Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1979, Az.: BVerwG 4 B 231.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Mängel des Planfeststellungsverfahrens; Notwendigkeit einer einheitlichen Planungsentscheidung bei engem Regelungszusammenhang zwischen der Planung einer Bundesstraße und der Planung einer notwendigen Folgemaßnahme an anderen Anlagen; Erlass zweier getrennter Planfeststellungsbeschlüsse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 231.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.07.1979 - AZ: III OVG A 263/78

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision; das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

2

Die Beschwerde ist der Ansicht, das Berufungsurteil weiche ab von dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (BVerwGE 48, 56). Das Berufungsgericht gehe auf der einen Seite davon aus, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß auf einem Verfahrensmangel beruhe, weil er sich allein auf das Planvorhaben an der Bundesstraße 5 und nicht auch auf die notwendigen Folgemaßnahmen an der Landesstraße ... erstrecke; auf der anderen Seite halte es den Planfeststellungsbeschluß gleichwohl und damit im Widerspruch zu der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für rechtmäßig. Mit diesem Vorbringen ist indessen eine Abweichung von dem Urteil vom 14. Februar 1975 nicht dargetan. Richtig ist, daß der beschließende Senat dort näher ausgeführt hat, die Planfeststellungsbehörde habe das für den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren zu beobachten (vgl. dazu den insoweit ausführlicheren Urteilsabdruck in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [5 f.]). Damit hat der Senat jedoch nicht Stellung genommen zu der im damaligen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblichen Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Verletzung von Vorschriften über das Verwaltungsverfahren für den davon betroffenen Planfeststellungsbeschluß ergeben und - vor allem - unter welchen Voraussetzungen ein Planbetroffener unter Berufung auf Mängel des Planfeststellungsverfahrens im Verwaltungsrechtsstreit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen kann. Wenn das Berufungsgericht insoweit unter Hinweis auf frühere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. März 1966 - BVerwG 1 C 19.65 - in BVerwGE 24, 23 und vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - in BVerwGE 29, 282) angenommen hat, daß nicht jede Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift die Rechtmäßigkeit eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses beeinträchtige, so hat es daher nicht in Abweichung von dem Urteil vom 14. Februar 1975, wohl aber in Übereinstimmung mit der angeführten früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

3

Dieses Ergebnis würde allerdings die Zulassung der Revision dann nicht ausschließen, wenn die Beschwerde mit der - unzutreffenden - Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 11. Mai 1966 - BVerwG VIII B 109.64 - in BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]). Das ist jedoch nicht der Fall. Unter den von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten führt die vorliegende Sache nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Insbesondere wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, ob an der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Auswirkungen von Mängeln des Planfeststellungsverfahrens auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seine Aufhebbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für die nach der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 1. Oktober 1974 - BGBl. I S. 2413) - FStrG - gegebene Rechtslage in vollem Umfange festzuhalten ist. Denn die Würdigung der in dieser Hinsicht von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, daß der von ihm angenommene Mangel des Planfeststellungsverfahrens in Wahrheit nicht vorliegt; die Planfeststellungsbehörde hat nicht dadurch gegen die Verfahrensvorschrift des § 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG verstoßen, daß sie für die Baumaßnahmen an der Bundesstraße 5 und diejenigen an der Landesstraße 267 zwei getrennte Planfeststellungsbeschlüsse erlassen hat.

4

Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fragen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 27) rechtsgrundsätzlich Stellung genommen. Danach macht der enge Regelungszusammenhang zwischen der Planung einer Bundesstraße und der Planung einer notwendigen Folgemaßnahme an anderen Anlagen eine einheitliche Planungsentscheidung unerläßlich. Dem wird in aller Regel allein eine einheitliche Planfeststellung gerecht. Allerdings kann ausnahmsweise die Einheitlichkeit der Planungsentscheidung für das Bundesstraßenvorhaben und die Folgemaßnahmen an anderen Anlagen euch dann noch gewahrt sein, wenn in dem Planfeststellungsbeschluß für den Bau oder die Änderung der Bundesstraße bestimmte Folgemaßnahmen und hierfür eine ergänzende Planfeststellung (ausdrücklich) vorbehalten werden. In solchen Fällen ist, ähnlich wie bei der Zulässigkeit einer abschnittsweisen Planfeststellung, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht schon zwangsläufig wegen eines solchen Vorbehaltes rechtsfehlerhaft. Sie hält einer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vielmehr nur dann nicht stand, wenn der Vorbehalt seinerseits unter Überschreitung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Verletzung des Abwägungsgebots erfolgt ist.

5

Von diesen Grundsätzen wäre in einem Revisionsverfahren auch im vorliegenden Rechtsstreit auszugeben ungeachtet des Umstandes, daß der Planfeststellungsbeschluß für die Verlegung der Landesstraße ... zeitlich vor dem Planfeststellungsbeschluß für die Verlegung der Bundesstraße ... ergangen ist. Dem kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn zum einen ist der Charakter der Planung für die Landes straffe ... als einer Folgemaßnahme der Planung für die Bundesstraße ... in jedem der beiden Planfeststellungsbeschlüsse offengelegt, und zum anderen ist - worauf es nach dem Urteil des beschließenden Senats vom 9. März 1979 für die rechtliche Unbedenklichkeit zweier getrennter Planfeststellungsbeschlüsse entscheidend ankommt - dem engen Regelungszusammenhang zwischen den beiden Planungen durch eine in der Sache einheitliche Planungsentscheidung Rechnung getragen. Das wird - abgesehen von der vom Berufungsgericht festgestellten Einheitlichkeit der Sachentscheidung selbst - überdies dadurch unterstrichen, daß das Planungs- und Anhörungsverfahren nach § 18 FStrG für beide Maßnahmen einheitlich durchgeführt worden ist.

6

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, worauf es seine Ansicht stütze, die Planfeststellungsbehörde habe die von der Planung nachteilig betroffenen privaten Belange zutreffend abgewogen und ein Ausgleich für die Zerschneidung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Trasse der Bundesstraße 5 werde im Rahmen einer Flurbereinigung möglich sein, will sie möglicherweise mit der Rüge unzureichender Sachverhaltsermittlung den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen. Damit kann sie jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegt, welche Erkenntnisquellen, deren Inanspruchnahme sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, von ihm außer acht gelassen worden sind.

7

Auf das Vorbringen der Beschwerde im Schriftsatz vom 19. November 1979 ist nicht einzugehen. Dieser Schriftsatz ist nach Ablauf der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen und deshalb gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unbeachtlich (vgl. BVerwGE 13, 90 ff;  32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]).

8

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues