Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1978, Az.: BVerwG 1 D 42.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 42.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.03.1977 - AZ: X VL 5/77
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Posthauptsekretär Günther Peick, Bundesbahnbetriebsassistent Wilfried Rose als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... - vom 24. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juni 1976 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch fahrlässige Trunkenheit am Steuer und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je 60 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis bei einer Sperre von vier Monaten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 24. März 1977 nach § 14 BDO eingestellt. Die Kammer hat entsprechend ihrer gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts folgenden Sachverhalt ermittelt:
Am 4. Februar 1976 fuhr der Beamte entgegen seiner sonstigen Gewohnheit mit seinem Auto zum Dienst, da er mittags bei der Einführung eines neuen Geistlichen zur Kirche fahren wollte. Anläßlich dieser Feierlichkeit trank er Sekt. Am Nachmittag nahm er bei einer Privatfeier mit Kollegen Bier und Cognac zu sich. Gegen 17.30 Uhr stieß er auf dem Heimweg in D. mit seinem Auto gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw und fuhr weiter, ohne seine Personalien und seine Tatbeteiligung angegeben zu haben. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille zur Tatzeit.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Vorgang als eine Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach § 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat eine Gehaltskürzung für geboten gehalten, sich an dieser Disziplinarmaßnahme aber durch § 14 BDO gehindert gesehen, weil der Beamte wegen seiner besonders ausgeprägten Persönlichkeitsstruktur einer zusätzlichen Pflichtenmahnung nicht bedürfe.
3.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt den Ausspruch einer angemessenen Disziplinarmaßnahme. Er hält eine zusätzliche Pflichtenmahnung neben der straf gerichtlichen Verurteilung für erforderlich, weil der Beamte die ihm als Inhaber eines Dienstführerscheins regelmäßig erteilten Unterrichtungen über die Gefahren des Alkohols für Kraftfahrer unbeachtet gelassen habe, durch den Entzug der Fahrerlaubnis in seiner dienstlichen Verwendbarkeit eingeschränkt worden sei und auch als Polizeivollzugsbeamter des Bundes einen schwerwiegenden Charaktermangel habe erkennen lassen.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Damit sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen unangreifbar geworden. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer:
a)
Erheblicher Alkoholgenuß führt in aller Regel zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens. Andererseits erhöht er erfahrungsgemäß das Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben deshalb in aller Regel ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer am Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes naß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Das macht bei einem Beamten in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig, weil nur sie wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet erscheint, ihn nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich bei Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeuges jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.
b)
Ähnliches gilt für eine Verkehrsunfallflucht: Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist sie stets ein Zeichen verantwortungsloser Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des geschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlen muß, an dessen Entstehung er nicht mitgewirkt hat. In der Öffentlichkeit hinterläßt ein solches Verhalten eines Kraftfahrers regelmäßig einen sehr abträglichen Eindruck. Stellt sich heraus, daß es sich bei dem Unfallflüchtigen um einen Beamten handelt, tritt eine erhebliche Schädigung seines und des Ansehens der Beamtenschaft ein. Die Öffentlichkeit erwartet gerade von einem Beamten, der in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat steht und im gewissen Sinne als dessen Repräsentant betrachtet wird, in solchen Situationen ein verantwortungsbewußtes, korrektes und vorbildliches Verhalten.
c)
Insgesamt erweist sich das Dienstvergehen jedenfalls als so schwerwiegend, daß nur eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Der Senat hält in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen eine Gehaltskürzung für angemessen und ausreichend.
2.
An der hiernach verwirkten Disziplinarmaßnahme ist der Senat jedoch durch § 14 BDO gehindert.
Wie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von § 14 BDO schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist es ein Zweck der genannten Vorschrift, in dem dort gesteckten Rahmen zusätzliche disziplinare Maßnahmen auszuschließen, die sich von dieser Zielrichtung her neben der Kriminal strafe nicht besonders begründen lassen. Für eine bloß von allgemeinen Zumessungserwägungen, insbesondere etwa vom Sühnegedanken getragene Disziplinarmaßnahme neben der Kriminalstrafe ist daher in dem durch § 14 BDO gezogenen Rahmen grundsätzlich kein Raum. Das rechtfertigt es, die zusätzliche Disziplinarmaßnahme aus dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung nur dann zuzulassen, wenn das Versagen des Beamten im Einzelfall nach seiner Persönlichkeit oder den Tatumständen einen konkreten dienstlichen Bezug auf weist, etwa dergestelt, daß daraus auf die Gefahr ähnlichen Versagens auch im dienstlichen Bereich geschlossen werden könnte.
Bei diesem Verständnis der Vorschrift ist auch im gegebenen Fall eine Disziplinarmaßnahme neben der strafgerichtlichen Verurteilung nicht geboten.
a)
Zwischen der Tat und dem Amt besteht keine ursächliche Beziehung. Die dienstliche Tätigkeit des Beamten war weder Voraussetzung noch auch nur Anlaß oder sonst Anknüpfungspunkt zu dem Unfall. Daß er den Alkohol aus Anlaß einer dienstlichen Feier genossen hätte, würde hieran nichts ändern. Insbesondere würde dadurch nicht die Sachidentität zwischen angeschuldigtem Dienstvergehen und dem Gegenstand des Strafverfahrens beseitigt; denn Trinken im Dienst wird ihm nicht zur Last gelegt.
b)
Auch eine sachliche Beziehung besteht nicht. Der Beamte hat dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen nichts zu tun. Er ist als Hilfssachbearbeiter in der Personalabteilung des Grenzschutzkommandos eingesetzt. Seine dienstliche Verwendbarkeit ist hiernach durch den Verlust des Führerscheins jedenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Dem Beamten mußte zwar für eine bestimmte Zeit der Dienstführerschein und auch der Berechtigungsschein für Personenbeförderung entzogen werden. Die darin liegende Beeinträchtigung seiner dienstlichen Verwendbarkeit ist aber zu abstrakt, als daß sie im Rahmen des § 14 BDO angesichts des oben skizzierten gesetzgeberischen Willens zum Nachteil des Beamten verwertet werden könnte. Es fehlt nämlich an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Beamte in letzter Zeit auch nur aushilfsweise im Kraftfahrdienst des Bundesgrenzschutzes beschäftigt gewesen ist oder daß ein solcher Einsatz in Zukunft in Betracht kommen könnte. Darum ist auch die Befürchtung nicht veranlaßt, daß der Beamte künftig bei dienstlichem Einsatz in ähnlicher Weise versagen könnte. Daß dem Beamten wiederholt dienstlich Belehrungen über die Gefahren des Alkohols bei Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Autos erteilt worden sein mögen, stünde der Anwendung von § 14 BDO aus denselben Gründen ebenfalls nicht entgegen.
c)
Ebenso versagt der Hinweis des Bundesdisziplinaranwalts auf die Eigenschaft des Beamten als Polizeivollzugsbeamter. Da er seit längerer Zeit ausschließlich im Innendienst tätig ist und sein zukünftiger Einsatz als Polizeivollzugsbeamter sich lediglich als eine abstrakte Möglichkeit darstellt, decken sich gegenwärtig seine Möglichkeiten zur Mitwirkung bei einer Strafverfolgung lediglich mit denen, die auch jedem Privatmann zustehen: so etwa die Festnahme auf frischer Tat nach § 127 StPO. Diese zudem nur recht abstrakte Möglichkeit zur Mitwirkung an einer Strafverfolgung kann der Anwendung von § 14 BDO deshalb auch mit Rücksicht darauf nicht entgegenstehen, daß die Rechtswohltat dieser Vorschrift sonst ganzen Beamtengruppen vorenthalten würde. Das aber ist ersichtlich nicht der Sinn dieser Bestimmung, deren erzieherisches Ziel vielmehr vorwiegend auf den Einzelfall abgestellt ist.
d)
Zugunsten des Beamten spricht zudem ein hohes Maß an Strafempfindlichkeit. Das kommt in seinen bisher tadelfreien Beurteilungen zum Ausdruck. Er wird als verantwortungsbewußt und als ein Mann mit vorbildlicher Berufsaufffassung bezeichnet. Dienstlich und auch nach seinen charakterlichen Eigenschaften gehört er zu den Besten seiner Hundertschaft. Unter diesen Umständen erscheint seine Einlassung glaubwürdig, daß er sein Fehlverhalten schon vielfach bereut habe. Die Kriminalstrafe und die mit dem Unfall für ihn und seine Familie verbundenen schweren wirtschaftlichen Folgen sowie die starke seelische Erregung infolge des Unfalls und seiner Folgen dürften eine ausreichende Pflichtenmahnung für ihn gewesen sein.
e)
Der Tat kommt ein besonders hoher Unrechtsgehalt nicht zu. Es handelt sich um einen Fall von Trunkenheit am Steuer und Verkehrsunfallflucht mittelschwerer Art. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob ein besonders hoher Grad an Verantwortungslosigkeit die Voraussetzungen des § 14 BDO beeinträchtigen würde.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Gützkow
Janzen