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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1981, Az.: BVerwG 1 D 5.80

Diebstahl während der Ausübung des Rangierdienstes; kein Beförderungs- oder auch anvertrautes Gut; Bemessungsgrundsätze; Ausnahmegründe; einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat; Unzulässigkeit einer - zusätzlichen -; Disziplinarmaßnahme (Gehaltskürzung)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.10.1979 - AZ: XIII VL 59/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht,
1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Posthauptsekretärin Monika Lüdtke,
Betriebshauptaufseher Klaus-Dieter Charles als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 23. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Betriebshauptaufseher ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. September 1978 ist gegen den Beamten wegen Diebstahls - Vergehen nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) - rechtskräftig eine Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je 40 DM verhängt worden. Das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 23. Oktober 1979 eingestellt. Es hat folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:

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In der Nacht vom 18. zum 19. Juli 1978 hatte der Beamte von 22.00 Uhr bis 5.40 Uhr Dienst als Rangierleiter auf dem Bahnhof B. Er führte eine Rangierkolonne, der noch zwei weitere Mitarbeiter angehörten. Die Kolonne hatte den Auftrag, mehrere Waggons auf das Gelände der Firma ehemals Paul K. zu rangieren, das hinter dem Gelände der Firma K.-Rohstoffhandel liegt. Gegen 1.00 Uhr fuhr die Kolonne über das Gelände der Firma K. Der Beamte stand auf dem Rangiertritt der Lokomotive. An einem Scherengitter bemerkte er ein hochstehendes Stück Kabel, griff kurz entschlossen danach und zog es mit sich. Er legte es so auf die Lokomotive, daß es von seinen Mitarbeitern nicht gesehen werden konnte. Nachdem die Güterwagen zur Firma K. gebracht worden waren, fuhr die Kolonne zum Bahnhof zurück. Dort kam sie gegen 1.30 Uhr an. Als nächste Rangierfahrt stand eine Fahrt zum Anschluß der Firma R. an. Dorthin mußten etwa zwanzig Güterwagen gebracht werden. Der Beamte hatte wiederum seinen Platz auf der Lokomotive, während sich seine beiden Kollegen an der Spitze der von der Rangierlokomotive geschobenen Abteilung befanden. Auf dem Wege zum Anschluß der Firma R. entfernte der Beamte mit einem Taschenmesser die Ummantelung des Kabels und warf sie in einen Güterwagen. Das Kupferkabel selbst legte er auf den Umlauf der Lokomotive, wo es nicht gesehen werden konnte. Nachdem die Güterwagen im Anschlußgleis der Firma R. abgestellt worden waren, fuhren der Beamte und seine Kollegen mit der Rangierlokomotive zurück zum Bahnhof. Dort machte der Beamte von 3.30 Uhr bis gegen 3.50 Uhr Pause. Er nahm das Kabel von der Lokomotive und versteckte es in etwa dreißig Meter entfernt liegenden Büschen. Dabei wurde er von Bahnpolizeibeamten beobachtet, die das Kabel sicherstellten und den Beamten kurze Zeit später als Täter identifizierten. Der Beamte gab die Tat unumwunden zu. Der Wert des Kabels betrug etwa 100 DM. Strafantrag wurde von der Firma K.-Rohstoffhandel dieserhalb nicht gestellt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als bewußten Verstoß gegen das Gebot zu ansehensgerechtem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -), mithin als ein vorsätzliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das schwer wiegt. Nur das Vorliegen von Ausnahmegründen habe es gerechtfertigt, von einer Degradierung des Beamten abzusehen und die Verhängung einer Gehaltskürzung für ausreichend zu halten. Dieser Disziplinarmaßnahme stehe aber, so meint das Bundesdisziplinargericht, die Vorschrift des § 14 Bundesdisziplinarordnung - BDO - entgegen, weil das Erfordernis, den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, nicht zu bejahen sei.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig eingelegte Berufung, mit der die Versetzung des Beamten in das Amt eines Betriebsoberaufsehers der Besoldungsgruppe A 3 beantragt wird. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, ein Diebstahl, den ein Beamter während der Dienstausübung begeht, zerstöre in aller Regel das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und führe auch zum Verlust des Ansehens bei Kollegen und Öffentlichkeit, so daß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Dienstentfernung geboten und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine geringere Disziplinarmaßnahme noch vertretbar sei.

5

Der Diebstahl des Kupferkabels sei zwar von dem Beamten nicht geplant gewesen. Um eine unüberlegte Augenblickstat, die als Kurzschlußhandlung gewertet werden könnte, handele es sich deshalb aber nicht; denn der Beamte habe bewußt die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt, um durch den Verkauf des keineswegs als belanglos zu wertenden Gegenstands seine Finanzen aufzubessern.

6

Zugunsten des Beamten könne ferner nicht berücksichtigt werden, daß ihm die Ernennung zum Bundesbahnassistenten entgangen sei. Im Gegenteil: Der Beamte habe in einer Zeit der Bewährung versagt, was - neben anderen Erschwerungsgründen - eher belastend zu werten sei.

7

Erschwerend sei schließlich zu berücksichtigen, daß der Beamte die herausgehobene Stellung eines Rangierleiters bekleidet habe und als solcher gegenüber dem Lokomotivführer und seinen beiden als Rangierer eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt gewesen sei. Die Entwendung von Gut einer Firma, die im Vertrauen auf die Integrität der Beamtenschaft der Deutschen Bundesbahn den Durchgangsverkehr auf ihrem Grundstück gestatte, wirke sich nicht nur wie bei einer Unterschlagung im Amt im Innenverhältnis zum Dienstherrn, sondern auch im Außenverhältnis zum Kunden der Deutschen Bundesbahn aus. Die Tat des Beamten sei somit noch mehr geeignet, dem Ansehen der Deutschen Bundesbahn in der Öffentlichkeit zu schaden, als wenn Amtsunterschlagung begangen worden wäre. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beamte nicht objektiv untragbar geworden sei. Jedenfalls müsse mindestens auf Degradierung erkannt werden.

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen; er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls darüber zu befinden, ob die Verhängung dieser Maßnahme zulässig ist (§ 14 BDO).

10

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt - worauf in den Gründen des angefochtenen Urteils ebenso zu Recht hingewiesen worden ist wie in der Berufungsbegründung - schwer.

11

Zwar läßt sich die dem Beamten zur Last gelegte Verfehlung insbesondere nicht mit dem Diebstahl oder mit der Unterschlagung von Gegenständen vergleichen, die dem Dienstherrn zum Transport oder zur Verwahrung anvertraut worden sind. Die Grundsatzrechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach strafbare Zugriffe auf solche Gegenstände die Dienstentfernung des betreffenden Beamten zur Folge haben und nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe eine Ausnahme von der disziplinaren Höchstmaßnahme zulässig ist (Urteil vom 25. Juni 1980 - BVerwG 1 D 45.79 -), kann daher vorliegend keine Anwendung finden. Dem Dienstvergehen des Beamten kommt gleichwohl große Bedeutung zu; denn Eigentumsdelikte eines Beamten mindern das im Interesse einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltung notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des betreffenden Beamten und beeinträchtigen zugleich dessen Ansehen und das der Beamtenschaft allgemein in den Augen eines besonnenen und vorurteilsfrei wertenden Betrachters. Das Verletzen der Eigentumsordnung, die zu den grundlegenden Prinzipien menschlichen Zusammenlebens gehört, läßt regelmäßig eine sozialfeindliche Einstellung erkennen und ist allein deshalb mit einer Minderung des Ansehens verbunden (Urteil vom 20. August 1980 - BVerwG 1 D 96.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 329]); es berechtigt darüber hinaus aber auch zu Mißtrauen, nämlich zu Zweifeln, ob derjenige, der sich in strafbarer und eigensüchtiger Weise am Eigentum eines Dritten vergreift, sich bei Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte allein vom Wohle der Allgemeinheit leiten lassen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG) und sich stets gewissenhaft und uneigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) verhalten werde. Derartige Zweifel sind insbesondere gegenüber solchen Bediensteten angezeigt, die, wie der hier beschuldigte Beamte, die Möglichkeiten, die ihnen ihre dienstliche Tätigkeit bietet, zu strafbaren Zugriffen auf das Eigentum Dritter benutzen. Dabei kommt es gerade hier auf uneingeschränktes Vertrauen und mithin darauf an, daß sich der Beamte über jeden Zweifel erhaben zeigt. Denn der Betrieb der Deutschen Bundesbahn bringt es zwangsläufig mit sich, daß zahlreiche ihrer Bediensteten Zugang zu den der Bundesbahn gehörenden, ihr anvertrauten oder zumindest zur Verfügung gestellten oder zu sonst in ihrem Tätigkeitsbereich liegenden Einrichtungen mit zum Teil hohen Vermögenswerten haben. Eine lückenlose Beaufsichtigung und Kontrolle dieses Bedienstetenkreises ist ausgeschlossen. Die Bundesbahn ist daher ebenso wie die Öffentlichkeit auf zuverlässiges, redliches und vertrauenswürdiges Verhalten dieser Bediensteten angewiesen. Wer dieses Vertrauen enttäuscht, gefährdet grundsätzlich das Rechtsverhältnis zu seiner Verwaltung, belastet es in jedem Fall aber schwer. Zu Recht ist daher vom Bundesdisziplinargericht die Degradierung des Beamten in Erwägung gezogen worden.

12

In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist aber auch der erkennende Senat der Überzeugung, daß Ausnahmegründe vorliegend noch eine Gehaltskürzurg als ausreichende Disziplinarmaßnahme erscheinen lassen.

13

Maßgebend für diese Bewertung ist zunächst der auch vom Bundesdisziplinargericht hervorgehobene Umstand, daß es sich bei dem Diebstahl nicht um ein von langer Hand vorbereitetes Eigentumsdelikt, sondern um eine spontane Gelegenheitstat des Beamten gehandelt hat: Der Beamte war beim Vorbeifahren mit der Rangiereinheit auf das mit einem Ende in die Höhe ragende Kabelstück aufmerksam geworden und hatte seine Beobachtung zu sofortigem Zugriff benutzt.

14

Die Annahme einer spontanen Augenblickstat wird nicht etwa durch die Tatsache ausgeschlossen, daß der Beamte nach der Wegnahme nichts zum Wiederrückgängigmachen der Tat, daß er die Zeit bis zu seiner Überführung vielmehr zum Verbergen und zum Sichern des Diebesgutes verwendet hat; denn durch erst nachfolgendes Verhalten kann der Charakter einer Tat als planmäßig oder als spontan ohnehin nicht bestimmt, späteres Verhalten kann allenfalls als Indiz für oder gegen die eine oder die andere Tateigenschaft herangezogen werden. Die Tatsache, daß der Beamte die Tat nicht alsbald wieder ungeschehen zu machen versucht hat, ist als ein solches Indiz aber ungeeignet; denn ebenso wie ein Täter, der sich nach der Tat von dieser zu lösen, der die Folgen der Tat zu verhindern oder wenigstens zu verringern sucht, bei Begehen der Tat durchaus planmäßig gehandelt haben und zielstrebig vorgegangen sein kann, kann ein Täter, der sich die Vorteile seines rechtswidrigen Handelns auch anschließend weiter zu sichern trachtet, bei Begehen der Tat einer nur plötzlichen Eingebung gefolgt sein. Aus dem der Wegnahme des Kabels erst folgenden Verhalten kann hier daher nichts gegen die Annahme einer spontanen Augenblickstat des Beamten hergeleitet werden, zumal es dem Beamten - wie er dem Senat in der Hauptverhandlung versichert hat - jedenfalls nach seinen Vorstellungen schwerlich gelungen wäre, das Kabelstück unbemerkt wieder an den Ort der Wegnahme zurückzubringen.

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Wesentlich für diese Bewertung ist weiter, daß es sich bei dem Kabelstück um Schrott gehandelt hat, d.h. um einen Gegenstand, der nicht mehr seiner eigentlichen Zweckbestimmung entsprechend Verwendung finden, sondern der durch substantielle Veränderung verwertet werden sollte. Das mag, worauf der Verteidiger mit Recht hingewiesen hat, die natürliche Hemmungsschwelle gegen den Zugriff auf einen solchen Gegenstand herabgesetzt haben, wenngleich sich ein Beamter auch derartigen Situationen ohne weiteres gewachsen zeigen muß und sie nicht als Versuchung empfinden darf.

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Wichtig für diese Bewertung ist schließlich, daß der Beamte nicht in der Funktion eines Vorgesetzten versagt hat, der gerade zu tadelfreiem, vorbildlichem Handeln besonders verpflichtet gewesen wäre.

17

Zwar ist in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß der Beamte in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 1978 als Rangierleiter eingesetzt war und eine Rangierkolonne zu führen hatte. Diese Beschreibung der dienstlichen Funktion des Beamten zur Tatzeit hält der Senat indes nicht für zutreffend. Ihr steht die Einlassung des Beamten in der heutigen Hauptverhandlung gegenüber, der beteuert hat, mit der Führung einer Rangierkolonne vertretungsweise zwar im Einzelfall schon betraut worden, am Tattage jedoch nicht Rangierleiter gewesen zu sein. Diese Funktion habe damals ein anderer Bediensteter wahrgenommen, den der Beamte auch namentlich bezeichnet hat.

18

Der Senat glaubt dem Beamten und hat deshalb keine Bedenken, von dieser Einlassung und nicht von der Darlegung des Bundesdisziplinargerichts auszugehen, zumal sich den gesamten Verfahrensakten - außer entsprechenden Angaben in der Anschuldigungsschrift - nichts für diese Beschreibung der dienstlichen Funktionen des Beamten am Tattage entnehmen läßt. Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht dem nicht entgegen. Sie zwingt nicht dazu, die Darlegungen des angefochtenen Urteils auch insoweit zu übernehmen, da es sich nicht um eine Feststellung handelt, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Verwirklichung des Strafwie des Disziplinartatbestands (§ 242 StGB bzw. § 54 Satz 3 BBG) und für die Schuldform dieser Verwirklichung ist es einerlei, ob der Beamte damals als Rangierleiter oder in anderer dienstlicher Eigenschaft eingesetzt war; zu den den Senat bindenden Tat- und Schuldfeststellungen und zur Bewertung dieser Feststellungen als Dienstvergehen gehört diese Darlegung des Bundesdisziplinargerichts demnach nicht. Sie ist lediglich für das Disziplinarmaß von Bedeutung, auch wenn sie - anders als später in der Berufungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts - weder in der Anschuldigungsschrif noch im angefochtenen Urteil selbst besonders gewürdigt worden ist, sie demnach ersichtlich nicht zu Folgerungen geführt hat, die für den Beamten belastend gewesen wären. In der Feststellung und Bewertung nur für das Disziplinarmaß bedeutsame: Umstände aber ist der Senat auch bei einer auf die Zumessung beschränkten Berufung frei.

19

An der Verhängung der danach ausnahmsweise noch aus ausreichend in Betracht kommenden Gehaltskürzung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts gehindert; die Vorschrift des § 14 BDO steht einer Gehaltskürzung entgegen.

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Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des Katalogs (§ 5 Abs. 1 BDO) eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwGE 53, 346]; Urteil vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 30.77 - [BVerwGE 53, 355]; Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 42.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 259]; Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 1 D 103.78 -). Die Zulässigkeit einer dieser Disziplinarmaßnahmen läßt sich daher nicht mit Erwägungen begründen, die auch schon Zweck und Ziel der Kriminalstrafe waren. Geldbuße und Gehaltskürzung sind unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung vielmehr nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits vom Strafgericht oder einer Ordnungsbehörde verhängten Sanktion erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen werde. Daß eine solche Befürchtung vorliegend nicht berechtigt erscheint, ist vom Bundesdisziplinargericht zutreffend angenommen worden. Insbesondere steht die Tatsache, daß der Beamte die Tat im Dienst und während der Ausübung seiner Dienstgeschäfte begangen hat, der Verfahrenseinstellung nicht entgegen. Diese Tatsache ist im Rahmen des § 14 BDO vielmehr wertneutral; denn daß § 14 BDO bei Verfehlungen, die im Dienst begangen werden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), ebenso Anwendung findet wie bei Dienstvergehen, die ausschließlich den außerdienstlichen Pflichtenkreis betreffen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl. § 14 Rz 3; BVerwGE 33, 123 und 132; Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG 1 D 8 u. 9.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3677]); denn Geldbuße und Gehaltskürzung dürfen als erzieherische Disziplinarmaßnahmen nicht deshalb verhängt werden, weil das Fehlverhalten des Beamten dienstliche Belange berührt hat, sondern weil die Gefahr einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange in Zukunft besteht (BVerwGE 63, 18[BVerwG 03.03.1978 - 1 D 57/77] [23]). Allerdings wird die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlichem Fehlverhalten regelmäßig eher zu bejahen sein als bei außerdienstlich begangenen Pflichtverletzungen (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl. § 14 Rz 5 b). Stets muß jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände, die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlung liegen, zu befürchten sein, daß sich der Beamte trotz der ihm wegen der Tat bereits auferlegten Strafe oder Ordnungsmaßnahme erneut einer Verletzung seiner Beamtenpflichten schuldig machen werde (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]). An einer solchen, auf den konkreten Fall bezogenen Befürchtung fehlt es hier.

21

Der Beamte hatte zur Zeit der Tat eine Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn von insgesamt mehr als zwanzig Jahren hinter sich, die mit dem Eintritt als Arbeiter bei der Bahnmeisterei E. am 1. April 1958 begonnen, 1970 zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und 1972 zur Beförderung in das jetzt bekleidete Amt geführt hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte in dieser Zeit jemals zu Zweifeln an Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit gegeben hätte, sind nicht ersichtlich. Die über ihn im Beamtenverhältnis abgegebenen Beurteilungen lauten günstig. Das noch vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis liegende Versagen der Güteprämie im Dezember 1969, weil er in drei Fällen nicht oder nicht rechtzeitig zum Dienst erschienen war, ist nicht einschlägig. Gleiches gilt von einem Arbeitsunlust behauptenden und das dienstliche Interesse negativ wertenden Bericht des Bahnhofs B. Vbf. bei dem der damals als Hemmschuhleger beschäftigte Beamte im Oktober 1959 vertretungsweise eingesetzt war. Die Stammdienststelle des Beamten, die Bahnmeisterei B. ist diesen Bewertungen im übrigen sogleich mit dem Hinweis entgegengetreten, daß der Beamte stets pflichtbewußt seinen Dienst ausgeführt habe, seine Angaben daher glaubhaft seien.

22

Das sich danach aus den Akten ergebende Persönlichkeitsbild ermöglicht es, das Dienstvergehen des Beamten als die persönlichkeitsfremde Tat eines im Grunde zuverlässigen und tadelfreien Beamten zu werten, der in einer Augenblickssituation erst- und einmalig - allerdings in schwerer Weise - versagt hat. Dieser Ansicht ist offenbar auch die geschädigte Firma gewesen, die den Beamten von seiner dienstlichen Tätigkeit her gekannt, bei der sich der Beamte nach seiner Tat entschuldigt und die von Strafanzeige gegen den Beamten abgesehen hat. Das aus den Akten gewonnene Bild deckt sich im übrigen mit dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der heutigen Hauptverhandlung von dem Beamten gewinnen konnte: Auch dem Senat gegenüber hat sich der Beamte - wie schon sogleich vom Bekanntwerden seiner Verfehlung an - offen und rückhaltlos zu seiner Tat bekannt, ohne den geringsten Versuch zu machen, sein Verhalten zu beschönigen.

23

Unter diesen Umständen kann darauf vertraut werden, daß die Erziehungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung das beamtenrechtliche Verhalten miterfassen und dazu ausreichen wird, künftig auch die Einhaltung der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu sichern. Es bedarf deshalb keiner zusätzlichen Disziplinarmaßnahme, um auf den Beamten im Sinne einer Pflichtenmahnung einzuwirken und ihm deutlich zu machen, daß die Folge erneuten Fehlverhaltens bereits die Gefährdung seines Beamtenverhältnisses sein würde.

24

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge der §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 BDO zurückzuweisen.

Prof. Dr. Gützkow Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Gützkow
Pellnitz