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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1980, Az.: BVerwG 1 D 96.79

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 96.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.05.1979 - AZ: VII VL 24/79

Fundstelle

  • DokBer B 1980, 329

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postbetriebsassistent Adolf Sterzl,
Bundesbahnbetriebsassistent Heinrich Hopf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 31. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht H... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. März 1978 wegen Diebstahls und Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 25 mal 50 DM. Der Beamte hat die Strafe und die Kosten bezahlt.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, hat in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 31. Mai 1979 um 1/20 auf die Dauer von 15 Monaten gekürzt. Entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils ist das Gericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Am Tattag hatte der Beamte wie üblich seine Paketzustellung im Freihafengebiet mit einem Postfahrzeug durchgeführt und nach der letzten Zustellung in der Kantine im Schuppen 80 eine Pause gemacht. Als er sich gegen 13.30 Uhr auf der Rückfahrt zum Postamt befand und dabei die B... Straße befuhr, sah er vor dem Kühlhaus der H...-Linie mehrere Container und davor mit Kartons bepackte Paletten stehen. Offensichtlich sollten die Container entladen werden, Entladekräfte sah er jedoch nicht. An einem der Container lag seitlich hinten und deutlich abseits ein offener Karton. Aus Neugierde hielt er an und stellte fest, daß der Karton Gefrierfleisch enthielt. Daraufhin nahm er den Behälter, trug ihn in sein Dienstfahrzeug und setzte die Rückfahrt fort. Der Eigentümer des Gefrierfleisches war ihm nicht bekannt. Auch auf dem Karton selbst waren keine entsprechenden Angaben vorhanden. Bei der Ausfahrt aus dem Freihafengebiet beim Zollamt H... antwortete er dem diensttuenden Zollbeamten auf dessen Frage nach verzollbaren Waren Wahrheitswidrig mit "nichts". Bei der anschließenden Überprüfung des Dienstfahrzeugs durch den Zollbeamten wurde dann jedoch der Karton Gefrierfleisch gefunden und beschlagnahmt. Es handelte sich um 28,5 kg gefrorenes Rindfleisch, für las in dem späteren Steuerbescheid des Zollamts H... vom 1. November 1977 ein Zollwert von 342 DM geschätzt wurde; der Beamte hatte Zoll und Abgaben in Höhe von 293,50 DM nachzuentrichten, obwohl das Fleisch den Berechtigten zurückgegeben wurde.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsausübung und achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat die für geboten erachtete Gehaltskürzung im wesentlichen mit der durch die günstige Gelegenheit für den Beamten ausgelösten Verleitungssituation gewertet, die erkennen lasse, daß es sich bei der Tat um eine persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt habe.

5

3.

Mit seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe die Bedeutung und das disziplinare Gewicht der den Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzung erheblich unterbewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Fällen komme hier die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht.

6

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind für den Senat daher ebenso bindend wie deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

8

1.

Diebstähle eines Beamten mindern das im Interesse einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltung unabdingbar notwendige Vertrauen der Verwaltung und der Öffentlichkeit in dessen Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit und beeinträchtigen zusätzlich in hohem Maße das Ansehen des Täters und der Beamtenschaft auch in den Augen eines besonnen und vorurteilsfrei wertenden Betrachters. Denn die Verletzung von für das geordnete Zusammenleben grundlegenden Ordnungsprinzipien, zu denen auch die Eigentumsordnung gehört, stellt sich in den Augen eines solchen Betrachters regelmäßig als erheblich sozialfeindliches Verhalten und damit in hohem Maße ansehensmindernd dar. Diese Umstände geben dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen erhebliches disziplinares Gewicht.

9

2.

Hiernach kommt im gegebenen Fall nur eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme in Betracht; sie allein erscheint wegen ihrer dauernden Einwirkung auf den Handlungswillen des Beamten geeignet, ihn fortan von ähnlichen Übergriffen abzuhalten und einen Ausgleich des durch sein Mißverhalten eingetretenen Ansehensverlusts herbeizuführen. Dieses Ziel läßt sich im gegebenen Fall nach der Überzeugung des Senats durch eine angemessene Gehaltskürzung erreichen. Die vom Bundesdisziplinaranwalt erstrebte Verschärfung der gegen den Beamten verhängten Disziplinarmaßnahme erscheint hiernach nicht geboten.

10

a)

Dabei ist zunächst zu beachten, daß es sich hier nicht um den Zugriff auf der Post anvertrautes Gut handelt, so daß die Rechtsprechung des Senats über die bei der Wegnahme von Beförderungsgut verwirkte Disziplinarmaßnahme hier außer Betracht bleiben kann.

11

b)

Auch die übrige Rechtsprechung des Senats zu Diebstahlshandlungen während des Dienstes fordert nicht zur Verschärfung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme heraus.

12

Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 1 D 62.74 - (BVerwGE 53, 1 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]) auf Entfernung eines Beamten aus dem Dienst erkannt; dieser hatte während des Dienstes auf einem Privatgrundstück, das er anläßlich einer dienstlichen Verrichtung betreten hatte, einen nicht unerheblichen Diebstahl verübt. Der Fall ist mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar, weil der Beamte den Fleischkarton nicht auf einem bei einer dienstlichen Verrichtung betretenen Grundstück entwendet hat.

13

In der Sache BVerwG 1 D 72.75 - Urteil vom 27. April 1976 -(BVerwGE 53, 166) hat der Senat einen Beamten degradiert, der als Leiter einer Rangierkolonne und in Vorgesetzteneigenschaft auf allein dienstlich zugänglichem Territorium durch mehrere Einzelhandlungen dort lagernde Sachen gestohlen hatte. Die qualifizierenden Merkmale dieses Falles sind hier ebensovenig gegeben; denn das Gelände, auf dem der Beamte den Fleischkarton entwendet hat, war ihm nicht nur dienstlich zugänglich.

14

In seinem Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 1 D 24.72 - (BVerwG Dok.Ber. B 1973, 65) hat der Senat einen Beamten degradiert, der während einer Dienstfahrt Diebstahl wiederum auf ihm nur dienstlich zugänglichem Messegelände begangen hatte. Der Beamte durfte, wie es in den Urteilsfeststellungen heißt, das Messegelände, insbesondere den Stand der von ihm bestohlenen Firma, nur aus dienstlichem Anlaß betreten. Auch dieses qualifizierende Merkmal fehlt im gegebenen Fall.

15

Der in der Sache BVerwG 1 D 29.73 (Urteil vom 26. Juni 1973 [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 225]) degradierte Beamte hatte auf einem Zustellgang aus einem Verkaufsraum in seinen Zustellbereich, also von einem Postkunden, in Dienstkleidung einen Gegenstand im Wert von 39,95 DM durch eine einmalige, spontane Gelegenheitstat entwendet. Der Fall unterscheidet sich mithin von dem hier zu entscheidenden darin, daß dort das besondere Vertrauen eines Postkunden verletzt wurde, woran es im gegebenen Fall fehlt. Dasselbe gilt für die Entscheidung vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 98.78 - (BVerwG Dok.Ber. B 1980, 49).

16

c)

Hier kommt zwar erschwerend in Betracht, daß der Beamte die Tat nach Beendigung der Zustellung während der Rückfahrt zum Postamt, also während einer Dienstfahrt begangen, zu ihrer Ausführung ein Dienstfahrzeug mißbraucht, Uniform getragen und zusätzlich Abgaben hinterzogen hat.

17

Dennoch ist die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme ausreichend, um den Beamten zu künftiger pflichtgemäßer Dienstausübung zu veranlassen und den durch sein Mißverhalten eingetretenen Vertrauensverlust abzugleichen. Der Tatentschluß kam spontan, nachdem der Beamte das Fleischpaket geöffnet und in relativ weiter Entfernung von dem Container, aus dem es irgendjemand herausgenommen haben mußte, vorgefunden hatte. Das Verhalten war ziemlich sinnlos; denn der Beamte konnte die von ihm entwendete Fleischmenge, weil er keine Tiefkühltruhe besitzt, in seinem Haushalt gar nicht verwerten. Auch eine Veräußerung an Dritte kam nicht in Betracht, weil er dann, worauf er mit Recht hinweist, sofort aufgefallen wäre. Hiernach erweist sich das Verhalten des bisher tadelfrei durch das Leben gegangenen Beamten als eine einmalige, durch eine plötzlich an ihn herangetretene Versuchungssituation verursachte spontane und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, Das läßt es gerechtfertigt erscheinen, von der Degradierung abzusehen. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte keine eigentlichen Vorgesetztenfunktionen ausübt. Dieser Gesichtspunkt läßt sich daher zur Rechtfertigung der vom Bundesdisziplinaranwalt begehrten Degradierung nicht heranziehen.

18

3.

Der Senat ist an der hiernach verwirkten Gehaltskürzung durch § 14 BDO nicht gehindert. Für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme spricht der enge konkrete dienstliche Bezug der Tat: Der Beamte hat, wie schon ausgeführt, die Tat während einer Dienstfahrt in Uniform begangen. Er hat zur Vollendung der Tat ein Dienstfahrzeug mißbraucht. Das hebt sein Mißverhalten über den Umfang einer bloßen Verletzung der Strafgesetze hinaus und läßt eine zusätzliche disziplinare Pflichtenmahnung geboten erscheinen. Eine solche ist auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich, das hier in erheblichem Umfange beeinträchtigt worden ist.

19

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Unterzeichnung gehindert. Prof. Dr. Gützkow