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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1983, Az.: BVerwG 1 B 116.83

Klageänderung; Sachdienlichkeit; Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Rechtsstreit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 116.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.12.1982 - AZ: 10 A 236.81
OVG Berlin - 31.05.1983 - AZ: 8 B 153.82

Fundstellen

  • DVBL 1984, 93-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 93-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 299-300
  • InfAuslR 1984, 5-7
  • ZfSH/SGB 1984, 175-177

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Klageänderung und ihrer Sachdienlichkeit, wenn der Ausländer während des auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis gerichteten Rechtsstreits seine Absichten hinsichtlich des Zwecks und der Dauer des erstrebten Aufenthalts wechselt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

2

I.

Der Kläger macht zunächst geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt. In der Beschwerdebegründung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werben, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - NJW 1982, 1413 = DVBl. 1982, 304; vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 79.76 - BVerwGE 56, 246 = DVBl. 1979, 286) ist zwar bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung eines Aufenthaltserlaubnisantrages gerichtet sind, insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf oder umgekehrt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß (vgl. dazu H. J. Müller, NJW 1982, 1371 [BVerwG 13.11.1981 - 1 C 69/78]). Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsauffassung aber weder ausdrücklich noch dem Sinne nach mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt. Das zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß der Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zu Studienzwecken, sondern deswegen erstrebt, um "sich wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen in Berlin zu Arbeitszwecken aufhalten zu können", eine Auswechselung des Entstehungsgrundes für den Klageanspruch angenommen und demgemäß die Regeln über die Klageänderung (§ 91 VwGO) angewendet. Darin liegt keine Abweichung in dem dargelegten Sinne. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in den angeführten Urteilen nicht ausgesprochen, die Grundsätze über die für die gerichtliche Nachprüfung maßgebende Sach- und Rechtslage schlössen die für die Klageänderung geltenden Beschränkungen aus. Den Urteilen liegt auch nicht unausgesprochen eine derartige Rechtsauffassung zugrunde. Durch die Anwendung der für Klageänderungen geltenden Regeln hat sich folglich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es diese Regeln zutreffend angewendet hat oder nicht.

4

II.

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, denn die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift. Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzung macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

5

1.

Der Kläger hält im Hinblick auf die Anwendung des § 91 VwGO durch das Berufungsgericht die Frage für klärungsbedürftig, ob bei einer auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage Streitgegenstand "der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" ist oder ob der Streitgegenstand dadurch beschränkt ist, "mit welchem Vorbringen (Motiv, Ziel, Rechtsgrund) die Aufenthaltserlaubnis beantragt wird". Er erachtet es aus Gründen der Prozeßökonomie für zulässig, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Rechtsstreits auf zusätzliche Gründe zu stützen oder die zunächst geltend gemachten Gründe auszuwechseln. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten.

6

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch Erklärung des Klägers geändert wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß es eine Änderung der Klage u.a. darstellt, wenn anstelle des bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (Urteile vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 6 C 93.62 -, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rdnr. 6; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4). Darauf hat das Berufungsgericht abgehoben, ohne klärungsbedürftige Rechtsfragen berührt zu haben. Der Zweck und die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts sind, wie der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen hat, für die Entscheidung über die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG von wesentlicher Bedeutung. Das gilt nicht nur für die Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 24), sondern auch für das ausländerbehördliche Ermessen einschließlich des eine etwaige Beifügung von Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 bis 3 AuslG) betreffenden Ermessens (BVerwGE 56, 254 [261]). Daraus folgt ohne weiteres, daß z.B. die Absichten, die der Ausländer mit dem Aufenthalt tatsächlich verfolgt, sowie die Umstände, aus denen sich ergibt, ob eine Verwirklichung dieser Absichten möglich und mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder nicht (Erfüllung der bildungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums, Vorhandensein eines Studienplatzes, Sicherung des Lebensunterhalts, straffreie Führung u.a.m.) zu des Tatsachenkomplex gehören, aus dem sich im Streitfall der Erlaubnisanspruch herleitet. Deutsch handelt es sich jedenfalls dann um ein Auswechseln des Klagegrundes, wenn der Ausländer seine zunächst verfolgten Absichten vollständig aufgibt und nunmehr aus gänzlich anderen Gründen den (weiteren) Aufenthalt erstrebt. Das ist der Fall, wenn der Ausländer nicht mehr einen - seinem Wesen nach vorübergehenden (Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - a.a.O.) - Aufenthalt zu Studienzwechen begehrt, sondern statt dessen einen Daueraufenthalt anstrebt, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben und seine Ehe im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu führen. Ist eine Änderung des Klagegrundes gegeben, so greift auch die gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbare Regelung des § 264 ZPO nicht ein. Sie setzt nämlich in allen drei die Annahme einer Klageänderung ausschließenden Alternativen voraus, daß der Klagegrund derselbe bleibt (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 41. Aufl. § 264 Anm. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 264 Anm. 1). Folglich liegt darin, daß der Kläger den neuen Ablehnungsbescheid des Beklagten in seinen Aufhebungsantrag einbezogen hat, keine bloße Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO.

7

2.

Die Revision ist ferner nicht wegen der Frage zuzulassen, ob eine Klageänderung bei einem Austausch des Grundes für die begehrte Aufenthaltserlaubnis sachdienlich ist. Soweit diese Frage einer generellen Beurteilung zugänglich ist, bedarf sie keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie läßt sich ebenfalls aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten.

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Ob eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Tatsachengericht nach seinem "Ermessen". Das Revisionsgericht darf die Ermessensausübung des Tatrichters nur darauf nachprüfen, ob er den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteile vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - BVBl. 1980, 598; vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - mit weiteren Nachweisen). Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Das gilt auch dann, wenn durch die Zulassung der Änderung eine Beweisaufnahme notwendig wird oder der Prozeßgegner eine zweite Tatsacheninstanz verliert. Gegen Sachdienlichkeit spricht es jedoch, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte (Urteile vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 6 C 93.62 -; vom 27. Februar 1970 - BVerwG 4 C 28.67 - NJW 1970, 1564 [BVerwG 27.02.1970 - BVerwG IV C 28.67]; vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - a.a.O.; vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -; vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - 5 ZR 148.73 - NJW 1975, 1228 [BGH 21.02.1975 - V ZR 148/73]). Nach diesen durch die Rechtsprechung geklärten Grundsätzen ist es wegen der besonderen Bedeutung, die der Aufenthaltszweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis haben, nicht zweifelhaft, daß es den auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verwaltungsprozeß auf neue Grundlagen in dem dargelegten Sinne stellen kann, wenn der Ausländer während des Rechtsstreits sein Begehren insoweit auf völlig andere Gründe stützt, als sie zuvor von der Behörde geprüft und in dem gerichtlichen Verfahren erörtert worden sind. Wann in solchen Verfahren der Streitstoff trotz einer Änderung des Klagegrundes im wesentlichen derselbe bleibt und wann das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung für die geänderte Klage verwertet werden kann, hängt naturgemäß von den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und läßt sich nicht allgemeingültig festlegen; hat wie hier die Behörde das geänderte Begehren bereits ablehnend beschieden, ist in diesem Zusammenhang, wie sich von selbst versteht, bedeutsam, ob und inwieweit die Ablehnungsgründe den bisher maßgebenden gleichen (Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - a.a.O.). Das Berufungsgericht hat sich übrigens von diesen Grundsätzen leiten lassen. Es hat darauf abgestellt, daß durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Streitstoff in den Prozeß eingeführt würde und daß für die nunmehr geforderte Beurteilung und Entscheidung das Ergebnis des bisherigen Verfahrens nicht verwertbar wäre. Ob darüber hinaus auch der Umstand, daß (trotz Ablaufs der Frist des § 75 Satz 2 VwGO) über den Widerspruch des Klägers gegen den neuen Ablehnungsbescheid noch nicht entschieden worden ist, gegen die Sachdienlichkeit der Klageänderung spricht, kann demgemäß dahinstehen.

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III.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach