Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1979, Az.: BVerwG 6 P 20.78
Überprüfung von Arbeitsplätzen als Vorentscheidung einer Eingruppierung; "Regelung" bei Verhängung von Ordnungsstrafen oder Bußen; Änderung des Gegenstands der Mitbestimmung durch Dienstvereinbarung oder Verzicht; Bestimmung des Beginns und des Endes einer Prüfung durch die Prüfungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 20.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.09.1975 - AZ: 14 PVB 1/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1976 - AZ: CB 11/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- PersVertr 1980, 421
- ZBR 1980, 30
Amtlicher Leitsatz
Dem Personalrat steht bei der Überprüfung der Arbeitsplätze kein Mitbestimmungs- oder Teilnahmerecht zu.
Die Mißbilligung eines Arbeitnehmers fällt nicht unter § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Diese Vorschrift erfaßt nur generelle, von allen zu beachtende Vorschriften, nicht Einzelmaßnahmen (Bestätigung von BVerwGE 11, 238).
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 5. November 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war früher bei der Überprüfung von Arbeitsplätzen und vor dem Ausspruch einer Mißbilligung gegenüber einem Angestellten oder Arbeiter hinzugezogen worden. Nach Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) wurden auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung die Personalvertretungen nicht mehr an den Arbeitsplatzüberprüfungen und bei Mißbilligungen gegenüber Arbeitnehmern beteiligt. Auch wurde mitgeteilt, daß auf Grund einer Ressortbesprechung beim Bundesminister des Innern Übereinstimmung darüber erzielt worden sei, daß bei Prüfungen der Vertreter der Personalvertretung nicht an der Beratung der Prüfungskommission teilnehme.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß
- 1)
er berechtigt sei, bei den mit Arbeitsplatzüberprüfungen zusammenhängenden Entscheidungen mitzubestimmen und an den Arbeitsplatzüberprüfungen teilzunehmen,
- 2)
ihm bei dem Ausspruch von Mißbilligungen und deren Folgen gegen einen Angestellten oder Arbeiter ein Mitbestimmungs-, hilfsweise ein Mitwirkungsrecht zustehe,
- 3)
der Beteiligte gemäß § 80 BPersVG verpflichtet sei, ein vom Antragsteller bestimmtes Mitglied nicht nur am Prüfungsablauf, sondern auch an der Feststellung des Prüfungsergebnisses beratend teilnehmen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu 3) - Teilnahme des Personalratsmitgliedes an der Beratung des Prüfungsergebnisses - entsprochen, die beiden anderen Anträge hingegen zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller seine beiden zurückgewiesenen Anträge weiterverfolgt, während der Beteiligte mit diesem Rechtsmittel auch die Zurückweisung des Antrags zu 3) beantragt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beteiligten den angefochtenen Beschluß dahin geändert, daß die Anträge in vollem Umfang zurückgewiesen worden sind.
Zur Begründung wird ausgeführt: Arbeitsplatzüberprüfungen erfüllten keinen der Mitbestimmung des Personalrats unterworfenen Tatbestand und seien auch keine Vorentscheidung über eine der Mitbestimmung unterliegende personelle Maßnahme von Angestellten oder Arbeitern. Auch bei der (formlosen) Mißbilligung bestehe kein Beteiligungsrecht. Selbst wenn mit ihr der Hinweis verbunden sei, daß bei einem erneuten Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen sei, könne dies im Hinblick auf die abschließende Aufführung der Beteiligungsfälle eine Einschaltung der Personalvertretung nicht rechtfertigen.
Die beratende Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an Prüfungen nach § 80 BPersVG beschränke sich ebenso wie die nach altem Recht bei Prüfungen gestattete Anwesenheit eines Personalratsmitgliedes auf die Befragung der Prüflinge, weil mit ihrer Beendigung auch die Prüfung abgeschlossen sei. Die Beratung gehöre nicht mehr zur Prüfung. An dem Begriff der Prüfung habe das neue Recht nichts geändert. Die nunmehr zulässige beratende Teilnahme könne auch während der Prüfung, nämlich während der Befragung der Prüflinge sinnvoll genutzt werden. Ein Anhalt, daß das neue Recht den Personalvertretungen eine Kontrollfunktion gegenüber den Prüfungskommissionen habe einräumen wollen, sei nicht gegeben. Auch spreche gegen eine Teilnahme des Personalratsmitgliedes an der Beratung der Umstand, daß in dieser oft die Personalakten der Prüflinge herangezogen werden müßten. Wegen der Einsicht in diese Akten durch die Personalvertretung gelte eine Sonderbestimmung; diese Einsicht sei auch nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß in vollem Umfange zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem Antragsteller bei der Überprüfung von Arbeitsplätzen ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Entgegen seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung mitzubestimmen.
Die Überprüfung von Arbeitsplätzen stellt keine der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen dar. Sie dient der Feststellung der von dem Inhaber eines bestimmten Arbeitsplatzes zu erledigenden Aufgaben und damit der Tätigkeitsmerkmale, die nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) oder nach dem Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes - MTB II - (TVLohnGr) für die Zugehörigkeit des Angestellten oder Arbeiters zu einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe (Eingruppierung) maßgebend sind. Die Überprüfung will demnach die tarifgerechte Vergütung und Entlohnung der Arbeitnehmer sicherstellen. Je nach ihrem Ergebnis kann sie zu einer nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme führen, sei es, daß die Tätigkeit höher zu bewerten ist als ursprünglich angenommen, oder sei es, daß sie nicht die für die angenommene Vergütungs- oder Lohngruppe erforderlichen Merkmale aufweist. Erst bei Vorliegen dieses Ergebnisses wird sich der Arbeitgeber darüber schlüssig werden, ob er eine Korrektur der bisherigen Eingruppierung in Form einer Höher- oder Rückgruppierung vornimmt, wobei für die letztere Maßnahme, falls der Arbeitnehmer nicht mit ihr einverstanden ist, eine Änderungskündigung erforderlich wird. Sobald eine dieser Maßnahmen beabsichtigt ist, hat der Dienststellenleiter gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG den Personalrat davon zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Die Arbeitsplatzüberprüfung selbst ist aber, wie sich aus der vorangegangenen Darstellung ergibt, noch keine Maßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Sie enthält auch entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Vorentscheidung über eine der in dieser Vorschrift aufgezählten Maßnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß Vorentscheidungen über Maßnahmen, bei denen der Personalrat zu beteiligen ist, bereits der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegen (BVerwGE 13, 291 [295]; 15, 212 [214]; Beschluß vom 28 April 1967 - BVerwG 7 P 12.65 - [Buchholz 238.34 § 61 PersVG Hamburg Nr. 1 = PersV 1967, 275 = ZBR 1967, 274]). Eine solche Vorentscheidung ist dann angenommen worden, wenn die Handlung des Dienststellenleiters die erste Stufe einer sich in zwei Etappen vollziehenden Maßnahme darstellt. So ist die Versetzung eines Beamten auf einen Beförderungsdienstposten oder die probeweise Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit als die erste (entscheidende) Vorstufe der Beförderung bzw. der Höhergruppierung angesehen worden.
Durch die Arbeitsplatzüberprüfung wird eine solche Vorentscheidung, die schon die Weiche für eine künftige beteiligungspflichtige Maßnahme stellt, nicht getroffen. Während in den genannten Beispielen der Dienstherr bzw. Arbeitgeber sich grundsätzlich entschlossen hat, dem Beamten oder Angestellten die Beförderungsstelle zu übertragen, und die eigentliche Beförderung oder Höhergruppierung lediglich noch von der Bewährung des betroffenen Beschäftigten abhängig macht, besteht bei der Überprüfung eines Arbeitsplatzes noch keine irgendwie konkretisierte Absicht, eine nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligungspflichtige Maßnahme zu treffen. Erst wenn das Ergebnis vorliegt, wird der Arbeitgeber Überlegungen darüber anstellen, ob beteiligungspflichtige Maßnahmen gegenüber dem Inhaber des überprüften Arbeitsplatzes geboten erscheinen. Insbesondere wird bei einer infolge zu hoch bewerteter Tätigkeit in Betracht kommenden Rückgruppierung der Arbeitgeber zunächst zu überlegen haben, ob er dem Beschäftigten nicht eine andere Tätigkeit zuweist, die der Vergütungs-(Lohn-)Gruppe entspricht, aus der der Beschäftigte - wenn auch irrtümlich - vergütet (entlohnt) worden ist. Auch das zeigt, daß von einer Vorentscheidung bei der Überprüfung von Arbeitsplätzen keine Rede sein kann.
Dem berechtigten Anliegen des Antragstellers, die für die tarifliche Eingruppierung maßgebenden tatsächlichen Grundlagen zu kennen, wird dadurch Rechnung getragen, daß ihm bei dem Antrag auf Zustimmung zu einer Höher- oder Rückgruppierung oder Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG die zur Durchführung seiner Aufgaben und zu seiner umfassenden Unterrichtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, zu denen auch das Ergebnis der Arbeitsplatzüberprüfung gehört. Darüber hinaus kann der Antragsteller zur Klärung etwaiger Zweifel eine Begründung der beabsichtigten Maßnahme von dem Beteiligten verlangen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Dieser Verpflichtung kommt, wie die Feststellungen des Beschwerdegerichts ergeben, der Beteiligte nach.
Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller bei Mißbilligungen von Arbeitnehmern nicht zu beteiligen ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch den Abschluß von Dienstvereinbarungen über "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten" mitzubestimmen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur gleichlautenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 Buchstabe g des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - PersVG 1955 - (BGBl. I S. 477) ausgesprochen hat, liegt eine Regelung begrifflich nur vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten zu beachten sind. Diese Allgemeinverbindlichkeit kommt durch die Verwendung des Begriffs "Regelung" in Verbindung mit "Ordnung in der Dienststelle" und "Verhalten der Beschäftigten" deutlich zum Ausdruck (Beschluß vom 11. November 1960 - BVerwG 7 P 9.59 - [BVerwGE 11, 238, 240 [BVerwG 11.11.1960 - VII P 9/59] = PersV 1961, 103 = ZBR 1961, 27]). An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 14. Juli 1977 - BVerwG 7 P 11.75 - (Buchholz 238.32 § 85 Bln.PersVG Nr. 1) zu der mit § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVGübereinstimmenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin (Bln.PersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) festgehalten und Einzelmaßnahmen gegenüber einem Beschäftigten wegen seines Verhaltens als nicht der Mitbestimmung unterworfen angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings im Urteil vom 25. Februar 1966 - 4 AZR 179/63 - (BAGE 18, 172 [BAG 25.02.1966 - 4 AZR 179/63] [178 ff.] = AP Nr. 8 zu § 66 PersVG = PersV 1966, 227) diese Auffassung abgelehnt und entschieden, daß bei der Verhängung von Ordnungsstrafen oder Bußen gegenüber Arbeitnehmern, die im öffentlichen Dienst des Bundes stehen, ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 66 Abs. 1 Buchstabe g PersVG 1955 bestehe. Einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) bedarf es aber nicht, weil § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG im Gegensatz zum alten Recht die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten der Mitwirkung des Personalrats unterwirft und damit deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG keine Einzelmaßnahmen wegen des Verhaltens eines Beschäftigten erfaßt. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Im Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes der Fraktionen der SPD und FDP, die den dem Bundesrat und dem Bundestag in der 6. Legislaturperiode zugeleiteten Regierungsentwurf unverändert in der folgenden Legislaturperiode eingebracht hatten, war in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 für die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten sowie für die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten die Mitwirkung des Personalrats vorgesehen (BT-Drucks. 7/176). Die Aufeinanderfolge beider Tatbestände, die der Innenausschuß geändert hat (BT-Drucks. 7/1339), verdeutlicht den zwischen ihnen bestehenden Unterschied von allgemeiner Regelung und Einzelmaßnahme.
Die Auffassung des Antragstellers, er könne durch Verzicht auf eine Dienstvereinbarung erreichen, daß er an Einzelmaßnahmen, die die Ordnung in der Dienststelle oder das Verhalten der Beschäftigten betreffen, mitzubestimmen habe, verkennt, daß der Gegenstand der Mitbestimmung weder durch eine Dienstvereinbarung noch durch einen "Verzicht" auf diese geändert werden kann. Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG ergreift nur generelle Maßnahmen; an dieser gegenständlichen Beschränkung kann nichts, auch nicht im Wege einer Dienstvereinbarung geändert werden. In ihr kann nur die Art und Weise der Ausübung des gegenständlich durch das Gesetz festgelegten Mitbestimmungsrechts geregelt werden. Der Personalrat kann lediglich verlangen, daß durch Dienstvereinbarungen oder Vorschriften der Dienststelle eine Regelung getroffen wird, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Ordnungsverstöße von Arbeitnehmern geahndet werden können.
Der Antragsteller kann auch kein Mitwirkungsrecht bei dem Ausspruch einer Mißbilligung gegenüber einem Angestellten oder Arbeiter beanspruchen. Eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG verbietet sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, schon allein deshalb, weil die Mißbilligung unterhalb der Schwelle liegt, die für die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens maßgebend ist. Die Mißbilligung kann allenfalls mit mißbilligenden Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen) nach § 6 Abs. 2 der Bundesdisziplinarodnung (BDO) i.d.F. vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) gleichgestellt werden, die ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nicht auslösen. Der weitere Antrag, daß ein vom Antragsteller benanntes Mitglied auch an der Prüfungsberatung teilnehmen kann, ist unbegründet. Der Senat folgt auch insoweit der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung, daß sich die beratende Teilnahme des Mitgliedes der Personalvertretung auf die Prüfung beschränkt und nicht die Beratung des Prüfungsergebnisses umfaßt. Die Beratung der Prüfungskommission gehört zwar zum Prüfungsverfahren (s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 -), nicht aber zu der Prüfung, an der das Personalratsmitglied teilnehmen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 57 Abs. 3 PersVG 1955 ausgeführt, daß die Prüfung beendet ist, wenn die Feststellung des Ergebnisses beginnt. Die Beratung setzt also die Beendigung der Prüfung voraus (BVerwGE 8, 219). Daran hat sich unter der Geltung des neuen Rechts nichts geändert.
§ 80 BPersVG gewährt zwar einem Mitglied des Personalrats das Recht, an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, beratend teilzunehmen. Darin liegt eine Erweiterung gegenüber der früheren Regelung des § 57 Abs. 3 PersVG 1955, nach der einem Mitglied des Personalrats lediglich die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten war. An dem Gegenstand der Teilnahme oder Anwesenheit, nämlich der Prüfung, hat sich hingegen nichts geändert.
Was Bestandteil einer Prüfung ist und wann diese endet, läßt sich nicht nur rein sprachlich bestimmen, sondern ergibt sich vor allem aus den Prüfungsordnungen. So bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 8. März 1963 (GMBl. S. 99) in § 23 Abs. 1, daß die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht. In § 28 wird dann die Entscheidung über das Prüfungsergebnis behandelt. Aus dieser Regelung folgt, daß die Entscheidung nach § 28 eine abgeschlossene Prüfung voraussetzt, denn sonst könnte ein Prüfungsergebnis nicht vorliegen. Gleichlautende Bestimmungen enthalten § 15 Abs. 1, § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GMBl. S. 311), § 13, § 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialwissenschaften vom 20. März 1974 (GMBl. S. 147) und § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Diplomprüfungen für den gehobenen Bibliotheksdienst (BiblPOgD) vom 20. Juli 1973 (Bln.GVBl. S. 1174). Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) spricht in § 35 Abs. 2 von Prüfungen und Beratungen und bringt damit ebenfalls zum Ausdruck, daß die Beratung nicht zur Prüfung zählt.
Daß der Gesetzgeber diesen allgemein anerkannten, schon in den damals geltenden Rechtsvorschriften im gleichen Sinn bestimmten und auch von der Rechtsprechung verwandten Prüfungsbegriff in § 30 BPersVG hat anders fassen wollen, ist weder aus dem Gesetz ersichtlich noch ergibt sich dafür ein Anhalt in den Beratungen des Gesetzentwurfs. Auch der Sinn und Zweck des § 80 sowie die allgemeine Tendenz des neuen Bundespersonalvertretungsgesetzes, den Personalvertretungen mehr Rechte einzuräumen, rechtfertigen keine Auslegung, die über den in der Vorschrift gesetzten Rahmen, den die Prüfung bildet, hinausgeht.
Aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz selbst läßt sich nichts dafür gewinnen, daß der Gesetzgeber eine über den Wortlaut hinausgehende Teilnahme gewähren wollte. Andere Vorschriften, die sich mit Prüfungen befassen und die für eine Auslegung herangezogen werden könnten, gibt es nicht.
Auch der Entstehungsgeschichte läßt sich nichts für eine Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission entnehmen, wie sie der Antragsteller erstrebt. Aus ihr ergibt sich folgendes:
Der Entwurf der Bundesregierung über ein Bundespersonalvertretungsgesetz (BR-Drucks. 305/72) enthielt in § 76 die Fassung des § 57 Abs. 3 BPersVG 1955. Dasselbe war auch der Fall in dem in der 7. Legislaturperiode von den Fraktionen der SPD/FDP eingebrachten Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes. In der Begründung heißt es (BT-Drucks. 7/176 S. 34), daß die Vorschrift dem geltenden Recht entspreche. Erst der Innenausschuß änderte den § 76 des Entwurfs und gab ihm seine zum Gesetz gewordene Fassung (BT-Drucks. 7/1339 S. 39). In dem Bericht des Innenausschusses ist zu dieser Änderung nichts vermerkt (S. BT-Drucks. 7/1373). Als Anlaß für die Änderung kann möglicherweise eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Regierungsentwurf (BR-Drucks 306/72) angesehen werden. In dieser Stellungnahme heißt es, in § 76 (des Entwurfs) sei zu bestimmen, daß an den Beratungen der Prüfungskommissionen das von den betreffenden Bediensteten benannte Personalratsmitglied mit heratender Stimme teilnehmen könne. Zugleich wird darauf hingewiesen, daß eine derartige Regelung bereits in einer der früheren Fassungen des Referentenentwurfs enthalten gewesen sei (s. hierzu "Für ein besseres Personalvertretungsgesetz" Vergleichende Darstellung des DGB zum Regierungsentwurf zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, o.J., S. 39). Daran ist bemerkenswert, daß ausdrücklich von der Teilnahme an der Beratung gesprochen wird und das daran teilnehmende Mitglied - ähnlich wie bei der Einsicht in die Personalakten (§ 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG; § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG 1955) - von den Beschäftigten, die an der Prüfung teilnehmen, benannt werden soll.
Angesichts dieses Vorschlags kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit der beratenden Teilnahme an der Prüfung diese ohne besondere Erwähnung auch auf die Beratung erstrecken wollte.
Der Gesetzgeber hatte auch im Hinblick auf die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung und die damals schon in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Anwesenheit oder Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an Prüfungen (s. § 54 Abs. 3 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 11. November 1969 - GBl. S. 143 -; § 93 Abs. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 17. November 1972 - GVBl. S. 211 -; § 59 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5. März 1971 - GVBl. S. 94 -; § 67 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 24. April 1972 - GVBl. S. 231 -) klar zum Ausdruck bringen müssen, daß das Teilnahmerecht sich auch auf die Beratung erstrecken soll, wenn er dies gewollt hätte.
Die Bestimmung, daß das Personalratsmitglied an der Prüfung "beratend teilnimmt", besagt nicht, daß diese Teilnahme sich auch auf die Beratung der Prüfungskommission erstreckt. Die Beratung kann vielmehr auch sinnvoll und ihrem eigentlichen Zweck entsprechend wirksamer stattfinden, wenn das Personalratsmitglied auf die Teilnahme an der Prüfung beschränkt ist. Das läßt sich dem Sinngehalt des § 80 BPersVG entnehmen.
Die frühere Vorschrift des § 57 Abs. 3 PersVG 1955 ist geschaffen werden, um zur Beruhigung des Prüflings und zur Stärkung seiner Sicherheit beizutragen (s. BVerwGE 8, 219). Sie diente also dem Interesse der Prüflinge und nicht der Kontrolle der Prüfungskommission. Das neue Recht hat darüber hinaus dem Personalratsmitglied durch die beratende Teilnahme einen Einfluß auf die Gestaltung der Prüfungen, d.h. auf die äußeren Prüfungsbedingungen, nicht dagegen auf ihren Inhalt eingeräumt. In diesem Rahmen kann es durch Ratschläge darauf hinwirken, daß die Prüfung in einem dafür geeigneten Raum stattfindet, die Prüflinge keinen ihre Leistungsfähigkeit oder Konzentration beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, daß Prüfungserleichterungen, so z.B. für Schwerbehinderte, gewährt werden, und daß durch die Einlegung von Pausen die Leistungsfähigkeit der Prüflinge möglichst erhalten bleibt. Damit wird gleichzeitig eine psychologische Stärkung der Prüflinge und ein Abbau der Prüfungsangst erreicht. Die Aufgabe des an der Prüfung teilnehmenden Personalratsmitgliedes muß es außerdem sein, beratenden Einfluß auf den Ablauf der Prüfung zu nehmen, wenn Umstände bei einem Prüfling eintreten, die auf eine Minderung seines Leistungsvermögens schließen lassen. Das Mitglied hat hier ein sehr weites und nützliches Tätigkeitsfeld im Interesse der Prüflinge, das ihm im Gegensatz zu der nach früherem Recht gestatteten Anwesenheit vielfältige und dem Aufgabenkreis der Personalvertretung entsprechende Möglichkeiten bietet. Seine Aufgabe kann es aber von dieser Zielsetzung her gesehen nicht sein, den Prüflingen Hilfe bei der Prüfung zu geben und die Prüfungskommission bei der Bewertung der Prüfungsleistungen zu beraten.
Wie die beratende Tätigkeit zu erfolgen hat, richtet sich nach der jeweiligen Prüfungssituation. Sie muß wie jede personalvertretungsrechtliche Aufgabenwahrnehmung in einem von gegenseitigem Verständnis für die Aufgaben des Mitgliedes einerseits und der Prüfungskommission andererseits getragenen Vertrauen vollzogen werden. So kann es dem Mitglied keinesfalls gestattet sein, die Prüfung fortlaufend zu unterbrechen, was zu einer Benachteiligung der Prüflinge führen könnte und damit im Gegensatz zu dem mit der Teilnahme verfolgten Zweck stünde. Jedoch darf es dem teilnehmenden Mitglied nicht verwehrt sein, möglichst bald auf einen den äußeren Prüfungsablauf beeinträchtigenden Umstand hinzuweisen, weil ein Hinausschieben zu einer vermeidbaren Erschwerung der Prüfung führen könnte. Die Prüfungskommission hat daher ihrerseits die Pflicht, dem Personalratsmitglied auf entsprechende Meldung Gelegenheit zu geben, seine Bedenken und Ratschläge vorzutragen. Das kann - richtig und vernünftig angewandt - nicht zur Störung, sondern nur zur Erleichterung des Prüfungsablaufs beitragen. Eine Verlagerung dieser Fragen und Ratschläge in die Beratung wäre in den meisten Fällen verspätet, weil ihnen nur noch durch Wiedereintritt in die Prüfung Rechnung getragen werden könnte. Damit könnten Fehlerquellen geschaffen und der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen Vorschub geleistet werden. Das würde aber dem klaren Zweck des § 80 BPersVG, den äußeren Prüfungsablauf im Interesse der Prüflinge in bezug auf seine Ordnungsmäßigkeit zu beeinflussen, widersprechen.
Damit zeigt sich zugleich, daß die Auffassung, die undifferenziert einer beratenden Teilnahme an der Feststellung des Prüfungsergebnisses das Wort redet, den eigentlichen Zweck des § 80 BPersVG verkennt. Er besteht nicht in einer Kontrolle der Prüfungskommission bei Durchführung der ihr in der Sache allein obliegenden Prüfung, sondern in einer Unterstützung der Prüfungskommission und einer Betreuung der Prüflinge mit dem Ziel, einen von Störungen und Nachteilen freien Verlauf der Prüfung zu gewährleisten. Hätte der Gesetzgeber eine Kontrolle der Prüfungskommission gewollt, dann hätte er dafür Sorge getragen, daß das vom Personalrat zu entsendende Mitglied über eine ausreichende Sachkenntnis verfügt, um diese Aufgabe auch zweckentsprechend wahrnehmen zu können. Das hat aber der Gesetzgeber nicht getan und auch nicht - wie in einer früheren Fassung des Referentenentwurfs bzw. in dem Vorschlag des DGB - Vorsorge getroffen, daß der Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG Genüge getan wird. Der ihr zugrundeliegende Schutz des persönlich-dienstlichen Bereichs des einzelnen Beschäftigten gilt auch für das Prüfungsverfahren und die damit verbundenen Aktenvorgänge.
Die gelegentlich vertretene Auffassung, die mit § 80 BPersVG auch weiterhin wie im alten Recht verfolgte Beruhigung der Prüflinge durch die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes lasse sich nicht von einer Kontrolle der Prüfungskommission trennen, ist eine in sich nicht schlüssige Behauptung. Die psychologische Wirkung, die von der Teilnahme ausgehen soll, hat mit einer Kontrolle nichts zu tun. Die Teilnahme mag zwar mittelbar bewirken, daß die Prüfer sich bemühen, ihre Fragestellungen klar zu fassen, und auch auf besondere Umstände, die den Prüfungsablauf erschweren können, eingehen und sie berücksichtigen. Auch das wird von dem Zweck der Vorschrift getragen. Eine Kontrollfunktion ist darin aber nicht enthalten. Das teilnehmende Mitglied ist vielmehr der Mittler zwischen den Prüflingen und den Prüfern. Es kann und soll die Dinge zur Sprache bringen, die vorzutragen die Prüflinge keine Gelegenheit haben oder sich scheuen. Dem kommt auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil dem Prüfling im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht obliegt, auf einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf hinzuwirken, soweit es an ihm liegt. Würde er aus Scheu unterlassen, darauf hinzuweisen, könnte der etwaige Mangel des Verfahrens unerheblich werden. Diesen Besonderheiten der Prüfungssituation soll das Mitglied sein Augenmerk zuwenden und sie, soweit erforderlich, mit der Kommission besprechen, was im Verlauf der mündlichen Prüfung zu geschehen hat und auch ohne Störung ihres Ablaufs geschehen kann, wenn eine gegenseitige Rücksichtnahme gewahrt wird und die wechselseitigen Aufgaben beachtet werden.
Die Meinung, eine beratende Teilnahme könne sinnvoll nur bei der Beratung der Prüfungskommission praktiziert werden, verkennt nicht nur den eigentlichen Zweck des § 80 BPersVG, sondern verkürzt die in ihm enthaltene Schutzfunktion unangemessen. Fragen des Prüfungsablaufs in der Beratung des Prüfungsergebnisses zur Sprache zu bringen, ist, wie bereits erwähnt, in der Regel verspätet. Beeinträchtigungen oder Nachteile können dann meist nicht mehr korrigiert werden oder führen in besonderen Fällen zu einer Wiederholung der Prüfung, die - abgesehen von ihrer Zulässigkeit - nur neue Belastungen für die Prüflinge zur Folge hätte.
Zudem wird mit der Forderung nach beratender Teilnahme an der Beratung des Prüfungsergebnisses die Aufgabenstellung des von der Personalvertretung entsandten Mitgliedes verkannt. Es ist Aufgabe dieses Mitgliedes, gemeinsam mit der Prüfungskommission darauf zu achten, daß die äußeren Prüfungsbedingungen ordnungsgemäß eingehalten werden. Andererseits ist es seine Aufgabe, mit den Prüflingen Kontakt zu halten, so z.B. durch ein Pausengespräch, um Kenntnis von ihm bisher unbekannten Mängeln des äußeren Prüfungsablaufs zu erhalten; falls er sie als berechtigt ansieht, hat er diese Mängel bei der Kommission geltend zu machen, und auf ihre Behebung hinzuwirken. Ihm kommt also eine vielseitige Aufgabenstellung zu. Demgegenüber gibt es einen Aufgabenbereich, der allein der Prüfungskommission obliegt und in dem für das Mitglied der Personalvertretung keine beratende Einwirkungsmöglichkeit besteht, nämlich der sachliche Inhalt der Prüfung und die damit zwangsläufig verbundene Bewertung ihres Ergebnisses. Den sachlichen Inhalt der Prüfungsaufgaben und damit die Anforderungen an die Prüflinge sowie den Wert ihrer Leistungen bestimmt allein die Prüfungskommission.
Aus alledem ergibt sich, daß das von der Personalvertretung zu Prüfungen entsandte Mitglied gegenüber den Prüflingen eine Betreuungsfunktion und gegenüber der Prüfungskommission eine Unterstützungsfunktion hinsichtlich des äußeren Prüfungsablaufs erfüllt.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim