Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1978, Az.: BVerwG 8 C 72.77
Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG); Politischer Gewahrsam deutscher Volkszugehöriger in der Ukraine; Verschleppung eines deutschen Staatsangehörigen aus der Ukraine nach Polen; Bindungswirkung einer Häftlingshilfebescheinigung über Zwangsarbeit in Sibirien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 72.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 20.07.1976 - AZ: 178 IV 75
- VGH Bayern - 27.09.1977 - AZ: 8 VIII 77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1978, 353
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Verfahren über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz dürfen Vortragen nicht entgegen dem Inhalt der Haftlingshilfebescheinigung entschieden werden.
- 2.
Zum politischen Gewahrsam deutscher Volkszugehöriger, die in der Ukraine lebten, im Jahre 1944 in das Deutsche Reich umsiedeln wollten, im damaligen Generalgouvernement untergebracht und eingebürgert wurden, gegen Kriegsende von polnischen Behörden im Lager interniert, dann an sowjetrussische Stellen ausgeliefert, nach Sibirien geschafft und dort in Lagern festgehalten wurden.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für echt erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1977 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 24. September 1901 in G., Kreis O., geborene Klägerin, die Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz für einen vom 21. April 1945 bis März 1954 dauernden Gewahrsam erhalten hat, möchte für den nach ihrer Meinung bis September 1971 andauernden Gewahrsam weitere Eingliederungshilfe erhalten.
Sie lebte mit ihrer Familie in der Ukraine und besaß die sowjetrussische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1944 wurde ihr die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Im gleichen Jahre wurde sie nach Polen umgesiedelt und zunächst im Lager T. Kreis L., im September 1944 im Lager L. untergebracht. Am 21. April 1945 internierten sie die polnischen Behörden in dem Lager D.. Nach Übergabe des Lagers an rassische Stellen wurde die Klägerin am 30. August 1945 nach K. in Sibirien abtransportiert. Im Jahre 1948 verlegte man sie nach T., Kreis T. wo sie bis zum März 1954 unter Bewachung in einer Fabrik arbeiten mußte. Ihr wurde verboten, in ihre frühere Heimat in der Ukraine zurückzukehren. Ebenso durfte sie nicht in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Am 9. September 1971 kam sie in das Grenzdurchgangslage F..
Mit Bescheiden vom 2. Dezember 1974 bewilligte ihr die Regierung von Oberbayern Eingliederungshilfe nach §§ 9 a Abs. 1 und 9 c Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - für die Zeit vom 1. Januar 1947 beziehungsweise vom 1. Januar 1951 bis jeweils März 1954. Außerdem erhielt sie eine Häftlingshilfebescheinigung für die Zeit vom 21. April 1945 bis März 1954. Gegen die häftlingshilferechtlichen Entscheidungen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 10. Juni 1975 zurückwies.
Am 9. Juli 1975 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1974 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 2. Dezember 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und ihr den Höchstbetrag der Eingliederungshilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 2. Dezember 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1975 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin den Höchstbetrag der Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 HHG unter Abzug der bereits geleisteten Eingliederungshilfe zu zahlen (Höchstbetrag 15.420 DM; bereits gezahlt 5.580 DM; Restbetrag 9.840 DM). Das Verwaltungsgericht hat sich nur mit der Zahlung von Eingliederungshilfe befaßt und hat dazu gemeint, die Klägerin sei nicht aus Sicherheitserwägungen in Polen inhaftiert gewesen. Die Polen hätten sie zum Zwecke der Repatriierung festgehalten. Von der Übergabe des Lagers an sowjetrussische Organe an habe sich die Klägerin in politischer Haft befunden. In der Übernahme durch sowjetrussische Stellen liege eine der kommunistischen Regierungsweise eigentümliche rechtsstaatswidrige Handlung. Die Dauer des Gewahrsams der Klägerin richte sich nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HKG. Eine Verschleppung in das Ausland sei auch von Ausland aus möglich.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben und die Zahlung von 4 % Zinsen aus der ihr noch zu gewährenden Eingliederungshilfe begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Beklagten verpflichtet, aus der zu gewährenden Eingliederungshilfe vom 9. Juli 1975 an 4 % Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Er hat sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts angeschlossen und ausgeführt, eine Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG sei auch vom Ausland in das Ausland möglich; die Klägerin habe sich in politischem Gewahrsam befunden; sie sei im Jahre 1944 deutsche Staatsangehörige geworden; die Verschleppung eines deutschen Staatsangehörigen sei ein Willkürakt, auch wenn er sich im Ausland zugetragen habe; die Klägerin habe durch ihr Verhalten keinen Anlaß zu politischem Gewahrsam gegeben; sie sei zur Zwangsarbeit nach Sibirien verbracht worden; darin liege eine Repressalie.
Zu dem von der Klägerin erhobenen Zinsanspruch hat der Verwaltungsgerichtshof bemerkt, er rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt der Prozeßzinsen in Höhe von 4 % seit Klageerhebung, dem 9. Juli 1975.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und das des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 1 Abs. 5 HHG und ist der Ansicht, die Internierung der Klägerin in Polen habe die Übergabe an russische Stellen bezweckt; auf die Heimschaffung der außer Landes verbrachten Personen hätten sich die Besatzungsmächte geeinigt; eine darauf hinzielende Internierung sei eine ordnungspolitische Maßnahme der ersten Nachkriegszeit, an der jeder Staat, der raumfremde Staatsangehörige beherbergt habe, ein eigenes Interesse gehabt habe; auch in westeuropäischen Staaten wie Italien und Frankreich habe man fremde Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückverbracht; deshalb sei die Internierung der Klägerin nicht politisch. Erst der in der Sowjetunion erlittene weitere Gewahrsam der Klägerin sei politischer Gewahrsam; die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin rechtfertige keine andere Beurteilung.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Internierung durch die Polen sei notwendiger Bestandteil der Verbringung der Klägerin nach Sibirien; die polnischen und sowjetischen Behörden hätten zusammengearbeitet.
Der Oberbundesanwalt weist darauf hin, daß im angefochtenen Urteil nur wenige Feststellungen zu der Frage enthalten sind, ob die Klägerin in Polen in politischen Gewahrsam geriet, und führt die Ansicht des Bundesministers des Innern an, der diese Frage gleichwohl bejaht.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht dem auf Bezahlung weitergehender Eingliederungshilfe gerichteten Urteil des Verwaltungsgerichts beigetreten und hat auch zu Unrecht den Zinsanspruch der Klägerin bejaht. Aus den bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, daß die Klägerin weitergehende Eingliederungshilfe beanspruchen kann und ein entsprechender Zinsanspruch gerechtfertigt ist. Deshalb steht auch nicht fest, ob die ablehnenden Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung zutreffend das Häftlingshilfegesetz in der zuletzt durch Artikel 51 des Einführungsgesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) zugrunde gelegt. Sein Urteil beruht aber auf einer Verletzung des § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG (§ 137 Abs. 1 VwGO) und muß aufgehoben werden, weil es nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich über die Gewährung von Eingliederungshilfe entschieden, wobei zu bemerken ist, daß er den Zahlungsausspruch des Verwaltungsgerichts nicht hätte bestätigen dürfen, weil der Zahlung eine sie gewährende Entscheidung (vgl. § 10 Abs. 2, § 10 a Abs. 1 Satz 1 HHG), eine Bewilligung, vorauszugehen hat. Er hat als Vortrage entschieden, daß der politische Gewahrsam der Klägerin vom 21. April 1945 bis August 1971 angedauert habe. Denn er hat sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts angeschlossen, der Gewahrsam der Klägerin in der Sowjetunion habe nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG angedauert bis die Klägerin Mitte August 1971 ihre Ausreisepapiere erhalten habe. Diese Vorfragenentscheidung steht im Widerspruch zu der Häftlingshilfebescheinigung, die die Klägerin ausgestellt erhalten hat. In dieser Bescheinigung ist als Gewahrsamszeit bescheinigt die Zeit vom 21. April 1945 bis zum März 1954. Eine andere Gewahrsamszeit als sie in der Häftlingshilfebescheinigung angegeben ist darf weder die Behörde noch das Gericht im Streit um Eingliederungshilfe zugrunde legen.
Die Gewahrsamszeit gehört zu den Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 EHG. Denn unter Gewahrsam versteht diese Vorschrift den erlittenen Gewahrsam, also auch seine Dauer (BVerwGE 54, 101 [104]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG ist der Nachweis über die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG durch die Häftlingshilfebescheinigung zu erbringen. Die Vorschrift ordnet materiellrechtlich der Häftlingshilfebescheinigung Beweiswirkung über die dort genannten Umstände zu, und zwar gegenüber jedermann. Die Bescheinigung bindet verwaltungsverfahrensrechtlich die Betreuungsbehörden im Häftlingshilfeverfahren, wie § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), vorschreibt, auf den § 10 Abs. 6 Satz 7 HHG verweist. Sie bindet auch die Ausstellungsbehörde in ähnlicher Weise wie der Vertriebenen- und der Flüchtlingsausweis die Ausstellungsbehörden jener Ausweise (vgl. Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 - [Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 9]).
Daraus folgt, daß im Eingliederungshilfeverfahren die Vortragen, die von der Bindungswirkung der Häftlingshilfebescheinigung erfaßt sind, nicht gegen den Inhalt einer Häftlingshilfebescheinigung entschieden werden können. Denn die Bewilligungsbehörden für die Eingliederungshilfe sind Betreuungsbehörden, weil sie über Leistungen entscheiden, die das Gesetz den politischen Häftlingen gewährt, nachdem ihr Status im Verfahren über die Häftlingshilfebescheinigung festgestellt wurde. Die Betreuungsbehörden sind nach § 10 Abs. 6 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG an die Bescheinigung gebunden. Die Statusfregen, über die sich die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HKG ausspricht, sollen nur einmal und abschließend von der Ausstellungsbehörde entschieden werden, so daß einander widersprechende Entscheidungen unterbleiben. Die hier umstrittene Dauer des Gewahrsams der Klägerin gehört im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG zu den Voraussetzungen, deren Vorliegen die Häftlingshilfebescheinigung für Betreuungsbehörden bindend entscheidet. Zwar ist die Bindungswirkung der Häftlingshilfebescheinigung in früheren Entscheidungen des Senats verneint worden (vgl. BVerwGE 15, 332 [BVerwG 28.02.1963 - BVerwG VIII C 28.62]; 21, 33). Dies beruht auf der Anwendung früher geltenden Rechts. Denn erst durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. f des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (BGBl. I S. 451) - 3. HHÄndG - erhielt Abs. 6 Satz 7 des § 10 HKG die jetzt gültige Fassung, nach der auch die Vorschrift des § 15 Abs. 5 BVFG in seiner jetzt geltenden durch Art. I Nr. 9 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes - 2. BVFGÄndG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) geschaffenen Fassung entsprechend anzuwenden ist. Art. 1 Nr. 11 Buchst. f 3. HHÄndG trat gemäß Art. 6 dieses Gesetzes am 1. Juni 1969 in Kraft. Dies hat zur Folge, daß die Bindungswirkung sich nur bezieht auf solche Bescheinigungen, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden sind (Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 132.67 - [Buchholz 412.5 § 10 HHG Nr. 10]). Die der Klägerin erteilte Häftlingshilfebescheinigung ist eine solche nachträglich erteilte Bescheinigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher die Klägerin veranlassen müssen, mit der erhobenen Anschlußberufung auch die Korrektur der Häftlingshilfebescheinigung zu betreiben, die sie ausgestellt erhalten hat. Das wäre möglich gewesen. Streitgegenstand war bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowohl die Häftlingshilfebescheinigung als auch die Eingliederungshilfe. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren eine Häftlingshilfebescheinigung für die Gewahrsamszeit vom 21. April 1945 bis zum 9. September 1971 und entsprechende Eingliederungshilfe begehrt. Die Teilversagung beider Leistungen mit der Begründung, der Gewahrsam habe nur bis zum März 1954 gedauert, hat die Klägerin mit dem Widerspruch angefochten. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1975 handelt von beiden von der Klägerin begehrten Leistungen. Mit der Klage hat die Klägerin "den Bescheid vom 2. Dezember 1974" angefochten. Sowohl die Häftlingshilfebescheinigung als auch die Bewilligung der Eingliederungshilfe wurden am 2. Dezember 1974 verfügt. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag bezieht sich auf beide Leistungen, weil er den Widerspruchsbescheid mit seinem vollen Inhalt einbezieht. Das ergibt sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts. Trotzdem hat das Verwaltungsgericht nur über die Bewilligung der Eingliederungshilfe entschieden. Es hat die von der Klägerin begehrte Korrektur der Häftlingshilfebescheinigung aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Klageantrags der Klägerin unterlassen. Hätte die Klägerin ihre Anschlußberufung auch auf das Unterbleiben der Entscheidung über die begehrte Korrektur der Häftlingshilfebescheinigung ausgedehnt, so wäre dieser Verfahrensrest in die Berufungsinstanz transportiert worden. Dies muß der Verwaltungsgerichtshof nachholen und muß darüber entscheiden (vgl. für das Verfahren Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG B C 102.76 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -).
Deshalb ist aus materiellrechtlichen Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben. Denn es ist auch nicht im Ergebnis richtig. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lassen andererseits keine Entscheidung zu, die in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Inhalt der der Klägerin erteilten Häftlingshlfebescheinigung steht. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich die Klägerin länger als bis März 1954 in politischem Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG befand.
Die Klägerin ist den Erfordernissen dieser Vorschrift entsprechend bereits vor der Ingewahrsamnahme deutsche Staatsangehörige gewesen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt und wird von keiner Seite angezweifelt. Sie geriet im, Gewahrsamsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Gewahrsam. Sie hielt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bis zum 21. April 1945 im Lager in L. auf, in das sie in September 1944 gebracht wurde. Am 21. April 1945 wurde sie von polnischen Stellen dort festgenommen und im Lager D. interniert. Die Festnahme und Internierung im Lager ist Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG. Die Klägerin wurde auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten. Auch wenn L. zum in das Deutsche Reich eingegliederten ehemals polnischen Gebiet gehörte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, so liegt es im Gewahrsamsgebiet. Denn Gewahrsamsgebiet sind auch die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), aufgezählten Vertreibungsgebiete. Zu diesen Vertreibungsgebieten gehörte Polen in seinem durch den zweiten Weltkrieg wiedererlangten Gebietsumfang, an das im Westen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete und Danzig anschließen. L. und D. liegen in dem als Polen bezeichneten Gebiet. Daher wurde die Klägerin am 21. April 1945 im Gewahrsamsgebiet in Gewahrsam genommen. Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof Zu folgen.
Nicht zuzustimmen ist jedoch den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er seine Auffassung begründet hat, der Gewahrsam der Klägerin sei politischer Gewahrsam und habe bis August 1971 angedauert, weil die Klägerin gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht und bis August 1971 an ihrer Rückkehr gehindert worden sei. Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Ansatzpunkt zu folgen, daß der Gewahrsam der Klägerin auf politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG beruht haben muß und bis August 1971 nach den getroffenen Feststellungen nur dann angedauert haben kann, wenn die Voraussetzungen in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG gegeben sind. Die getroffenen Feststellungen füllen jedoch die Erfordernisse dieser Vorschriften nicht aus.
Die Vorschrift in § 1 Abs. 5 HHG definiert den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gebrauchten Rechtsbegriff des Gewahrsams. § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG bestimmt: Gewahrsam im Sinne des Abs. 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Das ist der Regelfall. Satz 2 erweitert diese Begriffsbestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Verweildauer im ausländischen Staatsgebiet. Wurde oder wird eine in Abs. 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt nach dieser Vorschrift die gesamte Zeit, während der die Person an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam. Beide Regelungen ergänzen sich dergestalt, daß Gewahrsam nach Satz 2 rechtlich Gewahrsam nach Satz 1 voraussetzt. Denn das Verbringen einer Person in ein ausländisches Staatsgebiet gegen ihren Willen ist nicht denkbar ohne vorheriges Festgehaltenwerden im Sinne des Satzes 1. Dies ergibt auch der Sinn der Regelung in Satz 2. Sie schließt an Absatz 1 nicht nur rechtstechnisch, sondern auch sachlich an. Sie bestimmt den Anschlußgewahrsam. Ihr Zweck war es, dem Schicksal der in politischen Gewahrsam genommenen und dann in das Ausland verschleppten Personen dadurch gerecht zu werden, daß einerseits deren Aufenthalt in einem ausländischen Staatsgebiet unter den dort herrschenden fremden Lebensgewohnheiten schon allein als Gewahrsam gilt, sofern ihnen die Rückkehr verwehrt wird, andererseits das Ende dieses Gewahrsams nicht erst mit der Heimschaffung eintritt, sondern nach dem Eintritt der Rückkehrmöglichkeit bestimmt wird (Begründung I zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin [West] in Gewahrsam genommen wurden - BT-Drucks. 2/2637 -). Die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG hat daher Bedeutung nur für die Dauer, nicht für den Beginn des Gewahrsams. Der Beginn richtet sich nach § 1 Abs. 5 Satz 1 EHG.
Aus der Bedeutung des § 1 Abs. 5 HHG als einer Definitionsnorm folgt, daß er keinen Anspruch auf Leistungen begründet. Vielmehr verlangt das Gesetz, wie auch in § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG ausdrücklich durch Verweisung auf Abs. 1 gesagt ist, daß die Erfordernisse in § 1 Abs. 1 HHG, hier also § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, gegeben sind. Denn das Häftlingshilfegesetz gewährt Leistungen nur für politischen Gewahrsam, dessen Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HKG bestimmt sind. Setzt die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG vorausgehenden Gewahrsam nach Satz 1 voraus, so können danach Leistungen nur verlangt werden, wenn schon der vorausgehende Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist. Als politischer Gewahrsam kann der Anschlußgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nur gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene schon im Zustand des politischen Gewahrsams in das Ausland verbracht wird (BVerwGE 12, 220 [BVerwG 27.04.1961 - BVerwG VIII C 151.60] [222]; 21, 33 [38]; 54, 101 [104 f.]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -).
Daraus ergeben sich für den Fall der Klägerin zwei Folgerungen: Zum einen ist dem Verwaltungsgerichtshof darin zu folgen, daß aus dem Erfordernis der Verbringung in ausländisches Staatsgebiet in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nicht geschlossen werden kann, der Häftling müsse zuvor gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG im Inland in Gewahrsam genommen worden sein. Zum anderen aber hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt, daß bereits der Gewahrsam, den die Klägerin in der Zeit von April 1945 bis August 1945 in Polen erlitt, und, falls es sich um zwei verschiedene Gewahrsame gehandelt haben sollte (vgl. BVerwGE 49, 107 [110]), der von sowjetrussischen Stellen verhängte, für sich allein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gewesen sein muß.
Die Auffassung des Beklagten, Verbringung in ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG setze Ingewahrsamnahme im Inland voraus, verkennt, daß mit dem Begriff des ausländischen Staatsgebiets das Verbringungsgebiet umschrieben wird, in dem der Aufenthalt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG als Anschlußgewahrsam gilt. Rückschlüsse auf die Gebiete, in denen ein nach dem Häftlingshilfegesetz rechtserheblicher Regelgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG möglich ist, läßt diese Vorschrift nicht zu. Einer solchen Beurteilung stehen die Bedeutung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG als einer Regelung des Anschlußgewahrsams und der Vorrang der Bestimmung über den Regelgewahrsam in Satz 1 der Vorschrift entgegen. Vielmehr setzen die Vorschriften in § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HHG gleichermaßen die Festlegung der Gewahrsamsgebiete voraus, in denen ein nach dem Häftlingshilfegesetz rechtserheblicher Regelgewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG verhängt worden sein kann.
Dies ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG geschehen. An diese Regelung knüpft § 1 Abs. 5 HHG an. Von ihr her ist zu beurteilen, ob der Betroffene zum Anschlußgewahrsam im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift in ausländisches Staatsgebiet verbracht wurde. Die Klägerin hat sich in Polen befunden. Polen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ein Gebiet, in dem der Gewahrsam nach dem Häftlingshilfegesetz rechtserheblich ist. Die Klägerin wurde von dort in die Sowjetunion gebracht. Die Sowjetunion ist von Polen her ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen jedoch die von ihm getroffenen Feststellungen die Auffassung nicht, die Klägerin sei bereits in Polen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG aus politischen Gründen in Gewahrsam geraten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde die Klägerin am 21. April 1945 von polnischen Stellen im Lager L. festgenommen und im Lager D. interniert. Nach Übergabe an russische Stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrdeutig formuliert hat, wurde die Klägerin am 30. August 1945 nach Sibirien gebracht. Ob der in Polen erlittene Gewahrsam der Klägerin auf politischen Gründen beruht, beurteilt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nach den dem Bereich des Tatsächlichen zuzurechnenden Gründen, aus denen die polnischen Behörden die Klägerin festnahmen, im Lager in D. festhielten und es sowjetrussischen Stellen ermöglichten, die Klägerin nach Sibirien zu bringen. Weiter sind dafür die Gründe maßgebend, die die sowjetrussischen Kräfte dazu veranlaßten, die Klägerin festzuhalten und nach Sibirien zu bringen. Dies sind die Gründe, aus denen die Klägerin in Polen in Gewahrsam genommen wurde, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausdrücklich heißt (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - BVerwG VIII C 190.60]). Diese Gewahrsamsgründe müssen am Maßstab des Politischen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bewertet werden, ob sie im Hinblick auf den Gewahrsam der Klägerin in Polen politische Gewahrsamsgründe sind.
Dem Häftlingshilfegesetz liegt ein besonderer Begriff des Politischen zugrunde. Nach dem Häftlingshilfegesetz sind die Gewahrsamsgründe dann politisch, wenn sie auf der von der marxistisch-leninistischen Lehre geprägten ideologischen Grundlage beruhen, die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten herrscht, wobei die Bewertung als politisch aus den Verhältnissen begründet sein muß, die dem Gewahrsarasgebiet eigen sind. Hinzutreten muß, daß der Gewahrsam nach den im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht mehr vertretbar ist. Es muß sich um ein Sonderschicksal handeln, das sich von dem allgemeinen Schicksal der betroffenen Gruppe deutlich unterscheidet, wie § 1 Abs. 6 HHG für die dort genannten Fälle klarstellt (vgl. dazu Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 15.77 -). Kurz, es muß sich, gemessen an den allgemein, herrschenden Verhältnissen, um Willkür handeln (BVerwGE 54, 101 [109 f.]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nicht damit getan, sich auf die Erwägung zu beschränken, im Falle der Klägerin sei eine deutsche Staatsangehörige verschleppt worden. Mit dieser Erwägung stellt der Verwaltungsgerichtshof keinen Gewahrsamsgrund fest, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG fordert. Er würdigt vielmehr die Folgen des Gewahrsams der Klägerin und verfehlt dabei auch noch den vom Häftlingshilfegesetz gesetzten Maßstab. Das Gesetz behandelt deutsche Staatsangehörige nicht anders als deutsche Volkszugehörige mit fremder Staatsangehörigkeit (vgl. BVerwGE 54, 101; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -). Deshalb kann es im Sinne des Gesetzes nicht ohne weiteres politisch sein, wenn der Heimatstaat die während des zweiten Weltkrieges erfolgte Einbürgerung seiner Staatsangehörigen in das Deutsche Reich, auch wenn sie durch Einzelakt erfolgte, jedenfalls nicht als Verlustgrund für die zu ihm begründete Staatsangehörigkeit ansieht (vgl. dazu auch BVerfGE 1, 322 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51] [329 f.]; 36, 1 [30]; 40, 141 [163] für Sammeleinbürgerung). Die Gründe für die Festhaltung der Klägerin in Sibirien, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung zusätzlich gestützt hat, sind gleichfalls keine Gründe für den Gewahrsam der Klägerin in Polen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich die Frage, ob der Gewahrsam der Klägerin in Polen auf politischen Gründen beruhte, nicht aufgrund von Umständen beantworten, die sich erst danach in der Sowjetunion zugetragen haben. Sie ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, die in Polen eingetreten sind. Die Verbringung der Klägerin nach Sibirien und ihre Festhaltung in T. könnten allenfalls als Indiz für die Feststellung der in Polen vorliegenden Gewahrsamsgründe in Betracht kommen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet. Darauf beruht seine Entscheidung. Sie verletzt daher auch die Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und zugleich die in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG.
Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und denen, die der erkennende Senat in Häftlingshilfesachen über die Gewahrsamsgründe selbst treffen kann (vgl. BVerwGE 54, 101 [107]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG B C 102.76 -), läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs über den politischen Gewahrsam der Klägerin im Ergebnis zu einer anderen, in Übereinstimmung mit der der Klägerin erteilten Häftlingshilfebescheinigung stehenden Entscheidung führen müssen.
Auszugehen ist von der Frage, ob der Gewahrsam, den die Klägerin am 21. April 1945 durch Festnahme im Lager L. und Internierung im Lager D. durch polnische Behörden erlitt, politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG ist, und weiter, ob dies auch für den durch sowjetrussische Stellen verhängten Gewahrsam gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für diesen Gewahrsam (diese Gewahrsame) nur angenommen, persönliche Verhältnisse der Klägerin hätten keine Rolle gespielt. Gründe für diesen Gewahrsam (diese Gewahrsame) hat er nicht festgestellt. Es läßt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, ob die Klägerin wegen ihres Deutschtums, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder etwa wegen ihrer sowjetrussischen Staatsangehörigkeit, die sie nach Ansicht auch der polnischen Behörden noch gehabt haben könnte, in Gewahrsam genommen wurde. Es ist weiter ungeklärt, ob dies aus Sicherheitsgründen, aus Gründen des Arbeitseinsatzes, zur Abschiebung oder etwa nur aus Ordnungsgründen geschehen ist. Feststellungen zu diesem Punkt sind notwendig. Der erkennende Senat kann sie im vorliegenden Fall nicht selbst treffen. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar angenommen, daß bis zum 31. Mai 1945 in Polen festgesetzte Deutsche üblicherweise aus Sicherheitsgründen festgenommen worden sind (BVerwGE 9, 59). Diese Deutschen sind deshalb sogenannte unechte Kriegsgefangene. Das schließt die Annahme politischen Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG aus (Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 132.67 -; BVerwGE 54, 101 [103]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -). Handelte es sich um die Festhaltung zum Arbeitseinsatz, scheidet politischer Gewahrsam nach § 1 Abs. 6 HHG aus (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 15.77 -). Im vorliegenden Fall könnten die Dinge jedoch deshalb anders liegen, weil die Klägerin aus der Sowjetunion stammte, deren Staatsangehörige sie aus polnischer und sowjetrussischer Sicht gegebenenfalls immer noch war. Ihr Schicksal und das ihrer Gruppe in Polen könnte von dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in Polen abweichen. Sie war nur vorübergehend im Gewahrsamsgebiet untergebracht. Es läßt sich nämlich folgender Fall nicht ausschließen:
Die polnischen Behörden könnten die Klägerin und ihre Schicksalsgenossen bereits in der Erkenntnis, daß sie Deutsche aus der Sowjetunion sind, festgenommen oder sie jedenfalls zu dem Zweck, den sowjetrussischen Stellen entgegenzukommen, den Sowjets übergeben haben, damit jene sie wieder in die Sowjetunion zurückschaffen und dort, wie die anderen Deutschen, maßregeln konnten. Ein solches eigenes Interesse der Polen ist angesichts ihrer Abhängigkeit von der Sowjetunion möglich. In einem solchen Fall beruht der Gewahrsam der Klägerin und ihrer Schicksalsgenossen auf politischen Gründen. Denn Gewahrsamsgrund wäre nicht die Vertreibung der Deutschen (§ 1 Abs. 6 HKG) oder die Herstellung einer Ordnung, um Mindestlebensbedingungen sicherzustellen (Urteil vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -), sondern die Übergabe an sowjetische Stellen, die die Rückführung zur Einleitung von Vergeltungsmaßnahmen vollends bewerkstelligten. Abgesehen davon, daß bei dieser Sachlage bereits infolge des Zusammenwirkens die sowjetrussischen Stellen keine gebietsfremden Interessen verfolgten, wären auch im übrigen derlei Einwendungen unbegründet. Anders als in den den Entscheidungen vom 22. Juni 1977 (BVerwGE 54, 101); - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 - zugrunde liegenden Fällen waren die sowjetischen Stellen in Polen nicht als Besatzungsmacht tätig und sie verfolgten jedenfalls auch das für die polnischen Behörden bedeutsame Interesse, die deutsche Bevölkerung aus dem Lande zu schaffen.
Zwar könnte daraus gleichwohl dann keine Verbringung der Klägerin in ein ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG zu folgern sein, wenn diese Vorschrift verlangte, daß zum Gewahrsamsgebiet eine Heimatbeziehung besteht. Der erkennende Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden. Er verneint das Erfordernis der Heimatbeziehung zum Gewahrsamsgebiet bei der Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG. Dies folgt aus § 1 Abs: 1 Nr. 1 HHG. Diese Vorschrift stellt die Erfordernisse auf, die im Gewahrsamsgebiet erfüllt sein müssen. Um sie geht es in diesem Zusammenhang. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG verlangt nur einfachen Aufenthalt im Gewahrsamsgebiet. Er spricht ausdrücklich vom Aufenthaltsort (BVerwGE 49, 107 [109]; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 18.77; BVerwG 8 C 19.77; BVerwG 8 C 55.77 -). Einfacher, zumal kurzfristiger Aufenthalt begründet keine Heimatbeziehung. Die Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG rechtfertigt sich zudem durch die Rückkehrhinderung, die dem Verlassen des ausländischen Staatsgebiets entgegensteht. Denn die Vorschrift behandelt wie Satz 1 dieses Absatzes den Gewahrsam. Von diesem Ausgangspunkt aus kommt es aber auf eine Heimatbeziehung zum Gewahrsamsgebiet nicht an. Rechtlich unerheblich ist es hingegen, daß die Klägerin zum Verbringungsgebiet, hier also zur Sowjetunion, eine Heimatbeziehung hatte. Durch die Abwanderung aus diesem Gebiet war diese Beziehung gelöst.
Endlich stände der Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG auch das Erfordernis der Rückkehr nicht entgegen. Denn eine Rückkehr, wie sie § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG fordert, ist im vorliegenden Fall nur eingetreten, wenn die Klägerin aus der Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen durfte. In Polen hatte sie im Lager gelebt. Ihr Aufenthalt dort war vorübergehend. Bindungen zu diesem Gebiet bestanden nicht. Die Klägerin wollte ins Deutsche Reich, dessen Staatsangehörigkeit sie erwarben hatte. Ihr Zug dorthin wurde durch die Kriegsereignisse und den Gewahrsam unterbrochen. Deshalb ist als Rückkehr die Ausreise aus der Sowjetunion in das Deutsche Reich nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 anzusehen. Zur DDR hatte die Klägerin keine Bindungen. In der Bundesrepublik Deutschland lebte ihr Sohn, zu dem sie ziehen wollte. Daher bedeutet Rückkehr im Sinne der Vorschrift Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.
Endlich spricht auch nichts gegen die Annahme, daß die Klägerin, solange sie sich in der Sowjetunion aufhielt, den Rückkehrwillen hatte, ohne den sie an der Rückkehr nicht gehindert war.
Eine mit der Häftlingshilfebescheinigung übereinstimmende Entscheidung über den Gewahrsam der Klägerin und dessen Dauer kann daher nicht getroffen werden. Vielmehr bedarf zuvor die Frage der Gewahrsamsgründe für den Gewahrsam der Klägerin in Polen der Aufklärung. Diese Aufklärung ist möglich. Der Verwaltungsgerichtshof muß dazu die Klägerin über ihre Ingewahrsamnahme, ihr weiteres Schicksal im Gewahrsam in Polen sowie die Schicksale sonstiger im selben Gewahrsam befindlicher Gruppen vernehmen und erforderlichenfalls Sachverständigengutachten einholen. Das ist bisher nicht geschehen. Deshalb muß die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
Sollten die Ermittlungen ergeben, daß die Klägerin in Polen sich nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam befand, so geriet sie erst in der Sowjetunion in politischen Gewahrsam. Dann ist § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nicht anwendbar. Dann muß aber gegebenenfalls geklärt werden, wann der in der Sowjetunion verhängte politische Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG geendet hat. Das ist abhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die in der Sowjetunion für die Deutschen allgemein übliche Bewegungsfreiheit erlangte und ist jedenfalls dann erreicht, wenn sie die für die einheimische Bevölkerung übliche Bewegungsfreiheit erhielt (Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -). Der Verwaltungsgerichtshof hat nur festgestellt, daß die Klägerin nach K. in Sibirien verschleppt und im Jahre 1948 nach T., Kreis T., verlegt wurde, wo sie unter Bewachung in einer Fabrik bis zum März 1954 arbeiten mußte. Er hat auch noch angeführt, daß der Klägerin verboten war, in ihre frühere Heimat in die Ukraine zurückzukehren. Aus diesen Feststellungen läßt sich in diesem Zusammenhang nicht entnehmen, wann der Gewahrsam der Klägerin in der Sowjetunion geendet hat.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof umfaßt auch die auf die Anschlußberufung der Klägerin getroffene Entscheidung über den Zinsanspruch. Zu dem Zinsanspruch der Klägerin ist folgendes zu bemerken:
Der Anspruch ist ebenso wie der Hauptanspruch auf Bewilligung der Leistung durch Verwaltungsakt gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % vom 9. Juli 1975, dem Tag der Klageerhebung, an zugesprochen. Unter der Voraussetzung, daß die Hauptforderung besteht, ist das zutreffend.
Im Verwaltungsrecht ist es inzwischen einhellige Ansicht, daß neben einem Geldanspruch in aller Regel in entsprechender Anwendung des § 291, § 246 BGB Prozeßzinsen verlangt werden können (Urteile vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - [Buchholz 451.80 Nr. 19] und - BVerwG 7 C 29.72 - - allgemein -; BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59] - Dienstbezüge -; BVerwGE 7, 95 [BVerwG 07.06.1958 - V C 272/57]; 25, 72; Urteil vom 2. Dezember 1959 - BVerwG 5 C 106.58 - [Buchholz 409.2 § 4 AbgG Nr. 3] - Besatzungsschäden -; [BVerwGE 14, 1] - Kriegsgefangenenentschädigung -; BVerwGE 38, 49 [BVerwG 21.04.1971 - BVerwG V C 45.69] - Kriegsschadenrente -). Unschädlich ist es, wenn der Anspruch auf die Verpflichtung zum Erlaß eines die Zahlung bewilligenden Bescheids gerichtet ist. Es ist auch unerheblich, ob der Zinsanspruch sofort oder, wie hier, erst nachträglich geltend gemacht wird. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Verzinsungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend anders geregelt ist (vgl. BVerwGE 38, 49 [BVerwG 21.04.1971 - BVerwG V C 45.69]). Das ist bei der Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz ebensowenig der Fall wie bei der ihr ähnlichen Kriegsgefangenenentschädigung (BVerwGE 14, 1). Die Klägerin hat die Klage am 9. Juli 1975 erhoben (§ 90 Abs. 1, § 81 Abs. 1 VwGO). Die Forderung ist fällig. Die Eingliederungshilfe ist mit der Entstehung der Forderung fällig. Die Ermächtigung in § 9 a Abs. 5 HHG ist nicht ausgenützt worden. Die in § 9 c Abs. 2 HHG vorgesehenen Fristen sind Ende des Jahres 1970 abgelaufen, so daß es hier auf diese Regelung nicht ankommt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.840 DM festgesetzt.
Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz
Maetzel
Türke
Noack
Lotz