Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1979, Az.: BVerwG 1 B 98.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen strafrechtlicher Verurteilung eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 98.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.11.1977 - AZ: 237 X 76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger macht zunächst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hält nach dem Sinn seiner Beschwerdebegründung die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob sich die Ausländerbehörde, wenn sie die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers ablehnen will, von generalpräventiven Ermessenserwägungen leiten lassen darf.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. In diesem Fall entscheidet die Ausländerbehörde, wie durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist, über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen, und zwar auf Grund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes; dabei wird das Ermessen, bei dem auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts zu berücksichtigen ist, u.a. durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt (BVerwGE 38, 90; 42, 148 [BVerwG 03.05.1973 - I C 59/70][156]; Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 48.77 - [MDR 1979, 428]; Beschlüsse vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9], vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - [DÖV 1979, 294]).
Nach diesen Grundsätzen kann ein strafbares Verhalten des Ausländers der Behörde Veranlassung geben, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch dann geboten sein kann, wenn kein ausreichender Anhalt dafür vorliegt, daß der wegen einer Straftat verurteilte Ausländer sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung mißachten wird, und die Behörde durch die Ausweisung darauf hinwirken will, daß andere Ausländer im Bundesgebiet sich ordnungsgemäß verhalten. Das kann insbesondere bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen der Fall sein (BVerwGE 35, 291 [294]; 42, 133 [139]; Beschlüsse vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 49 = NJW 1978, 1764], vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 -). Eine solche Ausweisung verletzt bei im übrigen rechtsfehlerfreier, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Ermessenbetätigung auch nicht die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das allgemeine Menschenrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG(Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 - [DÖV 1979, 290 = BayVBl. 1979, 213]). Es versteht sich von selbst, daß Entsprechendes für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gelten hat (Beschluß vom 29. Juni 1978 - BVerwG 1 B 163.78 -).
Das Berufungsgericht ist im übrigen von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat die Ermessensentscheidung des Beklagten für rechtsfehlerfrei befunden. Ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf eine strafrechtliche. Verurteilung des Ausländers im Rahmen der dargelegten Grundsätze rechtsfehlerfreier Ermessensausübung entspricht, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und entbehrt deswegen regelmäßig der grundsätzlichen Bedeutung. So liegt es auch im Falle des Klägers, der sich übrigens bei Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch keine fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Damit aber wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich gerade auf die in der Rechtsprechung des Senats zum Schutz rein ausländischer Ehen und Familien gemäß Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (BVerwGE 48, 299; Beschluß vom 13. Juli 1977 - BVerwG 1 B 112.76 - [Buchholz a.a.O. § 2 AuslG Nr. 6]) bezogen. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Für die Frage einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Abweichung ist jedoch ohne Bedeutung, ob diese Würdigung zutreffend ist oder nicht (Beschlüsse vom 27. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 258.77-, vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [a.a.O.], vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 161.79 -).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer