Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1980, Az.: BVerwG 1 D 45.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.02.1979 - AZ: VIII VL 60/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, ferner
Zollobersekretär Gerhard Banik,
Betriebsassistent Josef Teibl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... -, vom 26. Februar 1979 geändert:
Der Betriebsassistent ... wird in das Amt eines Betriebsmeisters (Besoldungsgruppe A4) versetzt.
Die Berufung des Beamten gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. August 1977 wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM.
2.
In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... durch Urteil vom 26. Februar 1979 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt. Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Als Ende 1976 das von dem Beamten verwaltete Lager der 1. Standortverwaltung der Bundeswehr in G. an einen anderen Standort verlegt wurde, half der Beamte mit seinem Personenkraftwagen. An einem Freitagnachmittag vergaß er, verschiedene Gegenstände, darunter einen Kokosbesen, einen Handfeger, drei Roßhaarbesen, einen Schrubber, drei Tolo-Glasreiniger, drei Zidil-Insekten-Spray, ein Oelkers-Fensterklar und vier GEBO-Desinfektor, auszuladen. Er nahm die Sachen in seinem Wagen mit zu seinem Vetter, Herrn B. nach R., wo er sie zurückließ, nachdem er seinen Wagen gewaschen hatte. Dort wurden sie am 10. März 1977 gefunden. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnräume des Beamten fanden sich weitere Gegenstände aus dem von ihm verwalteten. Lager der Bundeswehr, nämlich vierundzwanzig Glühbirnen, ein GEBO-Desinfektor, ein Oelkers-Fensterklar, sechs Ring- beziehungsweise Flachpinsel und neununddreißig Rollen Toilettenpapier.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des Beamten, er habe die bei seinem Vetter gefundenen Gegenstände vergessen und die in seiner Wohnung aufbewahrten Sachen für Renovierungsarbeiten benötigt, nicht gelten lassen. Es hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung und zu ansehens- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 BBG gewertet und gemeint, ausnahmsweise von der Dienstentfernung und der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt absehen zu können, weil der Beamte die fließenden Grenzen zwischen einer unbefugten Ingebrauchnahme und einem Diebstahl aus Nachlässigkeit nicht richtig gewertet, sich langjährig tadelfrei geführt habe und durch das Straf- und Disziplinarverfahren nachhaltig beeindruckt sei.
3.
Gegen dieses am 21. März 1979 zugestellte Urteil richtet sich die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte, am 20. April 1979 eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht:
Die gegen den Beamten verhängte Gehaltskürzung werde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht mehr gerecht. Das Bundesdisziplinargericht habe die zugunsten des Beamten sprechenden Tatumstände überbewertet und die ihm im Zusammenhang mit dem entwendeten Gut übertragenen amtlichen Aufgaben nicht genügend gewürdigt. Der Beamte habe zudem, was erschwerend ins Gewicht falle, gegen dienstliche Kernpflichten verstoßen; denn er habe sich am Material seiner Verwaltung vergriffen, das ihm zur Bewachung anvertraut gewesen sei.
Der Beamte hat gegen das ihm am 22. März 1979 zugestellte Urteil mit einer am 4. Juni 1980 eingegangenen Schrift Berufung "beziehungsweise Anschlußberufung" eingelegt.
II.
Die Berufung des Beamten ist verspätet eingelegt und damit unzulässig. Eine Anschlußberufung ist im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht statthaft. Die nach Beginn der Hauptverhandlung erklärte Rücknahme dieser Berufung ist, da der Bundesdisziplinaranwalt die Zustimmung hierzu nicht erteilte, ohne rechtliche Wirkung geblieben.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Das hindert ihn zugleich daran, sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO, wie der Beamte begehrt, von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu lösen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt.
1.
Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Verwaltungen, die wie die Bundeswehr zur Erfüllung der ihnen gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben gehalten sind, bedeutende Materialmengen zu unterhalten, ist eine perfekte Überwachung dieser Güter in aller Regel nicht möglich. Sie müssen sich deshalb in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten verlassen können. Das gilt insbesondere für Beamte, denen die Verwaltung oder Betreuung solcher dem Dienstherrn gehöriger Sachen ausdrücklich anvertraut ist. Vergreifen sie sich an dem ihrer Obhut unterliegenden Gut, so verletzen sie damit eine ihnen kraft ihres Amtes obliegende zentrale Pflicht und zerstören dadurch regelmäßig das für den geordneten Ablauf insbesondere einer Betriebsverwaltung unabdingbare Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit. In solchen Fällen kommt daher regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn nicht bestimmte Umstände das Versagen des Beamten in einem solchen Maße verständlich machen, daß das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit noch wiederherstellbar erscheint.
2.
Im Einklang mit dieser Notwendigkeit haben der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat Beamte, die sich schuldhaft an dem Gut ihrer Verwaltung vergriffen hatten, grundsätzlich aus dem Dienst entfernt und nur bei mildernden Umständen das Beamtenverhältnis unter Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Gehaltskürzung bestehen lassen.
a)
So haben sie in Fällen, die allerdings teilweise disziplinar- oder strafgerichtlich bereits vorbelastete Beamten betrafen, schon bei einmaligem Zugriff auf der Verwaltung gehörige oder ihr anvertraute Güter auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. Urteile vom 24. Juni 1965 - BDH 3 D 41.64 - [BDH Dok.Ber. 1966, 2689]; vom 3. Juli 1969 - BVerwG 1 D 16.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3616]; vom 1. Oktober 1969 - BVerwG 1 D 22.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3635] und vom 18. August 1970 - BVerwG 1 D 11.70 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3845]).
b)
Bei mildernden Umständen, namentlich bei schwerer wirtschaftlicher Notlage, Geringwertigkeit des entzogenen Gutes, erstmaliger Entgleisung, langjähriger einwandfreier Dienstzeit oder vorzüglicher Dienstleistung ist dagegen ausnahmsweise die Dienstgradherabsetzung ausgesprochen worden (vgl. Urteile vom 12. Januar 1954 - BDH 1 D 78.53 und 93.53 - [BDHE 1, 46]; vom 4. Juli 1955 - BDH 1 D 16.54 -; vom 5. Januar 1956 - BDH 1 D 89.54 - [BDH Dok.Ber. 1956, 449]; vom 7. September 1960 - BDH 1 D 62.59 -; vom 3. Februar 1961 - BDH 1 D 52.60 -; vom 6. Juli 1966 - BDH 1 D 8.66 -; vom 14. Juni 1960 - BDH 2 D 83.59 -; vom 15. Juni 1965 - BDH 2 D 9.65 - [BDH Dok.Ber. 1966, 2659]; vom 24. August 1965 - BDH 2 D 21.65 - und vom 13. November 1975 - BVerwG 1 D 21.75 - [BVerwGE 53, 100]).
c)
Ausnahmsweise sind noch geringere Disziplinarmaßnahmen verhängt worden, so das damals mögliche Versagen im Aufsteigen des Gehalts und die Herabstufung um eine oder mehrere Dienstaltersstufen, durch Entscheidungen vom 4. März 1965 - BDH 1 D 28.64 - (BDH Dok.Ber. 1965, 2629), vom 29. Januar 1963 - BDH 2 D 38.62 - (in beiden Fällen hat es sich um die Entwendung von Dienstkohle gehandelt) und vom 27. April 1960 - BDH 3 D 8.59 -. Auf Gehaltskürzung hat der frühere Bundesdisziplinarhof in einem Fall des Diebstahls von Restbenzin erkannt (Urteil vom 27. Juni 1961 - BDH 3 D 104.60 - [BDH Dok.Ber. 1962, 1709]). Der erkennende Senat hat wegen Wegnahme von Verpackungsmaterial durch Urteil vom 28. April 1976 - BVerwG 1 D 54.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1976, 313) eine Gehaltskürzung verhängt.
d)
Bei den in der Berufungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts genannten Entscheidungen vom 26. April 1978 - BVerwG 1 D 44.77 - (BVerwG Dok.Ber. B 1978, 219) und vom 30. März 1979 - BVerwG 1 D 27.78 - (BVerwG Dok.Ber. B 1979, 194), in denen ebenfalls Gehaltskürzungen verhängt worden sind, hat eine Entwendung von behördeneigenem Kraftstoff beziehungsweise Motoröl vorgelegen.
3.
Wie der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend hervorhebt, hat es sich dabei, namentlich wenn der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht eine Gehaltskürzung oder gar eine noch geringere Disziplinarmaßnahme für ausreichend gehalten haben, um Fälle gehandelt, in denen das entwendete Gut den Tätern nicht zur Betreuung oder Bewachung anvertraut war. War dies hingegen der Fall, so hat der erkennende Senat wenigstens die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ausgesprochen, so in der Entscheidung vom 21. April 1977 - BVerwG 1 D 67.76 - (BVerwGE 53, 277). Auf Dienstgradherabsetzung hat der Senat weiter erkannt durch Urteile vom 13. November 1973 - BVerwG 1 D 69.73 - (BVerwG Dok.Ber. B 1974, 75: Diebstahl von zwei Oberwagenlaternen aus einem Bahnbetriebswagenwerk, das der beschuldigte Oberlokomotivführer im Rahmen seiner Dienstaufgaben zu betreten hatte) und vom 13. November 1975 - BVerwG 1 D 21.75 - (BVerwGE 53, 100: Diebstahl von zwei Zentnern bundesbahneigener Kohle durch Lademeister der Bundesbahn, der verpflichtet war, Diebstähle an Beförderungsgut zu verhindern).
4.
Hiernach erscheint auch im gegebenen Fall die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt des Beamten unabweisbar. Er hat, wie schon hervorgehoben worden ist, sich nicht nur am Material seiner Verwaltung vergriffen, sondern das auch noch in der Eigenschaft eines Lagerverwalters getan, der das von ihm entwendete Material zu betreuen, zu bewachen und gegen Diebstähle zu sichern hatte. Der Fall ist mithin vergleichbar mit dem Fall des Polizeibeamten, der stiehlt, oder des Zollbeamten, der schmuggelt. In diesen Fällen haben der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat in aller Regel erschwerende Umstände mit dem Ergebnis der Dienstentfernung oder doch wenigstens der Dienstgradherabsetzung angenommen.
5.
Gleichwohl erscheint nicht die Entfernung aus dem Dienst geboten, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt vielmehr ausreichend, weil nicht unerhebliche Milderungsgründe für den Beamten sprechen:
a)
Er ist im Kriege verwundet worden und deshalb noch heute zu 40 % erwerbsgemindert. Das kann mildernd berücksichtigt werden, weil der Beamte durch die Verwundung und die ihn immer noch belastenden Folgen ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat. Dieser Umstand rechtfertigt im Zusammenwirken mit den weiteren Milderungsgründen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Zu einer weiteren Milderung gibt er jedoch keinen Anlaß, zumal die Kriegsverletzung nicht ursächlich für das Mißverhalten des Beamten war.
b)
Der Wert des entwendeten Gutes ist verhältnismäßig gering, so daß das Unrechtsbewußtsein des Beamten gemindert gewesen sein mag.
c)
Es kann ihm schließlich nicht widerlegt werden, daß er die bei seinem Vetter gelassenen Sachen zunächst nicht entwenden wollte, sondern dort lediglich vergessen hat, wovon auch schon das Strafgericht ausgegangen ist. Das nimmt dem entsprechenden Verhalten des Beamten jedoch, worauf der Senat vorsorglich hinweist, nicht den Charakter einer Dienstpflichtverletzung. Der Beamte wußte nämlich, daß die Gegenstände bei seinem Vetter lagerten. Wenigstens einmal war er von diesem darauf hingewiesen worden. Er hat sie dennoch nicht dem von ihm verwalteten Depot wieder zugeführt und dadurch seiner Pflicht zuwidergehandelt, die Vermögensinteressen des Bundes zu wahren.
d)
Schließlich entlastet ihn, daß das weggenommene Toilettenpapier nach seiner unwiderlegten Einlassung bereits ausgegeben war, so daß der Beamte insoweit lediglich seine Pflicht verletzt hat, dieses Material seiner Verwaltung wieder zuzuführen.
e)
Der Beamte hat sich überdies in annähernd zwanzigjähriger Tätigkeit im übrigen einwandfrei geführt und gute dienstliche Leistungen erbracht.
Diese Umstände rechtfertigen es, davon auszugehen, daß es sich, bei seinem Fehlverhalten wenigstens im Blick auf die in seinem Hause gefundenen Gegenstände um eine einmalige, im Grunde persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst untadeligen Beamten handelt. Dann aber erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit nicht vollständig zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das läßt es zu, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Die Schwere der Pflichtverletzung, insbesondere der schon hervorgehobene Umstand, daß der Beamte ihm zur Verwaltung und Sicherung gegen Diebstähle anvertraute Sachen seines Dienstherrn entwendet hat und außerdem nicht nur einmalig entgleist ist, sondern wenigstens durch zwei selbständige Handlungen auf von ihm verwaltetes Gut zugegriffen hat, machen jedoch die Dienstgradherabsetzung unabweisbar und lassen eine noch geringere Disziplinarmaßnahme nicht zu. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte sich im Spitzenamt seiner Laufbahngruppe befindet und sich durch sein Verhalten dieses Amtes, wie überhaupt der Vorgesetzteneigenschaft, unwürdig erwiesen hat.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Lemhöfer