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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1983, Az.: BVerwG 1 WB 124/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 124/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Uhr, Major Ahlers als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Von 1977 bis 1982 wurde er auf einem A 14/A 13-Dienstposten als Bataillonskommandeur (BtlKdr) verwendet, zuletzt als Kommandeur des Luftlandefernmeldebataillons ... in S..

2

In einem Personalgespräch beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - wurde der Antragsteller am 26. November 1981 über die Gründe für seine zum 1. April 1982 geplante Versetzung unterrichtet, die im wesentlichen deshalb erfolgen solle, weil er als förderungswürdiger Offizier im Hinblick auf zukünftige Förderungsmöglichkeit einen entsprechenden Verwendungsaufbau und Verwendungsablauf vorweisen müsse. Hierzu trügen gerade in der Fernmeldetruppe Verwendungen im integrierten Bereich bei, die er bislang noch nicht aufzuweisen habe. Der Antragsteller machte gegen die beabsichtigte Versetzung mehrere Einwände persönlicher Art geltend. Insbesondere verwies er darauf, daß seine Ehefrau, die als Steuerberaterin in einer Münchner Steuerberatungskanzlei tätig sei, nicht bereit sei, diese Tätigkeit aufzugeben und mit nach B. umzuziehen. Der Referatsleiter P III 6 schloß das Personalgespräch wie folgt ab:

"...

Die Ausführungen des OTL M. würden zur Kenntnis genommen.

Es werde ihm bis 30.11.1981 Zeit zu Überlegungen eingeräumt, u.a., damit er mit seiner Frau sprechen könne. Das Ergebnis der Überlegungen sei am 30.11.1981 fernmündlich zu melden.

Bei Ablehnung der Verwendung werde die Angelegenheit erneut geprüft und neu darüber entschieden werden."

3

Am 14. Dezember 1981 meldete der Antragsteller dem BMVg - P III 6 - er habe den - für die vorgesehene integrierte Verwendung erforderlichen - Englischlehrgang nach seinem Eindruck bestanden; am 16. Dezember 1981 frug er den Referatsleiter P III 6 fernmündlich, ob er nicht auf einen A 15-Dienstposten im Stab der .... Luftlandedivision in Br. versetzt werden könne. Der Referatsleiter erwiderte, er, der Antragsteller, komme für diese Verwendung nicht in Betracht und werde nach bestandenem Englischlehrgang, wie geplant, zum 1. April 1982 als Fernmeldestabsoffizier (FmStOffz) zum Deutschen Anteil Static War Headquarters AFCENT (DTA SWHQ AFCENT) nach B. versetzt.

4

Die entsprechende Versetzungsverfügung Nr. 0098 des BMVg - P III 6 (1) - trägt das Datum vom 19. November 1981; sie ist (Schlußzeichen P III 6) erst im Dezember 1981 erlassen worden.

5

Am 4. Januar 1982 erklärte der Antragsteller schriftlich als Anmerkung zum Protokoll vom 27. November 1981 über das Personalgespräch vom 26. November 1981, er sei "uneingeschränkt mobil sowie umzugswillig und umzugsfähig".

6

Mit Schreiben vom 12. Februar 1982 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wandte sich der Antragsteller gegen die bevorstehende Versetzung, die seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtige und - was die neue Verwendung angehe - auch einer Demütigung für einen ehemaligen BtlKdr gleichkomme. Auf eine Beschwerde (gegen die Versetzung) habe er verzichtet, weil er ahnen könne, "wie gering die Chancen auf Änderung stehen". Er bat den Wehrbeauftragten, sich seiner Sache anzunehmen und erklärte hierzu:

"1.
die Bereitschaft zum TrGattWechsel

2.
das Einverständnis, jeden A 14-Dienstposten im Raum München - Sch. - A. anzunehmen, sei es bei MAD, WBK, VBK, VKK, Div, LL/LTS oder einer sonstigen Dienststelle. Bevorzugen würde ich von meiner Interessenlage her eine Verwendung bei BND, MAD oder LL/LTS in Al./Sch.."

7

Mit Schreiben vom 22. März 1982 beantragte der Antragsteller, im Austausch mit Oberstleutnant Z., z. Zt. Hörsaalleiter 1 an der Fernmeldeschule/Fachschule des Heeres für Elektrotechnik (FmS/FSHEloT) in F., dorthin versetzt zu werden. Er verwies darauf, daß Oberstleutnant Z. mit einer Versetzung nach B. einverstanden sei.

8

Der BMVg wies diesen Antrag durch Bescheid vom 10. Mai 1982 im wesentlichen unter Hinweis auf den für beide Offiziere notwendigen Verwendungsablauf/-aufbau und die kurze Verweildauer beider Offiziere auf ihren jetzigen Dienstposten zurück.

9

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. Mai 1982 durch seinen Disziplinarvorgesetzten eröffnet.

10

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Mai 1982.

11

Der Antragsteller trägt vor:

12

Für die Ablehnung seines Antrages gebe es keinen erkennbaren sachlichen Grund. Oberstleutnant Z. wohne in W. an der Bergstraße und könne aus familiären Gründen nicht an seinen derzeitigen Dienstort umziehen. Eine Versetzung nach Birkenfeld hätte er - Oberstleutnant Z. - deshalb begrüßt. Die Austauschversetzung als solche wäre ohne weiteres möglich gewesen, weil sowohl er als auch Oberstleutnant Z. gleich gute Voraussetzungen für beide Verwendungen mitbrächten. Der Hinweis auf die nur kurze Verweildauer in seiner derzeitigen Verwendung greife nicht durch, weil die bestehenden Regelungen über die Mindestdauer einer Verwendung allein zum Schutz des Soldaten getroffen worden seien, die personalführenden Stellen aber nicht berechtigen, auf der vorgesehenen Jahresfrist zu beharren, wenn der Soldat mit einer kürzeren Stehzeit einverstanden sei. Die "gesamte Behandlung seines Antrags" verstoße gegen § 10 SG.

13

Die Versetzung nach Birkenfeld, die seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtige, habe er "zu keinem Zeitpunkt akzeptiert". Abgesehen davon sei er in B. als Zugführer ohne jede Entscheidungsbefugnis und damit unterwertig eingesetzt. Diese Verwendung sei "weder förderlich noch für einen entsprechenden Verwendungsaufbau notwendig".

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Zur Begründung macht er geltend:

16

Für den Verbleib und die weitere Verwendung des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten beim DTA SWHQ AFCENT bestehe gegenüber seinen persönlichen Belangen ein vorrangiges dienstliches Bedürfnis.

17

Die in seinem Leistungs- und Beurteilungsbild zum Ausdruck kommende besondere Förderungswürdigkeit erfordere im Hinblick auf zukünftige Förderungsmöglichkeiten einen entsprechenden Verwendungsaufbau/-ablauf, und zwar vorrangig im dienstlichen Interesse. Die effektive Aufgabenerfüllung gerade im Bereich der Fernmeldetruppe, der der Antragsteller angehöre, sei nur möglich, wenn eine teilstreitkraftübergreifende Zusammenarbeit und Mitarbeit in und mit höheren Führungsstäben und gerade auch integrierten Dienststellen gewährleistet werden könne. Hierzu sei es erforderlich, eine ausreichende Zahl qualifizierter Offiziere entsprechend auszubilden und ihnen durch entsprechende Verwendungen die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln. Der Antragsteller sei bisher mit Schwerpunkt im Bereich FmS/FSHEloT bzw. in deren nachgeordneten Bereich verwendet worden und habe deshalb Erfahrungen nur innerhalb seiner Teilstreitkraft, und zwar ausschließlich im nationalen Bereich, sammeln können. Zur Erlangung einer größeren Verwendungsbreite sei es jedoch erforderlich, daß er auch Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Angehörigen der alliierten Streitkräfte sammeln könne. Diese Erfahrungen könnten nur im Rahmen einer integrierten Verwendung gewonnen werden. Die Verwendung als FmStOffz beim DTA SWHQ AFCENT in B. biete hierzu "optimale Voraussetzungen".

18

Der mit der Versetzung nach Birkenfeld angestrebte förderliche Verwendungsaufbau könne durch eine Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des Hörsaalleiters 1 an der FmS/FSHEloT nicht erreicht werden, da er bereits über mehrere Jahre (1970 bis 1973) als Hörsalleiter eingesetzt gewesen sei und diesbezüglich über ausreichende Erfahrungen verfüge.

19

Eine Austauschversetzung mit Oberstleutnant Z. komme darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil dieser Offizier in F. erstmalig als Hörsaalleiter eingesetzt sei und diese Verwendung für dessen weiteren Verwendungsaufbau erforderlich und im dienstlichen Interesse wünschenswert sei. Im übrigen habe dieser Offizier bereits zwei Verwendungen im multinationalen Bereich durchlaufen.

20

Die angestrebte Versetzung des Antragstellers nach Feldafing sei auch nicht möglich, weil er auf seinem jetzigen Dienstposten erst kurze Zeit eingesetzt sei. Es liege regelmäßig nicht im Sinne einer kontinuierlichen Erfüllung der Dienstgeschäfte, einen Soldaten bereits nach einer Stehzeit von nur wenigen Monaten wieder zu versetzen.

21

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.

22

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Mai 1982 richtet sich ausdrücklich gegen den Bescheid des BMVg vom 10. Mai 1982, mit dem der Versetzungsantrag des Antragstellers vom 22. März 1982 abgelehnt worden ist. Das Begehren des Antragstellers ist somit sachgemäß dahin auszulegen, daß er beantragt,

23

den BMVg zu verpflichten, ihn als Hörsaalleiter 1 an die FmS/FSHEloT in F. zu versetzen.

24

Gegenstand dieses Verfahrens ist daher weder die Versetzung des Antragstellers nach B. (gegen die er sich ausdrücklich nicht beschweren wollte und auch nicht beschwert hat) noch sein Wunsch, "jeden A 14-Dienstposten im Raum München - Sch. - A. anzunehmen". Ein entsprechender Versetzungswunsch ist allenfalls dem Schreiben des Antragstellers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 12. Februar 1982 zu entnehmen. Der Antragsteller hat dieses Schreiben zwar seinem Antrag vom 28. Mai 1982 beigefügt. Er hat sich in dem Antrag jedoch ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 10. Mai 1982 gewandt und nicht zu erkennen gegeben, daß er seine weitergehenden, zunächst nur dem Wehrbeauftragten unterbreiteten Vorstellungen auch zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen will.

25

Abgesehen davon wäre eine derartige Erweiterung des ursprünglichen Begehrens (vom 22. März 1982) auch unzulässig, weil Gegenstand des Antragsverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens - hier der Entscheidung des BMVg vom 10. Mai 1982 - war (BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70] m.w.N.).

26

2.

Der auf die Ablehnung des Versetzungsgesuchs vom 22. März 1982 beschränkte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht eingelegt worden. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß der Dienstälteste Deutsche Offizier SWHQ AFCENT (Erwin) - Oberst i.G. H. - am 1. Juni 1982 nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers war (Erlaß über die Disziplinargewalt von Offizieren - ZDv 14/3 - B 110 - Abschnitt 2, B IV, Nr. 2 a). Dieser Offizier hat in seiner dienstlichen Erklärung glaubhaft bekundet, der Antragsteller habe ihm den Antrag vom 28. Mai 1982 am 1. Juni 1982 übergeben (§ 17 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).

27

3.

Der Antrag ist nicht begründet.

28

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 114 VwGO; BVerwGE 53, 95 und BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.

29

Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 - B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973 S. 357) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 der ZDv 14/5 - B 171 - im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich (BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77 - zum damals gleichlautenden Erlaß BMVg vom 15. September 1978 - VMBl S. 289).

30

In beiden Fällen (ZDv 14/5 - B 171 - Nr. 5 Abs. 1 oder Abs. 2) ist somit Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall.

31

Was "dienstlich möglich" ist, bestimmt sich nach dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr. Aus diesem Auftrag ergibt sich die Verpflichtung der personal führenden Stellen, Soldaten entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung, ihrer Fähigkeiten und Leistungen und ihrer voraussichtlichen Förderungsmöglichkeiten zu verwenden. Der BMVg würde dieser Verpflichtung nicht gerecht werden, wenn er den Oberstleutnant Z. versetzen würde, um dessen Stelle für den Antragsteller freizumachen. Denn der BMVg hat glaubhaft und ohne Widerspruch des Antragstellers vorgetragen, daß dieser Offizier bereits zwei "multinationale" Verwendungen durchlaufen hat und nunmehr im Interesse seines weiteren Verwendungsaufbaus erstmalig als Hörsaalleiter eingesetzt ist.

32

Es widerstreitet den dienstlichen Bedürfnissen, eine derartige Verwendung bereits nach einigen Monaten wieder abzubrechen. Daß Oberstleutnant Z. im vorliegenden Fall aus persönlichen Gründen mit der Versetzung einverstanden wäre, ändert nichts daran, daß der BMVg schon aus diesem Grunde das Gesuch des Antragstellers, im Tausch mit Oberstleutnant Z. versetzt zu werden, zutreffend als mit den dienstlichen Erfordernissen unvereinbar abgelehnt hat.

33

Da der Antragsteller nur die Ablehnung dieser "Austauschversetzung" angefochten hat, kann offenbleiben, ob auch die jetzige Verwendung des Antragstellers für die Bundeswehr und für seinen weiteren Verwendungsaufbau die vom BMVg behauptete dienstliche Bedeutung hat und deshalb auch eine Wegversetzung aus Birkenfeld dienstlich nicht möglich wäre.

34

Der Antragsteller hat auch keine Gründe geltend gemacht, die den BMVg hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl - also unter Zurückstellung der einer Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe - zu entsprechen.

35

Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller sich schon deshalb nicht auf persönliche Umstände berufen kann, die aus seiner Sicht eine Verwendung im Großraum München erforderlich machen, weil er diese Gründe bereits mit einem förmlichen Rechtsmittel gegen die Versetzung nach Birkenfeld selbst hätte vorbringen können. Der Senat hat jedenfalls in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufs- wie der Zeitsoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; Beschluß vom 20. Mai 1981 - 1 WB 148/79). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 WB 79/79 - und vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81).

36

Schließlich kann der Antragsteller für seinen Antrag auch nichts aus seiner jetzigen - angeblich unterwertigen - Verwendung herleiten. Es kann keine Rede davon sein, daß der BMVg etwas "wiedergutzumachen" hätte, was jetzt im Rahmen des Versetzungswunsches berücksichtigt werden müßte (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. April 1970 - 1 WB 11/70 -; insoweit in NZWehrr 1970, 224 nicht abgedruckt). Der Antragsteller, der noch im Personalgespräch vom 26. November 1981 ausdrücklich eine Auslandsverwendung als "akzeptabel" bezeichnet hat, ist im "integrierten Bereich" dienstgradgerecht eingesetzt. Dem glaubhaften Vortrag des BMVg, sein NATO-Dienstposten werde mit "OF-3" bewertet, dem im nationalen Bereich regelmäßig die Besetzung durch einen A 13/A 14-Stabsoffizier entspreche, hat der Antragsteller nicht widersprochen. Er kann auch nicht in Abrede stellen, daß der BMVg ihn gerade deshalb im integrierten Bereich verwendet, um ihm als besonders förderungswürdigen Offizier die für einen - vom Antragsteller ausdrücklich angestrebten - A 15-Dienstposten notwendige Verwendungsbreite zu vermitteln. Ob dieses Ziel auch auf einem anderen Dienstposten im integrierten Bereich zu erreichen wäre, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, über die von den Wehrdienstgerichten nicht zu entscheiden ist, weil sie die Rechtmäßigkeit der Verwendung nicht berührt (BVerwGE 43, 179).

37

4.

Der BMVg hat den Versetzungsantrag somit zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

38

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die hierfür bestehenden Voraussetzungen (§ 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Thurn
Uhr
Ahlers