Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 74/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 74/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Eckardt, Hauptfeldwebel Wortmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die am 31. Dezember 1982 endet. Im Juni 1978 war er bei der 3./Beobachtungsbataillon ... in B. als Lichtmeßfeldwebel eingesetzt. Am 5. Juni 1978 beschwerte er sich dagegen, daß ihm sein Batteriechef am 22. Mai 1978 eröffnet habe, er werde als Ersatz für den Stabsunteroffizier E. zum 1. Juli 1978 zur Artillerieschule nach Idar-Oberstein versetzt werden. In der Beschwerde führte er aus, es sei seit Januar bekannt gewesen, daß Stabsunteroffizier E. zur Artillerieschule versetzt werden solle. Er habe deshalb sehr viel Geld in sein Haus und seinen Garten investiert. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, daß er versetzt werden würde. Ihm seien keine Gründe bekannt, warum er für den Stabsunteroffizier E. zur Artillerieschule versetzt werden müsse. Außerdem verstehe er nicht, warum schon wieder ein Feldwebel der 3./Beobachtungsbataillon ... zur Artillerieschule versetzt werden solle, nachdem erst 1975 und 1977 zwei Feldwebel aus der gleichen Batterie nach I. versetzt worden seien. Seine Frau sei schwanger. Das Kind werde voraussichtlich Anfang September 1978 geboren werden. Eine Trennung bzw. ein Umzug sei aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar. Seine Schwiegermutter sei verstorben. Seine Frau sei für die Erziehung ihrer minderjährigen Schwester mitverantwortlich, da sein Schwiegervater zur Zeit in Hamburg arbeite.
Mit Zwischenbescheid vom 14. August 1978 teilte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) dem Antragsteller mit, daß er aus persönlichen Gründen nicht zum 1. Juli 1978, sondern erst zum 1. Januar 1979 zur Artillerieschule versetzt werde. Durch die Hinausschiebung der Versetzung seien die in der Beschwerde vorgebrachten persönlichen Gründe in dem möglichen Maß berücksichtigt worden. An der vorgesehenen Versetzung zur Artillerieschule müsse jedoch festgehalten werden. Eine andere Entscheidung sei nicht möglich, weil kein anderer geeigneter Soldat für die Besetzung des betreffenden Dienstpostens zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 14. September 1978 teilte der Antragsteller der SDH mit, daß auch eine Versetzung zum 1. Januar 1979 für ihn eine besondere Härte bedeute. Sie sei mit einem Umzug verbunden. Da seine Frau für die Erziehung ihrer minderjährigen Schwester mitverantwortlich sei, werde sie ein Umzug seelisch stark belasten. Seine Schwägerin hätte dann in B. keine weibliche Bezugsperson mehr. Außerdem sei es unrichtig, daß nur er für die Besetzung des Dienstpostens bei der Artillerieschule zur Verfügung stehe. Im Lichtmeßzug des Beobachtungsbataillons 4 seien derzeit drei Lichtmeßfeldwebel und ein Stabsunteroffizier mit bestandenem Unteroffizieraufbaulehrgang eingesetzt. Diese seien für die Besetzung des Dienstpostens in I. genauso geeignet wie er.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1978 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde als unbegründet zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß die Versetzung an die Artillerieschule aus dienstlichen Gründen notwendig sei. Das Heer verfüge derzeit über insgesamt 25 Dienstposten für Lichtmeßfeldwebel. Davon befänden sich fünf Dienstposten an der Artillerieschule und vier beim Beobachtungsbataillon 5. Die übrigen 16 Dienstposten verteilten sich gleichmäßig auf die Beobachtungsbataillone 1, 2, 4 und 6. Eine Versetzung vom Beobachtungsbataillon ... zur Artillerieschule komme nur dann in Frage, wenn die Personalsituation dies dort zulasse. Wegen des besonderen Lehr- und Unterstützungsauftrages für die Artillerieschule seien bei dem Beobachtungsbataillon ... stets alle Dienstposten besetzt zu halten. Für die Nachbesetzung eines freiwerdenden Dienstpostens eines Lichtmeßfeldwebels an der Artillerieschule komme wegen der vollständigen Stellenbesetzung allein das Beobachtungsbataillon ... in Frage. Von diesem Verband sei der Antragsteller zur Versetzung gemeldet worden. Der Lehrauftrag an den Schulen des Heeres sei nur bei ausreichend qualifiziertem Lehrpersonal zu erfüllen. Dies gelte besonders für Lichtmeßfeldwebel an der Artillerieschule, weil sie alle Soldaten dieser Ausbildungsreihe von der Grundausbildung bis zum Zugführer ausbildeten. Der von dem Antragsteller genannte Stabsunteroffizier E. sei zwar zunächst für eine Verwendung an der Artillerieschule vorgesehen gewesen. Diese Planung habe jedoch aus dienstlichen Gründen aufgegeben werden müssen, so daß der Antragsteller als einziger für die Versetzung an die Artillerieschule in Frage gekommen sei. Gegenüber den dienstlichen Gründen für die Versetzung seien die von dem Antragsteller geltend gemachten persönlichen Nachteile nicht so schwerwiegend, daß von der Versetzung hätte abgesehen werden müssen.
Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 18. Januar 1979 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1979, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 17. April 1979 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, es sei unrichtig, daß bei dem Beobachtungsbataillon ... die Lichtmeßfeldwebel-Stellen vollständig besetzt gewesen seien. Für eine Versetzung aus dem Beobachtungsbataillon ... seien nur der damalige Stabsunteroffizier und heutige Feldwebel E. und er in Betracht gekommen. Es sei ihm unverständlich, warum Feldwebel E. für den Dienstposten an der Artillerieschule nicht geeignet sei, denn dieser habe von der Artillerieschule die Lichtmeßfeldwebel ATN zuerkannt erhalten und sei von der Stammdienststelle des Heeres zum Feldwebel befördert worden. Auf seinen Hinweis, daß die Lichtmeßfeldwebel-Steilen auch beim Beobachtungsbataillon ... vollständig besetzt seien und eventuell von dort ein Lichtmeßfeldwebel für die Versetzung in Frage komme, sei in dem Beschwerdebescheid nicht eingegangen worden. Dort werde nur dargelegt, wie die Dienstposten für Lichtmeßfeldwebel im Heer verteilt seien. Dies habe er auch bereits vorher gewußt.
Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, daß die Versetzung des Antragstellers zur Artillerieschule aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich gewesen sei. Der Antragsteller erfülle die an einen Ausbilder an einer Truppenschule zu stellenden Forderungen, nicht dagegen der zunächst für die Versetzung vorgesehene Feldwebel E. Für eine Personalabgabe sei allein das Beobachtungsbataillon ... in Frage gekommen, da das Beobachtungsbataillon 5 wegen seines Lehr- und Unterstützungsauftrages für die Artillerieschule stets alle Dienstposten besetzt haben müsse, das Beobachtungsbataillon 4 bereits für spätere Personalabgaben vorgesehen gewesen sei und die Personalsituation in den übrigen Beobachtungsbataillonen des Heeres die Abgabe von Lichtmeßfeldwebeln nicht zulasse. Am 1. Juli 1978 hätten die Beobachtungsbataillone 1, 2, 4 und 6 jeweils über vier Dienstposten "Lichtmeßfeldwebel" verfügt. Bei den Beobachtungsbataillonen 4 und 6 seien von den vier Dienstposten jeweils nur drei besetzt gewesen. Die SDH sei bei ihren Versetzungsüberlegungen jedoch bereits von einer vollständigen Dienstpostenbesetzung in beiden Verbänden ausgegangen, da sich zwei Stabsunteroffiziere in der Ausbildung zum Lichtmeßfeldwebel befunden hätten und für die Dienstpostenbesetzung vorgesehen gewesen seien. Das Vorbringen des Antragstellers, von den vier Dienstposten seien lediglich zwei ATN-gerecht besetzt gewesen, sei zutreffend. Es berücksichtige jedoch nicht, daß für den Hauptfeldwebel Br. schon seit längerem die Ergänzungsausbildung zum Lichtmeßfeldwebel angeordnet gewesen sei und sich der damalige Stabsunteroffizier G. in der Ausbildung zum Lichtmeßfeldwebel befunden habe. Zwar sei inzwischen auf die Ergänzungsausbildung des Hauptfeldwebels Br. im Hinblick auf sein baldiges Ausscheiden aus der Bundeswehr verzichtet worden, zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung sei er jedoch zu Recht als ein für die Verwendung als Lichtmeßfeldwebel vorgesehener Soldat berücksichtigt worden. Die Abgabepflicht von Verbänden an die Schulen des Heeres dürfe nicht nur im Hinblick auf eine bestimmte Versetzung gesehen werden, sondern bedürfe der Beurteilung im übergreifenden dienstlichen Zusammenhang. So erscheine es z.B. nicht vertretbar, einen Verband auch bei besserer Dienstpostenbesetzung mit personellen Abgaben wesentlich stärker zu belasten als einen vergleichbaren anderen Verband, auch wenn dieser vorübergehend über eine günstigere Dienstpostenbesetzung verfüge. Dies im Vergleich des Beobachtungsbataillons ... mit dem Beobachtungsbataillon ... schon deshalb nicht, weil bei der den Antragsteller betreffenden Versetzung auch die zukünftige personelle Entwicklung der Verbände nach Umgliederung der Beobachtungsbataillone des Heeres zu beachten gewesen sei. Im übrigen sei das Beobachtungsbataillon ... (jetzt Beobachtungsbataillon ...) bereits für eine Personalabgabe zum 1. April 1980 vorgesehen gewesen. Für eine Versetzung an die Artillerieschule sei nur ein Lichtmeßfeldwebel des Beobachtungsbataillons ... (jetzt Beobachtungsbataillon ...) in Frage gekommen. Von den beiden zur Verfügung stehenden Feldwebeln sei der Antragsteller der geeignetere gewesen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß ihm die Versetzung an die Artillerieschule unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zuzumuten sei. Um seinen persönlichen Belangen Rechnung zu tragen, sei seine Versetzung seinerzeit vom 1. Juli 1978 auf den 1. Januar 1979 verschoben worden. Dabei sei trotz erheblicher dienstlicher Bedenken die Vakanz eines wichtigen Dienstpostens bei der Artillerieschule in Kauf genommen worden.
Der Antragsteller hat am 2. Januar 1979 seinen Dienst bei der Artillerieschule in I. angetreten. Die förmliche Versetzungsverfügung ist mit Datum vom 14. Februar 1979 ergangen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der auf Aufhebung der Versetzung nach I. gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151 f).
Für die Versetzung des Antragstellers ist ein dienstliches Bedürfnis gegeben. An der Artillerieschule war zum 1. Juli 1978 der Dienstposten eines Lichtmeßfeldwebels zu besetzen.
Ob der Antragsteller zu Recht oder zu Unrecht für die Versetzung auf diesen Dienstposten ausgewählt worden ist, ist eine Ermessensentscheidung des zuständigen Vorgesetzten (BVerwGE 43, 215), die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach seiner Auffassung der Feldwebel E. genauso gut für eine Verwendung an der Artillerieschule geeignet gewesen sei wie er. Bei der Bewertung der Eignung eines Soldaten für einer bestimmten Dienstposten hat die personal führende Stelle einen Beurteilungsspielraum, der rechtlich nur beschränkt nachprüfbar ist. Daß der BMVg diesen Beurteilungsspielraum bei der - für den Antragsteller positiven - Eignungsbewertung überschritten hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Darlegungen des BMVg, im fraglichen Zeitpunkt sei nur eine Personalabgabe durch das Beobachtungsbataillon ... möglich gewesen. Insoweit handelt es sich um organisatorische Maßnahmen aus dem Bereich allgemeiner Personalplanung, die als Zweckmäßigkeitsentscheidungen der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. BVerwGE 53, 95). Die Grenzen der Rechtmäßigkeit einer solchen Zweckmäßigkeitsentscheidung sind allenfalls dann erreicht, wenn die in diesem Zusammenhang von der personalführenden Stelle vorgetragenen Tatsachen offensichtlich falsch sind oder ihre Auswertung willkürlich zu Lasten eines Antragstellers erfolgt. So liegen die Dinge indes hier nicht. Den im Schriftsatz vom 23. Oktober 1979 enthaltenen, ins einzelne gehenden Darlegungen des BMVg, für die Personalabgabe an die Artillerieschule sei nur das Beobachtungsbataillon ... und aus diesen nur der Antragsteller in Frage gekommen, ist dieser nicht mehr entgegengetreten. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, von der Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen des BMVg auszugehen.
Die persönlichen Gründe des Antragstellers hindern seine Versetzung nach I. nicht. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Verpflichtungen (BVerwGE 53, 280, 282) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75]. Aus dieser Verpflichtung folgt, daß sich der zu versetzende Zeitsoldat regelmäßig nicht mit Erfolg auf den Besitz eines Eigenheims und die sich daraus bei der Versetzung ergebenden Schwierigkeiten berufen kann. Alle in diesem Zusammenhang gemachten Aufwendungen liegen innerhalb des persönlichen Entscheidungsbereichs. Ein Ermessensfehlgebrauch könnte in diesem Zusammenhang allenfalls dann vorliegen, wenn der zu versetzende Soldat auf Grund förmlicher Zusage der zuständigen Stelle auf eine Weiterverwendung an seinem derzeitigen Wohnort rechnen durfte. Dies war hier eindeutig nicht geschehen. Der SDH war es nicht verwehrt, auf Grund neuerer Erkenntnisse über die Qualifikation des Feldwebels E. von dessen Versetzung nach I. abzusehen und statt dessen den Antragsteller auszuwählen. Den von ihm im Zusammenhang mit der Schwangerschaft seiner Ehefrau befürchteten familiären und persönlichen Schwierigkeiten ist durch die Verschiebung des Versetzungstermins um ein halbes Jahr hinreichend Rechnung getragen worden.
Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Frau für die Erziehung ihrer minderjährigen Schwester mitverantwortlich sei und deshalb in N. verbleiben müsse. Die Fürsorgepflicht zwingt den zuständigen Vorgesetzten nicht, solchen familiären moralischen Verpflichtungen den Vorrang vor den dienstlichen Belangen einzuräumen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Eckardt
Wortmann