Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 3 C 75.78
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt; Berichtigung von Rechenfehlern in einem Verwaltungsakt; Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Verwirkung des Berichtigungsrechts der einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde; Kenntlichmachung von Ermessenserwägungen in einem Verwaltungsakt; Kürzung der Hauptentschädigung um Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 75.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 11.11.1977 - AZ: V/1 - E 53/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1980, 55
- VerwRspr 31, 285 - 288
- VerwRspr. 31, 285
- VwRspr 1980, 285-288 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Berichtigung "offenbarer Unrichtigkeiten", denen Rechenfehler grundsätzlich gleichstehen, ist nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für den Widerruf rechtmäßiger und die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten.
- 2.
Die Behörde kann ihr Recht auf Fehlerberichtigung auch dann ausüben, wenn seit dem Erlaß des fehlerhaften Bescheides ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Es bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Berichtigungsanspruch überhaupt verwirkt werden kann.
In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Änderung von Bescheiden über die Zuerkennung und Erfüllung von Hauptentschädigung.
Ihm war mit dem Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1963 eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 3.970 DM zuerkannt worden. Bei der Berechnung des Grundbetrages der Hauptentschädigung war eine Kürzung um Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung vorzunehmen, wobei Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen waren. Die Entschädigungszahlungen betrugen insgesamt 191.680,90 RM, wovon auf den Kläger anteilig 23,8 v. H. = 45.620 RM entfielen. Infolge zweier Rechenfehler errechnete das Ausgleichsamt die anteilig auf den Kläger entfallenden Entschädigungszahlungen mit 5.424,57 RM. Demzufolge wurde der Grundbetrag der Hauptschädigung im Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1963 nur um 542,45 DM anstatt um 4.562 DM gekürzt.
Mit dem Änderungsbescheid vom 12. August 1965 behob das Ausgleichsamt einen Rechenfehler. Es berechnete den Anteil des Klägers von 23,8 v. H. an den gesamten Entschädigungsleistungen von 191.680,90 RM nunmehr mit 4.562 RM und kürzte den Grundbetrag der Hauptentschädigung um 456,20 DM. Dies führte zur Zuerkennung einer Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von insgesamt 4.050 DM. Durch einen weiteren Bescheid vom 18. September 1969 wurde dem Kläger ein Mehrgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 1.400 DM zuerkannt, wobei der im Änderungsbescheid vom 12. August 1965 enthaltene Rechenfehler wiederholt wurde.
Bei einer Überprüfung im Juni 1975 stellte das Ausgleichsamt den zweiten Rechenfehler fest. Nunmehr erging der Bescheid vom 12. August 1975, mit dem die Bescheide vom 16. Dezember 1963, 12. August 1965 und 18. September 1969 aufgehoben wurden und eine Hauptentschädigung in Höhe von nur noch 1.350 DM zuerkannt wurde. Ferner änderte das Ausgleichsamt die zwischenzeitlich ergangenen Erfüllungsmitteilungen dahin ab, daß anstatt der insgesamt geleisteten Zahlungen von 8.331,50 DM die Hauptentschädigung nur in Höhe des zuerkannten Grundbetrages von 1.350 DM zuzüglich eines Zinszuschlages in Höhe von 162 DM zu erfüllen sei. Die Rückforderung des hiernach zuviel gezahlten Betrages von 6.819,50 DM mit gesondertem Bescheid wurde angekündigt. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit der Bescheide erkennen müssen. Vertrauensschutz sei ihm zu versagen, weil ihn ein Mitverschulden treffe. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. November 1977 den Bescheid der Beklagten vom 12. August 1975 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 12. Februar 1976 aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Fehlerhaftigkeit der früheren Zuerkennungsbescheide beruhe auf einer groben Fahrlässigkeit der Behörde. Ohne Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, wie die Hauptentschädigung zu berechnen sei, sei dies für den Kläger auch bei sorgfältiger Überprüfung dieser Bescheide nicht erkennbar gewesen. Spätestens seit Erlaß des Bescheides vom 12. August 1965 habe er darauf vertrauen dürfen, daß er ein Recht auf die ihm zuerkannten Leistungen habe. Nach seinem Vorbringen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei auch davon auszugehen, daß er im Vertrauen auf die Bescheide und die Erfüllungsmitteilungen die zuviel gezahlten Beträge verbraucht oder hierüber Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr rückgängig machen könne. Nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei es ihm zwar möglich, das Geld in Raten zurückzuzahlen. Im Hinblick auf die verstrichene Zeit und den Grund der Überzahlung würde es jedoch Treu und Glauben widersprechen, ihn sechs Jahre nach Abschluß seiner Lastenausgleichssache mit Rückzahlungsverpflichtungen zu belasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird. Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte unzutreffend angewandt. Ferner habe es das Mitverschulden des Klägers nicht hinreichend gewürdigt. Dieser habe sich der Mithilfe eines Steuerberaters bedient, der seinerseits zur Nachprüfung der Zuerkennungsbescheide verpflichtet gewesen wäre. Ein Verschulden des Steuerberaters müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das angefochtene Urteil beruhe im übrigen auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, weil er - der Beteiligte - sich zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Erfahrungssatz, es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die überzahlten Beträge verbraucht seien, nicht habe äußern können. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz bestehe auch nicht. Schon das Vorbringen des Klägers stehe einer solchen Annahme entgegen.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und führt hierzu aus: Sein Vertrauen in die Bestandskraft der früheren Zuerkennungsbescheide sei vorrangig zu schützen. Die Rechtswidrigkeit der Zuerkennungsbescheide habe er nicht verschuldet. Sie sei auch nicht klar erkennbar gewesen. Eine Nachprüfungspflicht habe für ihn nicht bestanden. Sein früherer Steuerberater sei lediglich bis zum Erlaß des ersten Zuerkennungsbescheides tätig gewesen. Das Rücknahmerecht sei im übrigen verwirkt, weil ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei, der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Bescheide nicht verursacht habe, er sie auch weder gekannt habe noch habe erkennen müssen, und weil er schließlich das Empfangene im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide für Reisen und Geschenke an Verwandte verbraucht habe. Eine besondere Vertrauenssituation sei überdies durch den letzten Änderungsbescheid von 1969 geschaffen worden, weil er davon habe ausgehen dürfen, daß dieser Bescheid nunmehr nach mehrmaligen Berichtigungen rechtmäßig sei. Für den Verwirkungstatbestand komme es auf Kenntnis oder Unkenntnis der Behörde von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nicht an.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung selbst stellt sich im Ergebnis aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 1975 vorgenommene Änderung der Bescheide über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen und diese hier nicht zulässig sei, weil dem Kläger ein Recht auf Schutz seines Vertrauens in den Bestand dieser ihn begünstigenden Verwaltungsakte zustehe. Ein solches Recht des Klägers auf Vertrauensschutz hat das Verwaltungsgericht insbesondere "im Hinblick auf die verstrichene Zeit" und "den Grund der Überzahlung", d.h. die Verursachung des Fehlers durch die Ausgleichsbehörde, angenommen. Diese Rechtsauffassung steht nicht in Einklang mit den im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden anzuwendenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte (§ 335 a Abs. 2 LAG), wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Ausprägung erfahren haben (vgl. zuletzt Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 60] und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [Buchholz, a.a.O., Nr. 61] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein Recht des betroffenen Bürgers auf Vertrauensschutz setzt ohnehin voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen. Letztlich hat das Verwaltungsgericht somit allein dem Zeitraum, der seit dem Ergehen des fehlerhaften Verwaltungsakts verstrichen ist, entscheidende Bedeutung beigemessen. Damit hat es verkannt, daß der Zeitablauf nur ein - wenngleich auch nicht unbedeutender - Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür ist, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch zulässig ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 1976 - BVerwG 3 C 21.75 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 57]. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht außer acht gelassen, daß auch bei einer Vermögensdisposition des Betroffenen, die dieser im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit eines fehlerhaften Verwaltungsakts getroffen hat, ein Recht auf Vertrauensschutz nur besteht, wenn dem Betroffenen die Rückgängigmachung der Vermögensdisposition bzw. die Rückgewähr einer empfangenen Leistung nicht zuzumuten ist, und daß es für die Frage der Zumutbarkeit von Bedeutung ist, wie die Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen beschaffen sind und welche Folgen die Rückgängigmachung der Vermögensdisposition bzw. die Rückgewähr der empfangenen Leistung für den Betroffenen nach sich ziehen würde (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 70.77 - [Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 41 = ZLA 1979, 36]). Insoweit enthält das angefochtene Urteil die tatsächliche Feststellung, daß der Kläger in der Lage ist, die zuviel empfangenen Leistungen in Raten zurückzuzahlen. Bei dieser Sachlage, nämlich wegen der Zumutbarkeit einer etwaigen Rückzahlung, hat das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz bejaht. Ob schon die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe über die empfangenen Leistungen verfügt, verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist, wie der Beteiligte rügt, kann hiernach offenbleiben.
Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der vorstehend dargelegten unrichtigen Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 335 a Abs. 2 LAG) bedarf es jedoch deshalb nicht, weil sich die Entscheidung im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die von der Beklagten verfügte Änderung der bestandskräftig gewordenen Zuerkennungsbescheide nämlich nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen, wie sie für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten. Denn der Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 16. Dezember 1963 und die beiden folgenden Zuerkennungsbescheide von 1965 und 1969 enthalten Fehler, die nicht auf einer mangelhaften Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhen; sie enthalten vielmehr Rechenfehler, die als "offenbare Unrichtigkeiten" jederzeit - auch für die Vergangenheit - berichtigt werden können. Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in verschiedenen Verfahrensregelungen über die Zulässigkeit der Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. § 319 ZPO, § 118 VwGO, § 138 SGG, § 129 AO, § 42 VwVerfG; vgl. ferner Urteile vom 15. Mai 1970 - BVerwG 6 C 26.66 - [Buchholz 237.7 § 98 Nr. 8 = DÖV 1970, 747] und vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 24.69 - [BVerwGE 40, 212 = Buchholz 232 § 87 Nr. 50]; BSG, Urteile vom 8. September 1961 [DVBl. 1962, 29] und vom 9. September 1965 [NJW 1966, 125]). Die Berichtigung "offenbarer Unrichtigkeiten", denen Rechenfehler grundsätzlich gleichstehen, ist nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für den Widerruf rechtmäßiger und die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten. Da sie lediglich der Klarstellung des von Anfang an erkennbar Gewollten dient, erweist sich in derartigen Fällen auch das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand eines in dieser Weise fehlerhaften Verwaltungsakts grundsätzlich als nicht schutzwürdig.
Bei den der Beklagten unterlaufenen Rechenfehlern handelt es sich um "offenbare Unrichtigkeiten". Denn sie ergeben sich unmittelbar aus den Bescheiden selbst auch ohne spezielle Kenntnis lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften. Nach der Berechnungsanlage zum Bescheid vom 16. Dezember 1963 wollte die Behörde 23,8 v. H. (als Anteil des Klägers) von den nach der Kriegssachschädenverordnung geleisteten Entschädigungszahlungen von insgesamt 191.680,90 Reichsmark ansetzen und diesen Betrag mit 10 v. H. auf Deutsche Mark umstellen, um den Grundbetrag der Hauptentschädigung gemäß § 249 Abs. 2 LAG um den so errechneten Betrag zu kürzen. Das von der Behörde Gewollte ist in den Zuerkennungsbescheiden auch insoweit hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, als es sich um die anzusetzenden Rechnungsposten und den Berechnungsvorgang selbst handelt. Lediglich das rechnerische Ergebnis stimmt mit dem Gewollten nicht überein, weil die Behörde den sich aus dem Prozentsatz von 23,8 ergebenden Anteil fehlerhaft errechnet und sie sich zusätzlich in einer Kommastelle geirrt hat (5.424,57 Reichsmark anstatt 45.620 Reichsmark). Liegt somit eine jederzeit berichtigungsfähige, den Vertrauensschutz ausschließende "offenbare Unrichtigkeit" vor, so kann die Behörde ihr Recht auf Fehlerberichtigung auch dann ausüben, wenn seit dem Erlaß des fehlerhaften Bescheides ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Die Ausübung dieses Berichtigungsrechts ist im Verwaltungsverfahren ebensowenig an eine Frist gebunden wie die Fehlerberichtigung in gerichtlichen Verfahren, die auch noch nach Rechtskraft eines Urteils zulässig ist.
Für die Annahme, daß die Beklagte dieses Recht verwirkt haben könnte, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Berichtigungsanspruch überhaupt hätte verwirkt werden können. Unerläßliche Voraussetzung dafür wäre jedenfalls gewesen, daß das Ausgleichsamt trotz der hier gegebenen "offenbaren Unrichtigkeit" dem Kläger zu erkennen gegeben haben würde, es werde die Berichtigung nicht durchführen. Dafür ist nichts ersichtlich.
Die Revision muß jedoch aus folgenden Gründen erfolglos bleiben: Die Entscheidung darüber, ob die Behörde von ihrem Recht auf Fehlerberichtigung Gebrauch machen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. auch § 42 VwVerfG). Die Unterlassung der auch in derartigen Fällen gebotenen Ermessensausübung stellt einen Ermessensfehler dar. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Behörde bei den von ihr im Ermessensbereich zu treffenden Entscheidungen ihre Ermessenserwägungen in den Gründen des Bescheides im einzelnen kenntlich zu machen hat, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein hinreichender Anlaß für eine derartige Kenntlichmachung bestand (vgl. Urteile vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [a.a.O.], vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - [ZLA 1979, 85], vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - [ZLA 1979, 91] und vom 29. März 1979 - BVerwG 3 C 40.78 -). Das war hier der Fall. Die Fehlerhaftigkeit der Zuerkennungsbescheide fällt allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Der erste Zuerkennungsbescheid ist bereits 1963 erlassen worden. Trotz Berichtigung eines Rechenfehlers ist im Zuerkennungsbescheid von 1965 erneut ein Rechenfehler unterlaufen, der dann in den Bescheid von 1969 übernommen wurde. Bis 1969 sind sämtliche Leistungen auf Grund der fehlerhaften Zuerkennungsbescheide an den Kläger erbracht worden. Unter solchen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, aus welchen Gründen fast sechs Jahre nach Erlaß des letzten fehlerhaften Zuerkennungsbescheides nur eine Ermessensentscheidung dahin möglich war, das Berichtigungsrecht durchzusetzen und den Kläger gegebenenfalls mit Rückzahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfange, bei Ratenzahlungen dazu über einen längeren Zeitraum hinweg, zu belasten. Nur eine solche Darlegung hätte es dem Gericht ermöglicht, den angefochtenen Bescheid vom 12. August 1975 darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Da dies nicht geschehen ist und nicht einmal erkennbar ist, daß die Beklagte überhaupt ihre Möglichkeit einer Ermessensausübung erkannt hat, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist somit im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Messerschmidt
Fandré
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Schmidt