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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1977, Az.: BVerwG IV CB 70.76

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 70.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.05.1976 - AZ: VIII 496/76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde hält für in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, "ob im Verfahren der Vollstreckung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ausschließlich solche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend gemacht werden können, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind mit der Folge, daß ... es für die Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ausschließlich auf die Relation zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck ankommt, oder ob im Vollstreckungsverfahren auch eingewandt werden kann, die Erfüllung des zu vollstreckenden Anspruchs sei dem Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar" (Beschwerdeschrift S. 4). Gegenüber dieser Fragestellung muß zunächst auf die Schranke der Revisibilität hingewiesen werden: Auszugehen ist - erstens - davon, daß das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht auf die Kontrolle der Einhaltung des Bundesrechts beschränkt ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und daß infolgedessen eine Rechtssache auch nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben kann, wenn das erstrebte Revisionsverfahren die Klärung von Fragen des Bundesrechts erwarten läßt (vgl. etwa Beschluß vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53 - in BVerwGE 1, 3 [4]). Auszugehen ist andererseits - zweitens - davon, daß es sich bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um zwei im landesrechtlich geregelten Vollstreckungsverfahren ergangene Verfügungen handelt, mit denen die Beklagte eine Verpflichtung durchzusetzen sucht, die materiell auf irrevisibles Recht zurückgeht und die formell auf einem bestandskräftig gewordenen Bescheid beruht, der ebenfalls in einem landesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist. Mit Rücksicht auf alles das bedarf die von der Klägerin als vermeintlich grundsätzlich aufgeworfene Frage von vornherein der Einschränkung. Zu fragen kann allenfalls sein, ob sich aus dem Bundesrecht - in erst noch durch ein Revisionsverfahren zu klärender Weise - ergeben könnte, daß ein landesrechtlich geregeltes Vollstreckungsverfahren für den Einwand wirtschaftlicher Unzumutbarkeit stets auch dann offen sein muß, wenn dieser Einwand auf Tatsachen gestützt wird, die bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft vorlagen und die daher seinerzeit durch Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Die so gestellte Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Die rechtliche Tragweite der Bestandskraft von Verwaltungsakten ist nicht generell bundesrechtlich festgelegt (vgl. Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - in BVerwGE 19, 153 [154]). Die Landesgesetzgeber sind im Rahmen ihrer Kompetenz grundsätzlich ungehindert, dem für die Tragweite der Bestandskraft wesentlichen Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG IV C 15.73 - in Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 3 S. 1 [4]) in der Weise Rechnung zu tragen, daß sie den Entscheidungsgehalt eines Verwaltungsaktes mit dem Eintritt der Bestandskraft unempfindlich werden lassen gegenüber allem auf solche Tatsachen gestützten Vorbringen, das vor dem Eintritt der Bestandskraft durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können. Eine solche Abschirmung entspricht nur dem Grundsatz, daß derjenige, der "nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen seine Rechte wahrnimmt", diese Rechte "verliert" (Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - in BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] [48]).

3

Die von der Klägerin ohne Zulassung eingelegte Revision ist unstatthaft und dementsprechend durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO). Das berufungsgerichtliche Verfahren leidet nicht an dem von der Klägerin behaupteten Mangel. Es mag unterstellt werden, daß auf die Sitzung des Berufungsgerichts weder an der Anschlagtafel des Rathauses noch am Sitzungssaal hingewiesen worden ist. In dieser Unterlassung liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (vgl. § 133 Nr. 4 VwGO). Der beschließende Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - [Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3 S. 2] und - BVerwG IV CB 13.72 - [DVBl. 1973, 369], ferner vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70-, vom 26. Februar 1973 - BVerwG IV CB 46.71 - und vom 25. Mai 1976 - BVerwG IV C 27.74 -). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus den §§ 13 f. GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther