Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1978, Az.: BVerwG 8 C 65.77
Abänderung einer Häftlingsbescheinigung und Bescheinigung einer längeren Gewahrsamszeit; Umsiedlung eines ehemals jugoslawischen Staatsangehörigen mangels Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit; Gewährung einer Eingliederungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München 13.04.1976 - M 306 IV 74
- VGH Bayern 27.09.1977 - 62 VIII 76
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG 1969
- § 1 Abs. 5 S. 1 HHG 1969
- § 1 Abs. 5 S. 2 HHG 1969
- § 1 Abs. 6 HHG 1969
- § 9a Abs. 1 HHG 1969
- § 113 Abs. 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Ein ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger, der 1942 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb und in der deutschen Wehrmacht diente, wurde nicht aus politischen Gründen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes in Gewahrsam genommen, wenn seine deutsche Staatsangehörigkeit von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannt wurde und er als jugoslawischer Staatsangehöriger nichtdeutscher Volkszugehörigkeit im Jahre 1946 nach Jugoslawien zurückgeschafft wurde.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1977 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. April 1976 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, seine ihm erteilte Häftlingshilfebescheinigung zu ändern und eine längere Gewahrsamszeit zu bescheinigen sowie ihm Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz - HHG - zu gewähren.
Der Kläger war mit seiner Familie in Jugoslawien ansässig und hatte die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Mit Urkunde vom 10. Dezember 1942 wurde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Er wurde mit seiner Familie umgesiedelt und zur Wehrmacht eingezogen. Gegen Ende des zweiten Weltkrieges geriet er in der Tschechoslowakei in amerikanische Kriegsgefangenschaft und wurde im September 1945 zu seiner sich in S. in der Tschechoslowakei aufhaltenden Familie entlassen. Die tschechoslowakischen Behörden betrachteten ihn und seine Familie als Jugoslawen. Im Juni 1946 wurde der Kläger unter Bewachung durch tschechoslowakische Gendarmerie in ein Lager nach P. überführt. Von dort wurde er durch eine jugoslawische Militäreskorte mit der Bahn nach Jugoslawien in das Lager S. gebracht. Von September 1946 bis Ende des Monats Dezember 1946 war der Kläger in jugoslawischen Gefängnissen inhaftiert. Danach wurde er freigelassen.
Er arbeitete in Jugoslawien in seinem Beruf als Buchdrucker. Anträge auf Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland wurden abgelehnt. Aufgrund einer Besuchserlaubnis nach Österreich gelangte der Kläger am 15. Juni 1955 in die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1973 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG ab. Sie stellte aufgrund des Bescheides vom selben Tag eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG aus, in der die Zeit von Juni 1946 bis Dezember 1946 als Gewahrsamszeit bescheinigt war. Den weitergehenden Antrag, auch die Zeit bis Juni 1955 als Gewahrsamszeit zu bescheinigen, lehnte sie ab. Gegen die Bescheide vom 11. Oktober 1973 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 19. Juni 1974 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 11. Oktober 1973 soweit er eine über den 1. Januar 1947 hinausgehende Gewahrsamszeit abgelehnt hat und den Bescheid vom selben Tag, der Eingliederungshilfe versagt hat, aufzuheben, den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1974 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 13. Juni 1955 als Gewahrsamszeit zu bescheinigen, sowie ihm Eingliederungshilfe nach § 9 a HHG für die Gewahrsamszeit nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1974 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, der Kläger habe sich in einem auf politischen Gründen beruhenden Gewahrsam befunden, weil er wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit von den jugoslawischen Sicherheitsbehörden als Verräter behandelt worden und deshalb nach Jugoslawien verschleppt worden sei. Als Gewahrsam sei die Zeit von seiner Ingewahrsamnahme in P. an bis zum Übertritt in die Bundesrepublik Deutschland am 13. Juni 1955 anzusehen. Er sei nämlich im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG gegen seinen Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden. Eine Verschleppung setze nicht voraus, daß sie aus dem Inland erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, die der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen hat. Er ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts beigetreten, der Kläger sei in P. im Juni 1946 in Gewahrsam genommen und von dort nach Jugoslawien im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG verschleppt worden. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs setzt eine Verschleppung nicht voraus, daß sie aus dem Inland erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die politischen Gründe des Gewahrsams des Klägers darin gesehen, daß der Kläger trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach Jugoslawien gebracht worden sei. Er hat gemeint, darin liege ein rechtsstaatswidriger Willkürakt. Die jugoslawischen Stellen hätten über einen fremden Staatsangehörigen verfügt. Außerdem hat er die politischen Gründe darin gefunden, daß der Kläger in Jugoslawien zunächst in Gefängnissen festgehalten worden sei, und hat gemeint, das sei auf die frühere Stellung des Klägers in der deutschen Volksgruppe und seine Tätigkeit als Mitherausgeber einer deutschen Zeitung zurückzuführen. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, die Inhaftierung des Klägers in Jugoslawien sei als Repressalie anzusehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das des Bayerischen Verwaltungsgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG und meint, das angefochtene Urteil widerspreche dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 102.76 -. Nach seiner Auffassung hatten sich die Siegermächte über die Rückschaffung der Personen in die Gebiete geeinigt, in denen sie früher ansässig waren. Wenn die tschechoslowakischen Behörden den jugoslawischen durch Zusammenfassung der jugoslawischen Staatsbürger in einem Lager in P. Hilfe geleistet hätten, so habe das dem Interesse der jugoslawischen Regierung gedient. Diese Maßnahme sei nicht rechtsstaatswidrig gewesen. Der politische Gewahrsam habe für den Kläger erst mit der Einlieferung in das Lager S. in Jugoslawien begonnen. Deshalb richte sich die Dauer des Gewahrsams des Klägers nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG. Der Gewahrsam habe deshalb im Dezember 1946 geendet.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt dazu aus, der jugoslawische Staat habe keine Personen in sein Staatsgebiet zurückschaffen lassen, die Volksdeutsche gewesen seien, auch wenn sie früher jugoslawische Staatsangehörige gewesen seien. Er habe nur solche deutsche Volkszugehörige zurückgeführt, die sich als jugoslawische Staatsbürger bekannt hätten. Der Kläger sei deshalb nicht wegen seiner früheren jugoslawischen Staatsangehörigkeit, sondern sei nach Jugoslawien zurückgeschafft worden, um ihn wegen seines Verhaltens zu bestrafen und ihn für die Taten der deutschen Besatzungsmacht in Jugoslawien verantwortlich zu machen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der widerrechtliche Gewahrsam bereits damit begonnen habe, ihn in P. in ein Sammellager zu bringen oder erst in dem Zeitpunkt seiner Überstellung an jugoslawische Organe oder letztlich erst im Lager S. in Jugoslawien. Denn dieser Zeitpunkt liege in einem Zeitraum, der nach dem Häftlingshilfegesetz nicht entschädigungsfähig sei. Der Gewahrsam habe aber erst geendet in dem Augenblick, in dem er das jugoslawische Staatsgebiet verlassen habe. Auch nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis gegen Ende des Jahres 1946 sei er von jugoslawischen Organen ständig beaufsichtigt und angewiesen worden und habe deshalb den übrigen jugoslawischen Staatsbürgern nicht gleichgestanden. Ausreisen habe er nicht dürfen.
Der Oberbundesanwalt weist darauf hin, der Bundesminister des Innern sei der Ansicht, der Kläger habe sich bereits in der Tschechoslowakei in politischem Gewahrsam befunden und sei von dort gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nach Jugoslawien verschleppt worden.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Urteile der Instanzgerichte und Abweisung der Klage. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zurückweisen dürfen. Er hätte ihr stattgeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts ändern und die Klage abweisen müssen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Änderung seiner Häftlingshilfebescheinigung noch einen solchen auf Bewilligung von Eingliederungshilfe. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind daher rechtmäßig (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der Antrag des Klägers, in der ihm erteilten Häftlingshilfebescheinigung auch die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 13. Juni 1955 als Gewahrsamszeit zu bescheinigen, ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger damit einen Antrag nach § 113 Abs. 2 VwGO gestellt, gerichtet auf Korrektur der ihm bereits erteilten Häftlingshilfebescheinigung in der Weise, daß als Ende des Gewahrsams nicht das Ende des Monats Dezember 1946, sondern der 13. Juni 1955 bescheinigt wird. Die Häftlingshilfebescheinigung enthält eine Feststellung über die Dauer des Gewahrsams. Diese Feststellung will der Kläger in seinem Sinne verbessert haben. Darauf hat er einen materiellrechtlichen Anspruch, wenn er sich bis zum 13. Juni 1955 im Sinne des Häftlingshilfegesetzes in politischem Gewahrsam befand. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes, das hier in der zuletzt durch Artikel 51 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geänderten Fassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) anzuwenden ist, wird der Nachweis der Leistungsvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG durch eine Bescheinigung geführt, die der Bewerber beanspruchen kann, wenn er diese Voraussetzungen erfülle. Als Leistungsvoraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG auch der Gewahrsam zu bescheinigen. Unter Gewahrsam ist der vom Bewerber erlittene Gewahrsam zu verstehen (BVerwGE 49, 107), mithin also auch seine Dauer. Prozessual ist die Korrektur einer Feststellung über die Gewahrsamsdauer in der bereits ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung durch eine Änderung gemäß § 113 Abs. 2 VwGO herbeizuführen (Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 102.76 -). Diese Vorschrift ist auf Fälle, in denen, wie hier, ein Anspruch auf einen Verwaltungsakt besteht, der eine Feststellung mit rechtlich festgelegtem Inhalt enthalten muß, entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung unrichtig getroffen ist (Urteil vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 9.77 -).
Entgegen der Ansicht der Instanzgerichte und des Klägers ist die Zeit vor, 1. Januar 1947 bis 13. Juni 1955 keine Zeit politischen Gewahrsams des Klägers. Sie kann dem Kläger entgegen seiner Ansicht und der der Instanzgerichte in der Häftlingshilfebescheinigung nicht als Gewahrsamszeit bescheinigt werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG ist im Falle des Klägers nicht anwendbar. Damit entfällt die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Rechtsfolge, daß kraft Gesetzes die Gesamtdauer des Aufenthalts des Klägers im Staatsgebiet Jugoslawien nach dem Ende des zweiten Weltkriegs als politischer Gewahrsam gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG unrichtig ausgelegt. § 1 Abs. 5 HHG definiert den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gebrauchten Rechtsbegriff des Gewahrsams. § 1 Abs. 5 HHG bestimmt: "Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenzten Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam." Satz 1 der Vorschrift bestimmt den Regelfall des Gewahrsams. Satz 2 erweitert diese Begriffsbestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Verweildauer im ausländischen Staatsgebiet. Beide Regelungen ergänzen sich dergestalt, daß Gewahrsam nach Satz 2 rechtlich Gewahrsam nach Satz 1 voraussetzt. Denn das Verbringen einer Person in ein ausländisches Staatsgebiet gegen ihren Willen ist nicht denkbar ohne vorheriges Festgehaltenwerden im Sinne des Satzes 1. Dies ergibt auch der Sinn der Regelung in Satz 2. Sie schließt an Satz 1 nicht nur rechtstechnisch, sondern auch sachlich an. Sie bestimmt den Anschlußgewahrsam. Ihr Zweck war es, dem Schicksal der in politischen Gewahrsam genommenen und dann in das Ausland verschleppten Personen dadurch gerecht zu werden, daß einerseits deren Aufenthalt in einem ausländischen Staatsgebiet unter den dort herrschenden fremden Lebensgewohnheiten, schon allein als Gewahrsam gilt, sofern ihnen die Rückkehr verwehrt wird, andererseits das Ende dieses Gewahrsams nicht erst mit der Heimschaffung eintritt, wie der Kläger meint, sondern nach dem Eintritt der Rückkehrmöglichkeit bestimmt wird (Begründung I zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin [West] in Gewahrsam genommen wurden [BT-Drucks. 2/2637]). Die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG hat daher Bedeutung nur für die Dauer, nicht für den Beginn des Gewahrsams. Der Beginn richtet sich nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG.
Aus der Bedeutung des § 1 Abs. 5 HHG als einer Definitionsnorm folgt, daß er, anders als der Verwaltungsgerichtshof offenbar meint, keinen Anspruch auf Leistungen begründet. Vielmehr verlangt das Gesetz, wie auch in § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG ausdrücklich durch Verweisung auf Abs. 1 gesagt ist, daß die Erfordernisse in § 1 Abs. 1 HHG, hier also § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, gegeben sind. Denn das Häftlingshilfegesetz gewährt Leistungen nur für politischen Gewahrsam, dessen Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bestimmt sind. Setzt die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG vorausgehenden Gewahrsam nach Satz 1 voraus, so können danach Leistungen nur verlangt werden, wenn der vorausgehende Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist. Als politischer Gewahrsam kann der Anschlußgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nur gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene schon im Zustand des politischen Gewahrsams in das Ausland verbracht wird (BVerwGE 12, 220 [BVerwG 27.04.1961 - BVerwG VIII C 151.60] [222]; 21, 33 [38]; 54, 101 [104 f.]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 6 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -).
Daraus ergeben sich für den Fall des Klägers zwei Folgerungen: Zum einen ist dem Kläger und den Instanzgerichten darin zu folgen, daß aus dem Erfordernis der Verbringung in ausländisches Staatsgebiet in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nicht geschlossen werden kann, der Häftling müsse zuvor gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG im Inland in Gewahrsam genommen worden sein. Zum anderen aber haben der Kläger und die Instanzgerichte verkannt, daß bereits der Gewahrsam, der der Kläger im Juni 1946 in P. erlitt, für sich allein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gewesen sein muß, dies jedoch nicht gewesen ist.
Die Auffassung des Beklagten. Verbringung in ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG setze Ingewahrsamnahme im Inland voraus, verkennt, daß mit dem Begriff des ausländischen Staatsgebiets das Verbringungsgebiet umschrieben wird, in dem der Aufenthalt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG als Gawahrsam gilt. Rückschlüsse auf die Gebiete, in deren ein nach dem Häftlingshilfegesetz rechtserheblicher Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG möglich ist, läßt diese Vorschrift nicht zu. Einer solchen Beurteilung stehen die Bedeutung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG als einer Regelung des Anschlußgewahrsams und der Vorrang der Bestimmung über den Regelgewahrsam in Satz 1 der Vorschrift entgegen. Vielmehr setzt die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG ebenso wie die in Satz 1 die Festlegung der Gewahrsamsgebiete voraus, in denen ein nach dem Häftlingshilfegesetz rechtserheblicher Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG verhängt worden sein kann. Dies ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG geschehen, der vorschreibt, daß Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige erhalten, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. An diese Regelung knüpft § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG an. Von ihr her ist zu beurteilen, ob der Betroffene in ausländisches Staatsgebiet verbracht wurde. Der Kläger hat sich in der Tschechoslowakei befunden. Die Tschechoslowakei ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ein Gebiet, in dem der Gewahrsam nach dem Häftlingshilfegesetz rechtserheblich ist. Der Kläger wurde von dort nach Jugoslawien gebracht. Jugoslawien ist von der Tschechoslowakei her ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG.
Entgegen der Ansicht des Klägers und der Instanzgerichte ist der Kläger nicht schon in der Tschechoslowakei in politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG geraten. Zwar erlitt der Kläger im Juni 1946 im Lager in P. Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG. Nach den unangegriffenen und für den erkennenden Senat daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die auf den Schilderungen des Klägers beruhen, wurde der Kläger im Juni 1946 unter Bewachung durch tschechoslowakische Kräfte in ein Lager in P. überführt und dort festgehalten. Ob dieser Gewahrsam auf politischen Gründen beruht, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG vorschreibt, beurteilt sich aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nach den dem Bereich des Tatsächlichen zuzurechnenden Gründen, aus denen die tschechoslowakischen Behörden den Kläger festnahmen, im Lager in P. festhielten und es jugoslawischen Kräften ermöglichten, den Kläger nach Jugoslawien zu bringen. Weiter sind dafür auch die Gründe maßgebend, die die jugoslawischen Kräfte dazu veranlaßten, den Kläger im Lager in P. festzuhalten und nach Jugoslawien zu bringen. Dies sind die Gründe, aus denen der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausdrücklich heißt (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - BVerwG VIII C 190.60]). Diese Gewahrsamsgründe müssen am Maßstab des Politischen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bewertet werden, ob sie im Hinblick auf den Gewahrsam des Klägers politische Gewahrsamsgründe sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nicht damit getan, sich auf die Erwägung zu beschränken, im Falle des Klägers sei ein deutscher Staatsangehöriger verschleppt worden. Zwar war der Kläger, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt und keiner der Beteiligten in Zweifel gezogen hat, bei seiner Ingewahrsamnahme deutscher Staatsangehöriger. Gleichwohl enthält die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Gewahrsamsgrund, wie ihn § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG verlangt. Sie stellt sich als eine Würdigung der Folgen des Gewahrsams des Klägers dar, die den vom Häftlingshilfegesetz gesetzten Maßstab verfehlt, weil das Gesetz deutsche Staatsangehörige nicht anders behandelt als deutsche Volkszugehörige mit fremder Staatsangehörigkeit (vgl. BVerwGE 54, 101 [106]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76, BVerwG 8 C 102.76 -). Die Gründe für die Festhaltung des Klägers in jugoslawischer. Gefängnissen, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung zusätzlich gestützt hat, nämlich die frühere Stellung des Klägers in, der deutschen Volksgruppe und als Mitherausgeber einer deutschen Zeitung in Jugoslawien, sind gleichfalls keine Gründe für den Gewahrsam des Klägers in der Tschechoslowakei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich die Frage, ob der Gewahrsam des Klägers in der Tschechoslowakei auf politischen Gründen beruhte, nicht aufgrund von Umständen beantworten, die sich erst danach in Jugoslawien zugetragen haben. Sie ist aufgrund dar Umstände zu entscheiden, die in der Tschechoslowakei eingetreten sind. Die Verbringung des Klägers nach Jugoslawien, seine Festhaltung im Sammellager S. und der anschließende Aufenthalt des Klägers in jugoslawischen Gefängnissen von September bis Dezember 1946 könnten allenfalls als Indiz für die Feststellung der in der Tschechoslowakei vorliegenden Gewahrsamsgründe in Betracht kommen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet.
Darauf beruht seine Entscheidung. Sie verletzt daher die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG. Deshalb ist das angefochtene Urteil, soweit es die Korrektur der dem Kläger ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung betrifft, aufzuheben. Denn es ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und denen, die der erkennende Senat in Häftlingshilfesachen über die Gewahrsamsgründe selbst treffen kann (vgl. BVerwGE 54, 101 [107]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -) sowie den gleichbleibenden Sachschilderungen des Klägers während des Verfahrens, die im Gegensatz zu seinen daraus gezogenen Schlüssen damit in vollem Umfang übereinstimmen, daß der Antrag des Klägers, die Gewahrsamszeit in seiner Häftlingshilfebescheinigung anders festzustellen, abgewiesen werden muß. Denn der in der Tschechoslowakei erlittene Gewahrsam des Klägers ist kein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG. Deshalb entfällt die Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG.
Dem Häftlingshilfegesetz liegt ein besonderer Begriff des Politischen zugrunde. Nach dem Häftlingshilfegesetz ist Gewahrsam dann politischer Gewahrsam, wenn er auf der von der marxistisch-leninistischen Lehre geprägten ideologischen Grundlage beruht, die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten herrscht, wobei die Bewertung als politisch aus den Verhältnissen begründet sein muß, die dem Gewahrsamsgebiet eigen sind. Hinzutreten muß, daß der Gewahrsam nach den im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht mehr vertretbar ist. Es muß sich um ein Sonderschicksal handeln, das sich von dem allgemeinen Schicksal der betroffenen Gruppe deutlich unterscheidet, wie § 1 Abs. 6 HHG für die dort genannten Fälle klarstellt (vgl. dazu Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 15.77 -), kurz, es muß sich, gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen, um Willkür handeln (BVerwGE 54, 101 [109 f.]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Gewahrsam des Klägers in der Tschechoslowakei nicht politisch. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der Kläger im Juni 1946 von den tschechoslowakischen Behörden in der Tschechoslowakei nicht als Deutscher angesehen und festgenommen und in ein Lager in P. eingeliefert wurde, sondern als jugoslawischer Staatsangehöriger nichtdeutscher Volkszugehörigkeit. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, die tschechoslowakischen Behörden hätten die Familie als Jugoslawen betrachtet, was offensichtlich auf den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 30. Dezember 1972 beruht, wo der Kläger darlegt, die tschechoslowakischen Behörden hätten seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht anerkennen wollen und hätten den Abtransport nach Deutschland abgelehnt, und der Bescheinigung der Beschäftigungsstelle des Klägers vom 20. März 1946, wo es heißt, der Kläger sei slowenischer Nationalität. Gewahrsamsgrund war danach für die tschechoslowakischen Behörden die Verbringung eines Jugoslawen und seiner Familie in ein Lager, zum Zwecke der Überführung in seine jugoslawische Heimat. Auch davon ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ausgegangen. Denn er hat den Fall einer Repatriierung erwogen, aber wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers abgelehnt. In dem Lager in P. wurden nur Jugoslawen zum Transport nach Jugoslawien gesammelt. Auch das hat der Kläger schon in dem angeführten Schriftsatz so dargelegt und nicht mehr in Zweifel gezogen. Dies stimmt auch mit der Behandlung Deutscher durch jugoslawische Stellen in dieser Zeit überein. Jugoslawien holte Volksdeutsche, die sich außer Landes befanden, nicht heim. Versuchten solche Deutschen von sich aus nach Jugoslawien heimzukehren, so wurden sie an der Grenze abgewiesen und, falls ihnen der Grenzübertritt gelang, später wieder ausgewiesen (Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa Band V, Das Schicksal der Deutschen in Jugoslawien, S. 101 E). Ähnliches legt auch der Kläger in seiner Revisionserwiderung dar. Daraus folgt, daß die tschechoslowakischen Behörden den Kläger als Jugoslawen festnahmen und zum Zwecke seiner Rückführung nach Jugoslawien in das Lager einlieferten. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers war für sie kein Gewahrsamsgrund. Sie sahen sie als nichtbestehend an.
Dem von tschechoslowakischen Behörden über den Kläger verhängten Gewahrsam lag daher allein die Repatriierung des Klägers als eines jugoslawischen Staatsangehörigen nach Jugoslawien zugrunde. Die Repatriierung ist kein politischer Grund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Sie war nicht von ideologischen Vorstellungen geprägt, die im Marxismus-Leninismus wurzelten. In erster Linie beruhte die Repatriierung auf dem Bestreben, das durch das Kriegsende eingetretene Chaos abzubauen durch Unterbringung und Versorgung fremder Bevölkerungsteile in ihrer Heimat, und der Absicht, eigene Bevölkerungsverluste auszugleichen. Zwar ist nicht zu leugnen, daß solche Repatriierungen gemessen an rechtsstaatlichen Maßstäben rechtswidrig waren, wenn die Betroffenen nicht in ihre Heimat zurückkehren wollten. So lagen die Dinge beim Kläger, der mit seiner Familie nicht nach Jugoslawien heimgeschafft werden wollte. Dadurch wird der Gewahrsamsgrund der Repatriierung jedoch nicht politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Dieser Erwägung steht entgegen, daß der Gewahrsam des Klägers in einen Zeitraum fiel, in dem allgemein als vorrangig angesehen wurde, die durch das Kriegsende eingetretenen chaotischen Zustände zu verbessern.
Maßnahmen, die diesem Zweck dienten, sind nicht politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes. Die Rapatriierung, um die es hier geht, diente diesem Zweck. Dies führt zu der weiteren Überlegung, daß durch sie dem Kläger auch kein Sonderschicksal bereitet wurde. Denn die Rapatriierung war eine damals gebräuchliche Maßnahme, fremde Staatsangehörige aus ihrem Aufenthaltsstaat in ihren Heimatstaat zurückzuführen, die in vielen - auch westlichen - Ländern durchgeführt wurde. Der erkennende Senat hält daher an seiner Entscheidung vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 64.70 - (Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 9) fest. Der von tschechoslowakischen Behörden über den Kläger im Juni 1946 in P. verhängte Gewahrsam beruhte deshalb nicht auf politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.
Ähnlich verhält es sich aber auch mit dem Gewahrsam, den die jugoslawischen Kräfte im Lager in P. über den Kläger aufrechterhielten. Auch sie hielten den Kläger als Jugoslawen fest, um ihn nach Jugoslawien zurückzuschaffen. Denn einerseits hatten sie den Auftrag, die jugoslawischen Lagerinsassen heimzuschaffen. Sie waren jugoslawische Militärangehörige, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, die den Transport nach Jugoslawien beaufsichtigten. Der Transport endete im Lager S., wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls festgestellt hat, einem Sammellager für Jugoslawen, in dem die Insassen, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 1972 ausführlich geschildert hat, überprüft und gegebenenfalls in Gefängnisse überführt wurden, wie es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch im Falle des Klägers geschehen ist. Andererseits wurde der Kläger den jugoslawischen Kräften als jugoslawischer Staatsangehöriger nichtdeutscher Volkszugehörigkeit in das Lager in P. zugeliefert, der nach Jugoslawien heimgeschafft werden soll. Endlich würde er in diesem Lager nur etwa acht Tage festgehalten, wie er selbst berichtet hat. Deshalb gehörte der Kläger auch nach der Beurteilung der jugoslawischen Kräfte zu der Gruppe der nach Jugoslawien heimzuschaffenden Jugoslawen. Allerdings zweifelten die jugoslawischen Militärangehörigen die Loyalität des Klägers an, weil er deutscher Staatsangehöriger geworden war und in der deutschen Wehrmacht gedient hatte. Es kam auch zu Gewalttätigkeiten gegen den Kläger, wie der Kläger ausführlich geschildert hat. Das ändert aber nichts daran, daß die Festhaltung und Rückführung des Klägers nach Jugoslawien darin ihren Grund fand, den Kläger als Jugoslawen nach Jugoslawien zurückzuschaffen. Die Überprüfung der Loyalität des Klägers in Jugoslawien sollte dann das Weitere ergeben. Der Kläger hat mehrfach geschildert, daß man ihm vorhielt, er sei Jugoslawe. Nur daraus erklärt sich auch seine Behandlung in Jugoslawien, die von der der Deutschen wesentlich abweicht. Der Kläger wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, in das Sammellager in S. gebracht und, wie er geschildert hat, nach dauernden Verhören nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im September 1946 in jugoslawischen Gefängnissen inhaftiert, bis er im Dezember 1946 entlassen wurde. Daraus folgt, daß der Gedanke der Vergeltung nicht Grund für die Festhaltung des Klägers durch die jugoslawischen Kräfte in P. war, da erst die Überprüfung in Jugoslawien über die Heimschaffung hinausgehende Gewahrsamsgründe ergeben konnte. Dies gilt auch von der Schilderung des Klägers, er sei im Lager in P. Volksverräter genannt und sei in Waggons mit der Aufschrift "Kriegsverbrecher" nach Jugoslawien gebracht worden. Das bezog sich darauf, daß man ihm als "echten" Jugoslawen Verrat vorwarf und den Verdacht hegte, unter den Jugoslawen könnten Personen sein, die gegen ihr eigenes Land Kriegsverbrechen begangen hatten. Ein derartiger Verdacht sollte aber erst in Jugoslawien geklärt werden.
Daher war auch für die jugoslawischen Kräfte in P. Gewahrsamsgrund die Absicht, Jugoslawen nach Jugoslawien heimzuschaffen, allerdings mit dem Vorbehalt, dort ihre Loyalität zum jugoslawischen Staat zu überprüfen. Dieser Gewahrsamsgrund ist nicht politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Auch die beabsichtigte Überprüfung führt zu keiner anderen Bewertung. Die präge, ob die beabsichtigte Überprüfung der Loyalität einer als jugoslawischer Staatsangehöriger nichtdeutscher Volkszugehörigkeit angesehenen Person durch jugoslawische Stellen einen politischen Gewahrsamsgrund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG abgibt, braucht nicht allgemein beantwortet zu werden. Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Auch wenn man als ausreichend ansieht, daß diese Absicht vorwiegend auf nationale Gründe zurückzuführen war, so fehlt dieser Maßnahme im vorliegenden Fall das Element der Willkür, das dem Begriff des Politischen innewohnt. Die Überprüfung der als "echte" Jugoslawen angesehenen Personen, die in einem fremden Aufenthaltsstaat gesammelt worden waren, lag angesichts der allseits betriebenen Aufklärung von Kriegsverbrechen nahe. Sie war allgemein üblich. Sie traf die anderen jugoslawischen Lagerinsassen gleichermaßen. Sie hielt sich auch in Grenzen. Zwar waren die Gewahrsamsbedingungen, die den Kläger in Jugoslawien erwarteten, hart und belasteten ihn und seine Familie schwer. Sie endeten aber bereits im Dezember 1946 und unterschieden sich dadurch erheblich von denen, die der zurückgebliebenen deutschen Bevölkerung in Jugoslawien auferlegt worden waren. Deshalb waren auch die Gründe, aus denen die jugoslawischen Kräfte den über den Kläger verhängten Gewahrsam in P. aufrechterhielten, nicht politisch.
Der Kläger befand sich deshalb im Juni 1946 in P. nicht aus Gründen, die im Sinne des Häftlingshilfegesetzes politische Gründe sind, im Gewahrsam. Die Erfordernisse in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG sind nicht erfüllt. Deshalb ist die Überführung des Klägers nach Jugoslawien auch keine Verbringung in ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG. Daran ändert nichts, daß der Gewahrsam, den der Kläger in Jugoslawien von Juni bis Dezember 1946 erlitt, in der Häftlingshilfebescheinigung des Klägers als im Gewahrsamsgebiet Jugoslawien erlittener politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG bescheinigt ist und hingenommen werden muß, weil er nicht Gegenstand der Entscheidung im vorliegenden Fall ist. Denn bei Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG ist es nicht möglich, allein aus dem Umstand, daß der im Verbringungsgebiet erlittene Gewahrsam politischer Gewahrsam ist, herzuleiten, daß der vorausgehende Gewahrsam auf politischen Gründen beruht (BVerwGE 54, 101 [114 f.]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -). Eine Korrektur der dem Kläger erteilten Häftlingshilfebescheinigung aus Gründen, die sich aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG ergeben könnten, entfällt damit, ohne daß die weiteren Fragen beantwortet werden müßten, ob die Anwendung dieser Vorschrift eine Heimatbeziehung zum Gewahrsamsgebiet verlangt und ob unter Rückkehr aus dem Verbringungsgebiet die Ausreise in die Bundesrepublik zu verstehen ist.
Eine Korrektur der Häftlingshilfebescheinigung des Klägers ist aber auch nicht aus anderen Gründen möglich. Ausgehend davon, daß der Gewahrsam, den der Kläger in Jugoslawien vom Juni bis Dezember 1946 erlitt, als politischer Gewahrsam bescheinigt ist, wäre eine Korrektur nur möglich, wenn dieser Gewahrsam, der politischer Gewahrsam nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG ist, erst später als im Dezember 1946 geendet hätte. Das ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Der Gewahrsam endet, wenn eines der in § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG geregelten Merkmale wegfällt. Ende Dezember 1946 entfiel beim Kläger das Erfordernis des Festgehaltenwerdens auf engbegrenztem Raum. Er und seine Familie wurden aus dem Gefängnis entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, der Kläger sei bis Ende Dezember 1946 in Gefängnissen inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er in seinem Beruf als Buchdrucker gearbeitet. Der Kläger selbst hat geschildert, er sei Ende Dezember 1946 aus dem Gefängnis entlassen worden, habe Ausweise bekommen und habe in einem Ort in Serbien eine Stelle als technischer Leiter einer Buchdruckerei antreten müssen, sei dann nach B. versetzt worden, wo er als Lehrkraft an der grafischen Fachschule unterrichtet und daneben in einer Buchdruckerei gearbeitet habe und sei schließlich nach N. versetzt worden. Damit endete Ende Dezember 1946 die Festhaltung des Klägers auf engbegrenztem Raum. Auch wenn der Kläger danach noch überwacht wurde und seinen Arbeitsplatz nicht wechseln durfte, wurde er doch nicht mehr auf engbegrenztem Raum festgehalten. Er genoß die Freiheit, die die Bevölkerung in Jugoslawien allgemein genoß und war jedenfalls nicht weniger frei als es der deutschen Bevölkerung in Jugoslawien allgemein zugestanden war. Daß er Jugoslawien nicht verlassen konnte, ist ohne rechtliche Bedeutung. Ausreisebeschränkungen waren der gesamten jugoslawischen Bevölkerung auferlegt (vgl. Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 4.76 und BVerwG 8 C 102.76 -). Daher ist eine Änderung der dem Kläger ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung nicht möglich. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist deshalb abzuweisen.
Ebenso verhält es sich mit dem auf Bewilligung von Eingliederungshilfe gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Klägers. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Antrag ist gleichfalls abzuweisen. Der Kläger, hat keinen materiellrechtlichen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Eingliederungshilfe. Ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, daß sich der Kläger am 1. Januar 1947 und in der Zeit danach in einem auf politischen Gründen beruhenden Gewahrsam befand (§§ 9 a Abs. 1 Satz 1, 9 c Abs. 1 Satz 1, vgl. auch § 9 b Abs. 1 Satz 1 HHG). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Gewahrsam des Klägers endete im Dezember 1946.
Die Revision des Beklagten hat daher Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und das des Verwaltungsgerichts sind aufzuheben. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Der Schriftsatz des Klägers vom 28. Juni 1978 ist erst nach Verkündung des Urteils eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.400 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz