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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1979, Az.: BVerwG 3 C 40.78

Rücknahme von Feststellungsbescheiden und gleichzeitige Ablehnung von Anträgen zur Feststellung von Vertreibungsschäden ; Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Feststellungsbescheiden nach dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vertreibung ; Mitverschulden der Rechtswidrigkeit einer ursprünglichen Schadensfestellung; Ermessenserwägungen und deren Kenntlichmachung im Rücknahmebescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 40.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 18.12.1975 - AZ: 7 K 22/73

Fundstelle

  • ZLA 1979, 162

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 7. Kammer in Mainz - vom 18. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Feststellungsbescheiden und die gleichzeitige Ablehnung seiner Anträge, Vertreibungsschäden festzustellen.

2

Der Vater des Klägers, 1866 im Elsaß geboren und durch Geburt französischer Staatsangehöriger, erwarb durch den Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater ging später über Polen, wo er heiratete, nach Rußland. Dort wurde 1911 der Kläger geboren. Nach dem Ausbruch der russischen Oktoberrevolution flüchtete die Familie nach Lodz, der Heimat der Mutter des Klägers.

3

Der Kläger heiratete 1938 in Lodz. Seine Ehefrau war polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit. Anfang 1939, als es zu Ausschreitungen von Polen gegen Deutsche kam, ließ sich der Kläger von der französischen Auslandsvertretung einen französischen Schutzpaß ausstellen. Nach Beginn des Polenfeldzuges und der Besetzung von Lodz durch deutsche Truppen war der Kläger als Volksdeutscher ab Januar 1940 in Lodz - damals Litzmannstadt - bei der deutschen Stadtverwaltung beschäftigt, und zwar als Angestellter in der Abteilung "Überwachung" beim Ernährungs- und Wirtschaftsamt; in dieser dienstlichen Eigenschaft war er Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. Der Kläger wurde von der deutschen Wehrmacht erfaßt, und ihm wurde ein Wehrpaß ausgestellt. Etwa 1943/1944 erhielten der Kläger und seine Ehefrau - wie zuvor schon seine Eltern - deutsche Kennkarten mit dem Vermerk "Deutscher Volkszugehöriger-Elsässer" sowie förmliche Staatsangehörigkeitsausweise.

4

Um die Jahreswende 1944/45 flüchtete der Kläger mit seiner Ehefrau in die Tschechoslowakei. Mit Hilfe des noch in seinem Besitz befindlichen französischen Schutzbriefs von 1939 beantragte der Kläger beim französischen Konsulat in Prag einen französischen Nationalpaß. Dieser wurde ihm durch den Polizeipräsidenten von Paris am 25. April 1945 ausgestellt. Seine Ehefrau erhielt im August 1946 ebenfalls einen französischen Nationalpaß.

5

Im Oktober 1946 verließen der Kläger und seine Ehefrau die Tschechoslowakei und nahmen ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

6

Der dem Kläger in Prag ausgehändigte französische Nationalpaß wurde mehrfach bis 1954 vom zuständigen französischen Konsulat verlängert. Das französische Konsulat in Nürnberg forderte den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 1954 auf, die Bescheinigung über die französische Staatsangehörigkeit, die "als null und nichtig" anzusehen sei, zurückzugeben. Demgegenüber vertrat das französische Generalkonsulat in Mainz im Jahre 1955 die Auffassung, daß der Kläger und seine Ehefrau französische Staatsangehörige seien.

7

Nachdem ihm Anfang 1953 der Vertriebenenausweis A erteilt und dieser im Jahre 1954 unter Hinweis auf seine französische Staatsangehörigkeit wieder eingezogen worden war, erhielt der Kläger im Jahre 1959 erneut den Vertriebenenausweis A.

8

Ein 1954 gestellter Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wurde abgelehnt. Ohne Erfolg blieb ferner ein Antrag des Klägers auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises für sich und seine Ehefrau, der damit begründet worden war, daß sie auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 eingebürgert worden seien. Das Verfahren ist durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - Kammer Mainz - vom 8. Januar 1957 (3 K 34/56) beendet worden. Diese Entscheidung ist damit begründet worden, daß der Kläger gemäß § 1 der Anlage zu Art. 53 des Versailler Vertrages mit Wirkung vom 11. November 1918 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe und - wieder - französischer Staatsangehöriger geworden sei. Auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 in der Fassung der 2. Verordnung vom 31. Januar 1942 habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wiedererlangen können. Für die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit etwa durch Individualeinbürgerung sei nichts dargetan.

9

Im Jahre 1952 beantragte der Kläger die Feststellung von Vertreibungsschäden nach dem Feststellungsgesetz. Er gab an, er sei als deutscher Volkszugehöriger vertrieben worden. Die Frage 6 c des Antragsvordrucks nach seiner Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vertreibung ließ er unbeantwortet.

10

Mit Bescheid vom 2. August 1966 stellte das Ausgleichsamt Worms zugunsten des Klägers einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 21.750 RM fest. Mit dem Gesamtbescheid vom 12. August 1968 wurden weitere Vertreibungsschäden an Reichsmarkspareinlagen, an einem Girokonto und an einem Geschäftsguthaben festgestellt.

11

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1971 hat das nunmehr zuständige Ausgleichsamt Mainz den Feststellungsbescheid vom 2. August 1966 und den Gesamtbescheid vom 12. August 1968 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und zugleich die Feststellungsanträge abgelehnt.

12

Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei nicht antragsberechtigt, weil er im Zeitpunkt der Vertreibung französischer Staatsangehöriger gewesen sei. Vertrauensschutz bezüglich der bewirkten Leistungen bestehe nicht; den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Fehlerhaftigkeit der Feststellungsbescheide. Die Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben.

13

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Dezember 1975 den Bescheid des Ausgleichsamts vom 9. Dezember 1971 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. November 1972 aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheide sei rechtswidrig. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide von 1966 und 1968 habe der Kläger nicht zu vertreten. Auch treffe ihn kein Mitverschulden. Dem Ausgleichsamt sei seit 1954 bekannt gewesen, daß der Kläger einen französischen Paß besitze. Der Kläger habe auf die Bestandskraft der drei bzw. fünf Jahre vorher ergangenen Feststellungsbescheide vertrauen dürfen. Deshalb genieße er Vertrauensschutz.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und hierzu ausgeführt wird: Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger Bescheide unrichtig angewandt. Die Voraussetzungen für ein Recht auf Vertrauensschutz lägen nicht vor. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit der Feststellungsbescheide schuldhaft mitverursacht, weil er die Antragsvordrucke unvollständig ausgefüllt und auch in der Folgezeit stets seine angebliche deutsche Staatsangehörigkeit herausgestellt habe. Ein Mitverschulden des Ausgleichsamts sei unerheblich, da bereits leichte Fahrlässigkeit eines Antragstellers Vertrauensschutz ausschließe. Vertrauensschutz wäre ferner zu verneinen gewesen, sofern der Kläger im Vertrauen auf die Bestandskraft der Bescheide keine Vermögensdispositionen getroffen haben sollte. Feststellungen hierzu habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht habe ferner aufzuklären versäumt, ob dem Kläger die Rückzahlung der empfangenen Leistungen wirtschaftlich zumutbar sei.

15

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er hält die Feststellungsbescheide für rechtmäßig, weil er im Schadenszeitpunkt deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Abgesehen hiervon müsse ihm Vertrauensschutz zugebilligt werden. Bis zum Erlaß des 19. ÄndG LAG sei Volksdeutschen fremder Staatsangehörigkeit eine Lastenausgleichsentschädigung gewährt worden, wenn sie nach ihrer Vertreibung weder freiwillig in das Land ihrer Staatsangehörigkeit gegangen oder in sonstiger Weise dort Heimat und Zuflucht gesucht hätten noch in die Volksgemeinschaft jenes Landes eingegliedert worden seien. Die Ausgleichsbehörde habe somit in seinem Falle richtig entschieden. Im übrigen müsse wegen der rückwirkenden Gesetzesänderung der Vertrauensschutz "sehr weit und ganz allgemein" ausgedehnt werden; deshalb komme es nicht darauf an, ob er Vermögensdispositionen getroffen habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil treffe ihn kein Mitverschulden. Er habe seine Beziehungen zu Frankreich auch stets wahrheitsgemäß angegeben.

18

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

19

II.

Die Revision des Beteiligten ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In gerichtlichen Verfahren, in denen die Ausgleichsverwaltung Beteiligte ist, ist mit Wirkung vom 1. Januar 1978 das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Mainz zuständig (§§ 3 Abs. 3, 19, 23 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. Oktober 1977, GVBl. Rh.-Pf. 1977 S. 333). Die Rechtsmittelbelehrung in dem die Revision zulassenden Beschluß des Senats vom 17. Februar 1978, daß dieses Rechtsmittel bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - Kammer Mainz - in Mainz einzulegen sei, war somit fehlerhaft. Die beim Verwaltungsgericht Trier am 5. Oktober 1978 eingegangene Revision des Beteiligten wahrt daher die maßgebende Jahresfrist zur Einlegung der Revision (§ 58 Abs. 2 VwGO).

20

Die Revision kann jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

21

Der Beteiligte rügt zu Recht, daß das Verwaltungsgericht die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht des Bürgers auf Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts anzuerkennen ist, unzutreffend angewandt hat. Nach diesen im Verfahren vor den Feststellungsbehörden anzuwendenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 37 a Abs. 2 FG), wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Ausprägung erfahren haben (vgl. zuletzt Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 60 = Mtbl.BAA 1978, 190] und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [Buchholz a.a.O., Nr. 61 = IFLA 1979, 4] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) setzt ein solches Recht des Betroffenen auf Vertrauensschutz voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen, daß er auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen durfte und daß er im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er andernfalls nicht getroffen haben würde. Liegen diese Umstände vor, so setzt ein Recht auf Vertrauensschutz weiter voraus, daß dem Betroffenen die Rückgängigmachung der Vermögensdisposition bzw. die Rückgewähr einer empfangenen Leistung nicht zuzumuten ist. Dabei hängt die Frage der Zumutbarkeit insbesondere davon ab, wie die Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen beschaffen sind und welche Folgen die Rückgängigmachung der Vermögensdisposition bzw. die Rückgewähr der Leistung für den Betroffenen nach sich ziehen würde. Schließlich kann bei Vorliegen einer Vermögensdisposition auch dem Zeitraum, der seit dem Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsakts verstrichen ist, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, ein erhebliches Gewicht zukommen.

22

Mit diesen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts steht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsbescheide könnten deshalb nicht mehr zurückgenommen werden, weil der Kläger ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten habe und die Bescheide unangefochten fünf bzw. drei Jahre bestandskräftig waren, nicht in Einklang. Denn damit hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Frage etwaiger Vermögensdispositionen wie auch der weiteren Frage der Zumutbarkeit ihrer Rückgängigmachung bzw. einer Rückgewähr empfangener Leistungen keine Bedeutung beigemessen und aus diesem Grunde auch keine tatsächlichen Feststellungen hierüber getroffen. Daß den Kläger kein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit der Feststellungsbescheide treffe und daß seit deren Erlaß ein längerer Zeitraum verstrichen ist, rechtfertigt es jedenfalls nicht, die übrigen für die Beurteilung des Rechts auf Vertrauensschutz erheblichen Umstände völlig unberücksichtigt zu lassen.

23

Der Auffassung des Beteiligten, das angefochtene Urteil beruhe auch aus einem weiteren Grunde auf einer Verletzung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, weil nämlich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Kläger die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Schadensfeststellung mitverschuldet habe, kann allerdings nicht gefolgt werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte die Behörde bereits lange vor Erlaß der Feststellungsbescheide Kenntnis davon, daß der Kläger einen französischen Paß besaß. Ferner waren ihr, wie sich aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt, vor der Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers auch alle übrigen Umstände bekannt, auf die die Ausgleichsbehörde nunmehr ihre Auffassung stützt, der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger und deshalb nicht antragsberechtigt. Die Nichtbeantwortung der in dem Formularantrag gestellten Frage nach der Staatsangehörigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Vertreibung kann sich somit nicht mehr auf die Beurteilung und Entscheidung der Frage ausgewirkt haben, ob der Kläger die persönlichen Antragsvoraussetzungen für die Schadensfeststellung erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat daher weder den Begriff des Verschuldens verkannt noch zu Unrecht angenommen, daß die etwaige Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide allein in den Verantwortungsbereich der Ausgleichsbehörde fällt. Dem Kläger kann aus diesem Grunde (vgl. hierzu Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG 3 C 72.62 - [BVerwGE 17, 335/337] und vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64 - [BVerwGE 24, 294/299]) mithin die Berufung auf Vertrauensschutz nicht versagt werden.

24

Unter Zugrundelegung der bisherigen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist es nach allem noch offen, ob der Rücknahme des Feststellungsbescheides von 1966 und des Gesamtbescheides von 1968 ein Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz entgegensteht. Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bedarf es jedoch nicht. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1971 aufgehoben hat, ist deshalb zu bestätigen, weil sich dieser Bescheid in jedem Falle aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist.

25

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, sofern die ursprüngliche Schadensfeststellung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Der Rücknahmebescheid vom 9. Dezember 1971 würde sich aber auch dann als rechtswidrig erweisen, wenn die ursprüngliche Schadensfeststellung rechtswidrig gewesen sein sollte. Das ergibt sich aus folgendem:

26

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts setzt die Rücknahme begünstigender Bescheide deren Rechtswidrigkeit voraus (vgl. auch § 48 VwVfG). Sowohl der Feststellungsbescheid vom 2. August 1966 wie auch der Gesamtbescheid vom 12. August 1968 waren aber dann nicht rechtswidrig, wenn der Kläger im Schadenszeitpunkt neben der französischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben sollte. Dies folgt daraus, daß Vertreibungsschäden nach § 9 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 230 a LAG nur festgestellt werden können, wenn diese Schäden einer Person entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung deutsche Staatsangehörige war (§ 230 a Abs. 1 Nr. 1 LAG) oder als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit (§ 230 a Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative LAG) oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder Entziehungsmaßnahmen getroffen worden sind (§ 230 a Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative LAG). Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift, die durch das 19. ÄndG LAG vom 3. Mai 1967 in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt worden ist, sowie gegen ihre Verfassungsmäßigkeit - insbesondere im Hinblick auf ihre Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes - bestehen keine Bedenken, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai 1977 - BVerwG 3 C 50.71 - [BVerwGE 54, 63/68] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dafür, daß der Kläger als deutscher Volkszugehöriger die Staatsangehörigkeit seines Vertreibungsstaates - nämlich die polnische Staatsangehörigkeit - und nur diese besessen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Die besonderen persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative LAG erfüllt der Kläger somit nicht. Das Verwaltungsgericht selbst hat zu der Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Vertreibung nicht eindeutig Stellung genommen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß die Familienangehörigen des Klägers "nach der Wiedereingliederung des Elsaß an Frankreich durch den Versailler Friedensvertrag von 1919 wieder französische Staatsangehörige wurden", legen die Annahme nahe, damit habe das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellen wollen, daß der Kläger auch im Zeitpunkt seiner Vertreibung Anfang 1945 noch französischer Staatsangehöriger war. Wäre hiervon auszugehen, so würde der Kläger im Schadenszeitpunkt nicht staatenloser deutscher Volkszugehöriger gewesen sein und auch die besonderen Voraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative LAG nicht erfüllen. Deshalb hängt die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide davon ab, ob der Kläger die Antragsvoraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 1 LAG erfüllt, d.h. im Zeitpunkt der Vertreibung unabhängig von einer anderen Staatsangehörigkeit also (auch) deutscher Staatsangehöriger war. Insoweit scheint das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen zu sein, daß der Kläger im Schadenszeitpunkt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Hierzu enthält das angefochtene Urteil jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, die diesen Schluß in einer revisionsgerichtlich nachprüfbaren Weise rechtfertigen könnten. Demgemäß ist davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder daß er sie nicht besessen hat. Der Senat kann unter Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) eine solche Feststellung in der einen oder anderen Richtung auch nicht selbst treffen.

27

Nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erhielt der Kläger zwar etwa 1943/1944 einen förmlichen Staatsangehörigkeitsausweis. Dies könnte in Verbindung mit dem Vorbringen des Klägers im Verfahren betreffend die Ausstellung eines förmlichen Staatsangehörigkeitsausweises (3 K 34/56 des VG Neustadt an der Weinstraße), er habe die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten erworben, dafür sprechen, daß er seinerzeit deutscher Staatsangehöriger geworden ist. Abschließend kann diese Frage im Revisionsverfahren aber ebenfalls nicht beantwortet werden, weil es an Feststellungen auch dahin fehlt, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) gegeben sind, d.h. ob der Kläger "nach Maßgabe der genannten Bestimmungen" die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger während der Zeit der deutschen Besetzung seines Vertreibungsgebietes Deutscher geworden ist. Der Kläger kann hiernach die besonderen persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 1 LAG erfüllen. Der Rücknahmebescheid vom 9. Dezember 1971 wäre daher rechtswidrig, wenn von einem solchen Sachverhalt auszugehen wäre, weil die ursprüngliche Schadensfeststellung dann Rechtens war.

28

Sollte es sich nicht mehr aufklären lassen, ob der Kläger im Schadenszeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war, müßte es ebenfalls bei der ursprünglichen Schadensfeststellung verbleiben. Denn die Nichterweislichkeit der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide geht zu Lasten der Ausgleichsbehörde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 13. Mai 1976 - BVerwG 3 C 93.74 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 57] und vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 -).

29

Der Rücknahmebescheid wäre schließlich auch dann rechtswidrig, wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 1 LAG nicht erfüllen sollte, so daß der ihm entstandene Vertreibungsschaden nicht feststellungsfähig wäre, und wenn die Rücknahme der ursprünglichen Schadensfeststellung wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich zulässig wäre, weil der Kläger keinen Anspruch auf Vertrauensschutz hätte. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht - wie bereits dargelegt - dann nicht, wenn der Kläger keine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand der Feststellungsbescheide getroffen hätte oder wenn ihm zuzumuten wäre, solche Vermögensdispositionen rückgängig zu machen oder empfangene Leistungen zurückzugewähren; das wäre ferner ohne Rücksicht auf etwaige Vermögensdispositionen sowie eine etwaige Unzumutbarkeit ihrer Rückgängigmachung der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit der früheren Schadensfeststellung in den Verantwortungsbereich des Klägers fiele. Von einem solchen Sachverhalt ist die Ausgleichsbehörde bei Erlaß des Rücknahmebescheides ausgegangen. Die Entscheidung darüber, ob in Fällen, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, das Rücknahmerecht ausgeübt wird, steht indessen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - und vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 -). Die Unterlassung der auch in derartigen Fällen grundsätzlich gebotenen Ermessensausübung stellt einen Ermessensfehler dar. Der erkennende Senat hat ferner in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die einzelnen Ermessenserwägungen der Behörde in den Gründen der Rücknahmeverfügung kenntlich zu machen sind, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein hinreichender Anlaß für eine derartige Kenntlichmachung bestand (vgl. Urteile vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [a.a.O.] und vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 -). Die Ausgleichsbehörde hat hier erkennbar keine Ermessenserwägungen angestellt. Ob es solcher Ermessenserwägungen nicht bedarf, wenn der Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts durch vorsätzlich falsche Angaben des Begünstigten herbeigeführt worden ist oder wenn die Rechtswidrigkeit allein in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fällt, ist hier nicht zu entscheiden. Die Ausgleichsbehörde hat selbst angenommen, daß den Kläger nur ein Mitverschulden treffe. Ebenso hätte aber auch zur Darlegung von Ermessenserwägungen ein besonderer Anlaß bestanden. Der Kläger konnte davon ausgehen, daß die Zweifel hinsichtlich seiner Antragsberechtigung mit dem Erlaß der Feststellungsbescheide ausgeräumt waren, nachdem der Ausgleichsbehörde seit 1954 alle hierfür maßgebenden Umstände bekannt waren. Selbst wenn also in Übereinstimmung mit der Ausgleichsbehörde sowohl die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Schadensfeststellung festgestellt werden könnte und ferner feststünde, daß dem Kläger ein Recht auf Vertrauensschutz nicht zusteht, würde sich der Rücknahmebescheid mithin wiederum als rechtswidrig erweisen.

30

Es bedarf nach alledem keiner weiteren Sachaufklärung und damit auch keiner Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz gegeben sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil sich diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als rechtmäßig erweisen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.700 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt