Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1982, Az.: BVerwG 8 C 75.80
Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenen Verfahrens; Voraussetzungen für eine Revisibilität von Landesrecht; Voraussetzungen für das Fehlen einer Bindung an die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen bei einer Widersprüchlichkeit des Tatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 75.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 28.02.1979 - AZ: M 215 IX 77
- VGH Bayern - 18.02.1980 - AZ: 9.B - 858/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1983, 24-26
- DVBl 1982, 998-1000 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 856-858
- IFLA 1983, 6-9
- JuS 1983, 476
- NJW 1982, 2204-2205 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 562 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unter neuen Beweismitteln i. S. Art. 51 I Nr. 2 sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.
- 2.
Die Zulässigkeit eines auf ein neues Beweismittel gestützten Antrags auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens gem. Art. 51 I Nr. 2 setzt voraus, daß der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt.
- 3.
Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens ist begründet, wenn das neue Beweismittel - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen (beachtlichen) Beweismitteln - tatsächlich eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger kam im Dezember 1974 als ungarischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland. Seinen Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A vom 31. Dezember 1974 lehnte die Landeshauptstadt München mit Bescheid vom 17. März 1975 ab. Dagegen legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Auf seinen erneuten Antrag, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, lehnte es der Beklagte durch Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 7. Juli 1977, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Oktober 1977, ab, das durch den Bescheid vom 17. März 1975 abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, weil keine neuen Beweismittel vorlägen, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigten.
Zur Begründung seiner Klage, mit der er im ersten Rechtszug beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt. Zum Beweis hat er sich neben den bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen ... auf das Zeugnis des Laszlo Bencze und eine eidesstattliche Erklärung der in ..., lebenden ... vom 3. November 1977 berufen, in der diese bekundet hat, sie kenne den Kläger aus der Zeit gemeinsamer Mitarbeit während der Jahre 1973 und 1974 in einer Jugenderziehungsanstalt in ... in der sie wirtschaftliche Verwalterin und der Kläger Erzieher gewesen sei. Der Kläger habe sich zu dieser Zeit als Volksdeutscher ausgegeben und des öfteren erklärt, er schäme sich seiner deutschen Abstammung nicht. Es sei bekannt gewesen, daß er trotz seiner (ihn zu einer anderen Tätigkeit befähigenden) Ausbildung nur eine Anstellung an einer Erziehungsanstalt für geistig Behinderte erhalten habe, weil er deutscher Abstammung sei; deswegen habe er nicht an einer Mittelschule unterrichten dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Einstellung des Klägers zum deutschen Volkstum vor und nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen in ... Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Durch Urteil vom 28. Februar 1979 hat es die Klage abgewiesen, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren über seine Anerkennung als Heimatvertriebener wiederaufzugreifen. Durch das am 18. Februar 1980 beratene Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufung stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Gegenstand des Verfahrens sei nicht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A, sondern lediglich die Frage, ob er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch Bescheid der Landeshauptstadt München vom 17. März 1975 unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens habe. Dies sei der Fall. Allerdings könne der Kläger mit den Zeugen ... und ... das Wiederaufgreifen nicht erreichen, weil er in bezug auf diese Zeugen die Frist des Art. 51 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544) - BayVwVfG - versäumt habe. Diese Frist sei jedoch im Falle der Zeugin ... gewahrt. Es sei davon auszugehen, daß sich Frau ... erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entgegen früherer Weigerung bereit erklärt habe, als Zeugin auszusagen. Damit sei sie ein neues Beweismittel im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG; denn neu in diesem Sinne seien - wie sich aus Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG ergebe - auch Beweismittel, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zwar schon vorhanden gewesen seien, aber ohne grobes Verschulden des Betroffenen nicht rechtzeitig hätten beigebracht werden können. Angesichts des früheren Verhaltens der Zeugin und der für einen juristischen Laien komplizierten Rechtslage hinsichtlich von Zeugenvernehmungen im Ausland könne dem Kläger insoweit allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG setze nicht die Feststellung voraus, daß das nachträglich aufgefundene oder erst später zur Verfügung stehende Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen im Vorprozeß dort tatsächlich zu einer der Partei günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Die herrschende Ansicht, daß dies zur Begründetheit einer Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erforderlich sei, könne trotz des weitgehend übereinstimmenden Gesetzeswortlauts auf Art. 51 BayVwVfG nicht übertragen werden. Während sich § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nämlich nur auf Urkunden beziehe, erfasse Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG Beweismittel schlechthin. Eine Urkunde sei ein aus sich selbst verständliches Mittel zum Nachweis von Tatsachen. Andere Beweismittel, insbesondere die Aussagen von Zeugen, seien dagegen nicht ohne weiteres eindeutig und verwertbar. Hier bedürfe es unter Umständen genauer Ermittlungen, vor allem vertiefter Befragung, Vorhalte oder Richtigstellungen, um den Aussagewert des Beweismittels auszuschöpfen. Daher genüge es für ein Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, wenn das neue Beweismittel geeignet erscheine, für sich oder zusammen mit früheren Ermittlungsergebnissen eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Diese Voraussetzungen seien bei der Zeugin ... erfüllt. Wegen der Beweisschwierigkeiten, denen Aussiedler vielfach ausgesetzt seien, könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen auch aus einem späteren Verhalten gefolgert werden. Es erscheine nicht abwegig anzunehmen, daß jemand, der in den Jahren 1973 und 1974 in seiner Heimat als Deutscher aufgetreten und dort als Deutscher angesehen worden sei, sich auch in den Jahren 1944 und 1945 als Deutscher bekannt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Das vom Kläger begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens richtet sich nach Art. 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976, auf dessen Anwendung das angefochtene Urteil beruht. Für die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566) durch den Freistaat Bayern (Art. 83 GG) gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253, geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976, BGBl. I S. 1749) gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG nicht, weil die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch das BayVwVfG geregelt ist (vgl. dessen Art. 1). Das BayVwVfG ist nach seinem Art. 99 am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist ausgeführt, der Kläger habe am 7. Juni 1977 erneut den Vertriebenenausweis A beantragt. Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landratsamtes Fürstenfeldbruck, auf die das angefochtene Urteil im Tatbestand "wegen der Einzelheiten" verweist, ist der Antrag jedoch bereits am 6. Mai 1976, also vor dem Inkrafttreten des BayVwVfG gestellt worden. Da der Tatbestand des angefochtenen Urteils insoweit widersprüchlich ist, fehlen zur Frage, in welchem Zeitpunkt der erneute Antrag gestellt worden ist, beweiskräftige, das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellungen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Juni 1967 - 4 AZR 282/66 - BAGE 19, 343 [349 f.]; BGH, Urteil vom 5. November 1968 - VI ZR 179/67 - LM § 314 ZPO Nr. 2 [Bl. 666 f.]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 565 Anm. 2 A). Der genaue Zeitpunkt der Antragstellung kann jedoch in diesem Zusammenhang offenbleiben; denn nach Art. 96 Abs. 1 BayVwVfG sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Allerdings richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gemäß Art. 96 Abs. 2 BayVwVfG nach den bisher geltenden Vorschriften. Bei Art. 96 Abs. 2 BayVwVfG handelt es sich jedoch um eine hier nicht eingreifende Übergangsregelung für förmliche Rechtsbehelfe, die - wie in Art. 70 und 74 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG - durch das Gesetz abweichend vom früheren Recht geregelt sind. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist kein Rechtsbehelf in diesem Sinne.
Die landesrechtliche Vorschrift des Art. 51 BayVwVfG ist gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, gegen dessen Geltung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1960 - 2 BvF 5/58 - BVerfGE 10, 285 [292 ff.]), revisibel; denn Art. 51 BayVwVfG stimmt mit § 51 VwVfG wörtlich überein.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als zulässig angesehen. Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG - erstens - das Vorliegen eines neuen Beweismittels. Die Zeugin ..., die sich nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen entgegen ihrer früheren Weigerung erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Aussage bereiterklärt hat, ist ein neues Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift. Denn darunter sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (vgl. Kopp, VwVfG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 22; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 51 Rdnr. 32; Knack, VwVfG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 5.4.1). Dies wird durch Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG, wonach der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig ist, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, bestätigt; denn diese Vorschrift setzt die Beachtlichkeit (auch) von bereits während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens existenter Beweismittel voraus. Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf das frühere Verhalten der Zeugin ... und die für einen Laien schwer überschaubare Rechtslage hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen im Ausland falle dem Kläger allenfalls leichte Fahrlässigkeit und damit kein grobes Verschulden zur Last, ist nicht zu beanstanden. Da sich die Zeugin erst während des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens zur Aussage bereit gefunden hat, ist auch die Antragsfrist gemäß Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gewahrt.
Notwendig für die Zulässigkeit eines Antrags auf das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen (Verwaltungs-)Verfahrens ist darüber hinaus - zweitens -, daß das neue Beweismittel in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Es ist Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Unterläßt er dies, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt.
Auch diese zweite Zulässigkeitsanforderung führt in der vorliegenden Sache nicht auf Bedenken. Richtig ist allerdings, daß sich der Kläger auf das Zeugnis der Frau Molnar erst während der Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens berufen hat und daher sein Antrag im vorangegangenen Verwaltungsverfahren jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Frau Molnar schlüssig gewesen sein kann. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ein anfänglich (etwa) vorliegender Schlüssigkeitsmangel ist nämlich im Verwaltungsstreitverfahren "heilbar". Eine im Verwaltungsstreitverfahren erreichte Schlüssigkeit ist mithin auch dann beachtlich, wenn zunächst ein nichtschlüssiger Antrag gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Die (beklagte) Behörde muß in einem solchen Fall innerhalb des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens "reagieren". Sie entgeht daher einer Belastung mit Prozeßkosten für den Fall der sachlichen Begründetheit des Antrags nur dann, wenn sie den jeweiligen Kläger klaglos stellt und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Nur wenn dies geschieht, muß im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten des jeweiligen Klägers durchschlagen, daß er im vorangegangenen Verwaltungsverfahren seiner Darlegungspflicht nicht genügt hatte. Abzustellen ist demnach bei der gerichtlichen Prüfung der Schlüssigkeit auf den im gerichtlichen Verfahren erreichten Stand der Dinge. Zumindest dies führt im vorliegenden Fall zur Zulässigkeit. Nach den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegt keinem Zweifel, daß es dem vom Kläger geltend gemachten neuen Beweismittel - dem Zeugnis der Frau Molnar - nicht an der Eignung fehlt, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen.
Das angefochtene Urteil beruht mit der Annahme, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei (nicht nur zulässig, sondern auch) begründet, wenn das neue Beweismittel geeignet erscheine, für sich oder in Verbindung mit früheren Ermittlungen eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, auf einer Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Begründet ist der Antrag nur, wenn feststeht, daß das neue Beweismittel tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Darüber haben sich die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht durch Beweisaufnahme Überzeugung zu verschaffen. Diese Auslegung folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Art. 51 BayVwVfG lehnt sich ebenso wie der gleichlautende § 51 VwVfG an die in den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO enthaltene Regelung über die Wiederaufnahme des Verfahrens an (vgl. BT-Drucks. 7/910 S. 74). Der Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG stimmt mit dem des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darin überein, daß auch die Restitutionsklage stattfindet, wenn das Beweismittel - dort: die aufgefundene Urkunde - eine der Partei "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde." Zur Begründetheit einer Restitutionsklage genügt nach seit langem gesicherter Auslegung des § 580 ZPO nicht, daß die Urkunde im Sinne lediglich einer Schlüssigkeit "geeignet" ist, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67 - BGHZ 57, 211 [215]). An diesem Grundsatz ist auch für das Wiederaufgreifverfahren eines Verwaltungsverfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG festzuhalten. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die besondere Beweiskraft von Urkunden, die allein die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO rechtfertigen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zu den in Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG genannten Beweismitteln gehören auch Urkunden. Der Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat an alle in Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG genannten Beweismittel unter offenkundiger Anlehnung an § 580 ZPO gleiche Anforderungen stellen wollen.
Die Ansicht, daß die Behörde (und im Streitfall das Gericht) bereits im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Beweiserhebung verpflichtet sei, rechtfertigt sich umso mehr, als diese Lösung der Vereinfachung des Verfahrens dient und daher zweckmäßig ist. Denn es ist für denjenigen, der einen Antrag auf das Wiederaufgreifen eines Verfahrens stellt, nichts damit gewonnen, wenn zwar an die Begründetheit dieses Antrages mindere Anforderungen gestellt werden, dann jedoch im nachfolgenden Verfahrensabschnitt - im wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren - ein Erfolg nur erreicht wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die zunächst "ausgespart" wurden. Angesichts dessen ergibt sich: Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG verpflichtet die Behörde zu prüfen, ob das neue Beweismittel zugunsten des Betroffenen durchgreift; ein Ermessensspielraum ist ihr insoweit nicht eingeräumt. Die Überprüfung ist auf diejenigen Beweismittel beschränkt, auf die sich der Betroffene gemäß Art. 51 Abs. 2 und 3 BayVwVfG zulässigerweise berufen kann. Die in dem wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Räumt dieses Recht der Behörde keinen Ermessensspielraum ein, so ist die Behörde gebunden (vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl., § 65 I 2 S. 315; Kopp, a.a.O., § 51 Rdnr. 10; Knack, a.a.O., § 51 Rdnr. 4.3; zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - BVerwGE 15, 155 [157] undvom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - BVerwGE 19, 153 [155]; a.A. Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 51 Rdnr. 17 und 18 und Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 1 und 21: Ermessensentscheidung). Da die Frage, ob der Wiederaufnahmeantrag begründet ist, nämlich ob das neue Beweismittel zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte, gleichfalls nach dem anzuwendenden materiellen Recht zu beantworten ist, ergibt sich in den Fällen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG mit der Entscheidung, das Verfahren sei wiederaufzugreifen, im Bereich der gebundenen Verwaltung regelmäßig zugleich, wie in der Sache zu entscheiden ist. Hat sich die Behörde geweigert, das Verfahren wiederaufzugreifen, so führt die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes daher zur abschließenden Entscheidung im gerichtlichen Verfahren.
Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Erfolg des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hängt davon ab, ob dem Kläger unter Berücksichtigung des neu geltend gemachten Beweismittels der von ihm begehrte Vertriebenenausweis zu erteilen ist. Der Vertriebenenausweis A wird gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Heimatvertriebenen erteilt. Heimatvertriebener ist der Kläger nach § 2 Abs. 1 BVFG, wenn er Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Da er nicht deutscher Staatsangehöriger war, ist er nur Aussiedler, wenn er seine ungarische Heimat nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Das setzt voraus, daß er sich gemäß § 6 BVFG in seiner Heimat im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt und dieses Bekenntnis durch sogenannte Bestätigungsmerkmale bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 2 [3 f.] undvom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - BVerwGE 51, 298 [300] m.weit.Nachw.). Ein späteres Verhalten kann Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für die frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein wirkliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvR 253/63 - BVerfGE 17, 224 [228] undvom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - Entscheidungsabdruck S. 24). Da zu diesen Fragen im angefochtenen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl