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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG VII P 9.59

Notwendigkeit der Beteiligung des Personalrats an Einzelstrafmaßnahmen gegenüber Angestellten und Arbeitern; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für einen Streit über den Mitwirkungsbereich der Personalvertretung; Auslegung des § 66 Abs. 1g Personalvertretungsgesetz (PersVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII P 9.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.07.1959 - AZ: VGH 6 S 99/59

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 238 - 240
  • AS 11, 238
  • Betrieb 1961, 848
  • DB 1961, 848 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1961, 44 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBl 1961, 183
  • PersV 1961, 103
  • RiA 1961, 32
  • Verw Rspr 13, 556
  • ZBR 1961, 27

Amtlicher Leitsatz

§ 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG gewährt dem Personalrat kein Mitwirkungsrecht bei der Verhängung von Dienst- oder Ordnungsstrafen.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung am 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 17. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bezirkspersonalrat (Bund) bei der Oberpostdirektion Freiburg hat bei dem Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, zu beschließen:

Es wird festgestellt, daß der Bezirkspersonalrat bei der Oberpostdirektion in Freiburg bei der Verhängung von Dienst- bzw. Ordnungsstrafen gegen Angestellte und Arbeiter durch den Leiter der Dienststelle der Oberpostdirektion ein Mitwirkungsrecht gemäß § 61 Personalvertretungsgesetz hat.

2

Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluß vom 6. März 1959 und die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluß vom 17. Juli 1959 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

3

Gegen die Zulässigkeit des Antrags beständen keine Bedenken, auch wenn das Verfahren, das die den Gegenstand des Antrags bildende Streitfrage aufgeworfen habe, bei Antragstellung bereits abgeschlossen gewesen sei. Da der Dienststellenleiter das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Feststellung von Dienst- bzw. Ordnungsstrafen ausdrücklich verneint habe, handle es sich um eine echte, die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffende Streitigkeit im Sinne von § 76 Abs. 1 Buchst. c Personalvertretungsgesetz - PersVG -.

4

Mit Recht habe jedoch das Verwaltungsgericht das von dem Antragsteller in Anspruch genommene Mitwirkungsrecht verneint. Insbesondere lasse sich auf § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG ein Mitwirkungsrecht des Personalrats im rechtstechnischen Sinne der §§ 61 ff. PersVG nicht gründen. Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift wirke der Personalrat in sozialen Angelegenheiten, bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten mit. Schon der dabei verwendete Begriff "Regelung" deute auf eine abstrakt generelle und nicht auf eine konkrete individuelle. Maßnahme hin. Dies werde durch die Fassung des § 67 PersVG bestätigt, wonach dem Personalrat in den dort aufgeführten Fällen ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werde, soweit keine "gesetzliche oder tarifliche Regelung" bestehe. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber demselben Begriff in zwei aufeinanderfolgenden und sachlich zueinandergehörenden Bestimmungen einen entgegengesetzten Sinn habe geben wollen. Von der gleichen Auffassung über die Bedeutung des Begriffs "Regelung" in § 66 PersVG sei auch der baden-württembergische Gesetzgeber ausgegangen, wenn er in dem korrespondierenden § 64 des baden-württembergischen Personalvertretungsgesetzes von "allgemeiner Regelung" spreche, in den Motiven hierzu aber ausdrücklich gesagt werde, daß die abweichende Formulierung lediglich der Klarstellung diene. Aufbau und Fassung des § 66 Abs. 1 PersVG sprächen ebenfalls für diese Auslegung, da der Gesetzgeber überall dort, wo er Einzelanordnungen im Auge habe, von "Maßnahmen" spreche. Aus § 56 Abs. 1 ff BetrVG ließen sich schon deshalb keine Argumente für die von dem Antragsteller vertretene Auffassung herleiten, weil der Wortlaut dieser Bestimmung von dem des § 66 PersVG völlig verschieden sei. Auch die Auffassung des einschlägigen Schrifttums gehe dahin, daß § 66 Abs. 1 Buchst. g nur eine Mitwirkung bei einer Regelung allgemeiner Art begründe.

5

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt, zu beschließen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 1959 wird festgestellt, daß der Bezirkspersonalrat bei der Oberpostdirektion in Freiburg bei der Verhängung von Dienst- bzw. Ordnungsstrafen gegen Angestellte und Arbeiter durch den Leiter der Dienststelle der Oberpostdirektion ein Mitwirkungsrecht gemäß §§ 61, 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG hat.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Die Vorentscheidungen gingen zu Unrecht davon aus, daß § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG den Personalrat nur bei einer allgemeinen Regelung habe einschalten wollen. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Vergleich mit § 61 Abs. 1 PersVG lasse sich dieses rechtliche Ergebnis nicht folgern. Dem Personalrat sei die Mitwirkung in § 66 PersVG garantiert. Wäre die Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (hier Ordnungsstrafen und Geldbußen) auf generelle Maßnahmen beschränkt, dann wäre das Mitwirkungsrecht des Personalrats keine gesetzliche Einrichtung, die das Ziel verfolgen könnte, die Betriebsvertretung wirksam in den Ablauf des Arbeitslebens einzuschalten. Auch aus § 67 PersVG lasse sich nicht folgern, daß in § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG nur generelle Maßnahmen gemeint seien. Die dortige Verwendung des Begriffs "Regelung" schließe die Annahme von Einzelmaßnahmen in § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG nicht aus. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers stehe ebenfalls einer solchen Auslegung nicht entgegen, da es gerade Sinn und Zweck betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen sei, den Arbeitgeber in seinen Entscheidungen einzuschränken und die Interessenvertretung der Arbeitnehmer einzuschalten. Die Fassung des baden-württembergischen Personalvertretungsgesetzes lasse keine Schlüsse auf die Auslegung der bundesrechtlichen Regelung zu, gleichgültig, welche Vorstellungen der baden-württembergische Gesetzgeber von der Bedeutung des § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG gehabt habe. Dagegen sei aus der Auslegung, die der korrespondierenden Bestimmung des § 56 BetrVG von der herrschenden Meinung gegeben werde, zu folgern, daß dem für das Betriebsverfassungsrecht bejahten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verhängung von Geldstrafen ein Mitwirkungsrecht des Personalrats im öffentlichen Dienst entsprechen müsse. Schließlich sei es auch kein die gegenteilige Auffassung rechtfertigendes Argument, wenn der Verwaltungsgerichtshof darauf verweise, daß der von einer Geldstrafe betroffene Bedienstete die Möglichkeit habe, sich auf dem Rechtswege zur Wehr zu setzen. Das dem Personalrat in § 70 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 5 PersVG bei der Kündigung eingeräumte Mitwirkungsrecht spreche ebenfalls dafür, daß er auch bei Einzelstrafmaßnahmen mitzuwirken habe.

7

II.

Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht und auch gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken erhoben. Da es sich um einen Streit über den Mitwirkungsbereich der Personalvertretung handelt, folgt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -. Der Einleitung des Beschlußverfahrens durch den Antragsteller gingen Strafmaßnahmen gegen nichtbeamtete Bedienstete der Dienststelle voraus, an denen dem Bezirkspersonalrat kein Mitwirkungsrecht eingeräumt worden war. Da es die Dienststelle, wie der Verwaltungsgerichtshof feststellt, ausdrücklich ablehnte, ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers an derartigen Maßnahmen anzuerkennen, besitzt der Antragsteller aus konkretem Anlaß ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung dieser Frage.

8

Auch in der Sache selbst ist der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung im Ergebnis zuzustimmen.

9

Der Antragsteller glaubt, sein Mitwirkungsrecht bei Strafmaßnahmen gegenüber im Angestellten- und Arbeiterverhältnis stehenden Bediensteten auf § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG stützen zu können, wonach der Personalrat in sozialen Angelegenheiten "bei Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten" mitwirkt. Daß sich aus dieser Vorschrift kein Mitwirkungsrecht des Personalrats in beamtenrechtlichen Disziplinarangelegenheiten herleiten läßt, wird, soweit ersichtlich, nirgends in Frage gestellt, da dies mit der gesetzlich geregelten Disziplinargewalt gegenüber Beamten nicht vereinbar wäre (vgl. u.a. Dietz, Anm. 47, Molitor, 2. Aufl. Anm. 8 und Windscheid, Anm. 2 Buchst. g zu § 66 PersVG; des gleichen BVerwGE 6, 220 [222]).

10

Die Zubilligung eines Mitwirkungsrechts der Personalvertretung an Strafmaßnahmen gegenüber Angestellten und Arbeitern würde daher zu einer unterschiedlichen Einflußmöglichkeit des Personalrats führen. Eine unterschiedliche Beteiligung des Personalrats an dienstrechtlichen Maßnahmen, je nachdem ob die Maßnahme einen beamteten oder nichtbeamteten Bediensteten betrifft, ist dem Personalvertretungsgesetz sowohl auf dem Gebiete der sozialen als auch der Personalangelegenheiten nicht fremd (§§ 67, 70, 71 PersVG). Doch wird in diesen Fällen die unterschiedliche, im wesentlichen auf der verschiedenen Rechtsposition der Bediensteten beruhende Beteiligung des Personalrats vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt. § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG, der lediglich von der "Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten" spricht, steht nach Sinn und Wortlaut einer unterschiedlichen Beteiligung des Personalrats entgegen. Schon diese Erwägung drängt zu der Auffassung, daß der Gesetzgeber die Beteiligung des Personalrats nicht auf Maßnahmen erstrecken wollte, die eine einheitliche Handhabung des Mitwirkungsrechts nicht zulassen. Dies wäre aber der Fall, wenn der Personalrat auch bei der Verhängung von Strafen mitzuwirken hätte, da dann seine Mitwirkung nur bei den gegen nichtbeamtete Bedienstete ausgesprochenen Strafmaßnahmen gegeben wäre, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Mitwirkung von den betroffenen Bediensteten gewünscht wird oder nicht. Bereits das erst instanzliche Gericht hatte die Frage aufgeworfen, ob eine Mitwirkung des Personalrats bei Strafmaßnahmen angesichts des damit zwangsläufig verbundenen Eindringens in die Privatsphäre des Betroffenen nicht einen Antrag des Bediensteten zur Voraussetzung haben müsse. Diese Überlegung bestätigt, daß sich eine individuelle Strafmaßnahme auch begrifflich nur schwer in den Bereich der in § 66 geregelten "sozialen Angelegenheiten" einordnen läßt und wesentliche Merkmale einer Personalangelegenheit trägt. Die in §§ 70 ff. PersVG erschöpfend geregelte Beteiligung des Personalrats an Personalangelegenheiten läßt aber eine Mitwirkung bei der Verhängung von Strafmaßnahmen, nicht zu. Zutreffend weist Huber (ZBR 59, 352) in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es sich bei einer Dienst- oder Ordnungsstrafe gegenüber der zu den Personalangelegenheiten gehörenden fristlosen Entlassung des § 70 Abs. 3 PersVG um eine weniger einschneidende Maßnahme handelt, daß aber § 70 Abs. 3 PersVG eine Mitwirkung des Personalrats ausdrücklich ausschließt. So, wie die Entlassung eines Beamten die schwerste disziplinarische Maßnahme darstellt, handelt es sich bei der fristlosen Entlassung eines Angestellten oder Arbeiters um die schwerstwiegende Ahndung eines Verstoßes gegen die Ordnung der Dienststelle. Es wäre widersinnig, in diesem Falle die Mitwirkung auszuschließen, wenn sie bei graduell geringeren Strafmaßnahmen eingeräumt wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Personalrat gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 5 PersVG bei der Kündigung mitwirkt, da es sich hierbei nicht um eine Strafmaßnahme handelt.

11

Aber auch die Formulierung des Gesetzes läßt keine andere Auslegung zu. Der Gesetzgeber billigt dem Personalrat in § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG ein Mitwirkungsrecht zu "bei Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten" Wenn eine Ordnung oder ein Verhalten eine "Regelung" finden soll, dann kann es sich begrifflich nur darum handeln, für diese Ordnung und für dieses Verhalten Regeln aufzustellen, die von allen zu beachten sind. Gerade die allgemeinverbindliche Wirkung kommt durch die Verwendung des Begriffs der Regelung in Verbindung mit "Ordnung der Dienststelle" und "Verhalten der Bediensteten" deutlich zum Ausdruck.

12

Ob § 56 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - BetrVG -, der, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, dem Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb" ein Mitbestimmungsrecht gewährt, eine andere Auslegung zuläßt, kann die Deutung des wesentlich anders formulierten und auf die Verhältnisse des öffentlichen Dienstes abgestellten § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG nicht berühren.

13

Wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum feststellen und von dem Antragsteller selbst vorgetragen wird, beruhen die ausgesprochenen Strafmaßnahmen auf der bei der Bundespost in Geltung befindlichen Dienstordnung. Es liegt also eine generelle Regelung über den Erlaß von Ordnungsstrafen und Bußen vor. Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats an einzelnen auf dieser Dienstordnung beruhenden Strafmaßnahmen kann deshalb auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die ausgesprochene Strafmaßnahme selbst eine "Regelung" enthalte, d.h. diejenigen Regeln aufstelle, nach denen die Strafe ausgesprochen wird.

14

Die von dem Leiter der Dienststelle auf Grund einer bestehenden Dienstordnung ergehende Strafmaßnahme gegenüber einzelnen Bediensteten fällt daher nicht unter § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG und ist einer Mitwirkung des Personalrats entzogen.

15

Die Rechtsbeschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.

16

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel