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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1980, Az.: BVerwG 1 D 74.79

Angemessenheit einer Disziplinarmaßname gegen einen wegen Untreue strafrechtlich verfolgten Beamten; Voraussetzungen für ein Absehen von einer Disziplinarmaßnahme; Voraussetzungen für die Bejahung einer so genannten Augenblickstat; Geringe strafrechtliche Strafe als Milderungsgrund im Disziplinarverfahren; Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 74.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Nürnberg - 26.04.1979 - AZ: V VL 41/78

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Polizeihauptmeister im BGS Winfried Greza,
Postbetriebsassistent August Adam als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 26. April 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts N... vom 22. März 1976 ist gegen den Beamten wegen Untreue eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt worden. Das Landgericht N... ... hat die unbeschränkte Berufung des Beamten durch Urteil vom 4. Oktober 1976 verworfen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 7. Februar 1977 auf die Revision des Beamten die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes aufgehoben und das Rechtsmittel im übrigen verworfen. Das Landgericht N... hat durch Urteil vom 24. März 1977 den Tagessatz auf 30 DM festgesetzt. Die wiederum eingelegte Revision des Beamten hat das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 6. Dezember 1977 als offensichtlich unbegründet verworfen.

2

In dem zuvor eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt nach Abschluß des Strafverfahrens den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 9. Oktober 1974 als Schalterbeamter 230 DM aus seiner Schalterkasse nach entsprechender Änderung seines Kassenbuchs entnommen habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. April 1979 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist aufgrund seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts N... vom 4. Oktober 1976 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte, der zunächst im Postzustelldienst tätig war und die Prüfung für den mittleren Postdienst bestanden hatte, wurde im Sommer 1974, nunmehr Postassistent, als Schalterbeamter bei der Bundespost eingesetzt. Im Oktober 1974 war er beim Postamt N... 136 tätig. Am Vormittag des 9. Oktober 1974 machte er am Schalter 3 Dienst. Laut Dienstplan wurde er mittags von seinem Kollegen, dem Zeugen H..., abgelöst. Er hatte hierbei seinem Nachfolger die Kasse zu übergeben und einen Übergabeabschluß zu fertigen. Die Aufstellung der in der Kasse befindlichen Banknoten und Münzen wurde von ihm zunächst mit Bleistift im Übergabebuch vermerkt, mit der Rechenmaschine addiert und die Summe ebenfalls mit Bleistift im Abschlußbuch eingesetzt. Hierbei stellte der Beamte fest, daß seine Kasse einen Mehrbetrag von 232,47 DM aufwies.

5

Nunmehr faßte er den Entschluß, 230 DM der Kasse zu entnehmen und für sich zu behalten. Um dies unauffällig bewerkstelligen zu können, änderte er die im Übergabebuch mit Bleistift vorgetragenen Angaben des Barbestandes wie folgt ab: bei den 50 DM-Scheinen trug er anstelle der mit Bleistift eingetragenen 1 800 DM 1 600 DM ein, bei den 20 DM-Scheinen änderte er den Betrag von 100 DM auf 60 DM ab und bei den 10 DM-Scheinen verminderte er den ursprünglich mit Bleistift vorgetragenen Betrag von 260 DM auf 240 DM. Da die abgeänderte Summe nunmehr 260 DM betrug, der vorhandene Mehrbetrag in der Kasse aber nur 232,67 DM war, verbuchte er am Schluß der Bargeldangaben wieder 30 DM und trug diesen Betrag als "Beleg" ein.

6

Die entnommene Summe von 230 DM verwahrte er in einem Fach des Postamts und machte hierüber seinem Nachfolger H... keine Mitteilung. Gegen 12.45 Uhr verließ er das Postamt, wobei er H... den Übergabeabschluß aushändigte, der wie vorstehende geschildert "frisiert" worden war.

7

H... stellte bei der Übernahme fest, daß eine Wertzeichenrolle im Wert von 300 DM dem Stahlschrank entnommen war, ohne daß dieser Betrag von 300 DM, wie es hätte sein müssen, im Stahlschrank vorhanden war. Nachdem dies H... aufgefallen war und er die scheinbar richtige Übergaberechnung des Beamten noch einmal überprüfte, wobei er keinen Rechenfehler feststellen konnte, rief er umgehend den Beamten in seiner Wohnung an. Er erklärte ihm, daß eine Wertzeichenrolle im Betrag von 300 DM fehle und deshalb die Abrechnung nicht stimmen könne. Der Beamte erklärte, daß die 300 DM im Stahlschrank sein müßten. Nachdem H... dort bereits vorher nachgeschaut hatte, klärte er den Beamten darüber auf, daß keine 300 DM im Stahlschrank seien. Obwohl der Zeuge H... nunmehr den Beamten ausdrücklich nach dem Verwahrungsort des Geldes fragte, gab ihm dieser hierauf keine Antwort, sondern entgegnete nur, daß er das Geld am nächsten Morgen bei Dienstbeginn übergeben werde. Der Zeuge gab sich nunmehr mit dieser Auskunft zufrieden, unterzeichnete die Übergabeabrechnung des Beamten jedoch nicht. Am nächsten Morgen übergab der Beamte 300 DM.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unumgänglich gehalten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es als gegeben angesehen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seine Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

10

Zur Begründung läßt er im wesentlichen vortragen:

11

Er habe seinen Dienst jahrelang ohne Beanstandungen versehen. Zur Tatzeit sei er etwa acht Wochen im Schalterdienst tätig gewesen. Durch den vermeintlichen Kassenüberschuß sei er in eine Situation geraten, mit der er nicht sofort fertig geworden sei. Unter dem Eindruck der Erkrankung seiner Ehefrau habe er kopflos gehandelt. Er habe das Geld nicht für sich behalten, sondern für später auftretende Minderbeträge verwenden wollen. Die Strafkammer habe starke Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen der beiden Vernehmungsbeamten gehabt, daß der Beamte so ausgesagt habe, wie es niedergelegt worden sei. Dies hätte dem Bundesdisziplinargericht Anlaß geben müssen, sich selbst ein Bild zu machen und sich nicht unter Berufung auf § 18 BDO um eine eigene Meinungsbildung zu bringen. Schließlich sei die gerichtliche Strafe verhältnismäßig gering ausgefallen. Danach sei von der Entfernung aus dem Dienst, wie sie bei Zugriffen auf amtlich anvertraute Gelder regelmäßig in Betracht kommen mag, hier ausnahmsweise abzusehen.

12

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies folgt aus Antrag und Begründung und ist auch in der Hauptverhandlung vom Verteidiger klargestellt worden. Zweifel könnte man allenfalls deswegen haben, weil der Beamte hatte vortragen lassen, das Bundesdisziplinargericht habe sich ein eigenes Bild machen sollen, statt nach § 18 BDO die strafgerichtlichen Feststellungen zu übernehmen. Andererseits aber bringt die Berufung nichts vor, was die strafgerichtlichen Feststellungen als unrichtig und deshalb als nachprüfungsbedürftig erscheinen lassen könnte. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

13

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

14

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]; 53, 256 [257]). Dabei ist es gleichgültig, ob der Zugriff im Einzelfall strafrechtlich als Unterschlagung oder - wie hier - als Untreue zu werten ist.

15

Das Dienstvergehen verliert nicht dadurch an Gewicht, daß der Beamte zum Ausgleich späterer Fehlbeträge gehandelt haben mag. Schon durch den Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder zum Ausgleich eines gegenwärtigen Fehlbetrags werden der Grundsatz der Kassenwahrheit verletzt sowie der Geldverkehr und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich gestört. Im übrigen haftet einer Untreue oder Unterschlagung mit dem Motiv, Fehlbeträge auszugleichen, ein egoistischer Zug insofern an, als der Beamte sich dadurch seiner persönlichen Haftung für die Fehlbeträge entzieht. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Kassenmanipulationen zum Ausgleich von Fehlbeträgen eine mildere Beurteilung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 53, 256 [257]; BVerwG in ZBR 1974, 30 = DÖD 1974, 60; DÖD 1974, 81). Der erkennende Senat hat in Entscheidungen aus jüngster Zeit an dieser Rechtsprechung festgehalten (Urteile vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77-, vom 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 29.78 - und 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -). Zwar ist der Schuldgehalt der Tat geringer, wenn der Täter das der von ihm verwalteten Kasse entnommene Geld ausschließlich dazu benutzt, Kassenfehlbeträge auszugleichen. Gleichwohl zerstört aber auch ein Beamter, der ausschließlich mit diesem Motiv und zu diesem Zweck die von ihm verwaltete Kasse schmälert oder sich sonst ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld oder Gut aneignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Verwaltung in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß ihm für die Zukunft nicht mehr getraut werden kann. In verstärktem Maße gilt das dann, wenn der Beamte sozusagen vorsorglich Geld veruntreut im Hinblick auf möglicherweise später einmal auftretende Fehlbeträge.

16

Von dem eingangs erwähnten Grundsatz kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung in einer unverschuldeten ausweglosen Notlage oder in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation begangen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 256 [258]).

17

Für eine Notlage bestehen keine Anhaltspunkte. Auch eine psychische Ausnahmesituation kann dem Beamten nicht zugute gehalten werden. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, das seinerseits für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55; Urteile vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 62.77-, vom 31. August 1978 - BVerwG 1 D 100.77 - und 18. September 1979 - BVerwG 1 D 76.78 -). Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt schon an einem einen Schock auslösenden Ereignis. Es mag sein, daß sich der Beamte wegen des Gesundheitszustands seiner Ehefrau Sorge machte. Andererseits kann dies nicht schockartig auf ihn gewirkt haben, denn er machte auf den Zeugen H... einen vollkommen normalen Eindruck und erwähnte auch nichts über den schlechten Gesundheitszustand seiner Frau.

18

Zu denken wäre allenfalls an eine unbedachte Augenblickstat. Dabei kommt es nicht immer nur auf die Spontanität und das Willkürliche an. Es können auch solche Handlungen darunter fallen, die in ihren sittlichen, rechtlichen und tatsächlichen Folgen nicht genügend bedacht und in einer Phase der Gedankenverwirrung verwirklicht worden sind (Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 56.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 208]; vgl. auch BVerwGE 53, 256; Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -). Gegen eine solche Gedankenverwirrung spricht hier aber, daß der Beamte überlegt und planmäßig vorging. Seine Verfehlung beschränkte sich nicht auf den Zugriff als solchen, sondern erforderte Buchungsmanipulationen in verschiedenen Positionen, um den Zugriff überhaupt erst zu ermöglichen, ohne sofort bei Übergabe der Kasse aufzufallen. Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei erst kurze Zeit im Kassendienst gewesen und der aufgetretene Mehrbetrag habe ihn - da er sich gleichzeitig über den Gesundheitszustand seiner Frau Sorgen gemacht habe - gedanklich verwirrt. Über die Behandlung von Kassenüberschüssen konnte bei ihm nicht der geringste Zweifel bestehen. Er war jahrelang als Zusteller tätig gewesen und hatte in dieser Eigenschaft ständig Abrechnungen zu fertigen. Zusätzlich hatte er inzwischen die Ausbildung für den mittleren Postdienst durchlaufen. Wenn er so schnell wie möglich das Postamt verlassen wollte, um nach seiner Frau zu sehen, so wäre es der einfachste, schnellste und zugleich der korrekte Weg gewesen, den Überschuß offen auszuweisen und abzuwarten, ob er sich später aufklären würde. Auch die Überlegung, den Betrag zur Abdeckung späterer Fehlbeträge zu verwenden, zeigt kein unbedachtes Handeln, sondern ein Abwägen, was mit dem vermeintlichen Überschuß aus seiner damaligen Sicht am besten zu tun sei.

19

Die verhältnismäßig milde gerichtliche Strafe und die im Strafverfahren angestellte Überlegung, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen, bilden keinen Milderungsgrund im disziplinarrechtlichen Bereich. Hier ist allein die vom Strafrichter nicht zu beurteilende Frage entscheidend, ob ein Beamter, der gegenüber seinem Dienstherrn sich einer Untreue schuldig gemacht hat, in seinem Dienstverhältnis noch tragbar ist. Das ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall.

20

Auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts (§ 80 Abs. 4 BDO) ist die Entscheidung des angefochtenen Urteils über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten zu ändern. Er ist zwar angesichts seiner sonst einwandfreien Dienstleistung einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, kann aber gegenwärtig nicht als unterstützungsbedürftig angesehen werden, da er ein ausreichendes Arbeitseinkommen hat, dessen Nettobetrag sich nach Wegfall der zweiten Steuerkarte wesentlich erhöhen wird.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz