Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1978, Az.: BVerwG 3 C 9/77
Lastenausgleichsrecht; Vertrauenschutz; Rechtswidriger Verwaltungsakt; Vermögensdisposition; Rücknahmebescheid; Beurteilung der Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 9/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth 07.12.1976 - B 184-3/75
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
- § 37a Abs. 2 FeststG
Fundstellen
- VerwRspr 30, 855
- VerwRspr 30, 777 - 780
Amtlicher Leitsatz
(Lastenausgleich - Rücknahme eines rechtswidrigen Leistungsbescheids - Vertrauensschutz)
1. Nach den im Lastenausgleichsrecht geltenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts setzt ein Recht auf Vertrauenschutz voraus, daß der von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte im berechtigten Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine Vermögensdisposition getroffen hat.
2. In der Regel setzt die Anerkennung eines Rechts auf Vertrauensschutz ferner voraus, daß dem vom Rücknahmebescheid Betroffenen die Rückgewähr einer bereits empfangenen Leistung nicht zuzumuten ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kommt es insbesondere auf die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen an.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Recht auf Vertrauensschutz anzuerkennen ist, kann der Zeitraum von erheblichem Gewicht sein, der seit dem Ergehen des Verwaltungsaktes verstrichen ist.