Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 1 WB 99/79
Herunterstufung des Dienstpostens; Versetzbarkeit eines Soldaten; Dienstliches Bedürfnis; STAN
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 99/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung ist gegeben, wenn durch die Herunterstufung eines Dienstpostens in der STAN ein Soldat der neuen STAN-Einordnung des Dienstpostens wegen seines höheren Dienstgrades nicht mehr entspricht.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Brüne,
Hauptfeldwebel Balkenhol als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Auf eigenen Antrag wurde er zum 1. Oktober 1972, damals schon Hauptfeldwebel, wegen seines und des Gesundheitszustands seiner Tochter zum Stab ... Korps nach Ko. versetzt. Er besetzte dort den Dienstposten eines S 2-Feldwebels - STAN-Hauptfeldwebel -, wurde aber als Sicherheitsfeldwebel verwendet. Mit Verfügung vom 18. September 1978 wurde er von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) zum 1. Oktober 1973 als S 2-Feldwebel zum Gerätedepot Kö., Standort E., versetzt. Hiergegen beschwerte er sich mit Schreiben vom 19. September 1978. Er begründet die Beschwerde mit Gesundheitsschäden, die bei einem Umzug in den Westerwald für ihn und seine Tochter auftreten könnten, mit Schulproblemen seiner Tochter, die demnächst die Reifeprüfung ablegen werde, mit der Pflegebedürftigkeit seiner in den Haushalt aufgenommenen Schwiegermutter und mit den hohen finanziellen Belastungen aus einem Umzug in eine neue Wohnung am bisherigen Standort im Jahr 1976. Er bestritt auch die dienstliche Notwendigkeit der Versetzung und benannte Dienstposten im Raum Ko., auf die er nach seiner Meinung hätte ebenso versetzt werden können.
Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 9. April 1979 zurückgewiesen. Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen infolge einer Umgliederung der Stabskompanie ... Korps notwendig geworden. Der STAN-Hauptfeldwebel-Dienstposten, den der Antragsteller im Stab ... Korps bisher wahrgenommen habe, sei dabei herabdotiert worden. Beim Gerätedepot Kö. sei demgegenüber ein mit A 3 dotierter S 2-Feldwebel-Dienstposten zu besetzen gewesen, für den der Antragsteller geeignet und ausgebildet sei. Dem dienstlichen Interesse an der Versetzung stünden keine überwiegenden persönlichen Interessen des Antragstellers auf Verbleib im Raum Ko. gegenüber.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 11. April 1979 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. April 1979, beim BMVg eingegangen am 24. April 1979, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg dem Senat mit Schreiben vom 5. Juni 1979 vorgelegt hat.
Der Antragsteller ist mit Verfügung der SDH vom 10. Oktober 1979 zum 1. April 1980 zum Keeresamt, Standort B., versetzt worden.
Der Antragsteller macht geltend, die Versetzung zum Gerätedepot Kö. sei rechtswidrig gewesen. Seine Dienststelle habe in E. im Westerwald gelegen. Auf Grund des dort herrschenden rauhen Klimas habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Bei einem Umzug nach E. habe eine weitere Verschlechterung gedroht. Dies habe auch für den Gesundheitszustand seiner Tochter zu gelten. Für diese sei darüber hinaus mit erheblichen schulischen Schwierigkeiten zu rechnen gewesen. Auch habe das Alter und der Gesundheitszustand seiner Schwiegermutter einem Umzug entgegengestanden. 1976 sei er in eine neue Wohnung in Ko. gezogen. Dabei habe er seine gesamten Ersparnisse aufgebraucht. Ein weiterer Umzug sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Seine Frau sei unter gar keinen Umständen bereit gewesen, aus Ko. wegzuziehen.
Die Versetzung sei dienstlich nicht notwendig gewesen. Seine Verwendung im Stab ... Korps sei auch nach der Herabdotierung der S 2-Feldvebel-Stelle möglich geblieben. Er habe weiter auf der Stelle des Sicherheitsfeldwebels STAN-gerecht eingesetzt werden können. Auch sei eine Verwendung auf einer anderen Stelle im Raum Ko. möglich gewesen. Es sei immer wieder von Seiten der politischen Führung des Bundesministeriums der Verteidigung betont worden, daß bei Umstrukturierungen nach Möglichkeit Versetzungen vermieden werden sollten. Er glaube, daß er wegen seines gewerkschaftlichen Engagements ein unbequemer Soldat und deshalb seine Versetzung erwünscht gewesen sei.
Nach seiner Versetzung zum Heeresamt stelle sich für ihn die Lage insgesamt günstiger dar. Er habe seinen Wohnsitz in Koblenz beibehalten. Im Gegensatz zu früher könne er seine jetzige Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Klimafaktoren seien in B. für ihn und seine Tochter wesentlich günstiger als im Westerwald. Während seiner Dienstleistung in E. habe er keine Trennungsentschädigung erhalten. Er beabsichtige entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Er beantragt,
festzustellen, daß die Versetzung von Ko. nach Kö. rechtswidrig gewesen sei.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Antragsteller für die nunmehr begehrte Feststellung ein ausreichendes berechtigtes Interesse nicht dar getan habe.
Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die Versetzungsverfügung der SDH vom 18. September 1978 sei nicht rechtswidrig gewesen. Der vom Antragsteller beim Stab ... Korps in Ko. bis zum 30. September 1978 besetzte Hauptfeldwebel-Dienstposten des S 2-Feldwebels sei durch STAN-Änderung zum 1. Oktober 1978 zum Feldwebel-Dienstposten herabdotiert worden. Infolge der organisatorischen Umgliederung sei es erforderlich gewordeny den Antragsteller auf einen anderen Dienstposten zu versetzen, der seinem Dienstgrad und seiner Ausbildung entsprochen habe. Nachdem sich im Raum Ko. keine geeignete Verwendungsmöglichkeit ergeben habe, sei der Antragsteller auf den dienstgrad- und ausbildungsgerechten Dienstposten des S 2-Feldwebels beim Gerätedepot Kö. versetzt worden. Der Anregung des Antragstellers, ihn auf die durch die STAN-Anderung zum Häuptfeldwebel-Dienstposten angehobene Stelle des Sicherheitsfeldwebels beim Stab ... Korps zu versetzen, habe nicht gefolgt werden können. Es treffe zwar zu, daß der Antragsteller während seiner Verwendung im Stab ... Korps abweichend von dem für seinen Dienstposten als S 2-Feidwebel vorgesehenen Aufgabenbereich die Tätigkeit des Sicherheitsfeldwebels wahrgenommen habe. Diese Aufgaben würden jedoch zwischenzeitlich von Hauptfeldwebel ... wahrgenommen, der bereits seit 1. November 1974 den Dienstposten des Sicherheitsfeldwebels besetzt habe, für den er ausgebildet und geeignet sei und der durch die STAN-Änderung nunmehr auch seinem Dienstgrad entspreche. Von einer Versetzung des Hauptfeldwebels K. anstelle des Antragstellers zum Gerätedepot Kö. sei deshalb abgesehen worden, weil Hauptfeldwebel K. an schwerwiegenderen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide als der Antragsteller und im übrigen um zwei Lebensjahre älter sei. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe hätten der Versetzung nicht entgegengestanden. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung und diejenige seiner Tochter seien nicht so erheblich, daß ein Wohnungswechsel in den Raum Kö. unzumutbar gewesen wäre. Die vom Antragsteller hervorgehobenen günstigen klimatischen Verhältnisse im Raum Ko. träfen in ähnlichem Maße für den Bonner Raum zu. Insoweit seien die persönlichen Belange des Antragstellers bei der Festlegung seiner Verwendung berücksichtigt worden. Den finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers infolge des Umzugs innerhalb des Standorts Ko. im Jahr 1976, den möglichen schulischen Schwierigkeiten seiner Tochter durch einen Schulwechsel und der Belastung der 76 jährigen in seinem Haushalt lebenden Schwiegermutter durch einen etwaigen Wohnungswechsel sei kein solches Gewicht zugekommen, daß der Antragsteller nicht aus dem Raum Ko. hinaus habe versetzt werden können. Aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Gewerkschaft ÖTV in Ko. könne er keinesfalls Ansprüche auf Verwendung nur in diesem Raum herleiten. Den vom Antragsteller zitierten Aussagen und Absichtserklärungen des Staatssekretärs und des Abteilungsleiters P im Bundesministerium der Verteidigung komme nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine anspruchsbegründende Wirkung zu.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Nachdem für den Antragsteller ein wesentlicher Teil der von ihm durch die Versetzung nach Kö.-E. befürchteten Nachteile durch seine Weiterversetzung nach B. entfallen sind, ist er berechtigt, zum Feststellungsantrag überzugehen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Zulässigkeit dieses sogenannten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens kann im Hinblick auf das vom Antragsteller dargelegte wirtschaftliche Interesse bejaht werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. März 1980 - 1 VB 58/79).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Verfügung der SDH vom 18. September 1978 war nicht rechtswidrig.
Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin geprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 955 NZWehrr 1978, 151).
Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller ursprünglich angefochtene Versetzung war gegeben. Das ergibt sich daraus, daß die vom Antragsteller bisher beim Stab ... Korps besetzte STAN-Hauptfeldwebel-Stelle in eine STAN-Feldwebel/Oberfeldwebel-Stelle herabdotiert worden ist. Vom 1. Oktober 1978 an hätte der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten als S 2-Feldwebel beim Stab ... Korps weder STAN-noch planstellengerecht verwendet werden können. Der Senat hat bereits entschieden, daß selbst ohne Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände für die Versetzung sogenannter Weißbuch-Hauptfeldwebel auf "echte" Hauptfeldwebelstellen auf Grund des Gebots nach funktionsgerechter Besoldung (§ 18 BBesG) ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist (BVerwG Beschlüsse vom 27. November 1979 - 1 WB 119/78 - und vom 12. März 1980 - 1 WB 62/79). Nichts anderes kann gelten, wenn durch die Herunterstufung eines Dienstpostens in der STAN die Wegversetzung eines Soldaten, der der neuen STAN-Einordnung des Dienstpostens wegen seines höheren Dienstgrades nicht mehr entspricht, notwendig wird. Die Veränderung der STAN selbst unterliegt dabei als organisatorische Maßnahme der zuständigen Vorgesetzten nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwGE 63, 139).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ergibt sich zudem daraus, daß die Stelle des S 2-Feldwebeis beim Gerätedepot in Kö. frei und zu besetzen war.
Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der BMVg hat die persönlichen Belange des Antragstellers ausreichend berücksichtigt.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79).
Der Gesundheitszustand des Antragstellers schloß eine Versetzung nach Kö-E. nicht aus. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Truppenarztes beim Stab ... Korps vom 18. Juli 1978 läßt keinesfalls den Schluß zu, daß sich sein Gesundheitszustand durch den Aufenthalt im Westerwald in relevanter Weise verschlechtert hätte. Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht, daß sich bei dem Antragsteller nach Mitteilung des Beratenden Arztes bei der Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung (vgl. Schriftsatz des BMVg vom 25. August 1980) während der Zeit seines dienstlichen Aufenthalts im Westerwald kein Anhalt für entzündliche Veränderungen im Bereich der Nasennebenhöhlen ergeben habe. Daß der Antragsteller in dieser Zeit öfter unter unspezifischen Kopfschmerzen litt (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 22. Mai 1980), beweist nicht das Gegenteil. Schließlich ist das Vorbringen des BMVg, die Klimaunterschiede zwischen dem Raum Ko. und dem Raum B./Kö.-E. seien bezogen auf den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht relevant, von dem Antragsteller nicht ausreichend substantiiert bestritten worden.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter des Antragstellers bei einem eventuellen Umzug in den Standort E. ist durch die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (ärztliches Attest des Dr. ... Bü. vom 29. September 1978 und fachärztliche Bescheinigung des Dr. ... Ku. vom 21. September 1978) nicht ausreichend dargetan. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird in den genannten Bescheinigungen zwar nicht ausgeschlossen; daß sie mit einiger Sicherheit eintreten werde, wird nicht ausgeführt. Eine derart vage Prognose braucht indes den zuständigen Vorgesetzten nicht zu veranlassen, von einer aus dienstlichen Gründen erforderlichen Versetzung Abstand zu nehmen.
Die von dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Versetzung befürchteten schulischen Schwierigkeiten seiner Tochter hätten sich im Bereich des bei Versetzungen Üblichen gehalten und hätten deshalb einer solchen nicht entgegengestanden.
Das Alter und der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Antragstellers hinderten die Versetzung ebenfalls nicht. Die Fürsorgepflicht gebietet dem zuständigen Vorgesetzten allgemein nicht, auf solche Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. März 1980 - 1 WB 97/79). Zudem ist nicht dargetan, warum die Unterbringung und die Pflege der Schwiegermutter nicht auch in E. hätten erfolgen können.
Die finanziellen Belastungen des Antragstellers aus dem Umzug im Jahr 1976 brauchten den BMVg nicht zu veranlassen, von der Versetzung Abstand zu nehmen. Ebenso wie bei der Errichtung eines Eigenheims liegen solche Aufwendungen innerhalb des persönlichen Entscheidungsbereichs des Soldaten. Sie machen ihn nicht unversetzbar (BVerwG Beschluß vom 12. März 1980 - 1 WB 74/79).
Schließlich hindert der Hinweis auf den der Versetzung entgegenstehenden Villen der Ehefrau des zu versetzenden Soldaten die Versetzung nicht (BVerwGE 53, 95, 97 f) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].
Sprachen damit keine zwingenden Gründe gegen eine Versetzung des Antragstellers zum Gerätedepot Kö., so war auch die Entscheidung der SDH, nicht den Hauptfeldwebel K., sondern den Antragsteller aus dem Stab III. Korps herauszuversetzen, nicht ermessensfehlerhaft (vgl. dazu BVerwGE 43, 215). Die vom BMVg zur Rechtfertigung seiner Auswahlentscheidung vorgebrachten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Aus allen diesen Gründen einreist sich die mit Verfügung der SDH vom 18. September 1978 angeordnete Versetzung des Antragstellers von Ko. nach Kö.-E. nicht als rechtswidrig. Der Feststellungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Brüne
Balkenhol