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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1966, Az.: 4 AZR 179/63

Deutschen Reichspost; Dienstordnung für Arbeiter; Deutsche Bundespost; Tarifvertragsrecht; Dienstordnungsrecht; Strafordnungen; Bußordnungen; Herrschaft des Nationalsozialismus; Führer des Betriebes; Führer der Verwaltung; Ordnungsstrafen; Bußen; Mitwirkungsbedürftige Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.02.1966
Aktenzeichen
4 AZR 179/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 24.07.1962 - 5 Ca 130/62
LAG Stuttgart 18.01.1963 - 4 Sa 86/62

Fundstellen

  • BAGE 18, 172 - 182
  • DB 1966, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 936-939 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1966, 801-803 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1966, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1430-1431 (Volltext mit amtl. LS) "Mitwirkungsrecht des Personalrates"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anlage 2 der Dienstordnung für die Arbeiter der Deutschen Reichspost vom 01.07.1938 ist durch den Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 06.01.1955 nicht Tarifvertragsrecht geworden, sondern Dienstordnungsrecht geblieben.

2. Straf- oder Bußordnungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vom sogenannten Führer des Betriebes oder der Verwaltung aufgrund einer besonderen Buß- oder Strafgewalt uneingeschränkt einseitig erlassen worden sind, sind ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, weil typisch nationalsozialistisch, unanwendbar geworden.

3. Bei der Verhängung von Ordnungsstrafen oder Bußen durch den Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die im öffentlichen Dienst des Bundes stehen, hat der Personalrat ein Mitwirkungsrecht.

4. Die Einhaltung der Vorschriften über Form und Durchführung der Mitwirkung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer vom Arbeitgeber beabsichtigten mitwirkungsbedürftigen Maßnahme.

5. Die Verhängung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber ohne die erforderliche Mitwirkung des zuständigen Personalrats ist unwirksam.