Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1976, Az.: BVerwG VIII C 35.75
Ausstellung eines Vertriebenenausweises ; Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 35.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 04.07.1972 - AZ: VI/2-E-323/71
- VGH Hessen - 06.06.1974 - AZ: VII OE 47/72
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises A.
Er wurde am 13. Dezember 1900 in B. geboren, lebte bis etwa zum Jahre 1920 in K., studierte anschließend, in B. Jura, promovierte dort im Jahre 1923 zum Dr. jur., wurde im Jahre 1937 Richter und war seit dem Jahre 1942 Präsident des Bezirksgerichts in S. Im Jahre 1944 meldete er sich freiwillig zur ungarischen Wehrmacht und nahm als Oberleutnant der Reserve am zweiten Weltkrieg teil. Im Jahre 1946 kehrte er nach Stuhlweißenburg zurück, wo er sein Amt als Präsident des Bezirksgerichts versah, bis er im August 1948 zwangspensioniert wurde und im Februar 1952 seine Pension verlor. Am 3. Juni 1928 hatte er in erster Ehe eine Ungarin geheiratet. Am 1. September 1946 wurde diese Ehe geschieden. Im Februar 1947 heiratete er in zweiter Ehe wiederum eine Ungarin. Diese Ehe wurde am 18. April 1952 geschieden.
Am 11. Oktober 1968 reiste der Kläger aus Ungarn kommend, wo er zuletzt in Budapest gewohnt hatte, in die Bundesrepublik ein. Sein Sohn und seine Tochter leben noch in Ungarn. Im sogenannten D 1-Verfahren hatte das Bundesverwaltungsamt die Übernahme des Klägers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genehmigt. Er war in diesem Verfahren als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden.
Seinen Antrag, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 1969 ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1969 und den Widerspruchsbescheid vom 19. November 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1971 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Vertriebenenausweis A zu erteilen. Er hat dazu ausgeführt:
Der Kläger sei Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Er habe das Vertreibungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger verlassen. Die in § 6 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmale seien gegeben. Der Kläger sei deutscher Abstammung.
Seine Muttersprache sei deutsch, seine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern gehörten dem deutschen Kulturkreis an. Der Kläger habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt. Diese Frage beurteile sich nach den Verhältnissen unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Er habe in seinem Bekanntenkreis wiederholt offen zum Ausdruck gebracht, er fühle sich als Deutscher. Der Bekanntenkreis des Klägers habe überwiegend aus Deutschen, aber auch aus Ungarn bestanden. Ferner habe der Kläger trotz des Drängens der ungarischen Behörden seinen deutschen Namen nicht madjarisiert. Außerdem habe er Gedichte in deutscher Sprache verfaßt. Der Rechtsberater des Verbandes "Volksbund der Deutschen in Ungarn", Dr. Josef L., habe den Kläger als Volksdeutschen angesehen. Endlich habe er sich in die Bundesrepublik Deutschland aussiedeln lassen, um unter Deutschen leben zu können. Der letztgenannte Umstand sei zur Bestätigung des früher abgelegten Bekenntnisses und zur Unterstützung des Wahrheitsgehaltes der entsprechenden Angaben des Klägers heranzuziehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung der §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BVFG und weist darauf hin, daß ein Bekenntnis innerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises nicht ausreiche.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen und der Beklagten auch die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, sein Fall liege anders als der, den der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 97.73 - entschieden habe.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat der auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A gerichteten Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof bisher getroffenen, unangefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung des begehrten Vertriebenenausweises A nicht zu. Es ist nach dem Streitstoff jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof noch weitere Feststellungen treffen kann.
Auszugehen ist vom Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565). Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG können Heimatvertriebene den Ausweis A beanspruchen, den der Kläger begehrt. Heimatvertriebener ist der Kläger nach § 2 Abs. 1 BVFG, wenn er aus seiner ungarischen Heimat vertrieben wurde, in der er bereits am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz, hatte. Vertriebener ist er, wenn er Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Das wiederum ist er dann, wenn er am 10. Oktober 1968 sein Vertreibungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Deutscher Staatsangehöriger ist er nämlich nie gewesen.
Ob der Kläger sein Vertreibungsgebiet als deutscher Volks zugehöriger verlassen hat, beurteilt sich nach § 6 BVFG. Danach muß sich der Ausweisbewerber in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben. Ferner muß dieses Bekenntnis durch sogenannte Bestätigungsmerkmale bestätigt sein. Diese Rechtsfragen sind, wie der Senat wiederholt entschieden und auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zu beurteilen (Urteile vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 33.73 und VIII C 24.73 - und vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 97.73 -). Auf diese Prüfung kommt es hier an. Sie erübrigt sich weder durch die übernähme des Klägers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch durch die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen. Alle diese Maßnahmen haben auf die hier zur Entscheidung stehende Frage der Volkszugehörigkeit des Klägers keinen Einfluß.
Der Kläger wurde zwar im sogenannten D 1-Verfahren als Volksdeutscher aus seiner ungarischen Heimat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Dadurch wurde jedoch nicht festgestellt, daß er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG sei. Das D 1-Verfahren beruht auf § 22 des Ausländergesetzes - AuslG - vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), der heute noch in seiner ursprünglichen Fassung gilt. Danach, können Ausländer, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es erfordern, auf Grund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen werden. Das D 1-Verfahren ist speziell für deutsche Volks zugehörige aus den Vertreibungsgebieten eingerichtet und dazu bestimmt, ihnen im Falle der Aussiedlung den Einreisesichtvermerk, den sie gemäß § 5 AuslG in Verbindung mit § 5 DVAuslG benötigen, sowie eine Daueraufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Darin liegt keine Entscheidung über die Volkszugehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt genehmigt in diesem Zusammenhang lediglich die Übernahme des Aussiedlers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für diese Entscheidung ist die Volkszugehörigkeit nicht Hauptfrage, sondern Vortrage. Das gilt auch für die Erteilung des Sichtvermerks und der Daueraufenthaltserlaubnis. Entsprechend dem Zweck des Verfahrens, dem Aussiedler die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik zu erleichtern, treffen die zuständigen Behörden keine Tatsachenfeststellungen über die Volkszugehörigkeit des Aussiedlers. Sie begnügen sich vielmehr mit der amtlichen Bestätigung, es seien keine Tatsachen bekannt, daß der Übernahmebewerber nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Auch daraus geht hervor, daß die befaßten Behörden keine Entscheidung über die deutsche Volkszugehörigkeit treffen wollen. Schon deshalb kann von einer Bindungswirkung einer derartigen Entscheidung für die Ausstellung des Vertriebenenausweises keine Rede sein.
Damit beantwortet sich auch die Frage, ob etwa die Ausstellung des Vertriebenenausweises zugesichert sein könnte. Angesichts des anderen Gegenstands der Entscheidung und des Fehlens eigener Feststellungen verbietet sich dieser Schluß bereits aus tatsächlichen Gründen. Auch Vertrauensschutz in Richtung auf die Anerkennung als Vertriebener können diese Entscheidungen nicht begründen. Vertrauensschutz ist Bestandsschutz. Nach § 18 BVFG genießt nicht einmal der Ausweis Bestandsschutz (Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 - [BVerwGE 44, 180] und - BVerwG VIII C 204.72 -). Hier geht es aber gar nicht um Erhaltung, sondern um Herstellung einer Rechtsposition. Voraussetzung wäre ferner, daß die Übernahmemaßnahmen eine Vertrauenslage in Richtung auf die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft geschaffen haben. Das ist nicht der Fall. Sie können eine Vertrauenslage nur innerhalb ihrer Reichweite schaffen. Diese Maßnahmen werden getroffen, um die Einreise und den Verbleib des Begünstigten in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Das ist hier geschehen und wird dem Kläger nicht bestritten. Diese Entscheidungen dienen jedoch nicht dazu, Statusfeststellungen bestimmten Inhalts und daraus folgend Betreuungsberechtigungen festzustellen. Das ist weder ihr Thema noch ihr Zweck. Sofern diese Entscheidungen dem Begünstigten ersichtlich werden, kann er an diesem Entscheidungsgehalt nicht zweifeln. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Kläger seine Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet und seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Vertrauen darauf bewerkstelligt hat, daß er als Vertriebener anerkannt werde. Für den Kläger war es vielmehr in jedem Falle vorteilhaft, seine ungarische Heimat zu verlassen, weil es ihm dort sehr schlecht ging. Er hatte seine Pension verloren und lebte als Übersetzer in Budapest, Deshalb scheidet Vertrauensschutz aus.
Die im Verteilungsverfahren ergangene Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung vom 22. Oktober 1968 ist gleichfalls für die hier maßgebliche Rechtsfrage unerheblich. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit nichts hinzuzufügen. Daher kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen in § 6 BVFG vorliegen. Das ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen.
Das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist ein Rechtsbegriff. Er muß aus Tatsachen subsumiert werden. Deshalb muß das Tatsachengericht die Tatsachen feststellen, aus denen es das Bekenntnis entnimmt. Ein mittelbarer Schluß aus Tatsachen, die allenfalls Indizcharakter für einen bestimmten Bekenntnissachverhalt haben können, auf ein Bekenntnis genügt dazu nicht. Der Bekenntnissachverhalt ist vielmehr unmittelbar festzustellen (Urteile vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 78.74 - und vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 33.73 und BVerwG VIII C 24.73 -). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 26, 344; 37, 38 [BVerwG 10.12.1970 - II C 53/68]; 41, 189) [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]ist das Bekenntnis eine Erklärung, die ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben sein kann und Erklärungs- und Inhaltswillen voraussetzt. Denn das Bekenntnis ist eine bewußte und gewollte, verbindlich gemeinte Erklärung. Diese Erklärung muß gegenüber unbeteiligten Dritten abgegeben sein. Sie muß den Inhalt haben, der Erklärende wolle dem deutschen Volkstum und keinem anderen angehören.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum darin gesehen, daß der Kläger in seinem Bekanntenkreis "zum Ausdruck gebracht habe", er fühle sich als Deutscher. Daraus ergibt sich jedoch kein derartiges Bekenntnis. Die Erwägung ist ungenau. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, nachzuprüfen, ob der Kläger ein Bekenntnis abgelegt hat. Denn sie enthält keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen über Anlaß, Inhalt und Begleitumstände der angeblichen Erklärung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe nur innerhalb seines Bekanntenkreises zum Ausdruck gebracht, er fühle sich als Deutscher. Der Bekanntenkreis, dem zwar auch Ungarn angehörten, der jedoch überwiegend aus Deutschen bestand, was immer der Kläger darunter verstehen mag, ist nicht gleichzusetzen mit Dritten, denen gegenüber die das Bekenntnis enthaltende Erklärung abgegeben worden sein muß. Das hat der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 97.73 - dargelegt. Die Bekannten aus dem Bekanntenkreis des Klägers sind nicht Teil der Allgemeinheit. Der Bekanntenkreis ist ein Internum. Er umfaßt Personen, die in persönlicher Bindung zur Familie stehen. So versteht ihn auch der Verwaltungsgerichtshof. Denn er stellt den Bekanntenkreis in Gegensatz zur Öffentlichkeit, von der der Kläger dargelegt hat, er habe sich während seiner Tätigkeit als Präsident eines Bezirksgerichts jeder positiven oder negativen Äußerung zu einem Volkstum als auch in politischer Hinsicht enthalten. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof diese Erklärung des Klägers einschränkend ausgelegt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn sie macht auch in dieser eingeschränkten Bedeutung deutlich, daß der Verwaltungsgerichtshof unter Bekanntenkreis eine Gruppe persönlich mit dem Kläger verbundener Personen versteht. Diese Personen sind nicht Dritte im Sinne der für das Bekenntnis maßgebenden Begriffsbestimmung, selbst wenn auch Ungarn zu dem Bekanntenkreis des Klägers gehörten. Zu dem Bekanntenkreis des Klägers gehören auch die Zeugen Dres. O. so daß auch sie nicht als Dritte in Betracht kommen. Überdies hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht darauf ankommt, wie die Bekannten die Volkszugehörigkeit eines Ausweisbewerbers einschätzten, sondern allein darauf, ob in den Erklärungen des Ausweisbewerbers objektiv ein Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG liegt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch von der Nachbarschaft des Klägers gesprochen, ohne jedoch darzulegen, welche Erklärungen der Kläger seinen Nachbarn abgegeben hat. Deshalb rechtfertigen diese Feststellungen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, der Kläger habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt.
Zum selben Ergebnis führt auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshof, der Kläger habe seinen Namen nicht madjarisiert. Hätte der Kläger seinen Namen gewechselt, so läge darin gegebenenfalls ein Bekenntnis zum ungarischen Volkstum (vgl. dazu Urteile vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 154.71 - und vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 -). Ein unterbliebenes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum ist kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf den Druck hinweist, der auf Staatsdiener ausgeübt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, daß es darauf nicht ankommt. Die Motive, die zum Unterlassen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geführt haben, sind rechtlich unerheblich. Auch wenn sie gewichtig waren, ersetzen sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht.
Rechtlich erheblich kann deshalb nur noch sein, ob ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum darin liegt, daß er Gedichte in deutscher Sprache veröffentlichte.
Denn wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, können die nach dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen eingetretenen Umstände, hier insbesondere die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland, ein Bekenntnis nicht begründen. Der dichterische Gebrauch der deutschen Sprache enthält jedoch kein Bekenntnis. Er ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als der Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache. Er kann nur in zugespitzten Fällen anders zu beurteilen sein, in denen auch der Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache Demonstrationscharakter hat. So lagen die Dinge hier nicht. Der Volkstumskampf im allgemeinen und die Abhängigkeit des Klägers im besonderen geben dafür nichts her. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr festgestellt, bei gebildeten Ungarn sei vor dem Kriege die Beschäftigung mit der deutschen Sprache, wenn auch in beschränktem Umfang, Üblich gewesen. Daher kommt auch den Erklärungen der Zeugen Leicht keine Bedeutung zu, die gemeint haben, der Kläger sei als Volksdeutscher aufgetreten.
Mithin ergeben die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht, daß sich der Kläger zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist daher aufzuheben. Da der Sachverhalt jedoch die Möglichkeit offenläßt, daß noch weitere sachdienliche Feststellungen getroffen werden, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof wird folgendes zu erwägen haben:
Von entscheidender Bedeutung für ein Bekenntnis sind die in der Heimat des Ausweisbewerbers gegenüber amtlichen Stellen abgegebenen Erklärungen (BVerwGE 26, 344). Deshalb ist es bedeutsam, was die Ausweisbewerber amtlichen Stellen gegenüber, etwa bei der Einschulung ihrer Kinder oder bei Fragen des Wehrdienstes oder bei der Bewerbung um öffentliche Stellen oder in anderem Zusammenhang im Hinblick auf ihre Volkszugehörigkeit angegeben haben. Das ist bisher nicht geklärt. Wichtig im vorliegenden Fall ist auch, was der Kläger bei der Volkszählung im Jahre 1941 über seine Volkszugehörigkeit angegeben hat. Bei dieser Volkszählung wurde sowohl nach der Muttersprache als auch nach der Nationalität gefragt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gab der Befragte nur dann ab, wenn er die Frage nach der Nationalität mit Deutsch beantwortete (Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 154.71 -). Hatte der Kläger seine Nationalität mit Deutsch angegeben, so hat er sich zum deutschen Volkstum bekannt. Der Kläger hat allerdings im Verwaltungsverfahren behauptet, er habe an dieser Volkszählung nicht teilgenommen. Das ist ungewöhnlich. Denn er war damals als Präsident des Bezirksgerichts in Sabograd in seiner ungarischen Heimat tätig. Hat der Kläger trotz seiner Stellung nicht an der Volkszählung teilgenommen, müßte er dafür Gründe angeben können, die für die Frage eines Bekenntnisses aufschlußreich sein können.
Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß sich aus der Art und Weise der Publikation der Gedichte des Klägers oder aus ihrem Inhalt Anzeichen für ein Bekenntnis entnehmen lassen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Publikation nicht allzuweit zurückliegt. Denn das Bekenntnis muß im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Das bedeutet, daß es in diesem Zeitpunkt auch in tatsächlicher Hinsicht als Bekenntnis gewirkt haben oder bis dahin durch erneute Bekenntnisse aufrechterhalten geblieben sein muß (Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 154.71 -). Deshalb genügt es nicht, wenn der Kläger in seiner Jugend die Gedichte veröffentlicht hat, wie es nach seinen Darlegungen im Verwaltungsverfahren möglich erscheint.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz