Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1980, Az.: BVerwG 4 C 84.77
Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich; Wiederaufbau von durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäuden; Begriff des vergleichbaren Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Bundesbaugesetz (BBauG); Wiederaufbau eines Gebäudes unter Vornahme einer mehr als geringfügigen Erweiterung; Mindestfestsetzungen nach § 30 Bundesbaugesetz (BBauG); Qualifizierung eines Gebietes als Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 84.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 18088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.10.1976 - AZ: 9 K 1414/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.07.1977 - AZ: X A 2101/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1981, 184
- BRS 36, 232
- BauR 1980, 552
- DokBer A 1980, 273
- DÖV 1980, 765 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1524 (amtl. Leitsatz)
- NatR 1981, 57
- RdL 1980, 235
- VerwRspr 32, 452 - 455
- VerwRspr. 32, 452
- VwRspr 1981, 452-455 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1980, 242
Amtlicher Leitsatz
Ein Wiederaufbau unter Vornahme einer mehr als geringfügigen Erweiterung führt nicht zu einem vergleichbaren Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG und wird daher durch diese Vorschrift nicht erleichtert.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr.
Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines rd. 5.400 qm großen Anwesens in M., W. 10. Es liegt im nordöstlichen Teil des etwa 465 ha großen Hardter Waldes auf der Südseite des W. Seine Umgebung ist teilweise bebaut. Das Grundstück der Klägerin ist im Leitplan der Stadt M. von 1952 in der Fassung von 1965 (Flächennutzungsplan) als Teil einer Forstfläche dargestellt. Der Durchführungsplan Nr. 93 von 1961 weist es als Forstgebiet aus. Außerdem liegt es im Landschaftsschutzgebiet. Auf dem Grundstück stand seit 1937 ein in Holzbauweise ausgeführtes Wochenendhaus. In einem früheren Rechtsstreit sind der Beklagte und der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin Ende 1966 übereinstimmend von einem genehmigten Baubestand mit 32,99 qm Grundfläche ausgegangen; zuletzt hatte der aufstehende Altbau eine Grundfläche von ca. 49 qm. Im März 1968 genehmigte der Beklagte den Umbau eines ungenehmigt errichteten Schuppens in eine Garage sowie die Erweiterung des Altbaus durch Anbau einer Toilette; diese Baumaßnahmen hätten zu einer Vergrößerung des Baubestandes um rd. 13 qm geführt, wurden aber nicht ausgeführt.
Im März 1973 stellte der Beklagte fest, daß an der Stelle, an der früher das Holzfachwerkhaus gestanden hatte, ein massives Wohnhaus mit ca. 86 qm Grundfläche errichtet wurde. Das Gebäude ist zwischenzeitlich fertiggestellt und wird von der Klägerin bewohnt.
Nachdem der Beklagte zunächst die Beseitigung der Erweiterung des ursprünglichen Bauwerks angeordnet hatte, gab er der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 18. Juli 1974 auf, die wohnliche Nutzung des Waldhauses bis zum 15. Oktober 1974 einzustellen, das Waldhaus danach nicht erneut in Benutzung zu nehmen oder nehmen zu lassen und es bis zum 31. Oktober 1974 zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte er Zwangsmittel an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und dazu im ersten und zweiten Rechtszuge im wesentlichen geltend gemacht: Ihr Anwesen liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Grundstücke beiderseits des Wacholderweges seien bereits Anfang der 20er Jahre Baugebiet gewesen. Nach dem Plan "Betr. die Bebauung des freigegebenen Gebiets im Hardter Wald" sei in dem Gebiet westlich der Hardter Waldstraße auf Grundstücken von mindestens 50 m Grundstücksbreite eine Bebauung zugelassen gewesen, während für den Bereich östlich dieser Straße eine Bebauung auf Grundstücken mit einer Breite von 20 m grundsätzlich habe genehmigt werden können. Nach diesem Plan sei bis zum Jahre 1950 laufend verfahren worden. Im Rahmen dieses seit Jahrzehnten durch die vorhandene Bebauung geprägten Bereichs könne der Klägerin die Erweiterung ihres seit mehr als fünf Jahrzehnten bestehenden Wohnhauses selbst dann nicht verwehrt werden, wenn die Erweiterung wegen der Versetzung von zwei Außenwänden einem Neubau fast nahekomme. Selbst wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens aber nach § 35 BBauG 1960 richte, greife zu seinen Gunsten durch, daß der Durchführungsplan Nr. 93 für Erweiterungen in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme zulasse. Die von der Klägerin durchgeführte Modernisierung und Erweiterung könne nicht beanstandet werden, nachdem der Beklagte jahrelang Genehmigungen für bauliche Erweiterungen und sogar für Neubauten und Wiederaufbauten erteilt habe.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die vom Beklagten getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig. Die Klägerin habe das Waldhaus ohne Einholung der erforderlichen Baugenehmigung neu errichten lassen. Der dadurch geschaffene Zustand sei bebauungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück liege im Außenbereich. Der Durchführungsplan Nr. 93 enthalte weder allein noch gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die in § 30 BBauG bezeichneten Mindestfestsetzungen. Das Grundstück gehöre auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Lediglich die westlich der Hardter Waldstraße vorhandenen Gebäude bildeten einen solchen Ortsteil. Er schließe das Grundstück der Klägerin nicht ein. Die Hardter Waldstraße bilde eine deutliche Trennlinie, an der die westlich gelegene Bebauung ihren Abschluß finde und die den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der östlich der Straße vorhandenen Bebauung nicht aufkommen lasse. Für sich gesehen stelle die Bebauung östlich der Hardter Waldstraße im Bereich des Grundstücks der Klägerin jedenfalls deshalb keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, weil diese Bebauung nicht das dafür erforderliche städtebauliche Gewicht besitze. Maßgebend sei daher § 35 BBauG. Das führe zur Unzulässigkeit des von der Klägerin durchgeführten Um- bzw. Neubaues. Ob der Durchführungsplan Nr. 93 rechtswirksam und dementsprechend neben § 35 BBauG anzuwenden sei, bedürfe nicht der Entscheidung. Auch dieser Plan eigne sich nicht, den von der Klägerin geschaffenen Zustand zu rechtfertigen. Der Plan gestatte lediglich die der notwendigen Erhaltung dienenden Maßnahmen, nicht jedoch einen - sogar mit einer Erweiterung verbundenen - Ersatzbau. Soweit er für besondere Fälle Möglichkeiten der Ausnahme vorsehe, setze er nur auf nach § 35 BBauG zulässige, also mit den öffentlichen Belangen vereinbare Vorhaben. Daran fehle es bei der von der Klägerin geschaffenen Bebauung. Abzustellen sei auf § 35 Abs. 2 BBauG. Das führe zur Unzulässigkeit, weil das Haus öffentliche Belange beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung liege bereits darin, daß das Haus der einschlägigen Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Mönchengladbach widerspreche. Forstflächen seien nicht für eine Bebauung mit Wohnhäusern zugelassen. Daß dies in der Vergangenheit nicht immer beachtet worden und infolgedessen in der fraglichen Gegend einige Baulichkeiten entstanden seien, habe die Beachtlichkeit des Flächennutzungsplans nicht aufgehoben. Es könne keine Rede davon sein, daß das - unerwünschte und auch rechtlich verfehlte - Entstehen der vorhandenen Bebauung der Darstellung des Flächennutzungsplanes den Sinn genommen, habe. In Anbetracht der Ausdehnung der nach wie vor von jeder baulichen Nutzung freigehaltenen Flächen lasse sich nicht sagen, daß die in der Vergangenheit entstandene Bebauung den Forstcharakter des Bereichs beseitigt habe, dies noch um so weniger, als die Gebäude im allgemeinen unter weitgehender Erhaltung des Baumbestandes und des Buschwerks errichtet und weitgehend von Aufwuchs verdeckt angelegt seien.
Nicht zu folgen sei der Klägerin auch in der Ansicht, dem Vorhaben könne gemäß § 35 Abs. 5 BBauG nicht entgegengehalten werden, daß es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Der allenfalls in Betracht kommende § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG sei in seinen Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin kein dem alten Bestand "vergleichbares" Gebäude errichtet habe. Die Vergleichbarkeit erfordere u.a., daß allenfalls geringfügige Erweiterungen vorgenommen würden. Daran habe sich die Klägerin nicht gehalten. Die überbaute Grundfläche des ursprünglich gleichfalls eingeschossigen Altbaus sei auf nahezu das Doppelte erweitert worden. Auch auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes sowie den Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Ebenso fehle es an Anhaltspunkten dafür, daß dem Beklagten bei seinem Einschreiten ein Ermessensfehler unterlaufen sein könne. Die Behauptung der Klägerin, daß gegen den Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen sei, treffe nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er tritt dem Revisionsvorbringen der Klägerin mit Rechtsausführungen entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, daß der Beklagte berechtigt war, die Wohnnutzung des Waldhauses zu untersagen sowie dessen Abriß zu fordern (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Grundstück der Klägerin im Außenbereich liegt und dementsprechend die von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen nach § 35 BBauG zu beurteilen sind. Das ist richtig. Die Anwendbarkeit des § 30 BBauG scheidet ohne weiteres aus. Das Grundstück gehört nicht zu einem qualifiziert beplanten Bereich. Der Durchführungsplan Nr. 93 enthält, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weder allein noch gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die in § 30 BBauG bezeichneten Mindest fest Setzungen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht nicht auf § 34, sondern auf § 35 BBauG abgestellt hat. Das Grundstück der Klägerin liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Zu dem Ortsteil, der sich nach Ansicht des Berufungsgerichts westlich der Hardter Waldstraße gebildet hat, gehört das Grundstück der Klägerin deshalb nicht, weil es von dieser Ansiedlung in einer den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht mehr vermittelnden Weise durch die Hardter Waldstraße getrennt wird. Diese "Bewertung" des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21]) trägt den für die erforderliche Würdigung maßgebenden Gesichtspunkten voll Rechnung (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 6. November 1968 a.a.O. S. 22). Die Einwände der Revision - etwa der Hinweis auf das zeitlich zusammenhängende Entstehen der Bauten auf beiden Seiten der Hardter Waldstraße - gehen an diesen Gesichtspunkten vorbei; sie vermögen daher das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Bebauung östlich der Hardter Waldstraße aus sich zur Anwendbarkeit des § 34 BBauG jedenfalls deshalb nicht führe, weil diese Bebauung (allein) nicht das für das Vorliegen eines Ortsteils notwendige Gewicht besitzt. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsurteil sei insoweit in sich widersprüchlich, verkennt sie, daß aus der Zahl der vorhandenen Bauten nicht unmittelbar auf die für einen Ortsteil erforderliche Gewichtigkeit geschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 13.71 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 31 S. 84. [85]).
2.
Liegt demnach das Grundstück der Klägerin im Außenbereich, so beurteilt sich die Zulässigkeit des dort errichteten Hauses nach § 35 BBauG, und zwar, da die Voraussetzungen für eine Privilegierung offensichtlich nicht erfüllt sind, nach § 35 Abs. 2BBauG. Das führt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zur Unzulässigkeit des umstrittenen Wohnhauses schon deshalb, weil das Haus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 [252 ff.]). Nach den insoweit irrevisiblen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Grundstück der Klägerin im Flächennutzungsplan als Teil einer Forstfläche dargestellt, auf der jedenfalls keine solchen Wohnbauten ausgeführt werden dürfen, die zu dieser Darstellung als Forstfläche nicht in Beziehung stehen. Diese Darstellung ist auch unverändert maßgebend. Sie entspricht ungeachtet einer Entwicklung in diesem Bereich, durch die sie in an sich zu mißbilligender Weise durchbrochen worden ist, den tatsächlichen Gegebenheiten und der sich daraus ergebenden Schutzbedürftigkeit des Gesamtgebietes (vgl. Urteile vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [292 ff.] und vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33 S. 12 [18]). Die Vorstellung der Klägerin, daß die Darstellung des Flächennutzungsplanes ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne, weil in der Vergangenheit versäumt worden sei, sie anderen Eigentümern entgegenzuhalten, ist bei dieser Sachlage irrig. Allerdings würde - wie das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt hat - der Flächennutzungsplan in Verbindung mit § 35 Abs. 3 BBauG dann nicht zu Lasten der Klägerin durchgreifen, wenn ihr die in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG [1976] vorgesehene Erleichterung zugute käme. Das trifft jedoch nicht zu. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG begünstigt nur solche Maßnahmen, mit denen ein "vergleichbares neues Gebäude" geschaffen wird. Daran fehlt es hier. "Vergleichbarkeit" erfordert unter anderem eine Gleichartigkeit auch in der Größe (vgl. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 [130]). Was in dieser Hinsicht verlangt werden muß, ergibt sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BBauG: Wird der Wiederaufbau unter mehr als "geringfügige[n] Erweiterungen" ausgeführt, so wird damit zugleich der Rahmen überschritten, den das Erfordernis der "Vergleichbarkeit" dem durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG erleichterten Wiederaufbau setzt (vgl. auch dazu das Urteil vom 8. Juni 1979 a.a.O.). Die Klägerin hat im Zuge des Ersatz- bzw. Wiederaufbaus mehr als geringfügige Erweiterungen vorgenommen. Das vormalige Wochenendhaus der Klägerin hatte eine Grundfläche von rd. 33 qm. Das an seiner Stelle errichtete massive Haus erreicht 86 qm, also weit mehr als das Doppelte. Das schließt ohne weiteres aus, das Vorliegen einer nur geringfügigen Erweiterung in Erwägung zu ziehen. Daran ändert es auch nichts, daß es für das Merkmal der "Geringfügigkeit" (einer Erweiterung) nicht allein auf das rein quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatz- bzw. Wiederaufbau ankommt, sondern von entscheidender Bedeutung ist, wie sich die Erweiterung auf die von dem Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt. Ungeachtet dieser im Ansatzpunkt nicht auf das Quantitative, sondern auf das Qualitative ausgerichteten Betrachtungsweise ist ein Ersatz- oder Wiederaufbau dann ohne weiteres als nicht "vergleichbar" anzusehen, wenn die Erweiterung schon von ihrem quantitativen Ausmaß her ein Gewicht hat, das über eine untergeordnete Hinzufügung hinausgeht. So aber liegt es im Falle der Klägerin selbst dann, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, daß der Altbau eine legale Grundfläche (nicht von 33, sondern) von 49 qm erreicht hatte und demzufolge eine Erweiterung von 49 auf 86 qm in Frage steht. Ebensowenig kann zugunsten der Klägerin § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BBauG [1979] angewendet werden. Die Heranziehung dieser Vorschrift scheitert - von den übrigen Anforderungen ganz abgesehen - schon daran, daß es sich bei dem ursprünglich vorhanden gewesenen Wochenendhaus nicht um ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude gehandelt hat (vgl. dazu - mit weiteren Nachweisen - Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 507 zu Nr. 3). Auf den - an sich neben § 35 Abs. 2 BBauG beachtlichen - Durchführungsplan Nr. 93 läßt sich der von der Klägerin vorgenommene Ersatzbau gleichfalls nicht stützen. Das Berufungsgericht hat zum Inhalt dieses Planes - irrevisibel - festgestellt, daß er (im Wege der Ausnahme) Ersatzbauten nur gestattet, wenn - im Sinne des § 35 BBauG - öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden bzw. nicht entgegenstehen. Da dies, wie gezeigt, nicht zutrifft, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den mit der Geltung dieses Durchführungsplanes zusammenhängenden Fragen weiter nachzugehen.
Den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Vorhabens aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes und dem der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition ist nichts hinzuzufügen. Sie entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Ebensowenig sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß der Beklagte mit dem Inhalt der Nutzungsuntersagung sowie der Anordnung des Abrisses einschreiten durfte und mit der angefochtenen Verfügung ermessensfehlerfrei eingeschritten ist, aus bundesrechtlicher Sicht zu beanstanden.
Nach alle dem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues