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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1978, Az.: BVerwG 4 C 70.75

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Änderung einer Beitragssatzung im Falle der Ersetzung einer zuvor ungültigen Satzung; Rechtsgrundlage für eine im Wege der Kostenspaltung erfolgten Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Zahlung von Grunderwerbskosten; Frage der Rechtmäßigkeit einer Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 70.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.12.1971 - AZ: M 2136/70
VGH Bayern - 26.06.1975 - AZ: 31 VI 72

Fundstellen

  • BRS 37, 256 - 258
  • BauR 1978, 396
  • ZMR 1979, 157

Amtlicher Leitsatz

Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn dies dazu dienen soll, eine ungültige Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen (im wesentlichen wieUrteil vom 28.11.1975 - BVerwG IV C 45/74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20).

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen des Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks M. Gemarkung S., Flurstück Nr. .../5, das an der spitzwinkligen Einmündung der ... straße in die ... straße liegt. Die ... straße ist vormals als ein 3 bis 6 m breiter Feldweg angelegt worden. Die im Baulinienplan auf 10 m festgesetzte Straßenbreite wird in einem bestimmten Abschnitt gegenwärtig noch nicht erreicht.

2

Die Beklagte erwarb bis 1967 Teilflächen des Straßengrundes der ... straße, davon ca. 100 qm vom Kläger. Für die erworbenen Teilflächen von insgesamt 222 qm einschließlich der Nebenkosten erwuchs der Beklagten ein Aufwand von 22.760,86 DM. Für den restlichen Straßengrund von 1.485 qm, der bei der Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde S. in das Eigentum der Beklagten gelangt war, berechnete sie einen fiktiven Erwerbsaufwand von 152.251,69 DM. Den so ermittelten Gesamtaufwand legte die Beklagte auf 211,27 m Gesamtanliegerfrontlänge um. Mit Bescheid vom 14. Mai 1969 forderte sie vom Kläger im Wege der Kostenspaltung unter Berücksichtigung einer satzungsmäßig vorgesehenen Eckgrundstücksvergünstigung für die Kosten des Grunderwerbs einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.306,74 DM. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Während des ersten Rechtszuges ermäßigte die Beklagte ihre Beitragsforderung auf 4.062,63 DM; bezüglich des Unterschiedsbetrages haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Heranziehungsbescheid insoweit aufgehoben, als durch ihn ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.066,68 DM gefordert worden ist; im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.

4

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Die ... straße sei in dem von der Beklagten abgerechneten Abschnitt zu keiner Zeit endgültig hergestellt gewesen; sie sei es auch heute noch nicht, weil sie die festgesetzten Straßenbegrenzungslinien nicht erreiche. Deshalb könne die Beklagte im Wege der Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - Kosten für den Erwerb des Straßengrundes im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anteilig auf die Straßenanlieger umlegen. Dem Beitragsanspruch des Beklagten stehe weder ein Verzicht noch eine verbindliche Zusage entgegen.

5

Gleichwohl sei die Berufung des Klägers zum Teil begründet. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand sei nicht nach dem Frontmetermaßstab der Beitragssatzung 1961, sondern nach dem Flächen- und Geschoßflächenmaßstab der Beitragssatzung 1971 zu verteilen. Die Anwendung dieses Maßstabes führe für den Kläger zu einer Ermäßigung des Erschließungsbeitrages auf 2.066,68 DM. Die Satzung 1961 dürfe die Beklagte der Abrechnung nicht zugrunde legen. Diese Satzung sei fehlerhaft, weil sie in § 11 die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht ausreichend bestimme. Dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung 1961. Diese Unwirksamkeit werde auch nicht dadurch behoben, daß sich die Parteien über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage oder über den Abschluß einer zur endgültigen Herstellung gehörenden Teilmaßnahme einig seien; die Einigkeit der Parteien über gewisse Voraussetzungen des Beitragsanspruchs sei nicht geeignet, die fehlende Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides zu ersetzen. Der folglich bestehende Mangel einer ausreichenden Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sei nicht dadurch behoben worden, daß die Beklagte mit ihrer Beitragssatzung vom 1. April 1971 die Vorschrift über die Merkmale der endgültigen Herstellung - die nunmehr den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG entspreche - rückwirkend zum 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt habe: Die Nichtigkeit der Satzung 1961 könne begrifflich nicht geheilt werden. Werde die einzelne Vorschrift, die zur Unwirksamkeit einer Satzung geführt habe, durch eine rechtsfehlerfreie Vorschrift rückwirkend ersetzt, so bleibe das ohne Auswirkung. Vielmehr müsse in einem solchen Fall die Satzung insgesamt erneut beschlossen und bekanntgemacht werden. Mithin sei nur die Satzung 1971 anzuwenden. Die Beklagte dürfe Beiträge auch für Teilmaßnahmen verlangen, die in einer Zeit durchgeführt worden seien, in der die Beitragssatzung noch nicht vorhanden gewesen sei. Da die Satzung 1971 den Grund- und Geschoßflächenmaßstab vorsehe, ermäßige sich der Beitragsanspruch infolge des für den Kläger günstigeren Verteilungsschlüssels.

6

Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Kürzung des Erschließungsbeitrags um 1.995,95 DM; sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts. Der Kläger hält das Berufungsurteil für richtig. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet die Satzung vom 15. Juni 1961 als Rechtsgrundlage für die im Wege der Kostenspaltung erfolgte Heranziehung des Klägers zu den Grunderwerbskosten aus, weil diese Satzung mit Rücksicht auf § 132 BBauG wegen mangelhafter und deshalb nichtiger Bestimmung der Merkmale der endgültigen Herstellung insgesamt unwirksam (nichtig) sei; diese Nichtigkeit hätte nicht dadurch behoben werden können, daß durch die Satzung vom 1. April 1971 rückwirkend zum 29. Juni 1961 eine dem Gesetz entsprechende Merkmalsregelung in Kraft gesetzt worden sei. Diese Auffassung findet im Bundesrecht keine Stütze.

9

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 6 [9]) entschieden, daß eine nichtige Verteilungsregelung "nicht schon kraft Bundesrechts die Nichtigkeit auch aller anderen, von der Verteilungsregelung 'teilbaren' Vorschriften der Satzung wie z.B. der Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage" bewirkt (vgl. ferner Urteile vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10 [S. 11], vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - und - BVerwG IV C 5.75 -). Daran ist festzuhalten. In gleicher Weise führt die Nichtigkeit einer Vorschrift über die Herstellungsmerkmale nicht zur Nichtigkeit der übrigen - mit dem Bundesbaugesetz im Einklang stehenden - Vorschriften einer Satzung. Allerdings stellt die Beitragssatzung in beiden Fällen ihrer (Teil-)Fehlerhaftigkeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung dar. Eine fehlerhafte und deshalb nichtige Verteilungsregelung gestattet nämlich nicht die Aufteilung des Erschließungsaufwands in Beitragsbeträge. Und bei fehlerhafter und deshalb nichtiger Regelung der Herstellungsmerkmale kann eine Beitragsforderung gemäß § 133 Abs. 2 BBauG nicht entstehen, weil eine Anlage, sei es als gesamte Anlage oder als Teilanlage, nur nach Maßgabe einer rechtswirksamen Merkmalsregelung im Rechtssinne endgültig hergestellt sein kann (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 17 [S. 3]). Das aber ändert nichts daran, daß die Dichtigkeit einer Satzungsvorschrift über die Herstellungsmerkmale die Gültigkeit der von ihr "teilbaren" übrigen Vorschriften unberührt läßt. Deswegen ist es auch aus der Sicht des Bundesrechts unbedenklich, wenn zur Heilung des Mangels nur die jeweils nichtige Vorschrift ersetzt wird, ohne daß die übrigen Vorschriften der Satzung erneut in die Beschlußfassung einbezogen werden. Insoweit würden hier der auf den 29. Juni 1961 rückwirkenden Inkraftsetzung einer dem Bundesbaugesetz entsprechenden Merkmalsregelung durch § 16 der Satzung vom 1. April 1971 bundesrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen.

10

Wenn sich damit auch die Begründung des Berufungsgerichts, wegen der mangelhaften Regelung der Herstellungsmerkmale sei die Satzung 1961 insgesamt und irreparabel nichtig, als unzutreffend erweist, stellt sich das angefochtene Urteil doch im Ergebnis aus den nachfolgenden Gründen als zutreffend dar:

11

Für den Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers - der Heranziehungsbescheid erging unter dem 14. Mai 1969 - gilt die Beitragssatzung vom 1. April 1971, die mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt worden ist.

12

Zwischenzeitlich hatte allerdings die Beklagte eine - im Berufungsurteil nicht erwähnte - Beitragssatzung vom 20. Dezember 1968 erlassen, die am 1. Januar 1969 in Kraft treten sollte. Sie hat aber diese Satzung 1968 durch § 16 Abs. 2 der Satzung vom 1. April 1971 rückwirkend zum 1. Januar 1969 wieder außer Kraft gesetzt, und zwar mit Recht, weil die Satzung 1968 angesichts ihres mit § 131 Abs. 3 BBauG nicht zu vereinbarenden Verteilungsmaßstabs keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bot.

13

Gegen die Rückwirkung der Beitragssatzung 1971 auf den 1. Januar 1969 hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedenken erhoben. Zwar setzt das Rechtsstaatsprinzip der Rückwirkung einer Rechtsnorm verfassungsrechtliche Grenzen. Das Rechtsstaatsprinzip enthält aber keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf stets der Konkretisierung an den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalls (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92 ff.]). Das kann dazu führen, daß eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten eines Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen durfte. An einer derartigen Zulässigkeitsgrenze scheitert aber eine Rückwirkung dann nicht, wenn sie gerade dazu dient, eine - ganz oder teilweise - ungültige Erschließungsbeitragssatzung durch eine neue zu ersetzen; denn seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes muß jeder Bürger bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich mit seiner Belastung durch Erschließungsbeiträge rechnen. Ein Vertrauen darauf, daß eine Erschließungsbeitragssatzung den Vorschriften des Bundesbaugesetzes widerspricht und deswegen - ganz oder teilweise - ungültig ist, ist nicht schützenswert. Deswegen steht das Rechtsstaatsprinzip in solchen Fällen dem rückwirkenden Erlaß einer Erschließungsbeitragssatzung nicht entgegen (vgl. das schon näher zitierte Urteil des Senats vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 13, 261 [272]).

14

Die Beitragspflicht des Klägers konnte folglich für die Teilmaßnahme "Grunderwerb" - wenn überhaupt - erstmalig auf der Grundlage der Satzung 1971 entstehen. Die rückwirkend ab 1. Januar 1969 in Kraft gesetzte, also den Beitragsbescheid vom 14. Mai 1969 zeitlich erfassende Verteilungsregelung der Beitragssatzung 1971 sieht aber nicht mehr den Frontmetermaßstab, sondern nur den Flächenmaßstab vor, der eine Heranziehung des Klägers allenfalls mit dem Betrage von 2.066,68 DM, aber jedenfalls nicht auch mit den im Revisionsverfahren streitigen weiteren 1.995,95 DM gestattet.

15

Die Revision muß deswegen erfolglos bleiben, ohne daß es auf die von den Parteien im ersten und zweiten Rechtszug erörterten weiteren Rechtsfragen ankommt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.995,95 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues