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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: BVerwG 2 C 4/79

Vorherige Anhörung des Vertrauensmannes; Hauptfürsorgestelle; Entlassung eines Beamten auf Widerruf; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 4/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.10.1976 - AZ: 3 K 146/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.11.1978 - AZ: VI A 196/77

Fundstellen

  • BWV 1982, 211-212
  • DVBl 1982, 582-584 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1982, 134-136
  • PersV 1983, 104-106
  • RiA 1982, 117
  • ZBR 1982, 116

Amtlicher Leitsatz

Das Gebot der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle vor einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf gemäß § 47 Abs. 2 SchwbG setzt regelmäßig die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 3 SchwbG voraus.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde 1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar ernannt und in den juristischen Vorbereitungsdienst übernommen. Im Dezember 1974 erklärte der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden, weil der Kläger zur mündlichen Prüfung nicht erschienen war. Der Kläger wurde für weitere sechs Monate in den juristischen Vorbereitungsdienst zurückverwiesen. Am 11. Januar 1975 wurde der Kläger wegen des Verdachts, er habe zwei Tage zuvor seine damals dreijährige Tochter getötet und seine damalige Ehefrau zu töten versucht, vorläufig festgenommen. Er befand sich bis April 1975 in Untersuchungshaft und war anschließend bis Mitte 1977 vorläufig untergebracht. Durch das seit dem 8. Februar 1978 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 1977 wurde wegen Totschlags und versuchten Totschlags, begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die bereits im März 1975 über den Kläger angeordnete Pflegschaft wurde vom Amtsgericht Bonn am 17. Oktober 1975 in ihrem Wirkungskreis auf die Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Klägers in dem auf seine Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst gerichteten Verfahren erweitert. Durch den

3

an den Pfleger des Klägers gerichteten Bescheid vom 31. Oktober 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1975 entließ der Beklagte den Kläger zum 31. Dezember 1975 unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem juristischen Vorbereitungsdienst, weil er nicht nur vorübergehend dienstunfähig, jedenfalls aber wegen seiner Unterbringung im Rheinischen Landeskrankenhaus in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, seinen Vorbereitungsdienst auszuüben und durch Ablegung der Prüfung zu beenden.

4

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1976 ergangene Urteil nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens über die körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Klägers und den Grad der darauf beruhenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit die angefochtene Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben: Da der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) sei, habe der Beklagte gemäß § 47 Abs. 2 SchwbG vor der Entlassung des Klägers den Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Hauptfürsorgestelle von Amts wegen hören müssen. Die ohne diese Anhörung verfügte Entlassung sei schon aus formellen Gründen fehlerhaft.

5

Der Beklagte hat daraufhin den Kläger mit Verfügung vom 16. November 1976 vorsorglich erneut - und zwar nunmehr zum 31. Dezember 1976 - aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen, nachdem er vorher die Hauptfürsorgestelle sowie die zuständigen Vertrauensmänner angehört hatte. Die gegen diese Entlassungsverfügung gerichtete Klage hatte in allen drei Rechtszügen keinen Erfolg; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1980 - BVerwG 2 B 7.79 -). Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts hat seinen Bescheid über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mit Bescheid vom 17. Juli 1978 aufgehoben, weil davon auszugehen sei, daß der Kläger schon seit Mai 1974 prüfungsunfähig gewesen sei.

6

In dem die Entlassung des Klägers zum 31. Dezember 1975 betreffenden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 10. November 1978 das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Die angefochtenen Bescheide seien nicht wegen der unterbliebenen Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten rechtswidrig. Zwar trete die Schwerbehinderteneigenschaft mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 SchwbG kraft Gesetzes ein. Die besonderen Schutzbestimmungen des Schwerbehindertengesetzes könnten aber nicht auf solche Personen Anwendung finden, die den vorgesehenen Nachweis ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht erbracht hätten. Insoweit enthalte § 47 Abs. 2 SchwbG eine Regelungslücke. Diese sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber nach § 12 SchwbG zu schließen. Hiernach könne - abgesehen von Fällen der offenkundigen Schwerbehinderung - das Erfordernis vorheriger Anhörung aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit nur gelten, wenn der Beamte seinen Dienstherrn über seine Zugehörigkeit zum Kreis der Schwerbehinderten unterrichtet habe und im Zeitpunkt des Entlassungs- und auch des Widerspruchsbescheides die Schwerbehinderteneigenschaft entweder nach § 3 SchwbG festgestellt oder eine solche Feststellung wenigstens beantragt worden sei. Die Schwerbehinderteneigenschaft könne nur vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt werden; dieses werde nur auf Antrag tätig. Das Verwaltungsgericht habe deshalb nicht von sich aus die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers feststellen dürfen. Abgesehen davon könnten Rechtsfolgen aus der Nichtbeachtung förmlicher Mitwirkungsrechte zum Schutze des Schwerbehinderten Beamten nur eintreten, wenn der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt von sich aus die notwendigen formellen Erfordernisse für seine ordnungsgemäße Anerkennung als Schwerbehinderter erfüllt habe. Habe ein Beamter bisher durch Unterlassen der Antragstellung hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß er den ihm eingeräumten Schutz nicht in Anspruch nehmen wolle, so reiche die Berufung auf die Schwerbehinderung erst im späteren Verwaltungsstreitverfahren nicht aus. Anderenfalls würden nicht nur die Belange des Dienstherrn unzureichend berücksichtigt, sondern auch diejenigen Beamten, die ordnungsgemäß die Feststellung ihrer Schwerbehinderung beantragt hätten, gegenüber denjenigen, die dies versäumt und sodann mit einer gegen ihre Entlassung gerichteten Klage allein aus formellen Gründen Erfolg hätten, sachwidrig benachteiligt. Im übrigen wären die Hauptfürsorgestelle und die Vertrauensleute frühestens nach einer Antragstellung des betroffenen Beamten befugt und in der Lage, sich zu einer beabsichtigten Entlassung sachlich zu äußern. Jede andere Auslegung des § 47 Abs. 2 SchwbG würde wegen der dann in weitem Umfang erforderlichen, aber rechtlich zweifelhaften rein vorsorglichen Anhörungen zu einer unvertretbaren Rechtsunsicherheit führen. - Die Entlassung des Klägers sei gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) auch im übrigen nicht zu beanstanden. Die zu ihrer Begründung angeführten Erwägungen des Beklagten, der Kläger sei nach der Art seiner nicht nur vorübergehenden Erkrankung dienstunfähig und habe im übrigen seit Anfang 1975 seinen Vorbereitungsdienst tatsächlich nicht mehr ausüben können, enthielten sachliche Gründe für den Widerruf des Beamtenverhältnisses. Der Kläger könne sich nicht auf § 35 Abs. 2 LBG berufen, wonach ihm Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben sei. Hieran sei er auf nicht absehbare Zeit tatsächlich gehindert. Für die von ihm angeregte Erteilung von Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst und ohne Bezüge gebe es keine Rechtsgrundlage. Da nach § 33 a der Juristenausbildungsordnung (JAO) sowohl bei der Erteilung als auch bei der Bemessung von Sonderurlaub an Referendare die Ausbildung weder beeinträchtigt noch unterbrochen werden solle, habe für eine Anhörung des Klägers zu diesem Punkt keine Veranlassung bestanden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf seines Beamtenverhältnisses bedurfte nicht der vorherigen Anhörung des zuständigen Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Hauptfürsorgestelle gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1006) - Schwerbehindertengesetz (SchwbG) - (jetzt unverändert gültig in der Fassung vom 8. Oktober 1979 [BGBl. I S. 1649]). Der angefochtene Entlassungsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1975 ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.

11

Der Kläger befand sich nach dem erstmaligen Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Zurückverweisung in den Vorbereitungsdienst für sechs Monate gemäß §§ 20 Abs. 5, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 24. Februar 1966 (GV.NW. S. 78) in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 30. Mai 1972 (GV.NW. S. 128) weiterhin im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Für seine dienstrechtliche Stellung und für seine Rechte und Pflichten als Beamter im Vorbereitungsdienst galten die allgemeinen Vorschriften (vgl. § 33 Abs. 1 der Juristenausbildungsordnung - JAO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972, GV.NW. S. 206). Die spätere Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung hat sich auf den Status des Klägers nicht ausgewirkt. - Das Beamtenverhältnis des Klägers ist allerdings mit der seit dem Beschluß des Senats vom 23. Juli 1980 (BVerwG 2 B 7.79) unanfechtbaren Entlassungsverfügung vom 16. November 1976 aufgelöst. Diese - vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Entlassungsverfügung ausgesprochene zweite Entlassung (vgl. hierzu Beschluß vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 18]) - wirkt aber erst zum 31. Dezember 1976. Im vorliegenden Rechtsstreit ist also weiterhin die Frage zu entscheiden, ob der Kläger schon ein Jahr früher, nämlich zum 31. Dezember 1975, aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. auch Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).

12

Gemäß § 47 Abs. 2 SchwbG sind u.a. bei der Entlassung eines Schwerbehinderten Beamten auf Widerruf der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt (vgl. §§ 21 ff. SchwbG), und die Hauptfürsorgestelle (vgl. §§ 28 ff. SchwbG) vorher zu hören. Ohne diese vorherige Anhörung ist die Entlassung rechtswidrig. Sie kann grundsätzlich weder im Widerspruchsverfahren noch in einem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren mit Heilungswirkung nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 5, 18 [19 f.]; 9, 69 [71 f.]; 17, 279 [280 ff.]; 34, 133 [138]). Der Zweck der Regelung geht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 35 Abs. 2 bzw. § 36 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) bzw. vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) dahin, daß die genannten Stellen Gelegenheit erhalten, zu dem Entlassungsvorhaben - gegebenenfalls nach Anhörung beider Teile - Stellung zu nehmen und die aus der Schwerbeschädigtenfürsorge im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen Schwerbeschädigten Beamten im besonderen sich ergebenden Gesichtspunkte für die Beurteilung des Beamten und seiner Persönlichkeit bei den für die Entlassung zuständigen Behörden vor deren Entschließung hinreichend geltend zu machen. Dadurch soll ein "gewisser Entlassungsschutz" für den Beamten gesichert werden (vgl. BVerwGE 5, 18 [20]; 9, 69 [70 f.]; 17, 279 [281]; vgl. auch BVerwGE 10, 75 [82]). Dies gilt auch für das wortgleich nunmehr in § 47 Abs. 2 SchwbG geregelte Anhörungsgebot.

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Der Kläger ist, bevor er entsprechend dem Zweck seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf Gelegenheit hatte, den Vorbereitungsdienst (abschließend) abzuleisten und die Prüfung (wiederholt) abzulegen, aus Gründen entlassen worden, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1 SchwbG darstellen können. Der Beklagte war aber nicht zur vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Hauptfürsorgestelle verpflichtet, weil im Zeitpunkt der Entlassung das Vorliegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf Antrag des Klägers in dem dafür vorgesehenen gesetzlich geregelten Verfahren festgestellt waren (§ 3 SchwbG). Der Kläger hat sich hier auch im Entlassungsverfahren nicht auf den Schutz als Schwerbehinderter - durch Stellung des Antrages nach § 3 SchwbG - berufen. Die erstmalige Inanspruchnahme des Schwerbehindertenschutzes im Verwaltungsstreitverfahren über die Entlassung hat auf deren Rechtmäßigkeit keinen Einfluß. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

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Zwar ist jemand Schwerbehinderter schon dann, wenn er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 SchwbG erfüllt. Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt eine Anerkennung durch die dafür zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 1 SchwbG) oder durch andere Stellen (§ 3 Abs. 2 SchwbG) nicht voraus. Eine solche Feststellung wirkt vielmehr nur deklaratorisch (vgl. BVerwGE 13, 195 [200]; Wilrodt-Neumann, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. [1980], § 1 RdNrn. 11 ff. und § 3 RdNr. 37). Aus der gesetzlichen Regelung über die förmliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch die dafür nach dem Gesetz zuständigen Stellen ist aber zu schließen, daß die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft nicht ohne weiteres eintreten und damit der gesetzlich geregelte Schwerbehindertenschutz nicht von Amts wegen gewährt wird, sondern vom Schwerbehinderten in Anspruch genommen werden muß. Dies geschieht regelmäßig auf Grund des dafür in § 3 SchwbG vorgesehenen Feststellungsverfahrens, das nur vom Schwerbehinderten selbst durch einen Antrag in Gang gesetzt werden kann. Durch diesen Antrag gibt der Behinderte zu erkennen, daß er sich auf die ihm eingeräumten Schutzrechte berufen will. Mit der Feststellung und der Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 SchwbG schafft er die formalen Voraussetzungen dafür, daß ihm der besondere gesetzliche Schutz gewährt werden kann. Hieraus folgt, daß die in § 47 Abs. 2 SchwbG genannten Maßnahmen nicht wegen unterlassener vorheriger Anhörung rechtswidrig sind, wenn im Zeitpunkt ihres Ausspruchs die nach § 3 SchwbG mögliche Feststellung der - vorhandenen - Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 1 SchwbG nicht getroffen ist. Ob es generell genügt, wenn sie in diesem Zeitpunkt vom Schwerbehinderten wenigstens beantragt war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, denn ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden.

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Diese aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang gewonnene Auslegung entspricht auch dem Schutzzweck des Gesetzes und vermeidet unlösbare Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei seiner Anwendung: Der Kreis derjenigen, die dem Anhörungsgebot des § 47 Abs. 2 SchwbG unterliegen können, hat durch den mit der Gesetzesnovelle von 1974 eingeführten Begriff der Schwerbehinderung (§ 1 SchwbG) eine erhebliche Ausweitung erfahren. Jede körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nicht nur vorübergehend zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. führt, stellt unabhängig von ihrer Art und ihrer Ursache eine Schwerbehinderung im Sinne des Gesetzes dar. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 SchwbG ist in weitaus größerem Umfang als vorher nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Hat der Beamte bisher eine Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft nicht herbeigeführt, so müßte der Dienstherr, der eine der in § 47 Abs. 2 SchwbG genannten Maßnahmen ergreifen will, je nach den tatsächlichen Umständen in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen vorsorglich den Vertrauensmann und die Hauptfürsorgestelle anhören, wenn er angesichts des durch nachträgliche Anhörung nicht erfüllbaren Gebots des § 47 Abs. 2 SchwbG die formelle Wirksamkeit der Maßnahme sicherstellen will. Für die vom Dienstherrn angerufenen Stellen wäre aber zweifelhaft, ob sie für eine solche vorsorglich erbetene Stellungnahme überhaupt sachlich zuständig sind. Die Ausstellung eines rein auf formale Gründe gestützten "Negativattestes" (vgl. hierzu Wilrodt-Neumann a.a.O., § 3 RdNr. 39) könnte den beabsichtigten Entlassungsschutz in der Sache gerade nicht verwirklichen. Könnte sich der Beamte mit Rücksicht auf seine tatsächlich vorhandene, aber bisher nicht festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Ausspruch der Maßnahme mit Erfolg auf den bis dahin nicht in Anspruch genommenen Schwerbehindertenschutz berufen, so würde er sich gegenüber anderen ebenfalls Schwerbehinderten Beamten, die die in § 3 SchwbG vorgesehene Feststellung vor der Maßnahme erwirkt haben, einen durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigenden Vorteil verschaffen.

16

Wenn der Gesetzgeber trotz dieser erheblichen Rechtsunsicherheit an die noch nicht festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft die schwerwiegende Folge der Rechtswidrigkeit einer ohne Anhörung ausgesprochenen Entlassung hätte knüpfen wollen, so hätte dies im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß das Schwerbehindertengesetz auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zugeschnitten ist. Nach § 47 Abs. 2 SchwbG sind die dort genannten personellen Entscheidungen nicht an die vorherige Zustimmung (vgl. § 12 SchwbG) der Hauptfürsorgestelle gebunden; vielmehr schreibt das Gesetz nur die vorherige Anhörung dieser Stelle und des zuständigen Vertrauensmannes vor. Damit soll den staatsrechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (vgl. hierzu BVerfGE 9, 268 [282, 287]) und den Belangen des öffentlichen Dienstes Rechnung getragen werden. Dieses Ziel ließe sich bei der vom Kläger vertretenen Auffassung schwerlich erreichen. Den berechtigten Belangen des schwerbehinderten Beamten wird auch bei der hier für richtig gehaltenen Auffassung genügt, zumal der gegenüber Arbeitnehmern verminderte Entlassungsschutz (vgl. BVerwGE 17, 279 [283 f.]) in die dem Dienstherrn obliegende umfassende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht eingebettet ist. Der Beamte hat es durch die allein ihm vorbehaltene Befugnis, den Antrag nach § 3 SchwbG zu stellen, in der Hand, den zu seinen Gunsten geschaffenen Entlassungsschutz nach seiner freien Entschließung in Anspruch zu nehmen und die dafür in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Hat er - womöglich aus wohlüberlegten Gründen - den Schutz des Gesetzes für sich nicht in Anspruch genommen und deshalb die Feststellung seiner Schwerbehinderung in dem vom Gesetz dafür in § 3 SchwbG bereitgestellten Verfahren nicht betrieben, so besteht - auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - kein Anlaß, ihm diesen Schutz nunmehr von Amts wegen gleichsam "aufzudrängen". Er kann sich dann auch nicht nachträglich unter Hinweis auf seine vorhandene, aber nicht festgestellte Eigenschaft als Schwerbehinderter auf den formalen Fehler des Unterbleibens der in § 47 Abs. 2 SchwbG vorgeschriebenen vorherigen Anhörung berufen. Eine nachträgliche Anhörung würde übrigens auch in solchen Fällen dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht.

17

Mit teilweise ähnlichen Erwägungen hat übrigens auch das Bundesarbeitsgericht das Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber gemäß § 12 SchwbG eingeschränkt (vgl. BAG, Urteile vom 17. Februar 1977 - 2 AzR 687/75 - [NJW 1977, 1701], vom 20. Oktober 1977 - 2 AzR 770/76 - [NJW 1978, 1397] und vom 23. Februar 1978 - 2 AzR 462/76 - [Der Betrieb 1978, 1227]). Die Unterschiede zwischen Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis erfordern - wie sich aus den bisherigen Darlegungen ohne weiteres ergibt - keine abweichende rechtliche Beurteilung.

18

In Fällen offenkundiger Schwerbehinderung gilt im Grundsatz nichts anderes. Es kann deshalb offenbleiben, wann eine Schwerbehinderung als "offenkundig" zu bezeichnen ist und ob dies im vorliegenden Fall bejaht werden müßte. Selbst wenn die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers im Zeitpunkt der Entlassung für den Beklagten offenkundig war, greift die Anhörungspflicht hier nicht ein. Der Kläger bzw. der für ihn handelnde Pfleger hatten die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht erwirkt. Sie haben sie nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht nachträglich gemäß § 3 SchwbG beim Versorgungsamt beantragt, als die Entlassungsabsicht des Beklagten bekannt war. Der Kläger hat sich gegen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, zu der sein Pfleger vorher gehört worden ist, vielmehr zunächst nur mit der Begründung gewehrt, er sei dienstfähig; mit einer lang andauernden Erkrankung sei bei ihm nicht zu rechnen. Auf den Entlassungsschutz für Schwerbehinderte nach § 47 Abs. 2 SchwbG hat er sich erstmals im Verwaltungsstreitverfahren - und auch dort nur hilfsweise - berufen. Selbst in Kenntnis der beabsichtigten Entlassung haben der Kläger bzw. sein Pfleger also den Entlassungsschutz aus dem Schwerbehindertengesetz nicht in Anspruch genommen. Nach den soeben dargelegten Grundsätzen hatte der Beklagte unabhängig davon, ob das Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des § 1 SchwbG offenkundig war, bei dieser Sachlage keine Veranlassung, über den Kopf des Klägers hinweg den Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Hauptfürsorgestelle zu der Entlassung vorher vorsorglich anzuhören. Auch aus der umfassenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht läßt sich deshalb hier nicht etwa eine Verpflichtung des Dienstherrn herleiten, den Beamten auf mögliche Schutzrechte aus dem Schwerbehindertengesetz besonders hinzuweisen. Hat aber eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 47 Abs. 2 SchwbG auch bei Annahme einer offenkundigen Schwerbehinderung nicht bestanden, so kann sich der Kläger nicht nachträglich auf das Unterbleiben der vorherigen Anhörung berufen.

19

Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist auch sachlich gerechtfertigt. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - hier anzuwenden in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344), jetzt unverändert gültig in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Jeder nicht willkürliche Grund rechtfertigt seine Entlassung (vgl. u.a. BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] C 1573; Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 70.58 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 3] und vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Hierzu zählen auch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung (vgl. Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG 2 C 58.62 - [Buchholz 237.7 § 46 LBG.NW Nr. 1]). Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hieraus ergibt sich eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeräumten weiten Ermessens. Die Entlassung ist nur aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Bestehen aber ernsthafte Zweifel daran, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann, so kann er auch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Solche Zweifel können sich auch hier aus mangelnder gesundheitlicher Eignung ergeben (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3], vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] und vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 2 B 84.79 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 3]). Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger seit April 1975 wegen einer krankhaften seelischen Störung untergebracht. Diese Unterbringung, deren Ende im maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassungsverfügung nicht abzusehen war, hinderte den Kläger daran, seinen Vorbereitungsdienst weiter abzuleisten und sich der Prüfung zu unterziehen. Seine Entlassung war deshalb keinesfalls willkürlich.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich dargelegt, daß die Erteilung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2. Januar 1967 (GV.NW. S. 13) - SUrlV - in Verbindung mit §§ 33, 33 a JAO hier nicht in Betracht kam. Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge kann nach § 12 Abs. 1 SUrlV bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 JAO soll Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage im Ausbildungsjahr hinausgeht, nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Der vom Kläger begehrte Sonderurlaub hätte die Ausbildung auf nicht absehbare Zeit unterbrochen. Dies stand der Erteilung eines längeren Sonderurlaubs jedenfalls als dienstlicher Grund entgegen. Zu einer Erörterung dieser Frage mit dem Kläger bestand angesichts der klaren Rechtslage kein Anlaß.

21

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 400 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller