Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1980, Az.: BVerwG 1 C 28.78
Ausländerin; Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit; Unerlaubte Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 28.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 11.08.1977 - AZ: 9397/98-V/77
- VGH Bayern - 04.11.1977 - AZ: Nr. 371 X 77
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 ALG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
- § 47 Abs. 4 AuslG
- § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG
- § 19 Abs. 1 Satz 4 AFG
- § 227 a AFG
- § 229 Abs. 1 AFG
- § 229 Abs. 3 AFG
- § 8 SGB (IV)
Fundstellen
- BVerwGE 61, 32 - 40
- DVBl 1981, 192-194 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 423-425 (Volltext mit amtl. LS)
- InfoAuslR 1981, 5
- NJW 1981, 1170-1171 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 483 - 489
- VwRspr 1981, 483-489 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Ausweisung einer mit einem ausländischen Arbeitnehmer verheirateten Ausländerin wegen unerlaubter Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann unter Beachtung des Art. 6 I GG eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen, wenn die Ausländerin von dem deutschen Arbeitgeber über die rechtliche Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit getäuscht worden war.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1977 wird zurückgewiesen.
Die Landesanwaltschaft Bayern trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ihr Ehemann, ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger, ist seit September 1972 als ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig. Im Januar 1974 erhielt die Klägerin eine befristete, mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" versehene Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mit dieser Einschränkung wiederholt verlängert wurde.
Im Februar 1977 wurde festgestellt, daß die Klägerin in einer Reinigungskolonne der Firma K. bei den K.-W. in N. putzte. Bei ihrer Vernehmung gab sie an: Sie arbeite seit etwa einem Monat zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr für einen Stundenlohn von 3 DM. Sie wisse, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfe. Bei ihrer Einstellung habe die Arbeitgeberin versichert, daß sie bei einer täglichen Arbeitszeit von nicht mehr als drei Stunden nicht gegen dieses Verbot verstoße.
Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin auf Grund des § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihr die Abschiebung an. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Widerspruchsbehörde führte im wesentlichen aus: Die Klägerin hätte sich nicht auf die Versicherung der Firma K. verlassen dürfen, sondern sich bei der Ausländerbehörde erkundigen müssen. Ihre Ausweisung sei geboten. Sie sei eine von vielen Ausländerinnen, die bei N. Reinigungsfirmen illegal arbeiteten. Solchen Verstößen komme in einer Zeit hoher Arbeitslosigkeit erhebliches Gewicht zu. Die Bereitschaft von Ausländern, sich zu geringem Lohn illegal beschäftigen zu lassen, verschärfe die Arbeitsmarktlage. Solchen Praktiken müsse mit generalpräventiven Maßnahmen entgegengetreten werden. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG hindere die Ausweisung nicht.
Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide auf, und zwar im wesentlichen aus folgenden Erwägungen (DVBl. 1978, 893 [VGH Bayern 04.11.1977 - Nr. 371 X 77]): Die Klägerin habe ohne die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) - AFG - erforderliche Erlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt und dadurch den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verwirklicht. Zugleich habe sie gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verstoßen, indem sie entgegen der ihrer Aufenthaltserlaubnis beigefügten Regelung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (§§ 7 Abs. 3, 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Ausweisung zu entscheiden. Hier sei das Übermaßverbot verletzt. Die Absicht der Behörde, andere Ausländer von illegaler Arbeit abzuhalten, entspreche zwar dem Gesetzeszweck. Einem Ausländer dürfe aber zu diesem Zweck ein so schwerwiegender Eingriff in seine Freiheit und Familienbeziehungen, wie sie die Ausweisung hier darstelle, nur dann zugemutet werden, wenn sein Verstoß gegen die Rechtsordnung erhebliches Gewicht habe. Die Klägerin sei nur etwa zwei Monate lang für drei Stunden täglich tätig gewesen. Sie habe erstmalig unerlaubt gearbeitet und eine versicherungsfreie, "geringfügige" Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausgeübt. Ihre Verfehlung wiege subjektiv nicht schwer. Sie habe auf die Erklärung der Firma K. vertraut, daß sie bei dem geringen Umfang ihrer Tätigkeit nicht gegen das Verbot verstoße, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Firma ... habe Ausländer in diesem Sinne beeinflußt, um sie zur Arbeit gegen geringes Entgelt zu bewegen. Gegen die Annahme, daß die Klägerin auf die Versicherung ihrer Arbeitgeberin vertraut habe, spreche nicht, daß sie zuvor erfolglos eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung bei dieser Firma beantragt habe. Dabei sei es um eine Vollzeitbeschäftigung gegangen. Der Irrtum der Klägerin sei zwar nicht unverschuldet. Sie hätte sich bei der Ausländerbehörde erkundigen müssen. Ihr Verstoß erscheine aber subjektiv in einem milderen Licht. Ihn allein zur Abschreckung anderer Ausländer zum Anlaß einer Ausweisung als der härtesten ausländerrechtlichen Maßnahme zu nehmen, überschreite die Grenzen des Ermessens.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Landesanwaltschaft Bayern als Beteiligte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und macht geltend: Das Berufungsgericht habe die Ausweisung zu Unrecht als unverhältnismäßig gewertet. Die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeit der Beschäftigung sei für das Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 AuslG unerheblich. Im Einzelfall könne zwar eine unerlaubte Tätigkeit von so geringem Gewicht sein, daß es genüge, den Ausländer zu ermahnen. Dafür könnten aber nicht sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein. Die Beurteilung müsse sich vor allem danach ausrichten, ob die Tätigkeit ausländertypisch sei und ihrem Umfang nach in den Bereich falle, in dem sich erfahrungsgemäß die illegale Erwerbstätigkeit von Ausländern abspiele, ob die Gefahr der Nachahmung bestehe und ob dadurch anderen Arbeitsuchenden Arbeitsplätze vorenthalten würden. Auch sei zu berücksichtigen, daß sich illegale Tätigkeiten wie die der Klägerin nicht ausreichend überwachen ließen. Es sei unerläßlich, wenigstens die Fälle konsequent ausländerrechtlich zu behandeln, die den Behörden bekannt seien. Etwa 40 % der unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bezirk der Beklagten fielen in den Bereich sozialversicherungsrechtlicher Geringfügigkeit. Ausländerrechtlich habe daher die Verfehlung der Klägerin Gewicht. Der Generalprävention komme besondere Bedeutung zu. Angesichts des Ausmaßes ihrer Tätigkeit sei nicht wesentlich, daß die Klägerin erstmalig illegal erwerbstätig gewesen sei. Auf den subjektiven Tatbestand komme es nicht an. Die Ausländerbehörde habe nur auf die objektive Zuwiderhandlung abzustellen. Auch habe es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, so daß ein vorsätzlicher Verstoß gegeben sei.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie setzt eine Beschwer nicht voraus, weil sie von einem Vertreter des öffentlichen Interesses eingelegt worden ist (Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164 [S. 58]).
Die Revision ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zu Recht aufgehoben worden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, erfüllt die Klägerin die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 AuslG. Die Ausweisung ist aber bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes keine zwingende Folge. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist. Dabei muß sie sich davon leiten lassen, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen soll.
Nach dem Willen der Widerspruchsbehörde, auf deren Ermessensbetätigung abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soll die Ausweisung der Klägerin dazu beitragen, daß andere im Bundesgebiet lebende Ausländer die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geltenden Beschränkungen beachten. Diese Ermessenserwägung begegnet keinen Bedenken (Urteil vom 28. August 1969 - BVerwG 1 C 1.68 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 14 [S. 52]). Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - BayVBl. 1980, 538), bezwecken die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, die in ihnen gekennzeichneten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen. Die erstrebte Verhaltenssteuerung läßt sich durch eine (nicht als schematisch oder gar ausnahmslos zu verstehende) kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung verwirklichen. Behörden und Gerichte dürfen danach grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß eines Verstoßes nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5 oder 6 AuslG verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Erreichung dieses Gesetzeszieles geeeignet ist. Das gilt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin der. Angaben ihrer Arbeitgeberin, die Beschäftigung verstoße wegen ihrer Geringfügigkeit nicht gegen das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, vertraut hat. Die Ausweisung kann dazu beitragen, daß Ausländer bei der Ermittlung der für sie geltenden Beschränkungen bezüglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit größere Sorgfalt üben und bei möglichen Zweifeln eine behördliche Auskunft einholen.
Ferner ist nicht zu beanstanden, daß die Widerspruchsbehörde Verletzungen von Verboten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, erhebliches Gewicht beimißt. Der Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt bedarf zum Schütze der erwerbstätigen und der arbeitslosen Arbeitnehmer sowie im Interesse der Zugang zum Arbeitsmarkt suchenden Ausländer eines geregelten Verfahrens. Dessen Nichteinhaltung kann verschiedene Gefahren mit sich bringen, vor allem solche arbeitsmarktpolitischer und sozialer Art. Gerade in Zeiten eines angespannten Arbeitsmarktes besteht ein öffentliches Interesse, Verstößen gegen die den Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Vorschriften wirksam vorzubeugen. Vermehrtes Auftreten illegaler Beschäftigungen und praktische Schwierigkeiten, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen, können dieses Interesse verstärken.
Trotzdem widerspricht die allein zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer verfügte Ausweisung der Klägerin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.
Die mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Nachteile dürfen nach dem Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und den mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 -, a.a.O.). Dabei muß auch geprüft werden, ob der Schutz von Ehe und Familie, der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG auch Ausländern zur Seite steht, Vorrang vor dem Interesse an der Ausreise des Ausländers beansprucht (BVerwGE 48, 299 [302]). Der genannte Zweck der Verhaltenssteuerung darf danach nicht so verselbständigt werden, daß andere Umstände des Falles von vornherein als bedeutungslos zurücktreten (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 258.78 - Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 59 [S. 57]). Die Ausweisung darf keine unangemessene Folge gerade des Verhaltens sein, das den gesetzlichen Ausweisungstatbestand erfüllt und das Ausweisungsermessen eröffnet.
Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis der Abwägung ist nicht zu beanstanden.
An der Einhaltung der Vorschriften über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Ausländer, auf die hier mit der Ausweisung eingewirkt werden soll, besteht zwar, insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Ausweisung bedeutet aber für die Klägerin und ihren Ehemann eine schwerwiegende Belastung. Die Klägerin müßte sich von ihrem Ehemann, der in dem für die gerichtliche Nachprüfung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - DVBl. 1980, 752) nahezu fünf Jahre lang unbeanstandet im Bundesgebiet als Arbeitnehmer tätig war, und von ihrem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier ebenfalls berufstätigen Sohn zumindest vorübergehend trennen, wenn diese ihrer Arbeitnehmertätigkeit weiter nachgehen wollen. Soll dagegen die eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt werden, müßte der Ehemann der Klägerin seine in der Bundesrepublik Deutschland nach mehrjähriger Berufstätigkeit erlangte wirtschaftliche Existenz aufgeben und mit der Klägerin in die gemeinsame Heimat zurückkehren. Im Hinblick auf das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie zu schützen, stellt es bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine unangemessene Reaktion dar, die Klägerin und ihre Angehörigen allein zur Abschreckung anderer im Bundesgebiet lebender Ausländer den genannten Nachteilen auszusetzen. Dem Verhalten der Klägerin, das ihre Ausweisung veranlaßt hat, kommt im Rahmen der Abwägung nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht zu, weil die Klägerin von ihrer deutschen Arbeitgeberin über die Zulässigkeit der Beschäftigung getäuscht worden war und ihr deshalb wegen ihrer Verfehlung nur ein geringer Vorwurf gemacht werden kann. Die weiteren Umstände der illegalen Beschäftigung verleihen dieser im Rahmen der Abwägung kein größeres Gewicht. Es handelte sich um eine einmalige Verfehlung. Die Tätigkeit war insbesondere im Hinblick auf die tägliche Beschäftigungszeit nur von begrenzter wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, es komme auf den subjektiven Tatbestand nicht an. Im Rahmen des Ausweisungsermessens zählt es zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umständen, ob und in welchem Maße den Ausländer ein Vorwurf trifft. Insoweit hat hier nichts anderes als im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu gelten, bei dem ebenfalls das Maß der Schuld des strafgerichtlich verurteilten Ausländers für die Ermessensbetätigung bedeutsam sein kann. Angesichts der ordnungsrechtlichen Natur der Ausweisung folgt zwar daraus nicht, daß bei fehlender oder geringer Schuld die Ausweisung stets zu unterbleiben hätte (Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 56 [S. 49]). Die Ausweisung kann aber unter dieser Voraussetzung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles eine unverhältnismäßige Folge des Verhaltens des Ausländers darstellen.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Klägerin nur ein geringer Vorwurf gemacht werden kann. Die Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht sinngemäß festgestellt hat, auf die Angaben der Arbeitgeberin vertraut, die Beschäftigung sei wegen ihrer Geringfügigkeit (täglich drei Stunden Reinigungsarbeit bei geringem Entgelt von 3 DM je Stunde) für sie ohne behördliche Erlaubnis zulässig. Die Arbeitgeberin hatte zahlreiche Ausländer zu entsprechenden Bedingungen wie die Klägerin beschäftigt. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen davon ausging, ihre Arbeitgeberin könne die Zulässigkeit der Beschäftigung zutreffend beurteilen, und sich auf die ihr erteilte Auskunft verließ, ist es gerechtfertigt, ihrer Verfehlung nur ein geringes Gewicht beizumessen Daß es sich im strafrechtlichen Sinne um einen Vorsatz nicht ausschließenden Verbotsirrtum gehandelt haben mag (§ 17 StGB), wie die Landesanwaltschaft vorträgt, ist dafür nicht entscheidend.
Das Berufungsgericht hat außerdem zu Recht berücksichtigt, daß die Klägerin nur einmal unerlaubt erwerbstätig war. Auch in diesem Punkt greifen die Angriffe der Revision nicht durch. Es liegt auf der Hand, daß sich die ordnungsrechtliche Bedeutung in einem anderen Lichte darstellen könnte, wenn es sich um eine wiederholte Verfehlung handelte.
Das Berufungsurteil ist auch nicht fehlerhaft, soweit es darauf abstellt, daß die Klägerin nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt hat. Allerdings ergeben die Gründe, die wegen des geringen Umfanges der Beschäftigung eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht rechtfertigen, nicht zugleich, daß die unerlaubte Ausübung einer solchen Tätigkeit aufenthaltsrechtlich stets bedeutungslos wäre. Welches Gewicht einer solchen Rechtsverletzung im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens beigelegt werden darf, ist entsprechend der Rechtsnatur der Ausweisung nach ordnungsrechtlichen, nicht aber nach sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Das Gesetz schließt daher nicht aus, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch an geringfügige Beschäftigungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts aufenthaltsrechtliche Folgen zu knüpfen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht die Auffassung vertreten, unerlaubt ausgeübte Erwerbstätigkeiten ermöglichten die Ausweisung nicht, wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen seien. Vielmehr hat es durch seinen Hinweis auf die Versicherungsfreiheit lediglich das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin beschrieben (vgl. Gemeinsame Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit i.d.F. vom 23. November 1976, Mitteilungsblatt des LdOiB 1977, 57; zur neueren Rechtslage § 8 des 4. Buchs zum SGB vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, geändert durch. Art. 2 § 9 Nr. 1 und Art. 4 § 1 Nr. 6 des 21. RAG vom 25. Juli 1978, BGBl. I S. 1089). Es hat bei der erforderlichen Abwägung zu Recht berücksichtigt, daß es sich bei der illegalen Tätigkeit der Klägerin nicht um eine umfangreiche Beschäftigung handelte, sondern um eine solche, der für sich nur verhältnismäßig geringe wirtschaftliche Bedeutung zukam und die sich folglich nur begrenzt auf die Arbeitsmarktlage auswirken konnte.
Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, daß das öffentliche Interesse an einer wirksamen Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit durch Ausländer nicht unangemessen zurückgestellt wird, wenn die Klägerin nicht ausgewiesen werden darf. Es bestehen andere Möglichkeiten der Reaktion auf die durch die unerlaubte Tätigkeit der Klägerin bewirkte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der einer Aufenthaltserlaubnis beigefügten Nebenbestimmung bildet einen Straftatbestand (§ 47 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 AuslG). Gegen Ausländer, die vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausüben, kann eine Geldbuße bis zu 1.000 DM verhängt werden (§ 229 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juni 1975, BGBl. I S. 1542). Auch durch gerichtliche Bestrafung und Verhängung von Geldbußen kann eine abschreckende Wirkung auf andere erzielt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Rechtsverstoß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wesentlich durch die deutsche Arbeitgeberin verursacht wurde, die durch entsprechende Praktiken Ausländerinnen zur Arbeit gegen geringes Entgelt veranlaßte. Es liegt daher nahe, bei der Bekämpfung solcher Gesetzesverletzungen an diese Ursache anzuknüpfen. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, die nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis besitzen, ist verboten (§ 19 Abs. 1 Satz 4 AFG). Sie kann mit Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juni 1975, a.a.O.), wenn nicht sogar der Straftatbestand des durch das Gesetz vom 25. Juni 1975 in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügten § 227 a eingreift. Außerdem kann die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf einer etwaigen gewerberechtlichen Erlaubnis und zur Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) führen (BVerwGE 42, 68 [70 ff.]). Danach kann auf die in der Regel schwerer als der Verstoß des Ausländers wiegende Mißachtung des Beschäftigungsverbots durch den jeweiligen Arbeitgeber angemessen reagiert und auch auf diesem Wege der illegalen Beschäftigung von Ausländern vorgebeugt werden (vgl. ferner § 24 Abs. 6 a AuslG i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975, a.a.O.; § 6 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1437).
Der vorstehenden Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, daß nach BVerwGE 48, 299 (303) bei ausländischen Ehen dem Ehegatten des ausgewiesenen Ausländers im Interesse der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Rückkehr in die gemeinsame Heimat grundsätzlich zumutbar ist. Dieser Grundsatz macht es nicht entbehrlich, auf Grund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles über die Ausweisung zu entscheiden. Die Abwägung verlangt bei Sachverhalten wie dem vorliegenden die Berücksichtigung dessen, daß der nicht ausgewiesene Ehegatte im Falle der Rückkehr in die Heimat die in der Bundesrepublik Deutschland erworbene wirtschaftliche Existenz verlöre, die zugleich die Lebensgrundlage der ausgewiesenen Ehefrau bildet und die mit fortschreitender Aufenthaltsdauer im Rahmen des Ausweisungsermessens zunehmend an Gewicht gewinnt (Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - Buchholz a.a.O., § 10 AuslG Nr. 68 [S. 96] - NJW 1980, 2037). Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt zwar nicht ein so weitreichender aufenthaltsrechtlicher Schutz, wie er einem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen zukommt (BVerwGE 56, 246 [251]; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - DVBl. 1980, 750), denn die Ausweisung bringt bei rein ausländischen Ehen und Familien nicht ohne weiteres entsprechend schwerwiegende Folgen mit sich wie bei der Ausweisung des Ehegatten eines Deutschen. Aber auch bei rein ausländischen Ehen muß die Ausweisung durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, das unter Berücksichtigung des die Maßnahme auslösenden Tatgeschehens nach Maßgabe einer Güter- und Interessenabwägung Vorrang gegenüber den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen und familiären Belangen beansprucht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Dem Berufungsgericht ist nach alledem darin beizupflichten, daß es unter Beachtung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, der von ihrer Arbeitgeberin getäuschten Klägerin, die nur in verhältnismäßig geringem Umfang erstmalig unerlaubt erwerbstätig war, das weitere Zusammenleben im Bundesgebiet mit ihrem seit längerer Zeit hier erwerbstätigen Ehemann und ihrem hier ebenfalls berufstätigen Sohn allein deswegen zu verwehren, um etwaigen Verstößen anderer Ausländer vorzubeugen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach