM entstehen. Er habe sein Eigenheim erst nach Rücksprache mit seinen Vorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle erworben, als durch diese sein weiteres Verbleiben am Standort zugesichert worden sei, wofür er sich auf das Zeugnis seines S 1-Offiziers berufe. Anläßlich des Personalgesprächs vom 24. März 1980 habe er diesen Sachverhalt auch in Gegenwart von Major Ke. mit Hauptmann Ka., Referat P IV 3, erörtert; dieser habe die Zusage bestätigt und als Begründung für die dennoch beabsichtigte Versetzung angegeben, daß seine STAN-Stelle herabdotiert werden solle.
Er beantrage
sein weiteres Verbleiben auf einem Dienstposten mit der Dotierung A 11,
Berücksichtigung der Sonderpunkte für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - Hauptmann - ab 1. Juli 1973 und
zeit- und funktionsgerechte Besoldung gemäß § 18 BBesG.
b)
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet, unter dem 22. März 1982 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt und
Zurückweisung als unbegründet
beantragt. Er trägt vor:
Der Antragsteller habe nach dem beim Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere anzuwendenden Punktesystem zum 1. Oktober 1981 nicht 105, sondern 87 Punkte erreicht. Denn der einschlägige Erlaß vom 4. März 1980 sehe die Möglichkeit der Vergabe von Punkten für eine vor der Beförderung zum Vordienstgrad liegende Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten, hier gelte das für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 31. März 1977, nicht vor, wenn ein Soldat, wie der Antragsteller, bei Herausgabe des Erlasses schon den Vordienstgrad besessen habe; insoweit sehe der Erlaß ausdrücklich eine getrennte Bewertung vor. Eine rückwirkende Anrechnung von Sonderpunkten verbiete sich auch aus systematischen Gründen, da die zur Beförderung heranstehenden Offiziere nur dann miteinander verglichen werden könnten, wenn auf den einheitlichen Grundtatbestand des Vordienstgrads abgestellt und dann neben den übrigen leistungs- und erfahrungsorientierten Kriterien die Verwendungsdauer auf dem höherbewerteten Dienstposten verglichen werde. Der Antragsteller sei auch im Verhältnis zu den von ihm benannten Offizieren nicht ungleich behandelt worden. Zwar treffe es zu, daß sich an der TrdFSLw vier Oberleutnante (MilFD) auf STAN-H-Dienstposten befänden, die trotz längerer oder genauso langer Stehzeit und zum Teil trotz geringerer Punktzahl nicht zur Versetzung vorgesehen seien; diese Offiziere gehörten aber dem Luftwaffensicherungsdienst an, der eine andere Dienstpostenstruktur und Planstellenlage aufweise; sie müßten nicht wegversetzt werden, um ihre Dienstposten für andere, zur Beförderung heranstehende Oberleutnante freizumachen. Der mit dem Antragsteller vergleichbare Oberleutnant. Sch. werde in Kürze auf einen A 9/10-Dienstposten versetzt werden. Bei der Herauslösung des Antragstellers aus dem im Beförderungsstau befindlichen Personenkreis handle es sich um eine zwangsläufige Folge aus dieser Situation. Während es im übrigen in der Vergangenheit auf Grund der günstigen Planstellenlage möglich gewesen sei, einen Oberleutnant auch zu befördern, wenn er keinen entsprechend bewerteten Dienstposten besetzt habe, habe sich etwa 1975/76 abgezeichnet, daß künftig Beförderungen nur noch in Verbindung mit der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens möglich sein würden. Sollte sich die Tätigkeit auf einem solchen auf die Beurteilungen des Antragstellers ausgewirkt haben, so sei dem durch die Vergabe von insgesamt 27 zusätzlichen Punkten für diese Verwendung (Stichtag 1. Oktober 1981) Rechnung getragen. Nicht unwesentlich für die angefochtene Entscheidung sei im übrigen die Tatsache gewesen, daß der Antragsteller seit zehn Jahren in einer Lehrtätigkeit eingesetzt sei, ohne praktische Erfahrungen im Personalwesen sammeln und anwenden zu können. Rechtswidrig könnte die Wegversetzung aber allenfalls nur dann sein, wenn sie ausschließlich erfolgt wäre, um den Dienstposten für die Beförderung eines gleichermaßen heranstehenden Offiziers freizumachen.
Dem Antragsteller sei durch die für ihn zuständige personalbearbeitende Stelle vor dem Erwerb seines Eigenheims ein weiteres Verbleiben in Iserlohn nicht zugesichert worden. Im Personalgespräch vom 24. März 1980 sei über den 30. September 1981 hinaus keine Zusage des Verbleibs des Antragstellers erteilt worden, wie aus dem vom Antragsteller unterzeichneten Vermerk zu entnehmen sei. Die Personalabteilung habe erst nach der Eröffnung der ursprünglichen Versetzungsabsicht zum 1. Oktober 1980 am 20. Februar 1980 vom Erwerb des Eigenheims Kenntnis erhalten. Zu einer wirksamen Zusicherung des weiteren Verbleibs des Antragstellers wäre der S 1-Offizier der TrdFSLw nicht befugt gewesen; sie sei auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil schon seit längerer Zeit an einer, neuen STAN für die TrdFSLw gearbeitet worden und deshalb mit personellen Veränderungen zu rechnen gewesen sei.
Ein Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 25. Januar 1983 lautet:
"Die Entscheidung des Falles könnte u.a. davon abhängen, ob zu Recht Sonderpunkte für die Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad wegen Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten nicht vergeben werden, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses vom 4. März 1980 den Vordienstgrad bereits erreicht hatte. Im Vorlageschreiben vom 22. März 1982 wird das mit der mangelnden Vergleichbarkeit begründet, wenn nicht auf den einheitlichen Grundtatbestand des Vordienstgrades abgestellt werde (S. 6 f). Es wird Gelegenheit gegeben, diese Auffassung bis zum 7. März 1983 näher zu begründen, dabei zu berücksichtigen, daß auf diese Weise wohl gerade jene Offiziere, die längere Zeit höherwertige Dienstposten versehen haben, entgegen dem Grundgedanken der Regelung über die Berücksichtigung höherwertiger Tätigkeit benachteiligt werden, und auf die Meinung des Antragstellers einzugehen, daß der Erlaß die Anrechnung von Sonderpunkten für die Besetzung höherwertiger Dienstposten vor Ernennung zum Vordienstgrad in keiner Weise ausschließe (Schriftsatz vom 15. April 1982 S. 2).
Ferner wird vorsorglich um eine Berechnung der Punktezahlen des Antragstellers und ihrer Auswirkung auf den Streitgegenstand gebeten, wenn dem Antragsteller für die Zeit vor Ernennung zum Oberleutnant und zum Leutnant schon Punkte anzurechnen wären. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß der Antragsteller nach Spalte 16 der 'Personellen Angaben' in seinen Beurteilungen vom 11. Februar 1975, 11. Februar 1977 und 14. Februar 1979 schon seit dem 23. Juli 1973 als 'PersOffz und Hörsaalleiter' verwendet worden ist.
..."
Der BMVg antwortete hierauf wie folgt:
"1 - Wenn im Vorlageschreiben die Nichtanrechnung von Zusatzpunkten für den Antragsteller mit mangelnder Vergleichbarkeit begründet wurde, falls nicht einheitlich auf den Vordienstgrad abgestellt wird, ist dies sachgerecht und keine unzulässige Benachteiligung.
Zweck der Vergabe von Zusatzpunkten für die Verwendung auf einem höherbewerteten Dienstposten im Hinblick auf die Beförderung ist nur, in einer Situation, in der sehr viele Offiziere die Voraussetzungen zur Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad erfüllen, in der jedoch nur eine deutlich geringere Zahl entsprechender Planstellen vorhanden ist, denjenigen bei der Auswahl einen Vorteil einzuräumen, die ihre Qualifikation durch die Ausübung der höherbewerteten Tätigkeit bereits unter Beweis gestellt haben.
Für die Ernennung zum Oberleutnant (militärfachlicher Dienst) lag jedenfalls bis Mitte 1977 eine derartige Situation nicht vor. Nicht zuletzt aus diesem Grunde konnte der Antragsteller bereits zum 01.04.1977, d.h. schon nach 2 Jahren und 9 Monten seit seiner Beförderung zum Leutnant (01.07.1974) zum Oberleutnant befördert werden. Damit wurde die gem. ZDv 20/7 Nr. 122 vorgeschriebene Mindestzeit von 2 Jahren und 6 Monaten nur um 3 Monate überschritten. Allenfalls für diese 3 Monate, die er theoretisch früher hätte Oberleutnant sein können, wäre eine Anrechnung von Zusatzpunkten denkbar. Hierdurch würde seine Situation nicht wesentlich verändert.
Die Zierkennung von Zusatzpuhkten für die Leutnantszeit an Offiziere (MilFD), die vor dem Erlaß vom 04.03.1980 wegen genügender Planstellen grundsätzlich noch ohne strenges Auswahlverfahren zum Oberleutnant befördert werden konnten, wäre ungerecht; sie wäre eine Bevorzugung gegenüber den Leutnanten, die heute auf STAN-A 11-Dienstposten sitzen, lediglich Punkte für die Beförderung zum Oberleutnant erhalten und erst bei diesem Dienstgrad beginnen können, Zusatzpunkte für die Ernennung zum Hauptmann zu sammeln.
Um eine Gleichbehandlung der beiden angesprochenen Gruppen herzustellen, war es sachgerecht, den Erlaß vom 04.03.1980 so zu gestalten, daß diejenigen Offiziere, die noch in einer besseren Planstellensituation zu dem ihrer Stelle entsprechenden Vordienstgrad befördert werden konnten, ohne daß hierzu auf einen Bonus für die höhere Verwendung zurückgegriffen werden mußte, nicht noch nachträglich Punkte für einen Zeitraum angerechnet bekommen, der durch eine etwa zeitgerechte Beförderung abgegolten war.
...
3 - Würden dem Antragsteller auch für die Zeit seiner Verwendung auf höherbewertetem Dienstposten vor Ernennung zum Oberleutnant Zusatzpunkte angerechnet, ergäben sich für ihn zu den nachfolgenden Stichtagen folgende Punktzahlen:
- Stichtag 01.10.1980: 54 Punkte zuzüglich 36 Punkte ab 01.07.1974 = 90 Punkte befördert wurden 83 OLt, Mindestpunktzahl: 98 - Stichtag 01.04.1981: 56 Punkte zuzüglich 39 Punkte ab 01.07.1974 = 95 Punkte befördert wurden 31 OLt, Mindestpunktzahl: 102 - Stichtag 01.10.1981: 60 Punkte zuzüglich 42 Punkte ab 01.07.1974 = 102 Punkte befördert wurden 19 OLt, Mindestpunktzahl: 113 - Stichtag 01.04.1982: 62 Punkte zuzüglich 45 Punkte ab 01.07.1974 = 107 Punkte befördert wurden 15 OLt, Mindestpunktzahl: 114 - Stichtag 01.10.1982 (obwohl H. keinen A 11-DP mehr besetzte): 64 Punkte zuzüglich 48 Punkte ab 01.07.1974 = 112 Punkte befördert wurden 19 OLt, Mindestpunktzahl: 117 Hieraus wird deutlich, daß der Antragsteller auch bei - dieser nicht vertretbaren - Anrechnung zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Versetzung noch nicht zur Beförderung heranstand und er auch gegenwärtig für eine Beförderung noch nicht in Betracht kommt.
4 - Die Tatsache, daß der Antragsteller bereits seit Juli 1973 als Personaloffizier und Hörsaalleiter verwendet wurde, begründet für ihn keinen Anspruch auf weiteren Verbleib und dortige Beförderung.
Die Wegversetzung bedeutet für den Offizier, der im übrigen hinsichtlich seiner Beförderungssituation durch die erhaltenen, Zusatzpunkte günstig dasteht, eine Gleichstellung mit vielen Offizieren in ähnlicher Situation. Die Wegversetzung bedeutet nicht, daß er einem völlig neuen Verwendungsgebiet zugeführt wurde. Er bleibt vielmehr weiterhin in der Personalbearbeitung tätig."
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
a)
Der Antrag auf "weiteres Verbleiben auf einem Dienstposten mit der Dotierung A 11" ist zulässig. Er ist in der Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juli 1981 gegen seine Versetzung von seinem A 11-Dienstposten bei der TrdFSLw in I. auf einen A 10/A 9-Dienstposten beim Stab/LwA in K. enthalten und dahin auszulegen, daß der Antragsteller auch mit einer Versetzung auf einen anderen-A 11-Dienstposten einverstanden wäre. Diese Reduzierung des Begehrens verändert den Gegenstand der Beschwerde nicht und bedeutet auch keine Antragsänderung.
Die vom BMVg mit Schreiben vom 11. Juni 1981 angeordnete Versetzung ist dem Antragsteller am 22. Juni 1981 bekanntgegeben worden, so daß er bereits von diesem Zeitpunkt an Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen konnte. Die Aushändigung und Bekanntgabe der förmlichen Versetzungsverfügung brauchte er nicht abzuwarten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 287).
Die angefochtene Maßnahme hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, daß der Antragsteller inzwischen weiterversetzt worden ist. Denn seine Beschwer ist dadurch nicht entfallen. Daran ändert auch nichts, daß der Antragsteller die Weiterversetzungen ihrerseits möglicherweise nicht ebenfalls angefochten hat. Denn er konnte davon ausgehen, daß sie ihre Rechtsgrundlage verlieren, wenn die erste Versetzung wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend ("ex tunc") aufgehoben wird. Außerdem kann von einem Soldaten, der die Versetzung zu einer Einheit angefochten hat, auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verlangt werden, daß er aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen, nämlich allein zur Erhaltung der Wirksamkeit der Anfechtung, die Weiterversetzung ebenfalls anficht. Es ist nämlich durchaus möglich, daß die Weiterversetzung seinen Interessen relativ besser entspricht als die erste; er darf dann nicht gezwungen sein, die relative Verbesserung seiner Rechtsposition infolge der Weiterversetzung zu gefährden, um sein auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gegründetes Recht auf Anfechtung der ursprünglichen Maßnahme weiterverfolgen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81).
Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist durch seine Weiterversetzung nicht entfallen.
b)
Der Antrag auf "zeit- und funktionsgerechte Besoldung gemäß § 18 BBesG" ist unzulässig. Denn er ist in der Inhalt und Gegenstand des Verfahrens bestimmenden Antragsschrift ("Beschwerde") vom 6. Juli 1981 nicht enthalten. Das Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kennt aber ein der Klageänderung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut nicht (BVerwGE 53, 321, 3. Leitsatz, 325; vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 15. Dezember 1982 - 1 WB 37/81).
Darauf, ob für diesen Antrag überhaupt der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben wäre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Satz 1 SG) und nicht vielmehr der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten (vgl. § 59 Abs. 1 SG), kommt es nicht mehr an. Denn die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung ist vor der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen (BVerwGE 43, 193, 2[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Leitsatz, 195 f). Auch eine Verweisung an das gegebenenfalls zuständige allgemeine Verwaltungsgericht (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO) kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
c)
Der Antrag auf "Berücksichtigung der Sonderpunkte für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - Hauptmann - ab 01.07.73" berührt insofern die Frage der Beförderung des Antragstellers, als damit die Richtlinien des BMVg - P - P II 1 - vom 4. März 1980 über das Auswahl verfahren für die Beförderung der Offiziere angesprochen werden. Es gilt für ihn insoweit das unter b) Gesagte.
Sollte dieser Antrag dementgegen nur die Berücksichtigung von Sonderpunkten für die Besetzung eines höherwertigen STAN-Dienstpostens betreffen, so fehlt ihm eine eigenständige prozessuale Bedeutung gegenüber dem zulässigen Antrag auf weiteres Verbleiben auf einem A 11-Dienstposten (s. oben Buchst. a)). Denn bei der Prüfung dieses Antrags ist ohne hin die Frage zu untersuchen, ob dem Antragsteller aus seiner bisherigen Tätigkeit auf einem A 11-Dienstposten ein seine Weg Versetzung hindernder Anspruch erwachsen ist bzw. ob es auf diese Frage ankommt.
2.
Der Antrag auf Verbleiben auf einem A 11-Dienstposten ist unbegründet.
Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung bzw. hier auf das Verbleiben auf einem bestimmten Dienstposten hat der Soldat nach dem Grundsatz seiner jederzeitigen Versetzbarkeit nicht (vgl. BVerwGE 43, 215, 5. Leitsatz, 219; 53, 95, 1. Leitsatz, 96; 63, 210, 215). Ausnahmen können insoweit allerdings gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte sein Ermessen durch eine den Soldaten begünstigende Zusage gebunden hat. Eine bindende Zusage liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwGE 26, 31, 36[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].
a)
Der Antragsteller behauptet insoweit, "durch die personalbearbeitende Stelle des BMVg P IV 3 vor dem Erwerb seines Eigenheims die Zusage erhalten" zu haben, "daß er in absehbarer Zeit nicht mit einer Versetzung rechnen müsse", was ihm beim Personalgespräch vom 24. März 1980 durch Hauptmann Ka. in Gegenwart von Major Ke. bestätigt worden sei.
Nach der vom Antragsteller unterzeichneten Niederschrift über dieses Personalgespräch hat der Antragsteller drei Wochen vor Eröffnung der Absicht, ihn ab Oktober 1980 auf einen A 10/A 9-Dienstposten zu versetzen, einen Kaufvertrag für den Erwerb eines Eigenheims unterschrieben und deshalb lediglich darum gebeten, "bis zum 30. September 1981 in seiner jetzigen Verwendung belassen zu werden". Dem sei durch den Plan Rechnung getragen worden, ihn wegen der vorgetragenen Situation erst ab 1. Oktober 1981 entsprechend zu versetzen, wobei davon ausgegangen worden sei, daß er bis zum 30. September 1981 "eine befriedigende Lösung des persönlichen Problems" gefunden haben werde. Der Antragsteller hat sich mit den gemachten Ausführungen einverstanden erklärt und betont, daß seine jederzeitige Versetzungsbereitschaft lediglich vorübergehend durch die geschilderte Situation eingeschränkt sei. Will man in dieser Sachbehandlung durch die personal führende Stelle eine Zusage erblicken, so war diese jedenfalls eindeutig auf einen Zeitpunkt beschränkt, der noch vor dem endgültigen Versetzungstermin, dem 1. April 1982, lag.
Dem Antragsteller war die ursprüngliche Planung, ihn ab 1. Oktober 1980 zu versetzen, am 20. Februar 1980 eröffnet worden. Am 31. Januar 1980 hatte er den Kaufvertrag über sein Eigenheim abgeschlossen. Es mag sein, daß sein S 1-Offizier bei einer Rücksprache vor Vertragsabschluß bekundet hat, von der Absicht einer bevorstehenden Versetzung nichts zu wissen. Eine Zusicherung, der Antragsteller werde über den 1. April 1982 hinaus auf seinem A 11-Dienstposten bzw. "am Standort" verbleiben, konnte der S 1-Offizier der TrdFSLw nicht geben. Hätte er es doch getan, so wäre diese Zusage nach der oben zitierten Rechtsprechung mangels Handlungszuständigkeit nicht verbindlich gewesen. Daß ihm etwa auf eine entsprechende Anfrage des S 1-Offiziers beim zuständigen Personalreferenten des BMVg die Zusage seiner Nichtversetzung über den 1. April 1982 hinaus übermittelt worden wäre, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Eine entsprechende Zusicherung des zuständigen Personalreferenten des BMVg hätte auch Niederschlag in den Akten gefunden; aus der Niederschrift über das Personalgespräch vom 24. März 1980 ist jedoch zu entnehmen, daß die zuständigen Offiziere damals erst von dem Kauf des Eigenheims erfahren haben und der Antragsteller selbst sich mit einer Hinausschiebung seiner Versetzung bis zum 1. Oktober 1981 zufrieden gab. - Materiell stellt der Erwerb eines Eigenheims keinen Hinderungsgrund für eine Versetzung dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 63, 210, 214 f.) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
b)
Der Antragsteller macht eine Selbstbindung des BMVg auch insofern geltend, als er der Meinung ist, er hätte bei Berücksichtigung der Richtlinien des BMVg - P - P II 1 - vom 4. März 1980 über das Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere von seinem A 11-Dienstposten nicht wegversetzt werden dürfen, da er diesen Dienstposten schon seit dem 1. Juli 1973 besetzt habe und deshalb zur Beförderung heranstehe.
Die genannten Richtlinien wollen sicherstellen, "daß jeder geeignete Offizier, der einen höherwertigen STAN-Dienstposten innehat, nach einer bestimmten, von der Planstellenlage abhängigen Zeit zum entsprechenden Dienstgrad befördert wird" (Abschnitt A Nr. 1). Sie handeln also von den - hier als solche nicht zu prüfenden - Voraussetzungen für die Beförderung von Offizieren, geben aber keinen Anspruch auf das Verbleiben auf einem Dienstposten. Jedoch sind nach Nr. 4 a.a.O. für die Versetzung auf höherwertige Dienstposten "grundsätzlich nur Offiziere vorzusehen, bei denen der Platz in der Reihenfolge erwarten läßt, daß sie im folgenden Jahr befördert werden können"; danach könnte es umgekehrt grundsätzlich als ermessensfehlerhaft betrachtet werden, wenn ein Offizier, der einen höherwertigen Dienstposten innehat und im folgenden Jahr nach seinem Platz in der Reihenfolge befördert werden könnte, von seinem Dienstposten wegversetzt wird.
Dieser Umkehrschluß ist jedoch nicht zwingend. Denn sowohl die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten wie die Wegversetzung von einem solchen richtet sich in erster Linie nach den dienstlichen Bedürfnissen. Insoweit kann hier nicht daran vorbeigegangen werden, daß der Antragsteller im maßgeblichen Versetzungszeitpunkt, dem 1. April 1982, seit 17 1/2 Jahren der gleichen Dienststelle angehörte und seit mehr als 8 1/2 Jahren die gleiche Tätigkeit ausübte. Wie schon in der Stellungnahme des Schulkommandeurs zur Beurteilung vom 16. Februar 1981 zum Ausdruck kam, war es daher dringend geboten, dem Antragsteller in einer neuen Verwendung Gelegenheit zur Umsetzung seiner als Lehrer geübten Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis zu geben und damit seine Verwendungsbreite zu erhöhen. Das war denn auch schon im Frühjahr 1980 für den 1. Oktober 1980 beabsichtigt und wurde nur aus Fürsorgegründen wiederholt hinausgeschoben.
Daß die Entscheidung über die Wegversetzung von einem höherwertigen Dienstposten sonach in erster Linie an den dienstlichen Bedürfnissen auszurichten ist, schließt freilich nicht aus, daß sie im Einzelfall trotz Beachtung dieses Grundsatzes fehlerhaft sein könnte. Das wäre etwa dann der Fall, wenn in Wirklichkeit nicht die geltend gemachten und auch gegebenen dienstlichen Bedürfnisse den Ausschlag für die Wegversetzung gegeben hätten, sondern etwa persönliche Motive; denn es würde sich dann im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO um einen Mißbrauch dienstlicher Befugnisse zu Zwecken handeln, die mit den Staatsbürgerlichen Rechten des Soldaten nach § 6 SG nicht zu vereinbaren sind. Einen solchen Sachverhalt hat der Antragsteller selbst nicht behauptet, und es gibt für sein Vorliegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte.
Auch wenn die höherwertige Stelle eines innerhalb des folgenden Jahres zur Beförderung heranstehenden Offiziers bei sonst in etwa gleichen Gegebenheiten für einen zum gleichen Zeitpunkt oder später zur Beförderung heranstehenden Offizier freigemacht würde, könnte es sich um einen Fehlgebrauch des Ermessens handeln. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, nach der Anlage zu den zitierten Richtlinien vom 4. März 1980 könne er ab 1. Juli 1973 die Zuteilung von Zusatzpunkten für die Verwendung auf dem von ihm wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten eines Personaloffiziers und Hörsaalleiters beanspruchen, habe deshalb bereits zum 1. Oktober 1981 105 Punkte erreicht und sei folglich zur Beförderung herangestanden. Der BMVg vertritt hierzu die Auffassung, daß dem Antragsteller erst von seiner Beförderung zum Vordienstgrad (Oberleutnant) an, also ab 1. April 1977 Zusatzpunkte anzurechnen seien, so daß er zum genannten Stichtag erst 87 Punkte (bei 3 Zusatzpunkten für jedes vollendete Halbjahr = 60 + 9 × 3) erreicht habe.
Die Richtlinien lauten hierzu wie folgt:
"4. Verwendung auf höherwertigen Dienstposten:
3 Punkte für jedes vollendete Halbjahr - Stichtag: 10.04. u. 10.10.Die Verwendungsdauer auf einem höherwertigen Dienstposten wird mit Punkten bewertet. Sie rechnet grundsätzlich ab Versetzung auf den Dienstposten mit dem für die Beförderung erforderlichen Vordienstgrad. Eine Anrechnung ist auch möglich, wenn aus dienstlichen Gründen der Dienstposten mit einem Offizier besetzt werden muß, der den geforderten Vordienstgrad noch nicht erreicht hat. In diesem Fall wird die Verwendungsdauer getrennt bewertet und zwar für die Zeit
- ab Versetzung auf den Dienstposten bis zur Beförderung, zum Vordienstgrad
und
- vom Zeitpunkt dieser Ernennung bis zur dienstpostengerechten Beförderung."
Wenn danach die Verwendungsdauer nur ab Versetzung auf den Dienstposten mit dem für die Beförderung erforderlichen Vordienstgrad bzw. seit der letzten Beförderung auf diesem Dienstposten, aber nicht für die vor der Beförderung zum Vordienstgrad liegende Zeit mit Punkten bewertet wird (vgl. Jahresbericht 1979/80 der Abteilung Personal im Bundesministerium der Verteidigung, Anl. 11 a Nr. 4.), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG zu entnehmende Leistungsprinzip. In der gegebenen Planstellensituation hätte umgekehrt die Vergabe von Zusatzpunkten für die Zeit vor Erreichung des Vordienstgrads an Offiziere, die seinerzeit ohne die Anrechnung von Zusatzpunkten bei Erreichung der Mindestdienstzeit oder kurz danach zum Vordienstgrad befördert werden konnten, eine Benachteiligung jener Offiziere bedeutet, die erst mit Erreichung des Vordienstgrads Zusatzpunkte für die Beförderung erwerben können, den Vordienstgrad aber, wie gegenwärtig der Fall, erst nach längerer Wartezeit erreichen konnten. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn der Antragsteller hatte auch bei Anrechnung von Zusatzpunkten für die Zeit ab Beförderung zum Leutnant am 1. April 1982 bei einer Mindestpunktzahl (für die Beförderung zum Hauptmann) von 114 Punkten erst 107 Punkte erzielt; und nach der unwidersprochenen und glaubhaften Darstellung des BMVg in seinem Schriftsatz vom 5. April 1983 war der Antragsteller auch bei solcher Berechnung im Zeitpunkt seiner Versetzumg noch nicht zur Beförderung herangestanden und kam Anfang April 1983, also ein Jahr später, noch nicht für eine Beförderung in Betracht. - Der Antragsteller beansprucht allerdings die Zuteilung von Sonderpunkten auch noch für die Zeit, in der er als Oberfähnrich die Aufgaben eines Personaloffiziers und Hörsaalleiters wahrnahm, also für die Zeit vom 23. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1974. Er würde dann zum 1. April 1982 113 Punkte erreicht haben. Für das Verbleiben auf einem STAN-H-Dienstposten unter dem Gesichtspunkt des baldigen Heranstehens zur Beförderung kann sich ein Oberleutnant aber jedenfalls nicht auf seine Tätigkeit vor seiner Ernennung zum Offizier und der Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten berufen. Das Wehrdienstverhältnis wird damit nämlich auch hinsichtlich der Verwendungsplanung für die Zukunft auf eine völlig neue Grundlage gestellt, mag faktisch der Übergang nach den dienstlichen Bedürfnissen und im wohlverstandenen Interesse der betreffenden Soldaten selbst auch gleitend sein. Die Tätigkeit eines Oberfähnrichs auf einem Offiziers-Dienstposten dient im übrigen seiner Ausbildung, was hier darin Ausdruck findet, daß der Antragsteller laut Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 25. August 1972 auf eine zbV-Schüler-Stelle gewechselt ist mit dem ausdrücklichen Vermerk, daß er zum Personaloffizier ausgebildet werde.
Stand der Antragsteller somit selbst bei Anrechnung von weiteren Zusatzpunkten von seiner Ernennung zum Leutnant an am 1. April 1982 und in der Folgezeit noch nicht zur Beförderung zum Hauptmann heran, so kann von vornherein nicht davon gesprochen werden, daß er seinen STAN-H-Dienstposten für einen mit oder nach ihm zur Beförderung anstehenden Oberleutnant habe freimachen müssen oder auch nur, daß seine Wegversetzung im Sinne des BVerwG-Beschlusses vom 21. Juli 1982 - 1 WB 25/80 - seine Nichtbeförderung "gleichsam zur Folge gehabt hätte".
Die der Berechnung der Punkte zugrundeliegenden Beurteilungen hat der Antragsteller nicht angefochten; mit seinem Einwand, er sei nach den Anforderungen des von ihm wahrgenommenen höherwertigen Dienstpostens beurteilt worden, kann er schon deshalb nicht gehört werden.
c)
Auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. § 3, § 6 Satz 1 SG) ist mit der Versetzung des Antragstellers nicht verstoßen worden. Der mit ihm vergleichbare Oberleutnant Schneider sollte schon nach dem Vorlageschreiben des BMVg vom 22. März 1982 "in Kürze" ebenfalls auf einen A 9/A 10-Dienstposten versetzt werden; der Antragsteller ist darauf und auf den Fall des Oberleutnants Kühl seither nicht mehr eingegangen, sondern hat ausdrücklich nur hinsichtlich der "Unterteilung der Eignungsreihenfolge zwischen den einzelnen Dienstbereichen, hier - Luftwaffendienst/Sicherungsdienst -" erklärt, der Darstellung des BMVg in seinem Vorlageschreiben "in dieser Hinsicht" nicht folgen zu können. Insoweit hat der BMVg geltend gemacht, die vier weiteren vom Antragsteller bezeichneten Offiziere seien als Angehörige des Luftwaffensicherungsdienstes mit dem Antragsteller, der im allgemeinen Luftwaffendienst eingesetzt ist, nicht zu vergleichen. Entgegen der Meinung des Antragstellers unterliegen die Angehörigen von Diensten, die eine verschiedene Dienstpostenstruktur und Planstellenlage aufweisen, auch hinsichtlich ihrer Versetzbarkeit nach den Richtlinien vom 4. März 1980 ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz anderen Voraussetzungen, hier deshalb, weil im Luftwaffensicherungsdienst infolge der günstigeren Planstellenlage Oberleutnante mit weniger Punkten zur Spitzengruppe gehören können als im allgemeinen Luftwaffendienst und deshalb die Notwendigkeit einer Wegversetzung, um ihre Dienstposten für zur Beförderung heranstehende Offiziere freizumachen, nicht besteht. Gleichbehandlung kann der Soldat aber nur innerhalb des gleichen Regelungsbereichs verlangen (BVerwG NZWehrr 1980, 149; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 28. Februar 1978 - 1 WB 81/77).
3.
Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Fielenbach
Köble