Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 2 CB 23.80
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Entlastungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 23.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.06.1979 - AZ: III 50/79
- VGH Baden-Württemberg - 01.04.1980 - AZ: IV 1777/79
Rechtsgrundlagen
- § 133 Nr. 5 VwGO
- § 138 Nr. 6 VwGO
- Art. 2 § 5 EntlG
- Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG
Verfahrensgegenstand
Berufungsbeschluß (nach Entlastungsgesetz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die als Zulassungsgründe allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Daß der angefochtene Berufungsbeschluß keinen Tatbestand enthält, ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht verfahrensfehlerhaft. Jedenfalls für Berufungsbeschlüsse gemäß dem Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - ergibt sich aus Art. 2 § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, daß eine gedrängte Wiedergabe des Tatbestandes nicht erforderlich ist. Die Folge, daß zum vollen Verständnis eines gerichtlichen Beschlusses die Heranziehung der in Bezug genommenen vorinstanzlichen Entscheidung, sowie des dazu von den Beteiligten Vorgetragenen erforderlich sein kann, verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, denn diese unterlagen stehen den Beteiligten zur Verfügung.
Entgegen der weiteren Beanstandung der Beschwerde genügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses auch der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes. Diese Vorschrift erleichtert dem Berufungsgericht die Darstellung seiner Entscheidungsgründe in dem schriftlich abgefaßten Berufungsbeschluß dahin, daß bei Übereinstimmung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils die Bezugnahme auf jene für eine ordnungsgemäße Darstellung ausreicht (vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 3]). Die Übernahme der Gründe des erstinstanzlichen Urteils muß das Berufungsgericht ausdrücklich angeben (vgl. Urteile vom 22. Juli 1980 - BVerwG 9 CB 5.80 u.a. - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 15]). Dies ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses geschehen. Die Meinung der Beschwerde, der Hinweis hätte schon im Tenor des Beschlusses erfolgen müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Im Berufungsverfahren vorgebrachte wesentliche neue Gesichtspunkte, die ergänzende Darlegungen des Berufungsgerichts in seiner Begründung erfordert hätten, werden von der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen und sind übrigens auch nicht ersichtlich. Schließlich ist auch eine nähere Darlegung der Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes), durch Wortlaut und Sinn des Entlastungsgesetzes grundsätzlich nicht gefordert.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erwähnten Regelungen des Entlastungsgesetzes bestehen nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. außer den genannten Entscheidungen z.B. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 6] und vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - [Buchholz a.a.O. Nr. 9]).
2.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem soeben Dargelegten der geltend gemachte Verfahrensmangel des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 133 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO) schon nach dem von der Beschwerde selbst vorgetragenen Sachverhalt nicht vorliegt. Dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - [DVBl. 1981, 493]; BFHE 98, 239 f.).
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierbei hat der Senat, entsprechend seiner ständigen Praxis, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Anwärtergrundbetrages zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer