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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1982, Az.: BVerwG 1 DB 29.82

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung; Wirksamkeit einer Verfahrenseinleitung bei Verzicht auf Vorermittlungen; Untersuchung als regelmäßige Beweisgrundlage für das förmliche Disziplinarverfahren; Schwere des strafrechtlichen Vergehens als Kriterium für eine vorläufige Dienstenthebung; Angemessenheit der Höhe eines angeordneten Einbehaltungssatzes; Gewährung der Möglichkeit zur Tilgung von Schulden des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 29.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 10.09.1982 - AZ: XIV BK 1/82

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 48 - 50

Amtlicher Leitsatz

Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens setzt nicht voraus, daß Vermittlungen stattgefunden haben, die in jeder Hinsicht den Vorschriften der BDO § 26 entsprechen.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 15. Dezember 1982
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Kriminalhauptkommissars ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 10. September 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beamte steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des Bundeskriminalamtes und war als Sachbearbeiter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ... B. eingesetzt. Nachdem sich wegen dieses Einsatzes Verdachtsgründe ergeben hatten und vom Amtsgericht ... am 25. November 1981 gegen den Beamten Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr angeordnet worden war, hat der Präsident des Bundeskriminalamtes mit Verfügung vom 6. Januar 1982 gegen den Beamten ohne vorangegangene Vorermittlungen das förmliche Disziplinarverfahren mit den folgenden Vorwürfen eingeleitet: Er - der Beamte - stehe in dem Verdacht,

  1. 1.

    als Amtsträger einen Vorteil dafür angenommen zu haben, daß er eine Diensthandlung vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt habe,

  2. 2.

    ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden sei, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben,

  3. 3.

    versucht zu haben, absichtlich oder wissentlich zu vereiteln, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft werde,

  4. 4.

    als Amtsträger, der verpflichtet gewesen sei, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, einen Gefangenen befreit zu haben.

2

Zugleich mit der Einleitungsverfügung ist der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung seiner Dienstbezüge angekündigt worden. Durch Verfügung vom 25. Februar 1982 ist dann die Einbehaltung von 30 vom Hundert seiner Dienstbezüge auch angeordnet worden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat auf Anträge des Beamten vom 22. Januar und 8. März 1982 durch Beschluß vom 15. April 1982 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge aufgehoben, weil durch das Absehen von Vorermittlungen dem Beamten das rechtliche Gehör versagt worden sei, worin ein schwerer Verfahrensfehler liege, der zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen führen müsse.

4

Auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde hat das Bundesdisziplinargericht alsdann durch Beschluß vom 10. September 1982 seinen vorgenannten Beschluß vom 15. April 1982 aufgehoben und die gegen den Beamten getroffenen Anordnungen aufrechterhalten. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß den nachgereichten Unterlagen die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen sei und deshalb kein Verfahrensfehler vorliege.

5

Die Voraussetzung für eine vorläufige Dienstenthebung sei erfüllt, weil die zuständige Einleitungsbehörde die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ohne Verfahrens- und Ermessensfehler verfolgt habe. Der Beamte stehe zudem in dem Verdacht eines Dienstvergehens, das voraussichtlich zur Dienstentfernung führen werde. Die Einbehaltung von Gehaltsteilen sei daher gleichfalls gerechtfertigt. Auch deren Höhe begegne bei einem Familieneinkommen von netto 4.500 DM keinen Bedenken.

6

Gegen diesen am 27. September 1982 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. Oktober 1982 eingegangene Beschwerde der Verteidiger des Beamten, die bislang trotz der Ankündigung, daß dies bis Anfang November nachgeholt werde, nicht begründet worden ist. Aus dem Antrag des Beamten vom 22. Januar 1982 sowie seinen späteren Schriftsätzen und denjenigen seiner Verteidiger ergibt sich jedoch, daß er die Annahme von Geld oder anderen Geschenken für dienstliche Handlungen oder Unterlassungen bestreitet und daß der gegen ihn erlassene Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden sei.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

II.

Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die nach § 91 BDO getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Diese setzt lediglich die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen.

10

Was zunächst die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens anlangt, so hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt, daß das förmliche Disziplinarverfahren hier rechtswirksam eingeleitet ist. Die Wirksamkeit der Verfahrenseinleitung ist insbesondere nicht davon abhängig, daß Vorermittlungen vorausgegangen sind, die in jeder Hinsicht der Vorschrift des § 26 BDO entsprechen, die vor allem auch vollständig geführt worden sind. Zwar ist anders als bei der Untersuchung, von deren Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BDO), die Möglichkeit eines Absehens von Vorermittlungen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises kann aber nicht gefolgert werden, daß auch im förmlichen Disziplinarverfahren Vorermittlungen schlechterdings unverzichtbar wären. Das ist im Gegenteil nicht der Fall. Regelmäßige Beweisgrundlage für das förmliche Disziplinarverfahren ist, wie man aus § 33 Satz 1 BDO herleiten muß, die Untersuchung. Diese hat der Ermittlung der belastenden, der entlastenden und der für das Disziplinarmaß bedeutsamen Umstände zu dienen (Umkehrschluß aus § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO). Sie hat damit nicht nur genau dieselbe Aufgabe zu erfüllen wie die Vorermittlungen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDO), sondern sie hat für sachgerechte und vollständige Aufklärung des disziplinaren Sachverhalts auch sehr wesentliche, regelmäßig sogar ausschlaggebende Bedeutung. Sie kann sich danach keineswegs grundsätzlich darin erschöpfen, Beweiserhebungen - nur in der für eine Untersuchung durch die §§ 56 ff. BDO vorgeschriebenen besonderen Form - lediglich zu wiederholen. Denn das würde der Funktion eigenständiger Aufklärung nicht gerecht. Nur in einer Wiederholung all dessen, was Dienstvorgesetzter oder Vorermittlungsführer sämtlich zuvor schon veranlaßt hatten, würde die Untersuchung aber bestehen können, wenn der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens stets vollständige Vorermittlungen vorauszugehen hätten. Schon das spricht gegen die Unverzichtbarkeit von Vorermittlungen in einem förmlichen Disziplinarverfahren.

11

Darauf läßt sich ebenso aber auch aus der Vorschrift des § 28 BDO schließen. Ihr zufolge muß der Dienstvorgesetzte die Entscheidung treffen, ob er das Verfahren einzustellen, eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder aber das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten bzw. dies bei der zuständigen Einleitungsbehörde zu veranlassen hat. Über das weitere disziplinare Vorgehen muß sonach zunächst nur befunden, diese Entscheidung muß ermöglicht, die hierzu notwendigen Feststellungen müssen getroffen werden. Das wird in erster Linie zwar nur aufgrund von Vorermittlungen möglich sein, die der Dienstvorgesetzte alsbald nach Bekanntwerden des Verdachts eines Dienstvergehens gegen den verdächtigen Beamten zu veranlassen hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDO) und deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Verdachtsgrundes richtet (Beschluß vom 11. Juni 1976 - BVerwG 1 DB 8.76 - [BVerwG Dok. Ber. B 1976, 259];Beschluß vom 4. Dezember 1975 - BVerwG 1 DB 13.75 - [BVerwG Dok. Ber. B 1976, 123]).

12

Erlangen Dienstvorgesetzter oder Einleitungsbehörde auf andere Weise als durch Vorermittlungen Kenntnis von dem Verdacht eines Dienstvergehens, das nach Dringlichkeit des Verdachts und Schwere der betreffenden Verfehlungen die Notwendigkeit eines förmlichen Disziplinarverfahrens zweifelsfrei deutlich macht, so bedarf es einer lückenlosen, vollständigen Aufklärung des Sachverhalts zunächst aber nicht. Denn die Einleitung steht am Beginn, nicht am Schloß des Verfahrens. Sie in der durch die §§ 33 ff. BDO im einzelne bestimmten Form vorzunehmen, kann deshalb sofort und ohne alle weiteren Umschweife, also auch ohne Vorermittlungen, nötig sein. Die Notwendigkeit hierzu kann sich beim Verdacht eines schweren Dienstvergehens allein daraus ergeben, daß vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 91 ff. BDO unumgänglich sind, daß zumindest die vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO vielfach unerläßlich sein wird, um den verdächtigen Beamten in seinem eigenen Interesse, dem seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten und dem auch der Öffentlichkeit alsbald aus dem dienstlichen Bereich herauszulösen. Auch diese Anordnung aber setzt die wenigstens gleichzeitig erfolgende Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens voraus; sie kann vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht getroffen und durch das bis dahin allein zulässige Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte gemäß § 60 BBG auch nur unvollkommen und zeitlich begrenzt ersetzt werden. Das förmliche Disziplinarverfahren ist daher bei entsprechend dringendem und entsprechend schwerem Verdacht grundsätzlich stets ohne Verzug einzuleiten; ihm brauchen, wie nochmals wiederholt sei, keinesweg erschöpfende, die Regelung des § 26 BDO in vollem Umfange ausfüllende und auch formell abschließende Vorermittlungen vorauszugehen (Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 77.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 317 = ZBR 1981, 343]).

13

Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinleitung und mit ihr die der hier angefochtenen Anordnungen könnte nur dann auf Bedenken stoßen, wenn auf Vorermittlungen willkürlich verzichtet worden wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Annahme sachfremder Erwägungen liegt sogar umso ferner, als angesichts des sachgleichen, bereits bis zur Anordnung von Untersuchungshaft des Beamten gediehenen Strafverfahrens nicht erkennbar ist, welchen weiterer Aufklärung dienenden Zweck parallel geführte Vorermittlungen des Dienstvorgesetzten hier noch hätten haben, welche Umstände der auch Straftatbestände erfüllenden Dienstverfehlungen, deren der Beamte verdächtig - ist, - nur - in Vorermittlungen nach § 26 BDO noch hätten aufgehellt werden können. Im Verhältnis zwischen Straf- und Disziplinarverfahren ist dem ersteren vom Gesetz eindeutig Vorrang eingeräumt worden; eine Parallelität von Aufklärungshandlungen im Straf- und im Disziplinarverfahren soll es, wie die Vorschrift des § 17 BDO erkennen läßt, jedenfalls in der Regel nicht geben. Von einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem der Anklageerhebung im Strafverfahren ab, ist sogar die Aussetzung, also der Verzicht auf jedwede Förderung des Disziplinarverfahrens, vorgesehen.

14

Davon, daß den Beamten die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unvermittelt getroffen und daß man ihm die Möglichkeit jeder Erklärung hierzu versagt hätte, kann schließlich ebenfalls nicht die Rede sein. Dem Beamten ist mit Schreiben der Einleitungsbehörde vom 9. Dezember 1981 unter Hinweis auf den ihm zur Kenntnis gegebenen Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 25. November 1981 und die hierin im einzelnen beschriebenen Verdachtsgründe die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens angekündigt, und er ist im Hinblick auf eine mögliche Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge um die Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten worden.

15

Hierdurch hatte der Beamte ausreichend Gelegenheit, sich noch vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, die erst mit Verfügung vom 6. Januar 1982 angeordnet ist, zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äußern und sich auch zu den in Aussicht genommenen, ihrer Natur nach nur vorläufigen und jederzeit abänder- oder aufhebbaren Anordnungen nach §§ 91 ff. BDO zu erklären (vgl. § 95 Abs. 2 BDO). Eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt daher gleichfalls nicht vor.

16

Was das Gewicht der Dienstverfehlungen anbelangt, in deren Verdacht der Beamte steht, so ergibt es sich in einem für die Anordnung nach § 91 BDO, für die vorläufige Dienstenthebung, ohne weiteres ausreichenden Maße aus den Gründen, die aus dem Haftbefehl des Amtsgerinchts ... vom 25. November 1981 ersichtlich sind. Die vorläufige Dienstenthebung lag danach im Ermessen der Einleitungsbehörde. Daß diese die Grenzen des ihr zustehenden - pflichtgemäßen - Ermessens insoweit verkannt oder überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

17

2.

Aber auch die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltungsordnung ist mit Recht getroffen worden; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.

18

a)

Der diese Erwartung rechtfertigende Verdacht ist dem o.a. Haftbefehl des Amtsgerichts ... und den darin aufgeführten Tatsachen zu entnehmen, aus denen sich der dringende Tatverdacht der Bestechlichkeit, der Verletzung des Amtsgeheimnisses, der Gefangenenbefreiung und der versuchten Strafvereitelung ergibt. Zum Vorwurf der Bestechlichkeit geht aus dem Haftbefehl im wesentlichen folgendes hervor: Der Beamte habe als Sachbearbeiter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen ... B. diesen Mitte des Jahres 1977 anläßlich von Vernehmungen und dadurch kennengelernt, daß er den Beschuldigten auszuführen hatte. In der Folgezeit habe er B. unter Verletzung seiner Dienstpflichten Vorteile verschafft, für die er von B. entlohnt worden sei. So habe er während der Zeit der Unterschungshaft B. vom 25. März 1977 bis 1. März 1978 diesen mehrfach aus der Justizvollzugsanstalt ausgeführt und, ohne daß ein dienstlicher Anlaß vorgelegen habe, dieses Ausführen mehrmals bis in die Nachtstunden (am 7. und 23. Dezember 1977), am 13. und 28. Februar 1978 etwa bis Mitternacht ausgedehnt. Bei diesen Anlässen habe er B. Gelegenheit verschafft, Vergnügungen nachzugehen, die für einen Untersuchungsgefangenen nicht vorgesehen seien. Ferner habe er in der Zeit vor dem 19. Oktober 1980 B. mitgeteilt, daß dieser durch das Bundeskriminalamt im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität zur "Beobachtenden Fahndung" ausgeschrieben gewesen sei. Letztlich habe er seit Mitte 1980 gegenüber der Ausländerbehörde in ...wahrheitswidrig angegeben, daß der ägyptische Staatsangehörige ... F. als V-Mann in Rauschgiftsachen für das Bundeskriminalamt tätig sei. Diese wahrheitswidrige Angabe habe er gemacht, um dadurch B. zu nützen, bei dem F. angestellt gewesen sei.

19

Der Beamte habe für seine B. geleisteten Dienste finanzielle Zuwendungen, und zwar in der Weihnachtszeit 1979 einmal 2.000 DM sowie im Zusammenhang der Sache F. ebenfalls mindestens einmal 2.000 DM, erhalten. Schließlich habe B. dem Beamten im August 1981 seinen PKW Cadillac für eine Urlaubsreise nach Italien zur Verfügung gestellt.

20

Der Beamte bestreitet zwar, Geld oder andere Geschenke für dienstliche Handlungen angenommen zu haben: jedoch ist in dem gegenwärtigen überschläglichen Prüfungsverfahren aufgrund des eingehend begründeten Haftbefehls, der auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Bundeskriminalamts beruht, die Bestätigung des Verdachts und damit die Dienstentfernung des Beamten wahrscheinlicher als die - freilich ebenfalls nicht auszuschließende - Möglichkeit, daß die Vorwürfe nicht nachzuweisen sind mit der Folge der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Daß ein derartiger Grad von Wahrscheinlichkeit hier erreicht ist, hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht festgestellt. Aus der Außervollzugsetzung des Haftbefehls kann nichts zu Gunsten des Beamten hergeleitet werden: denn mit einem Wegfall der Verdachtsgründe oder auch nur einer Verringerung dieses Verdachts hat die Außervollzugsetzung nichts zu tun (vgl. § 116 StPO).

21

b)

Insbesondere wiegt der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Annahme von Geld oder anderer Vorteile schwer. Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Entscheidungen sind, wie der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen haben, unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter, der sich über die durch das Wissen hierum begründete und bei dem Angebot von Geld erfahrungsgemäß besonders hohe Hemmungsschwellen hinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise dann abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -;Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 217];Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok. Ber. B 1975, 315]). Solche Milderungsgründe sind hier weder dem Akteninhalt noch den Umständen des Falles zu entnehmen.

22

3.

Desgleichen ist die Höhe des Einbehaltungssatzes nicht zu beanstanden. Diese bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Daß die Einleitungsbehörde bei Bestimmung der Höhe des einzubehaltenen Gehaltsteils ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Wohl trifft es nicht zu, daß bei der Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes im Rahmen des § 92 BDO Schuldverbindlichkeiten eines Beamten nur deshalb, weil sie rückblickend dem Gebot angemessener Haushaltsführung nicht entsprochen hätten, ohne weiteres außer acht bleiben dürfen. Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn enden nicht mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und der Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die auf der Erwartung der disziplinaren Höchstmaßnahme beruhen. Beide Verpflichtungen dauern vielmehr bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beamtenverhältnisses fort. Mit diesen Pflichten des Dienstherrn wäre es nicht zu vereinbaren, gegen den Beamten Anordnungen zu treffen, die ihm die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten von heute auf morgen unmöglich machen, die womöglich sogar zu einem Verhalten gegenüber seinen Gläubigern nötigen würden, das wäre es von ihm schuldhaft begangen und daher selbst zu verantworten, den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllte Schuldverbindlichkeiten eines Beamten, der dieser vor Einleitung des Verfahrens eingegangen ist und bei deren Vereinbarung er noch nicht damit gerechnet hat, demnächst in ein mit Anordnungen gemäß §§ 91 ff. BDO verbundenes Verfahren verstrickt zu werden, sind daher im Rahmen des § 92 BDO erst dann nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange zu berücksichtigen, wenn dem Beamten konkret gesagt werden kann, daß und wie er sich unter Berücksichtigung seiner jetzt in den Ausgaben einzuschränkenden Haushalts- und Lebensführung - zu der er nach Einleitung eines voraussichtlich zur Dienstentfernung führenden Disziplinarverfahrens verpflichtet, schon im Hinblick auf den Wegfall der dienstleistungsbezüglichen Aufwendungen jedenfalls in gewissem Umfang zumeist auch in der Lage ist - von diesen Verpflichtungen freimachen oder wie er sie sich jedenfalls so erleichtern kann, daß sie auch bei verringerten Bezügen noch erfüllbar sind. Im Rahmen des § 92 BDO ist der Dienstherr nicht dazu berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Denn anders als bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Sinne der §§ 77, 110 BDO, die nur die Folgewirkung Beamtenverhältnisses ist, dessen Beendigung und damit den Fortfall der Alimentationspflicht des Dienstherrn aber gerade voraussetzt, bleibt der Dienstherr auch einem Beamten gegenüber, gegen den wegen des Verdachts eines, schweren Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren geführt wird, zur Alimentation und Fürsorge verpflichtet. Anders als bei einem Unterhaltsbeitrag, der nur den notdürftigen Unterhalt eines ehemaligen Beamten sichern und ihn nicht purer Not aussetzen soll, ist bei der Einbehaltung von Gehaltsteilen daher auf die Lebensumstände des Beamten und auf dessen individuelle Bedürfnisse und Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen (Beschluß vom 5. Oktober 1982 - BVerwG 1 DB 19.82 -;Beschluß vom 4. August 1982 - BVerwG 1 DB 14.82 -).

23

Vorliegend ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß der festgesetzte Einbehaltungssatz zu einer existensgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Beamten und seiner Familie führt oder jemals geführt hat. Die um 30 vom Hundert gekürzten monatlichen Nettobezüge des Beamten betrugen mit Stand vom Februar 1982 2.571,54 DM. Abzüglich seiner laufenden Verpflichtungen für Miete, Krankenversicherung, Telefon sowie der Darlehenstilgungen verbleiben dem Beamten etwa 510,- DM. Diesem Betrag ist das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 1.100 DM hinzuzurechnen, woraus sich ein Gesamtbetrag von 1.610 DM ergibt. Das Einkommen der Ehefrau ist hierbei wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beamte wegen Wegfalls des Mehrbedarfs für die berufliche Tätigkeit eine gewisse Einschränkung der Lebenshaltung als Folge der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Kauf nehmen muß, ist der verbleibende Gesamtbetrag noch ausreichend, um den laufenden Lebensbedarf einer vierköpfigen Familie auch bei Berücksichtigung großstädtischer Lebensverhältnisse zu decken.

24

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz