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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 5 C 26.80

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung als Zuschuss und Grunddarlehen für eine weitere Ausbildung; Qualifizierung eines Fachseminars als Höhere Fachschule und öffentliche Einrichtung; Kriterien für die Bestimmung eines Ausbildungsinhalts; Berücksichtigungsfähigkeit eines Beamtenstatus des Antragstellers; Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung für die Bejahung einer Förderungsfähigkeit; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 26.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.04.1978 - AZ: VI A 499.76
OVG Berlin - 15.11.1979 - AZ: VI B 43.78

Fundstellen

  • FamRZ 1983, 1065-1066
  • KMK-HSchR 1984, 60-64
  • VR 1983, 224

Amtlicher Leitsatz

Auf die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ist es ohne Einfluß, daß der Auszubildende während der Ausbildungszeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 1978 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Studium an der Pädagogischen Hochschule Berlin als Zuschuß und Grunddarlehen. Das beklagte Land beruft sich darauf, daß der Kläger bereits eine förderungsfähige erste Ausbildung an einer Höheren Fachschule erhalten habe und deshalb Ausbildungsförderung nur als Darlehen beanspruchen könne.

2

Der Kläger hat die mittlere Reife bestanden und die Gesellenprüfung als Graveur abgelegt. Nach etwa zweijähriger Berufstätigkeit besuchte er vom 1. September 1968 bis 31. August 1970 das Pädagogische Fachseminar Esslingen (später Stuttgart) mit dem Ausbildungsziel des Fachlehrers für die Fächer Bildhaftes Gestalten und Werken. Für die Dauer dieser Ausbildung wurde er vom baden-württembergischen Kultusministerium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst für Fachlehrer musisch-technischer Fächer an allgemeinbildenden Schulen zugelassen. Dieser Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachlichen und allgemeinbildenden Ausbildung an dem der Aufsicht des Kultusministeriums unterstehenden pädagogischen Fachseminar und schließt mit einer berufsqualifizierenden Laufbahnprüfung ab. Während dieses Vorbereitungsdienstes erhielt der Kläger Unterhaltszuschuß auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 9.

3

Nach erfolgreichem Abschluß der Fachlehrerprüfung im Juli 1970 und mehrjähriger beruflicher Tätigkeit nahm der Kläger im Sommersemester 1976 an der Pädagogischen Hochschule Berlin ein Studium auf mit dem Ausbildungsziel Lehrer mit zwei Wahlfächern. Die hierfür beantragte Ausbildungsförderung wurde durch Bescheid vom 20. August 1976 für den Zeitraum Mai 1976 bis März 1977 mit der Maßgabe bewilligt, daß ausschließlich Darlehen geleistet werde. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der Widerspruchsentscheidung vom 29. September 1976 wurde darauf verwiesen, daß nach dem Verzeichnis der Ausbildungsstätten des Landes Baden-Württemberg das Studium am Pädagogischen Fachseminar eine Ausbildung sei, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werde.

4

Auf die vom Kläger erhobene Klage änderte das Verwaltungsgericht die vorgenannten Bescheide ab und verpflichtete das beklagte Land, dem Kläger den das Grunddarlehen übersteigenden Betrag der zu gewährenden Ausbildungsförderung als Zuschuß zu leisten. Die Berufung des beklagten Landes wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1979 zurückgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung:

5

Das Studium des Klägers an der Pädagogischen Hochschule Berlin sei dessen erste Ausbildung, weil der Besuch des Pädagogischen Fachseminars nicht förderungsfähig gewesen sei. Derartige Fachseminare ließen sich nicht in den Katalog der Ausbildungsstätten in § 2 Abs. 1 BAföG einordnen; sie seien vielmehr öffentliche Einrichtungen eigener Prägung, wie das Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg in seiner Auskunft vom 31. Januar 1977 mitgeteilt habe. Eine Zuordnung zu Höheren Fachschulen oder Akademien scheitere an der unterschiedlichen Art der Ausbildung. Die an den Fachseminaren Auszubildenden seien Beamte auf Widerruf; dadurch erhalte diese Ausbildung ein besonderes Gepräge. Die Eintragung der Fachseminare in das Verzeichnis der Ausbildungsstätten des Landes Baden-Württemberg stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sie mit dem materiellen Recht nicht vereinbar sei. Für eine Anerkennung der Fachseminare als den Höheren Fachschulen gleichwertige Einrichtungen sei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG kein Raum, weil die Fachseminare weder Ergänzungsschulen noch nichtstaatliche Hochschulen seien. Für Ausbildungsstätten, die weder unter Absatz 1 noch Absatz 2 des § 2 BAföG fielen, komme die Einbeziehung in die Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 in Betracht. Eine solche Verordnung sei für den Besuch der Fachseminare jedoch nicht ergangen. Solange ein Bedürfnis für die Förderung des Besuchs der Fachseminare nicht bestehe, sei der Erlaß einer solchen Verordnung im übrigen auch unzulässig.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten Landes mit dem Antrag, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Er hält die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für zutreffend.

8

Der am Verfahren sich beteiligende Oberbundesanwalt unterstützt die Revision. Zwar seien Einrichtung, Ausgestaltung und Benennung von Ausbildungsstätten Sache des Landesrechts; nach Bundesrecht hingegen sei zu beurteilen, ob eine Ausbildungsstätte nach Art und Inhalt der Ausbildung einem der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstättentypen entspräche. Die hier in Betracht zu ziehenden Fachseminare erfüllten alle Merkmale des dem baden-württembergischen Schulrecht zugrunde liegenden ungeschriebenen Schulbegriffes und die an ihnen vermittelte Ausbildung genüge den Anforderungen an eine Höhere Fachschule. Daß die Auszubildenden einen Unterhaltszuschuß erhielten, schließe eine förderungsfähige Ausbildung nicht aus.

9

II.

Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Die Weigerung des Beklagten, für das Studium des Klägers Ausbildungsförderung teilweise als Zuschuß zu leisten, ist nicht zu beanstanden; denn dem Pädagogischen Fachseminar kann der Charakter einer Höheren Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Besucher dieser Einrichtung für die Dauer der Ausbildung zu Beamten auf Widerruf ernannt werden.

11

Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist von folgendem auszugehen: Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen stünde dem Kläger nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG nur zu, wenn sein Studium an der Pädagogischen Hochschule Berlin keine weitere Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wäre; das würde voraussetzen, daß die Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar überhaupt nicht förderungsfähig gewesen wäre oder aber, daß er seine förderungsfähige erste Ausbildung nicht an einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Ausbildungsstätten erhalten hätte (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Beide Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

12

Die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Berlin ist eine weitere Ausbildung des Klägers. Denn die Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar war bereits eine erste förderungsfähige Ausbildung. Dem steht zunächst nicht entgegen, daß seine erste Ausbildung bereits vor Inkrafttreten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beendet wurde(Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 4]). Das Pädagogische Fachseminar ist eine Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG genannten Art. Für die "Art der Ausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist der beamtenrechtliche Status der Auszubildenden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Was in § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG mit der Zuordnung einer Ausbildungsstätte nach "Art und Inhalt der Ausbildung" ausgedrückt werden soll, wird aus der Funktion deutlich, die diese Bestimmung im Zusammenhang des gesetzlichen Regelungswerkes hat. In § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird der Kreis der förderungsfähigen Ausbildungen mit Hilfe eines Katalogs schulrechtlicher Gattungsbegriffe beschrieben (so die amtliche Begründung, BT-Drucks. VI/1975) und bestimmt, daß der Besuch einer Ausbildungsstätte solcher Art förderungsfähig ist. Der § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist durch das Zweite Änderungsgesetz in der Absicht eingefügt worden, um zu verdeutlichen, daß es unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an die in Satz 1 der Vorschrift genannten Ausbildungsstättenarten auf die Besonderheiten des Ausbildungsganges dort ankommt, wo - ausnahmsweise - dieser nach Art und Inhalt mit dem Gattungsbegriff der Ausbildungsstätte nicht übereinstimmt, also etwa an einer Hochschule ein Ausbildungsgang angeboten wird, der als eine schulische Ausbildung an einer Fachschule zu werten ist (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks. 7/2098, S. 26, auf dessen Vorschlag der Satz 2 in das Gesetz eingefügt worden ist). Die Regelung des Satzes 2 stellt damit auf eine - wegen der z.B. in §§ 12, 13 und 17 BAföG daran geknüpften rechtlichen Folgen - erforderliche Zuordnung einer förderungsfähigen Ausbildung innerhalb des Katalogs des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG ab. Da die Zuordnung der Ausbildungsstätte nach Art und Inhalt der Ausbildung zu erfolgen hat, so ergibt sich hieraus, daß das Gesetz auf die Merkmale abhebt, die die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG aufgeführten Arten von Ausbildungsstätten kennzeichnen und voneinander unterscheiden. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts kommen dafür vor allem die Unterscheidung nach den allgemeinbildenden (Nrn. 1 und 2) und den berufsbildenden (Nr. 3 bis 5) Lehrstoffen in Betracht sowie die Abgrenzung zwischen schulischer Unterrichtung und der die Hochschule kennzeichnenden wissenschaftlichen Ausbildung. Hinsichtlich der Art der Ausbildung wird die Zuordnung maßgeblich dadurch bestimmt, ob es sich um eine berufliche Erstausbildung oder wie bei der Fachschule um eine berufliche Fortbildung handelt, was seinen Ausdruck insbesondere in berufsbezogenen Zugangsvoraussetzungen findet, ob Ganztags- oder Teilzeitschulen besucht werden oder ob eine schulische Unterweisung gegeben oder ein wissenschaftliches Studium betrieben wird. Weiter kommen in Betracht die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungseinrichtung sowie die durch die Ausbildung vermittelte berufliche und schulische Qualifikation. Ob Auszubildende während der Ausbildungszeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen ist kein Wesensmerkmal der vorbezeichneten Ausbildungsgänge und verleiht der Ausbildung auch kein besonderes Gepräge. Für die Frage, ob eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG förderungsfähig ist, ist dies ohne Belang. Nach den Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrern für musisch-technische Fächer vom 6. Dezember 1967 (GesBl. S. 301), die hier nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO herangezogen werden, handelt es sich bei dem besuchten Pädagogischen Fachseminar um eine Bildungseinrichtung, die in Ausbildungsabschnitten fachpraktische, fachtheoretische und allgemeinbildende Ausbildung vermittelt, die mit einer Prüfung zur Befähigung des Fachlehrerdienstes abschließt. Daraus ergibt sich aber, daß dieses Seminar einer Schule der Gattung Höhere Fachschulen entspricht. Denn es ist gekennzeichnet durch einen zweijährigen Bildungsgang, der auf einem mittleren allgemeinen Bildungsabschluß (Realschule) sowie einschlägiger beruflicher Ausbildung und Erfahrung aufbaut und zu einem Abschluß führt, der zur Ausübung des Berufes eines Fachlehrers für musisch-technische Fächer an Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie an der Unter- und Mittelstufe der Gymnasien berechtigt. Außerdem wird damit die Berechtigung zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule verliehen (Bekanntmachung vom 15. November 1971 - Amtsblatt Kultus und Unterricht Baden-Württemberg 1971 S. 1829). Das Pädagogische Fachseminar trägt damit allen wesentlichen Merkmalen des Typus Höhere Fachschule Rechnung (vgl. Tz 2.1.17 BAföGVwV vom 25. August 1976 [GMBl. 1976, 386] und nachfolgende Fassungen).

13

Das Pädagogische Fachseminar ist auch eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG, weil Träger des Seminars das Land Baden-Württemberg - Kultusministerium - ist (vgl. § 4 der angeführten Ausbildungsverordnung). Unschädlich ist, daß die Besucher dieser Einrichtung für die Dauer der Ausbildung zu Beamten auf Widerruf ernannt werden und als Fachlehreranwärter einen Vorbereitungsdienst ableisten, der die gesamte Ausbildung einschließt. Entscheidend ist allein, daß der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG für die Ausbildung prägend ist(Beschlüsse vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 - und1. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 1.80 - sowieUrteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 -). Die Ausbildung der Fachlehreranwärter am Pädagogischen Fachseminar war auch nicht nur Beamten vorbehalten, sondern jedermann zugänglich, der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 der angeführten Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachlehrer erfüllte. Hierzu gehörten lediglich auch die persönlichen Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis, weil der Bewerber erst nach Zulassung zum Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird, während der Zweck des Vorbereitungsdienstes darauf gerichtet bleibt, "geeignete Bewerber so auszubilden, daß sie Unterricht in zwei der unter § 2 genannten Fächer erteilen können" (vgl. §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 der angeführten Ausbildungs- und Prüfungsordnung).

14

Da die förderungsrechtliche Zuordnung des Fachseminars nicht an der beamtenrechtlichen Stellung der Auszubildenden während der Ausbildungszeit scheitert und auch nicht einer solchen Zuordnung entgegensteht, daß es weder im Schulverwaltungsgesetz noch in den Hochschulgesetzen des Landes Baden-Württemberg erwähnt ist, war für die Förderungsfähigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätte auch keine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG erforderlich. Wenn mit Hilfe dieser Bestimmung der Förderungsbereich durch Rechtsverordnung auf solche Einrichtungen erstreckt werden darf, die neue Formen der allgemeinen oder beruflichen Bildung darstellen und ihrer besonderen Struktur nach den als förderungsfähig bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig sind, so hätte es einer solchen Rechtsverordnung für die Anerkennung der Förderungsfähigkeit des Besuchs der Pädagogischen Fachseminare im Lande Baden-Württemberg selbst dann nicht bedurft, wenn diese nicht einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden könnten. Denn die besondere Bezeichnung einer Ausbildungsstätte oder eine Erweiterung des Kreises der in § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Ausbildungsstätten in einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG ist förderungsrechtlich nur dann erforderlich, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung bei dem Besuch einer Ausbildungseinrichtung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG) und deshalb die staatliche Ausbildungsförderung eingreifen muß. An einer solchen vom Prinzip der Subsidiarität der staatlichen Ausbildungsförderung bestimmten Ausgangslage fehlt es aber dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit der Zulassung zum Besuch des Seminars die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als "Fachlehreranwärter" mit der Gewährung eines den Bedarf deckenden Unterhaltszuschusses verbunden ist. Andernfalls würde sich - bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - ein mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarender Verstoß zu § 17 Abs. 3 BAföG ergeben. Wenn diese Vorschrift Auszubildenden, die eine erste förderungsfähige Ausbildung erhalten haben, die mit eigenen oder elterlichen Mitteln bestritten oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde, die Rückzahlung der für eine weitere Ausbildung geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich zumutet, dann wäre es nicht gerechtfertigt, solchen Auszubildenden, deren erste Ausbildung durch Gewährung eines bedarfsdeckenden Unterhaltszuschusses aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, für ihre weitere Ausbildung nicht rückzahlungspflichtige Ausbildungsförderung als Zuschuß zu leisten.

15

Eine Bestätigung hierfür ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, wonach Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, voll auf den Bedarf angerechnet werden. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird. Danach hätte der dem Kläger als Fachlehreranwärter seinerzeit gewährte Unterhaltszuschuß voll auf eine beantragte Ausbildungsförderung angerechnet werden müssen, wenn das Bundesausbildungsförderungsgesetz damals schon gegolten hätte.

16

Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel