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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 6 P 61.78

Personalvertretung; Mitbestimmung; Interne Umbewertung; Personalrat; Beamtendienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 61.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 12.08.1977 - AZ: 4 PV 8/77
OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.1977 - AZ: A 7/77

Fundstellen

  • BWV 1980, 286
  • DVBl 1980, 893
  • DokBer B 1980, 215
  • DÖV 1980, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1981, 244
  • VerwRspr 31, 671 - 673
  • VwRspr 1980, 671-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1980, 158

Amtlicher Leitsatz

Die interne Umbewertung von Beamtendienstposten löst kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG aus.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 29. September 1977 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 12. August 1977 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob die Umbewertung von Dienstposten der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Der Streit wurde dadurch ausgelöst, daß der Beteiligte bei nachgeordneten Dienststellen die Dienstposten von zwei Amtmännern und von einem Regierungshauptsekretär niedriger als bisher bewertete.

2

Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die niedrigere Bewertung der Dienstposten des Techn. Regierungsamtmanns B., des Techn. Regierungsamtmanns K. und des Techn. Regierungshauptsekretärs Z. gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstoßen hat.

3

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und dem Feststellungsantrag entsprochen. Es hat ausgeführt: Bei sinngemäßer Auslegung des § 76 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) sei die Niedrigerbewertung eines besetzten Dienstpostens der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit gleichzusetzen.

4

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

6

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß nicht zu. Er hält das Feststellungsbegehren für unbegründet.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bestätigung der den Feststellungsantrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

8

Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht an der Bewertung von Beamtendienstposten nicht zu. Die Höher- oder Niedrigerbewertung gehört nicht zu den Maßnahmen personeller Art, die nach § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Den in dieser Vorschrift aufgeführten Beteiligungstatbeständen ist begriffsnotwendig gemeinsam, daß sie sich auf einen ganz bestimmten Beamten beziehen und unmittelbar rechtliche Wirkung auf dessen Rechtsstellung haben.

9

Daran fehlt es bei der Bewertung von Dienstposten, weil sie einer Außenwirkung entbehrt. Diese Bewertung ist außerdem völlig objektiviert, d.h. nicht personen-, sondern funktionsbezogen (vgl. BVerwGE 36, 192 [207]; 36, 218 [220]; auch Urteil des 2. Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 20.75 -). Notwendige und zwangsläufige Konsequenzen für die Rechtsstellung des Beamten, der den von der Bewertung erfaßten Dienstposten innehat, kommen in aller Regel dieser organisatorischen Maßnahme nicht zu. Selbst wenn das - wie in BVerwGE 36, 192 (213 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]/214) - ausnahmsweise der Fall ist, können sich daraus Rechte des Beamten, aber keine Beteiligungsrechte der Personalvertretung ergeben. Insoweit verhält es sich nicht anders = wie bei den Arbeitsplatzüberprüfungen, bei denen dem Personalrat, wie der Senat im Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 20.78 - (DVBl. 1979, 469) ausgeführt hat, kein Mitbestimmungsrecht zusteht.

10

Der Auffassung des Beschwerdegerichts, die niedrigere Bewertung eines Dienstpostens müsse der nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit gleichgesetzt werden, kann der Senat nicht folgen. Das Beschwerdegericht hat zwar auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum alten Recht über eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats Bezug genommen, wonach bereits Maßnahmen, die eine Vorentscheidung über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten enthalten, so z.B. über die Versetzung eines Beamten auf einen Beförderungsdienstposten zum Zwecke seiner Bewährung (BVerwGE 13, 291 [292]), der Beteiligung des Personalrats unterliegen. Diese Rechtsprechung hat im neuen Recht ihren gesetzlichen Ausdruck in § 75 Abs. 1 Nr. 2 und § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gefunden (s. dazu BVerwGE 50, 80 [BVerwG 19.12.1975 - VII P 15/74] [87]). Indessen sind im vorliegenden Fall weder die Grundvoraussetzungen, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnten, gegeben noch kann eine sinngemäße Auslegung, wie sie das Beschwerdegericht vertreten hat, in Betracht kommen. Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß die - bereits dargelegte - rein interne Wirkung der vom Beteiligten praktizierten Dienstpostenbewertung an der besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstposteninhabers nichts ändert und deren Änderung auch nicht vorbereitet. Die Höhe der Besoldung des Dienstposteninhabers richtet sich ausschließlich nach dem ihm verliehenen Amt, nicht hingegen nach der Bewertung und haushaltsrechtlichen Ausweisung seines Dienstpostens.

11

Daß die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung nicht richtig ist, zeigt sich im folgenden: Wird der von einem Beamten besetzte Dienstposten planstellenmäßig herabgestuft und kommt es dann wegen der "Unterbeschäftigung" des Dienstposteninhabers zu einer Umsetzung auf einen seinem Amt entsprechenden planmäßig ausgewiesenen Dienstposten, so liegt die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nicht vor. Nichts anderes gilt dann, wenn der Dienstposten planstellenmäßig höher bewertet war als das Amt des darauf tätigen Beamten; die Niedrigerbewertung, die den Dienstposten auf das Amt des Inhabers herabstuft, berührt dessen Rechtsstellung nicht, sondern nimmt ihm lediglich die bisher bestehende, rechtlich aber nicht verfestigte Möglichkeit einer Beförderung. Dadurch wird keine Maßnahme getroffen, die, wie es die Mitbestimmungstatbestände des § 76 Abs. 1 BPersVG fordern, unmittelbar in die Rechtsstellung des Beamten eingreift. Einen Anspruch auf höhere Besoldung hatte der Beamte auf Grund des früher höher bewerteten Dienstpostens nicht (vgl. BVerwGE 38, 269). Die bloße Hoffnung oder Chance auf Beförderung ist kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für eine Beteiligung des Personalrats. Insoweit kann der Personalrat nur im Rahmen der ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG obliegenden allgemeinen Aufgaben tätig werden. Um ihm das zu ermöglichen, hat ihn die Dienststelle allerdings nach dem in § 2 Abs. 1 BPersVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, insbesondere auch im Rahmen der nach § 66 Abs. 1 BPersVG monatlich durchzuführenden Besprechung über diese Vorgänge zu unterrichten und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Informationen zu erteilen. Weitergehende Rechte stehen dem Antragsteller in diesem Bereich nicht zu.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim