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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 188/80

Verletzung der Fürsorgepflicht der Stammdienststelle des Heeres (SDH) im Rahmen einer Versetzungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 188/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Erklären die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache in einer wehrdienstrechtlichen Versetzungssache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, welcher nach den ursprünglichen Erfolgsaussichten voraussichtlich unterlegen hätte. Dabei ist es unerheblich, ob die fehlenden Erfolgsaussichten auf der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des zu Grunde liegenden Antrags beruhen.

  2. 2.

    Ein Soldat kann nicht beanspruchen, dienstlich an einem bestimmten Standort verwendet zu werden. Über seine (räumliche) Verwendung entscheidet ausschließlich der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen.

  3. 3.

    Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung des militärisch Vorgesetzten kann demgegenüber nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

  4. 4.

    Für die Versetzung sog. Weißbuch-Hauptfeldwebel auf "echte" Hauptfeldwebelstellen besteht wegen des Gebotes nach funktionsgerechter Besoldung i.S. des 18 BBesG ein dienstliches Bedürfnis. Die geplante Besetzung des ursprünglich bekleideten Dienstpostens mit einem sog. Weißbuch-Hauptfeldwebel rechtfertigt deshalb die Wegversetzung des Betroffenen.

  5. 5.

    Ein Berufssoldat muss es wegen seiner Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit hinnehmen, dass bei einer Versetzung etwaige persönliche und familiäre Belange berührt werden. Das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, ist insoweit grundsätzlich vorrangig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, dem Bund die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Mit Verfügung vom 12. Februar 1979 versetzte ihn die Stammdienststelle des Heeres (SDH) zum 2. April 1979 von der Zahnstation ... in B. zur 2./Sanitätsbataillon ... nach I.. Auf Grund einer Zwischenkommandierung trat er dort seinen Dienst erst am 16. November 1979 an. Gegen die Versetzung legte der Antragsteller Beschwerde ein, die sich im wesentlichen darauf stützte, daß mit der Versetzung gegen die Fürsorgepflicht verstoßen worden sei. Er sei getäuscht worden, seine zwischenzeitliche Ausbildung sei in der neuen Verwendung nicht nutzbar, seine Beförderung zum Hauptfeldwebel sei auf der neuen Stelle nicht möglich, durch einen neuerlichen Umzug werde die ärztliche Versorgung seiner drei schulpflichtigen Kinder gefährdet.

2

Mit Bescheid vom 20. März 1980 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück, weil die Versetzung aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen sei.

3

Entsprechend der Forderung des § 18 Bundesbesoldungsgesetz, die den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung beinhaltet, seien durch die SDH alle Oberfeldwebel, die STAN-Hauptfeldwebel-Dienstposten innehätten, daraufhin überprüft worden, ob in absehbarer Zeit eine Beförderung zum Hauptfeldwebel ausgesprochen werden könne. Nach den zur Zeit geltenden Beförderungsrichtlinien der SDH stehe der Antragsteller noch nicht für eine Beförderung zum Hauptfeldwebel heran, so daß eine Versetzung auf einen seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten unumgänglich gewesen sei. Diese Dienstposten sei beim Sanitätsbataillon ... in I. gegeben.

4

Gegenüber diesen dienstlichen Gründen seien die vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile nicht so schwerwiegend, als daß sie als zwingende persönliche Gründe, die seinen Verbleib in N. .../B. rechtfertigen könnten, anzuerkennen wären.

5

Von der SDH - nur diese könne als personalbearbeitende Dienststelle irgendwelche verbindlichen Zusagen personalrechtlicher Art machen - seien dem Antragsteller keine Zusicherungen für eine Wiederverwendung auf seinem früheren Dienstposten gemacht worden. Im übrigen habe eine Rückfrage beim Sanitätsbataillon ... ergeben, daß in der Zusatzakte keine Aktenvermerke enthalten seien, die die vom Antragsteller vorgetragene Sachverhaltsdarstellung auswiesen.

6

Die ärztliche Behandlung der Kinder sei auch im Standort I. gewährleistet. Die Vermutung, daß zwischen der Versetzung und einem Disziplinarverfahren ein Zusammenhang bestehe, sei unzutreffend, weil der SDH von einem derartigen Verfahren bisher nichts bekannt gewesen sei.

7

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 25. März 1980 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. April 1980 hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Eingangsstempel der 2./Sanitätsbataillon ... ist unleserlich. Handschriftlich ist auf dem Stempel vermerkt: "09."

8

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 3. Dezember 1980 dem Senat vorgelegt. Mit Sammelverfügung vom 21. Januar 1981 ist der Antragsteller zum 1. April 1981 an den Dienstort B. zurückversetzt worden.

9

Der Antragsteller, der ursprünglich die Aufhebung der Versetzungsverfügung beantragt hatte, hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und - sinngemäß - beantragt,

dem Bund die ihm in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

10

Der BMVg hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Eine Überbürdung der Auslagen auf den Bund hält er nicht für gerechtfertigt, weil die Versetzung nicht Reaktion auf das gerichtliche Verfahren, sondern Folge einer neuen Stellensituation auf Grund einer Organisationsänderung im zahnärztlichen Dienst der Bundeswehr sei.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

12

II

Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hatte daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]. Dabei sind nach einem im Prozeßrecht allgemein geltenden Grundsatz die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags und Billigkeitserwägungen maßgebend (vgl. § 20 Abs. 1 bis 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO).

13

Der Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist zurückzuweisen, weil der ursprüngliche Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

14

Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 WBO) unzulässig war. Der Antrag, die Versetzungsverfügung aufzuheben, war jedenfalls unbegründet. Die Versetzung der SDH vom 12. Februar 1979 war nicht rechtswidrig.

15

Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin geprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 95; NZWehrr 1978, 151).

16

Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller ursprünglich angefochtene Versetzung war gegeben. Das ergibt sich daraus, daß die vom Antragsteller bisher besetzte Stelle unbestritten eine STAN-Hauptfeldwebel-Stelle war und daß der Antragsteller selbst in absehbarer Zeit nicht zur Beförderung zum Hauptfeldwebel heranstand. Der Senat hat bereits entschieden, daß für die Versetzung sogenannter Weißbuch-Hauptfeldwebel auf "echte" Hauptfeldwebelstellen auf Grund des Gebots nach funktionsgerechter Besoldung (§ 18 BBesG) ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist (BVerwG Beschlüsse vom 27. November 1979 - 1 WB 119/78 - und vom 12. März 1980 - 1 WB 62/79). Ebenso besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Soldaten, der auf einem STAN-mäßig nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten verwendet wird und noch nicht unmittelbar zur Beförderung heransteht, wenn die Versetzung erfolgt, um einen anderen Soldaten einer dienstgradgerechten Verwendung zuzuführen. Die geplante Besetzung des ursprünglichen Dienstpostens des Antragstellers mit einem sogenannten Weißbuch-Hauptfeldwebel rechtfertigt daher die Wegversetzung des Antragstellers.

17

Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

18

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79).

19

Die zwischenzeitliche Ausbildung des Antragstellers und die sich daraus ergebende Verwendungserwartung schloß die Versetzung nicht aus. Der Soldat wird grundsätzlich nach den dienstlichen Erfordernissen verwandt. Die Verwendung in I. war für den Antragsteller nicht unzumutbar.

20

Der Gesundheitszustand der Kinder schloß eine Versetzung nach I. und einen damit verbundenen Umzug nicht aus. Daß die von dem Antragsteller behauptete ärztliche Behandlung nicht auch am neuen Standort hätte durchgeführt werden können, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Die Behauptung des Antragstellers, die Behandlungen seien nur in N. in angemessener Weise fortzusetzen, ist nicht ausreichend substantiiert.

21

Die Überbürdung der Auslagen auf den Bund rechtfertigt sich auch nicht aus der Rückversetzung des Antragstellers nach B. Der BMVg hat sich damit nicht freiwillig in die Rolle des unterlegenen begeben. Der BMVg hat stets an seiner Auffassung festgehalten, daß die angefochtene Verfügung rechtmäßig gewesen sei. Er hat glaubhaft vorgetragen, daß die Rückversetzung des Antragstellers nur durch eine Organisationsänderung im Bereich des zahnärztlichen Dienstes der Bundeswehr und eine dadurch bedingte neue Stellensituation möglich geworden ist. Die Neuorganisation hat neben der Rückversetzung des Antragstellers zu einer Vielzahl von Versetzungen geführt, wie die Sammelverfügung der SDH vom 21. Januar 1981 ausweist. Wenn der zuständige Vorgesetzte entsprechende, im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Umstände dazu benutzt, um den persönlichen Belangen eines Soldaten Rechnung zu tragen, dann kann das regelmäßig nicht als freiwilliges Nachgeben unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens gewertet werden.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb