Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1976, Az.: BVerwG IV C 97.74
Staatliche Aufsicht über Wasserverbände und Bodenverbände; Weitergeltung der die Staatsaufsicht betreffenden Vorschriften der Wasserverbandverordnung; Amtsenthebung eines Verbandsvorstehers wegen Pflichtverletzung; Amtsenthebung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Ausschusses eines Wasserverbandes durch die Aufsichtsbehörde wegen Pflichtverletzung oder mangelnder Eignung; Anforderungen an die Ermessensausübung einer Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Amtsenthebung; Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über eine Amtsenthebung durch die Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 97.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 26.09.1973 - 6 A 54/72
- OVG Lüneburg 22.08.1974 - III OVG A 140/73
- OVG Niedersachsen - 22.08.1974 - AZ: III OVG A 140/73
- nachfolgend
- BVerwG - 27.08.1976 - AZ: BVerwG 4 C 97/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 111 Abs. 2 WVVO
- § 128 Abs. 1 WVVO
Fundstellen
- BVerwGE 51, 115 - 121
- RdL 1977, 15
- SchlHA 1977, 172
- VerwRspr 28, 530 - 534
- ZfWassR 1977, 103
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift des § 128 Abs. 1 WVVO, nach der die Aufsichtsbehörde Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses wegen Pflichtverletzung oder mangelnder Eignung ihres Amtes entheben kann, gilt weiter.
- 2.
Bei der Anwendung der Vorschrift hat die Aufsichtsbehörde neben den Ermessensschranken, die sich aus den Zweck der Ermächtigung ergeben, den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 22. August 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der er seines Amtes als Vorsteher des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes enthoben worden ist.
Der beigeladene Verband wurde durch Satzung des Beklagten vom 1. Juli 1970 gegründet. Sein Vorstand besteht aus dem Vorsteher und weiteren sechs ordentlichen Mitgliedern. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1971 wandten sich die weiteren sechs Vorstandsmitglieder an den Beklagten mit der Bitte, den Kläger seines Amtes als Vorsteher zu entheben, weil unter seiner Amtsführung eine "konstruktive Verbandsarbeit" nicht geleistet werden könne. Der Beklagte nahm beim Beigeladenen eine Prüfung vor, die in mehreren Punkten zu Beanstandungen führte und zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe "die Vorschriften der Wasserverbandverordnung und der Satzung ... bei der Führung der Verbandsgeschäfte gröblichst mißachtet ... und dadurch eine Pflichtverletzung nach § 128" der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) - WVVO - begangen. Dem Kläger wurden die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und in einer Besprechung beim Beklagten mündlich erläutert, wobei er Gelegenheit erhielt, sich zu den einzelnen Punkten zu äußern.
Durch Bescheid vom 6. Dezember 1971 enthob der Beklagte den Kläger gemäß § 128 WVO mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Vorsteher. Zur Begründung legte er dar, die Amtsführung des Klägers gebe in neun näher erörterten Punkten zu Beanstandungen Anlaß; er habe dem Beigeladenen nicht unerheblichen Schaden zugefügt und seine Amtspflichten so schwerwiegend verletzt, daß seine Amtsenthebung unumgänglich sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte unter Aufrechterhaltung der im Ausgangsbescheid enthaltenen Vorwürfe zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 1971 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt:
Die ihm gemachten Vorwürfe entbehrten teils in rechtlicher, teils in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage. Keinesfalls seien sie aber geeignet, seine Amtsenthebung zu rechtfertigen. Dem Verband sei zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten von der Aufsichtsbehörde der technische Angestellte G. zugeteilt worden. Dieser habe über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, die Ausschreibungen veranlaßt und Aufträge vergeben. Mit Billigung des Gesamtvorstandes habe er in der Anlaufzeit den Umfang der Arbeiten festgelegt und die damit beauftragte Firma Landtechnik entsprechend angewiesen. Seine Tätigkeit habe nicht nur der eines Beraters, sondern praktisch der eines Bauleiters entsprochen. Er habe auch die Rechnungen der Firma geprüft und anerkannt und dann zur Zahlung freigegeben. Seine, des Klägers, Kassenanweisungen seien erst dann erfolgt, wenn die Rechnungen durch G. anerkannt und abgezeichnet gewesen seien.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten unter Berufung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Der zum Verfahren beigeladene Verband hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die vorkonstitutionelle Vorschrift des § 128 WVVO sei auch mit der durch das Grundgesetz geprägten Rechtsordnung vereinbar. Allerdings sei die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Amtsenthebung von Vorstands- und Ausschußmitgliedern auf das durch öffentliche Belange gebotene Maß beschränkt und im Hinblick auf das den Verbänden eingeräumte Selbstverwaltungsrecht mit Zurückhaltung auszuüben. Die Anwendung des § 128 WVVO durch den Beklagten lasse aber im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den vom Beklagten und vom Beigeladenen vorgelegten Protokollen und Unterlagen sowie nach den eigenen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe fest, daß er die ihm nach, der Wasserverbandverordnung und der Verbandssatzung obliegenden Pflichten verletzt habe, und zwar in folgenden Punkten: Er habe Aufträge vergeben, ohne die dazu erforderlichen Vorstandsbeschlüsse einzuholen; er habe bei Auftragsvergaben die gebotene Schriftform nicht eingehalten; er habe mit der Firma Landtechnik - ebenfalls nur mündlich - eine Absprache über die Begleichung offenstehender Forderungen getroffen und damit nicht eine bloße Stundung erreicht, sondern ohne die erforderliche Mitwirkung des Verbandsvorstandes und der Aufsichtsbehörde einen Kredit aufgenommen; er habe Aufträge vergeben, für die keine Deckung vorhanden gewesen sei, und dadurch den Haushaltsplan überschritten; er habe unter Verstoß gegen entgegenstehende Beschlüsse des Verbandsvorstandes bei der Aufsichtsbehörde den Antrag auf Genehmigung eines Kontokorrentkedits gestellt; und er habe unter Umgehung des Vorstandes und des Verbandsausschusses bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Änderung der Verbandssatzung gestellt. Daß überdies Aufträge zur Reinigung und zur Unterhaltung von Gewässern erteilt worden seien, die nicht Verbandsgewässer gewesen seien, folge aus dem Plan; insoweit sei lediglich offen, ob diese Aufträge mit Wissen des Klägers erteilt worden seien. Das könne jedoch auf sich beruhen. Denn die übrigen Pflichtverletzungen rechtfertigten die Amtsenthebung. Da die festgestellten Verstöße schuldhaft begangen worden seien, bedürfe es keiner Entscheidung, ob lediglich objektiv rechtswidrige Handlungen eine Amtsenthebung begründen könnten. Der Beklagte habe nicht ermessenswidrig gehandelt. Die Amtsenthebung des Klägers stelle vielmehr die adäquate Folge der zahlreich festgestellten Verstöße dar. Eine Ermessensverletzung könne auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte den Kläger abberufen habe, ohne zuvor den Versuch unternommen zu haben, den Verband zu der beabsichtigten Maßnahme zu hören. Abgesehen davon, daß das Verfahren auf Amtsenthebung auf Betreiben der übrigen Vorstandsmitglieder in Gang gesetzt worden sei, könnte der Kläger eine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften schon deshalb nicht rügen, weil er jedenfalls insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt worden sei, sondern allenfalls - unzulässigerweise - Rechte des Verbandes wahrnehmen würde.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt seinen Klagantrag weiter und rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der s.-h. Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Revisionsverfahren beteiligt und Bedenken gegen die angefochtene Verfügung geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gegen Bundesrecht.
Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß gegen den Fortbestand der Vorschrift des § 128 Abs. 1 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) - WVVO -, auf die die angefochtene Verfügung maßgebend gestützt ist, keine Bedenken bestehen. Der gegenteiligen Auffassung, die der Kläger mit der Revision vorbringt, kann nicht gefolgt werden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Wasserverbandverordnung insgesamt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG TV C 87.69 - in Buchholz 445.2 § 2 WVVO Nr. 2 S. 6 unter Hinweis auf das Urteil vom 25. März 1960 - BVerwG IV C 287.59 - in BVerwGE 10, 238 = Buchholz 445.2 § 82 WVVO Nr. 1 sowie Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 222.65 - in BVerwGE 25, 151 [153] = Buchholz 445.2 § 7 WVVO Nr. 2). Soweit gegen einzelne Vorschriften Bedenken zu erheben sind, weil sie entweder von nationalsozialistischen Vorstellungen geprägt sind, aus anderen Gründen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen oder, wie z.B. die meisten Bestimmungen der Wasserverbandverordnung über Rechtsbehelfe und das Rechtsbehelfsverfahren, mit neuerem Bundesrecht nicht mehr vereinbar sind, sind eben die davon betroffenen Vorschriften obsolet geworden. Das macht aber nur einen so geringen Teil der Gesamtverordnung aus, daß sie insgesamt "im Sinne der heutigen Rechtsordnung gehandhabt werden" und in ihrer Fortgeltung als sinnvolles Ganzes keinen Zweifeln unterliegen kann (Urteil vom 25. August 1955 - BVerwG IV C 18.54 - in BVerwGE 3, 1[BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54] [6]; Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG IV C 227.57 - in BVerwGE 7, 30 [35 f.] = Buchholz 445.2 § 7 WVVO Nr. 1; Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 222.65 - a.a.O.).
Die Regelung des § 128 Abs. 1 WVVO gehört nicht zu den Vorschriften der Wasserverbandverordnung, die gegen die heutige, durch das Grundgesetz bestimmte. Rechtsordnung verstoßen und deshalb als einzelne Vorschriften ungültig sind. Nach § 128 Abs. 1 WVVO kann die Aufsichtsbehörde "Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses, die ihre Pflicht verletzen oder für ihre Stellung ungeeignet sind, ihres Amtes entheben". Die Vorschrift steht im X. Abschnitt der Wasserverbandverordnung, der sich insgesamt mit der staatlichen Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände beschäftigt und in dem Maße, in dem er der Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen Eingriffsbefugnisse einräumt, das den Verbänden durch § 4 Abs. 1 Satz 2 WVO zugestandene Recht der Selbstverwaltung einschränkt. Auf die einzelnen Regelungen dieses Abschnitts braucht für den vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Von Bedeutung ist vielmehr allein, daß eine derartige Staatsaufsicht über Selbstverwaltungsträger auch im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht etwa unzulässig oder auch nur außergewöhnlich, sondern selbstverständlich ist und das Recht der Selbstverwaltung geradezu kennzeichnet. Beispielhaft mag auf die Staatsaufsicht über die durch Art. 28 Abs. 2 GG in ihrem Selbstverwaltungsrecht unmittelbar verfassungsrechtlich gesicherten Gemeinden hingewiesen sein; sie ist in den durchweg unter der Geltung des Grundgesetzes erlassenen Gemeindeordnungen der Bundesländer zwar in den Einzelheiten unterschiedlich geregelt, als Korrelat der gemeindlichen Befugnis zur eigenverantwortlichen örtlichen Selbstverwaltung aber in jeder Gemeindeordnung gesetzlich verankert (vgl. etwa die §§ 120 ff. der am Sitz des beigeladenen Verbandes maßgebenden Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 6. April 1973 [GVOBl. S. 89]).
Zu den Mitteln der staatlichen Aufsicht gehören herkömmlicherweise auch Eingriffsbefugnisse gegenüber den Organen der mit Selbstverwaltung ausgestatteten Körperschaften oder Anstalten bis hin zur aufsichtsbehördlichen Befugnis, Organe oder einzelne Amtswalter unter bestimmten Voraussetzungen ihres Amtes zu entheben. Auch gegen eine solche Befugnis sind unter allgemein rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insoweit ist beispielhaft auf die in ihrer Verfassungsmäßigkeit zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Vorschrift des § 128 der Gemeinde Ordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 [Gesbl. S. 373] zu verweisen, nach der die Aufsichtsbehörde die Amtszeit des Bürgermeisters vorzeitig für beendet erklären kann, wenn er "den Anforderungen seines Amts nicht gerecht" wird und dadurch so erhebliche Mißstände in der Verwaltung eintreten, "daß eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist" (vgl. ähnlich auch § 111 der Gemeinde Ordnung für Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Dezember 1974 [GVBl. 1975 S. 91]).
Allgemein rechtsstaatliche Anforderungen stehen, wie demnach festzuhalten ist, der Weitergeltung des § 128 Abs. 1 WVVO nicht entgegen. Soweit seine Vereinbarkeit mit dem heutigen Recht im Schrifttum dennoch in Frage gestellt wird, geschieht dies denn auch nicht so sehr mit dem Hinweis auf rechtsstaatliche Grundsätze als vielmehr mit dem Hinweis auf Regelungsschranken, die sich aus dem den Wasser- und Bodenverbänden eingeräumten Recht der Selbstverwaltung selbst sowie aus der ihnen zustehenden Personalhoheit ergeben sollen (vgl. dazu Kaiser-Linckelmann-Schleberger, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 3. Auflage 1967, Anm. 1 zu § 128 WVVO). Auch die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken sind jedoch in Wirklichkeit nicht begründet.
Auszugehen ist davon, daß es im geltenden Recht nicht ein einheitliches Recht der Selbstverwaltung schlechthin gibt. Richtig ist vielmehr, daß immer nur das jeweilige Selbstverwaltungsrecht zur Rede stehen kann. Dessen Inhalt und Grenzen lassen sich nicht einem übergreifenden generellen Maßstab, sondern immer nur derjenigen konkreten gesetzlichen Regelung entnehmen, auf der das jeweilige Selbstverwaltungsrecht für jeweils bestimmte Selbstverwaltungsträger und für die ihnen jeweils übertragenen Aufgaben beruht. Dabei ergeben sich zwar für die gesetzliche Ausgestaltung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach Artikel 28 Abs. 2 GG das Selbstverwaltungsrecht verfassungsrechtlich gewährleistet ist, hier nicht näher interessierende Schranken für den Gesetzgeber, der das kommunale Selbstverwaltungsrecht durch einfachgesetzliche Regelungen nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Bestand antasten darf. Dergleichen ist aber für das Selbstverwaltungsrecht der Wasser- und Bodenverbände nicht zu berücksichtigen. Ihnen steht für ihr Selbstverwaltungsrecht keine verfassungsrechtliche Garantie zur Seite; es beruht vielmehr ausschließlich auf der Verleihung durch § 4 Abs. 1 Satz 2 WVVO und damit auf der Einführung durch eine einfachrechtliche Vorschrift, die keinen anderen Hang hat als diejenigen Bestimmungen, die innerhalb der Wasserverbandverordnung die die Selbstverwaltung einschränkende Staatsaufsicht regeln. Für die Staatsaufsicht über die Wasser- und Bodenverbände gilt demnach sinngemäß nichts anderes als das, was der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 8. und 9. Mai 1958 (- BVerwG IV C 108.57 und BVerwG IV C 227.57 - in BVerwGE 7, 17 [29 f.] und BVerwGE 7, 30 [34]) schon zu den Vorschriften der Wasserverbandverordnung über die - eingeschränkte - Personalhoheit der Verbände, über die Gründung der Verbände durch die Aufsichtsbehörde und über deren Zuständigkeit zum Erlaß der Verbands Satzung entschieden hat: Diese Vorschriften bestimmen für ihren Regelungsbereich den Umfang und die Grenzen des den Wasser- und Bodenverbänden eingeräumten Selbstverwaltungsrechts, wobei sie durch kein dem Verbandsrecht vorgegebenes höherrangiges Recht festgelegt sind.
Daraus folgt nicht nur, daß § 128 Abs. 1 WVVO auch unter heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen von seinem Regelungsgegenstand her unbedenklich ist, sondern zugleich auch, daß die Vorschrift inhaltlich uneingeschränkt weitergilt. Deshalb kann der - anscheinend vom Berufungsgericht geteilten - Auffassung von Kaiser-Linckelmann-Schleberger (a.a.O.) nicht beigepflichtet werden, nach der die Aufsichtsbehörde aufgrund des § 128 Abs. 1 WVVO weder mehr bei einer nur "allgemeinen" Pflichtverletzung noch - erst recht - bei bloßer Ungeeignetheit des Amtswalters soll eingreifen dürfen. Eine solche einschränkende Auslegung des gesetzlichen Tatbestands des § 128 Abs. 1 WVVO steht im offenkundigen Widerspruch zu seinem Wortlaut, der die Zulässigkeit einer Amtsenthebung in seiner ersten Alternative nicht davon abhängig macht, daß die Pflichtverletzung unter sie qualifizierenden Umständen geschieht, und diese in seiner zweiten Alternative ausdrücklich auch für den Fall der Ungeeignetheit des Amtswalters vorsieht. Die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung folgt aber auch nicht aus dem Zweck des § 128 Abs. 1 WVVO oder aus der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Verbandes. Der Zweck der Vorschrift liegt gerade darin, der Aufsichtsbehörde eine Eingriffsbefugnis dann zu eröffnen, wenn Vorstands- oder Ausschußmitglieder den Anforderungen ihres Amtes nicht (mehr) genügen und, sei es infolge von Pflichtverletzungen, sei es wegen mangelnder Eignung, in ihrer Person keine Gewähr (mehr) dafür bieten, daß der Verband von dem ihm eingeräumten Selbstverwaltungsrecht einen rechtmäßigen und sachgerechten Gebrauch macht. Die Personalhoheit des Verbandes - zum anderen - führt auf keine Einschränkungen bei der Auslegung des § 128 Abs. 1 WVVO, weil sie ebensowenig wie das Selbstverwaltungsrecht selbst dem Recht der Wasser- und Bodenverbände vorgegeben ist; sie geht nur so weit, wie sie in der Wasserverbandverordnung positivrechtlich festgelegt ist; und zu den die Personalhoheit des Verbandes beschränkenden Regelungen gehört die Vorschrift des § 128 Abs. 1 WVVO selbst.
Freilich trifft es dennoch zu, daß die Aufsichtsbehörde von ihrer Ermächtigung, bei Vorliegen der in § 128 Abs. 1 WVVO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen mit einer Amtsenthebung einzuschreiten, nicht schrankenlos Gebrauch machen darf. Das ergibt sich aber nicht aus einer einengenden Auslegung der Eingriffsvoraussetzungen des § 128 Abs. 1 WVO, sondern daraus, daß die Aufsichtsbehörde bei gegebenen Eingriffsvoraussetzungen eine Amtsenthebung aus sprechen kann. Ihre Entscheidung liegt demnach in ihrem Ermessen, das immer nur ein pflichtgemäßes, durch den Zweck der Ermächtigung begrenztes Ermessen sein kann. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Aufsichtsbehörde jeweils abzuwägen haben, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls eine - nach den verwirklichten Eingriffsvoraussetzungen zulässige - Amtsenthebung auch gerechtfertigt ist. Dabei wird im Falle einer Pflichtverletzung vornehmlich zu prüfen sein, ob sie nach dem ihr objektiv zukommenden Gewicht, insbesondere auch im Hinblick auf die für den Verband oder Dritte damit verbundenen Folgen, so schwer wiegt, daß sie begründeter Anlaß für eine in ihrer Bedeutung sowohl für den Verband als auch für den betroffenen Amtswalter weitreichende Amtsenthebung sein kann. Die in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermessenserwägungen werden überdies von der bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen generell zu beachtenden Vorschrift des § 111 Abs. 2 WVVO auszugehen haben, nach welcher die Aufsicht so geführt werden soll, daß der Wille der Verbandsverwaltung zum Entschluß und zur Verantwortung (nicht gelähmt, sondern) gefördert wird. Eine andere Schranke bei der Anwendung des § 128 Abs. 1 WVVO bildet der bundesverfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er besagt als rechtsstaatliches Regulativ für die Ausübung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang, daß eine - nach dem gesetzlichen Tatbestand an sich zulässige - Aufsichtsmaßnahme dennoch rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des mit der Maßnahme erstrebten Zieles nicht erforderlich ist. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der von der Aufsichtsbehörde verfolgte Aufsichtszweck auch durch einen Eingriff von geringerer Intensität erreicht werden kann (vgl. für die ständige Rechtsprechung zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beispielsweise Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 60.67 - in BVerwGE 39, 190 [193]). Unter diesem Ansatz ist die Aufsichtsbehörde daher gehalten, im jeweiligen Einzelfall (nur) dasjenige Aufsichtsmittel einzusetzen, das nach Lage der Dinge zwar in seiner Wirkung den Aufsichtszweck erfüllt, in seiner Intensität aber nicht über den zur Erzielung dieser Wirkung notwendigen Eingriff hinausgeht.
Die Frage, ob die hier angefochtene Aufsichtsmaßnahme des Beklagten den nach diesen Maßstäben an sie zu stellenden Anforderungen gerecht wird, hat das Berufungsgericht nicht im erforderlichen Umfang geprüft. Allerdings ist dem Kläger nicht zu folgen, soweit er sich mit der Aufklärungsrüge gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu jenen einzelnen Vorkommnissen wendet, die nach dessen Ansicht den Vorwurf der Pflichtverletzung im Sinne des § 128 Abs. 1 WVVO rechtfertigen. Die Revision führt insoweit zwar aus, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es zu diesem Punkt "keinerlei Beweise" erhoben, sondern sich mit den "vorgelegten Protokollen und Unterlagen und den eigenen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung" begnügt habe. Damit ist jedoch ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Der Kläger hat zum vorliegenden Fragenbereich in der Berufungsinstanz keine bestimmten Beweisanträge gestellt, und mit der Revision hat er weder Beweismittel bezeichnet, deren sich das Berufungsgericht seiner Ansicht nach hätte zusätzlich bedienen müssen, noch angeführt, welche ihm günstigen Tatsachen eine sachdienliche weitere Aufklärung zutage gefördert hätte. Unter solchen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht eine Beweiserhebung unterlassen habe, obwohl sich ihm die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen. Das schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme eines Aufklärungsmangels aus (vgl. z.B. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114). Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Verfahrensrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe den Streitfall über die Grenzen hinaus geprüft, die ihm mit der erstinstanzlichen Entscheidung dadurch gezogen worden seien, daß das Verwaltungsgericht lediglich drei der im angefochtenen Bescheid angeführten Vorkommnisse gewürdigt habe; insoweit habe das Berufungsgericht gegen § 128 VwGO sowie gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Dieser Vorwurf geht fehl. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der angefochtene Verwaltungsakt, auf den sich die verwaltungsgerichtliche und damit gemäß § 128 VwGO auch die berufungsgerichtliche Prüfung vollen Umfangs erstreckt. Das Verwaltungsgericht hat dabei zwar geglaubt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids schon im Hinblick auf nur drei der in ihm bezeichneten Vorkommnisse annehmen zu können. Dadurch war aber das Berufungsgericht nicht daran gehindert, zur Begründung seiner das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigenden Ansicht auch auf die übrigen in der Aufsichtsverfügung genannten Vorkommnisse zurückzugreifen.
Danach ist zwar gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für die Revisionsentscheidung von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Sie rechtfertigen aber für sich allein nicht die Folgerung des Berufungsgerichts, die angefochtene Verfügung des Beklagten sei rechtsfehlerfrei. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr - abgesehen von der Frage nach der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 WVVO - entsprechend den zuvor entwickelten Grundsätzen weiterhin davon ab, daß der angefochtene Bescheid aufgrund fehlerfreier Ermessenserwägungen des Beklagten und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergangen ist. Insoweit ergeben sich gegen das Berufungsurteil durchgreifende Bedenken.
Zu der Frage, ob die vom Beklagten angeordnete Amtsenthebung des Klägers unter den Umständen des vorliegenden Falles dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, hat das Berufungsgericht keine Ausführungen gemacht; seine Feststellung, daß der angefochtene Bescheid auf einer fehlerfreien Ermessensabwägung beruhe, läßt nicht erkennen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Ermessenserwägungen der Beklagte bei Erlaß des angefochtenen Bescheids oder doch spätestens im Widerspruchsverfahren angestellt hat (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 30.73 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33 S. 12 [15]). Nähere Erörterungen in dieser Richtung waren - wie mit Recht auch der s.-h. Vertreter des öffentlichen Interesses hervorgehoben hat - bei dem gegebenen Sachverhalt aber um so mehr geboten, als der Kläger von Anfang an geltend gemacht hat, er habe in allen ihm als Pflichtverletzung vorgeworfenen Fällen in sachlicher Übereinstimmung mit dem technischen Angestellten Gramstaedt gehandelt, der dem beigeladenen Verband zur Überwindung der Anfangsschwierigkeiten von der Aufsichtsbehörde selbst zugeteilt gewesen sei und auf dessen Empfehlungen er sich verlassen habe und habe verlassen dürfen. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht zu Unrecht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachgegangen. Seine Rechtserheblichkeit liegt nach den vorangegangenen Ausführungen auf der Hand: Es ist - seine Richtigkeit unterstellt - von maßgeblicher Bedeutung für die doppelte Frage, ob der Beklagte von seinem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat und ob eine Amtsenthebung unter den gegebenen Umständen ein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbares Aufsichtsmittel war. Darüber hinaus mag sich je nach der Art der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stellung des Angestellten Gramstaedt in dem beigeladenen Verband sowie nach den ihm von der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben unter Umständen sogar schon die Frage stellen, ob dem Kläger überhaupt eine ihm anzulastende Pflichtverletzung im Sinne der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 128 Abs. 1 WVVO vorgeworfen werden kann.
Da zur abschließenden Entscheidung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter