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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1968, Az.: VI ZR 179/67

Widerspruch im Tatbestand; Beweiskraft; Berufungsgericht; Aufhebung der Entscheidung; Revisionrechtliche Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1968
Aktenzeichen
VI ZR 179/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 212 (Kurzinformation)
  • MDR 1969, 133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 190 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Findet sich im Tatbestand ein ausdrücklicher Widerspruch, so wird diesem insoweit die Beweiskraft genommen. Eine Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgericht hat zu erfolgen, wenn es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die revisionrechtliche Nachprüfung fehlt (siehe auch BGH, NJW 1987, 1200).