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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1976, Az.: BVerwG VI C 46.74

Einbuße des Ansehens der Polizei durch Nebentätigkeit eines Polizeibeamten; Nebentätigkeit eines Polizeibeamten in der Privatwirtschaft; Störung der Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch Spannungen; Verpflichtung zur Nutzung der Freizeit zur Erholung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 46.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 20.08.1971 - AZ: 5 A 22/71
OVG Niedersachsen - 28.02.1973 - AZ: V OVG A 119/71

Fundstellen

  • DVBl 1977, 972 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1977, 1
  • DÖD 1977, 20
  • DÖV 1977, 134-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1977, 348
  • Polizei 1977, 265
  • RiA 1977, 32
  • VerwRspr 28, 393 - 400
  • ZBR 1977, 27

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit gem. § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG Schl.-H. sind verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar; dem Dienstherrn ist insoweit keine Beurteilungsermächtigung eingeräumt.

  2. 2.

    Zum Begriff der "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (im Anschluß an BVerwGE 31, 241 und BVerwG II C 2.69).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1973 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. August 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er ist Schirrmeister und einziger Kraftfahrsachbearbeiter im Inspektionsstab der Polizeiinspektion O. und als solcher für die Einsatzbereitschaft der 48 Kraftfahrzeuge des Polizeibezirks verantwortlich. Er hat keinen Vertreter. Seine regelmäßige Dienstzeit beträgt 42 Stunden und dauert montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr und donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, jeweils abzüglich einer Mittagspause von 45 Minuten.

2

Unter dem 8. Oktober 1970 beantragte der Kläger, ihm die aushilfsweise Ausübung der Fahrlehrertätigkeit außerhalb seiner Dienststunden bei einer Fahrschule in O. im Umfang von drei bis vier Fahrstunden wöchentlich als Nebentätigkeit zu genehmigen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Oktober 1970 ab, weil grundsätzlich die Besorgnis bestehe, daß die Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer den Kläger als Polizeivollzugsbeamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringe, und jede Möglichkeit der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit bei dienstlichen Obliegenheiten von vornherein ausgeschlossen werden müsse. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, den Bescheid vom 28. Oktober 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung für die Nebentätigkeit von drei bis vier Stunden wöchentlich als Fahrlehrer außerhalb der Dienststunden bei einer Fahrschule in O. zu erteilen.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Rechtsgrundlage sei § 81 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LBG - in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GVOBl. S. 254). Danach bedürfe ein Beamter zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung dürfe versagt werden, wenn zu besorgen sei, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtige. Ob das der Fall sei, sei verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar. Es gelte insoweit nichts anderes als z.B. in bezug auf das "dienstliche Bedürfnis" bei Versetzung eines Beamten.

6

Es könne unentschieden bleiben, ob der Kläger durch die beabsichtigte Tätigkeit in seiner Unbefangenheit oder Unparteilichkeit beeinträchtigt werden könne. Der Senat habe weiter als richtig unterstellt, daß die Arbeitskraft des Klägers durch seine dienstliche Tätigkeit an den fünf Arbeitstagen der Woche nicht ausgeschöpft "oder annähernd erschöpft" sei, so daß es der Einholung des vom Kläger beantragten medizinischen Gutachtens nicht bedurft habe. Auch werde nicht maßgeblich darauf abgestellt, ob die Nebentätigkeit auf Dauer zu einem Abfall der Leistungsfähigkeit des Klägers führen könne, eine Befürchtung, die insbesondere durch wiederholte Erkrankungen des Klägers, wenn auch nicht im letzten Jahr, so doch vorher (17. bis 28. Dezember 1969 und 5. Januar bis 31. März 1970: grippaler Infekt, vegetative Dystonie; 15. April bis 30. Juni 1970: allgemeine Erschöpfung, Bronchitis; 4. bis 30. September 1970: allgemeine nervliche Erschöpfung; 2. November bis 31. Dezember 1970 und 6. bis 22. Januar 1971: Angina und Tonsillitis; 6. bis 31. Januar 1972: Angina und Bronchitis), gestützt werden könnte. Die vom Beklagten geäußerte Befürchtung eines Wettbewerbsvorteils für die Fahrschule, bei der der Kläger tätig werden wollte, könne die Versagung der beantragten Genehmigung nicht rechtfertigen.

7

Die Genehmigung habe jedenfalls wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen abgelehnt werden dürfen. Die "dienstlichen Interessen" seien im weitesten Sinne zu verstehen. Sie bestünden darin, daß der einzelne Beamte im Rahmen der gesamten Beamtenschaft an der Erfüllung der dieser obliegenden. Aufgaben der Sicherung des Staates und des öffentlichen Lebens mitwirke, indem er einerseits seine eigenen Amtspflichten treu und gewissenhaft erfülle und andererseits bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehme. Das müsse ganz besonders für die. Polizeivollzugsbeamten gelten. Denn ihre Aufgabe diene unmittelbar dem allgemeinen Wohl, indem in erster Linie sie dazu berufen seien, von der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren.

8

Es bestehe hinsichtlich der Polizeivollzugsbeamten ein besonderes dienstliches Interesse daran, daß die Polizei als Gesamtheit ein schlagkräftiges, jederzeit einsatzbereites Instrument in der Hand des Staates bleibe. Das gelte insbesondere in einer Zeit wie der gegenwärtigen, in der die Kriminalität ständig ansteige, der Verkehr auf den Straßen zu einer immer ernster werdenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung werde und jederzeit mit politisch motivierten oder sonstigen Gewalttätigkeiten zu rechnen sei. Bei der Vollzugspolizei sei daher bei jeder Nebentätigkeit eines Beamten zu prüfen, ob sie nicht die Schlagkraft und Einsatzbereitschaft der Polizei zu beeinträchtigen geeignet sei.

9

Im vorliegenden Fall begründeten mehrere Gesichtspunkte diese Besorgnis: die Gefahr eines Vertrauensschwundes gegenüber der Polizei sowie eines Verlustes an Ansehen und Autorität, die Gefahr von Spannungen innerhalb des, Polizeibezirks und schließlich - auf das Arbeitsgebiet des Klägers abgestellt - die Gefahr einer verringerten Einsatzbereitschaft der dem Polizeibezirk zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge.

10

Die Öffentlichkeit erwarte gegenwärtig angesichts der steigenden Kriminalität und der Zunahme spektakulärer Gewaltverbrechen vor allem einen verstärkten und wirkungsvollen Einsatz der Polizei. Im Hinblick auf diese nicht unberechtigte Erwartung müsse es zu einer verstärkten Besorgnis und Unruhe in der Bevölkerung führen, wenn Polizeivollzugsbeamte in der Öffentlichkeit bei einem Nebenerwerb in einem Gewerbebetrieb angetroffen würden. Außerdem erlitte das Ansehen der Polizei und das in sie gesetzte Vertrauen notwendigerweise eine Einbuße, wenn der Polizeibeamte nicht mehr nur als Hüter und Verteidiger von Sicherheit und Ordnung angesehen würde, sondern als in der Privatwirtschaft am allgemeinen Wettbewerb um größtmöglichen materiellen Gewinn Mitbeteiligter. Das dienstliche Interesse rechtfertige mithin - jedenfalls in einer Zeit, in der die Personalstärke der Polizei anerkanntermaßen unzureichend sei -, den Polizeivollzugsbeamten mindestens solche entgeltliche private Nebentätigkeit nicht zu genehmigen, die vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden solle, sofern sie nicht etwa die Aufgabenstellung der Polizei auch zugunsten der Allgemeinheit ergänze oder fördere.

11

Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß derartige Gründe allenfalls bei Beamten des Außendienstes, nicht aber beim Kläger zuträfen. Für die Vollzugspolizei gelte in ganz besonderem Maße, daß "eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten" sei (BVerwGE 26, 65 [67]). Hier müsse sich jeder Beamte auf den anderen verlassen können. In einer solchen Gemeinschaft würde die Gewährung von Sonderrechten an einzelne zu inneren Spannungen und so zu einer Gefahr für die innere Geschlossenheit und Schlagkraft der Vollzugspolizei führen.

12

Ein weiterer Gesichtspunkt sei ebenfalls geeignet, erhebliche dienstliche Bedenken gegen die Nebentätigkeit von Polizeivollzugsbeamten generell zu rechtfertigen. Der Polizeivollzugsbeamte sei mehr als andere Beamte verpflichtet, seine Freizeit nicht nur zur fachlichen Fortbildung zu nutzen, sondern auch zur körperlichen Ertüchtigung, um sich seine für den Polizeivollzugsdienst erforderliche körperliche Spannkraft zu erhalten.

13

Die Freizeit des Polizeivollzugsbeamten sei also nicht nur für die Erholung oder für die Nutzung seiner überschüssigen Arbeitskraft bestimmt. Auch Inhalt, Sinn und Zweck der Verkürzung der Arbeitszeit ergäben nicht, daß diese und die Freizeit dazu dienen sollten, den Beamten die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu ermöglichen. Dadurch sollte vielmehr den Beamten mehr Zeit für die Wiederherstellung der im Dienst verbrauchten Spannkraft, für die Erhaltung, Förderung und Sicherung der Gesundheit, für die Körperschulung und für die Fortbildung belassen werden. Dieser Fürsorge des Dienstherrn für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beamten durch Arbeitszeitverkürzung entspreche die Pflicht des Beamten, in seiner Freizeit grundsätzlich Tätigkeiten zu unterlassen, die seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit und den dienstlichen Interessen schadeten (BVerwGE 31, 241 [253]).

14

Darüber hinaus sei zu beachten, daß der Polizeibeamte außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit bereit sein müsse, polizeiliche Aufgaben zu übernehmen. Einmal könne von ihm jederzeit eine außerplanmäßige Dienstleistung gefordert werden. Gerade bei der Vollzugspolizei könne es zu untragbaren Folgen führen, wenn in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Heranziehung eines Beamten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit etwa daran scheitern müßte, daß er sich gerade bei der Ausübung einer privaten entgeltlichen Nebentätigkeit befinde oder nicht mit der notwendigen Spannkraft zum Dienst erscheine. Zum anderen trete an den Polizeivollzugsbeamten auch häufig die Frage heran, ob er sich nicht außerhalb seiner Dienstzeit in den Dienst versetzen solle, um gegenwärtige Gefahren abzuwehren, weil ein anderer Polizeivollzugsbeamter nicht zur Stelle sei. Ein gerade im Straßenverkehr als Fahrlehrer beschäftigter Polizeibeamter könne sich einer solchen Aufgabe schwerlich widmen, ohne in eine Pflichtenkollision zu geraten.

15

All diese Überlegungen hätten für jeden Polizeivollzugsbeamten und damit auch für den Kläger Geltung; bei ihnen handele es sich daher nicht um abstrakte Erwägungen, sondern um konkrete Umstände, die der Beklagte bei seiner Entscheidung habe berücksichtigen dürfen und im öffentlichen Interesse habe berücksichtigen müssen. Zwar möge es auch Polizeivollzugsbeamte geben, bei deinen aufgrund besonderer Verhältnisse etwas anderes gelte; das treffe aber beim Kläger nicht zu. Bei ihm kämen sogar noch individuelle Gründe hinzu, die das dienstliche Interesse daran, ihm die beantragte Genehmigung zu versagen, noch verstärkten und es sogar allein begründeten.

16

Der Zeuge habe in glaubwürdiger Weise bekundet, daß der Kläger der einzige Garant für die Einsatzbereitschaft der Kraftfahrzeuge des Polizeibezirks sei und keinen Vertreter im Amt habe. Daher müsse, soweit es in der Macht des Dienstherrn stehe, alles vermieden werden, was die Dienstfähigkeit des Klägers zu beeinträchtigen geeignet sei. Es wäre unvertretbar, wenn der Beklagte dem Kläger eine Nebentätigkeit gestatten würde, die eine erhöhte Unfallgefahr mit sich brächte, wie es bei dem Fahrunterricht der Fall sei. Hinzu komme, daß vom Kläger zwar nicht verlangt, aber doch stillschweigend erwartet werde, daß er auch in seiner Freizeit nicht unerreichbar sei. Das könne den Kläger allerdings nicht hindern, grundsätzlich die Freizeit ihrem Sinn und Zweck entsprechend nach seinem Belieben zu verwenden. Das dienstliche Interesse aber gebiete es, alles zu vermeiden, was die Möglichkeit erschwere, den Kläger außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit erreichen zu können, wie das bei der Genehmigung der Nebentätigkeit der Fall sei. Demgegenüber müsse auch der mögliche Vorteil zurücktreten, daß der Kläger die Fahrstunden zur eigenen Fortbildung seiner Fahrlehrerqualifikation nutzen könne.

17

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die auf Beschwerde vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

18

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

19

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

20

Der am Verfahren beteiligte schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses hat das angefochtene Urteil verteidigt.

21

II.

Die Revision ist begründet.

22

Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GVOBl. S. 254) - LBG - bedarf der Beamte zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtigen würde. Anders als die den Entscheidungen in BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] und 31, 241 sowie dem Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG II C 2.69 - (ZBR 1971, 57) zugrundeliegenden landesrechtlichen Regelungen ist der hier anzuwendende § 81 LBG als "gebundene Erlaubnis" konstruiert. Liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht vor, so ist die beantragte Nebentätigkeit zu genehmigen, ein Ermessen steht insoweit dem Dienstherrn nicht zu. Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen usw. handelt es sich - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar ist; dem Dienstherrn ist insoweit keine Beurteilungsermächtigung (Beurteilungsspielraum) eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beurteilungsermächtigung, die stets eine Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bedeutet, nur in bestimmten Bereichen anerkannt, bei denen es sich im wesentlichen um wertende Urteile der Behörde handelt, und es ist einer Ausweitung wiederholt entgegengetreten (vgl. BVerwGE 26, 65 [75] mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Besorgnis der Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen usw. kann den wertenden Urteilen bei der Bewertung der Eignung des Beamten oder bei Prüfungsentscheidungen oder prüfungsähnlichen Entscheidungen ebensowenig gleichgesetzt werden, wie die Entscheidung über das dienstliche. Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten. Auch hier ist der Dienstherr in der Lage, die tatsächlichen Umstände darzutun, aus denen er die Besorgnis im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG ableitet, und das Gericht ist in der Lage, die Würdigung dieser Umstände nachzuvollziehen (vgl. dazu BVerwGE 26, 65 [75]). Auch sonst ist der gesetzlichen Regelung in § 81 LBG nichts dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber damit dem Dienstherrn in bezug auf den Versagungstatbestand des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG eine Beurteilungsermächtigung habe einräumen wollen. Der Umstand allein, daß es sich bei der Beurteilung der Besorgnis um eine Prognose - auf Grund gegenwärtig erkennbarer Umstände - handelt, kann die Anerkennung einer Beurteilungsermächtigung nicht rechtfertigen. Das schließt allerdings nicht aus, wie klarstellend bemerkt sei, daß für die Beurteilung der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auch die dienstlichen Anforderungen an das jeweilige konkrete Amt Bedeutung gewinnen und die Gestaltung und Festlegung dieser Anforderungen weitgehend im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren organisatorischen und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn liegt.

23

Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall die Besorgnis begründet ist, die beantragte Nebentätigkeit werde dienstliche Interessen beeinträchtigen.

24

Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch dem Beamten zusteht und grundsätzlich auch das Recht auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft umfaßt. Dieses Recht findet allerdings seine Grenze an der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehören (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat sich der Beamte insbesondere seinem Hauptamt "mit voller Hingabe", jedoch mit seiner Arbeitskraft im allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen. Ihm verbleibt deshalb Zeit zur freien Verfügung, die er zwar in erster Linie für seine Erholung verwenden soll, daneben aber im allgemeinen auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwenden darf. Eine solche Nebentätigkeit darf ihm der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinn - beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG II C 2.69 - [ZBR 1971, 57] mit weiteren Nachweisen).

25

Für die Beurteilung der dienstlichen Interessen und der Besorgnis der Beeinträchtigung dieser Interessen können neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen - vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende - spezielle Faktoren maßgebend sein. Dem Berufungsgericht kann deshalb im Grundsatz darin gefolgt werden, daß bei der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG zu treffenden Entscheidung die besondere Aufgabenstellung der Polizeivollzugsbeamten mit zu berücksichtigen ist. Dabei können z.B. der Gesichtspunkt der Einsatzbereitschaft der Vollzugspolizei oder die an Polizeivollzugsbeamte in bezug auf Gesundheit und körperliche Einsatzbereitschaft zu stellenden besonderen Anforderungen Bedeutung gewinnen. Aber auch bei dieser auf einen engeren Personenkreis beschränkten Betrachtungsweise muß berücksichtigt werden, daß im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG ein Ausgleich zwischen den beiden genannten Verfassungsnormen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG) zu finden ist. Insoweit gelten für Polizeivollzugsbeamte keine weitergehenden Einschränkungen. Die gesetzliche Regelung, nach der § 81 LBG für alle Beamten gleichermaßen gilt und die keine Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte enthält, bietet keinen Anhalt dafür. Darüber hinaus können für die Beurteilung dienstlicher Interessen auch die dem jeweiligen Beamten übertragenen Aufgaben bedeutsam sein.

26

Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden, sondern dabei müssen auch die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 31, 241 [248] und Urteil vom 17. September 1970). Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesen - zu entsprechenden, aber als Ermessensnormen konstruierten Vorschriften anderer Landesbeamtengesetze ergangenen - Entscheidungen haben auch im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschrift des § 81 LBG Bedeutung, und auch insoweit kann für Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich nichts anderes gelten. Das ergibt sich schon daraus, daß das Ergebnis der Beurteilung der "Besorgnis" im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG, der einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Verfassungsnormen der Art. 2 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG bezweckt, das individuelle Grundrecht des einzelnen. Beamten aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt und dieses durch die Regelung des § 81 LBG nicht weiter eingeschränkt werden soll, als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert. Das schließt aus, die Grundlage der Prognose der Besorgnis, für die allerdings - worauf noch einzugehen sein wird - der normale Verlauf der Dinge zu berücksichtigen ist, auf "generelle", "normale" oder "durchschnittliche" Verhältnisse zu beschränken und die besonderen Umstände und Fakten des konkreten Einzelfalles außer acht zu lassen. Das zeigt sich z.B. deutlich, wenn die Besorgnis der Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen in Frage steht. Hier kann nicht ohne weiteres von einer "normalen" Belastbarkeit des Beamten ausgegangen werden. Vielmehr sind im Einzelfall die individuelle Belastbarkeit des Beamten, seine dienstliche Belastung und die zusätzliche Belastung durch die beantragte Nebentätigkeit zu werten. Nur durch eine solche umfassende Würdigung des Einzelfalles kann dem dargelegten Zweck des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG Rechnung getragen werden. Die Erwägung, daß dem Dienstherrn die Bescheidung durch eine generalisierende und schematisierende Betrachtung erleichtert wird, vermag nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine andere Auffassung nicht zu rechtfertigen.

27

Die Annahme der "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ("zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit ... dienstliche Interessen beeinträchtigen würde") setzt entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus, daß die Sorge - die Furcht - begründet ist, es werde eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten. Diese Sorge ist nur berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (vgl. dazu auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juli 1963 in ZBR 1963, 350). Danach reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]). Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. dazu auch BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - II C 12/71]). Für eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende engere Auslegung des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es besteht dafür auch kein Bedürfnis, weil bei unerwarteter nachteiliger Entwicklung die Widerrufsregelung des § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG Platz greift.

28

Wird hiervon ausgegangen, ergibt sich für den vorliegenden Fall:

29

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbuße des Ansehens der Polizei und des in sie gesetzten Vertrauens vernachlässigen, daß Art. 2 Abs. 1 GG auch für Beamte einschließlich der Polizeivollzugsbeamten gilt und dieses Grundrecht durch § 81 LBG nur eingeschränkt wird, soweit die Erfordernisse des Beamtenverhältnisses das gebieten. Diese gesetzliche Regelung hat auch die Öffentlichkeit hinzunehmen und zu respektieren. Ihr - berechtigtes - Vertrauen kann sich nur darauf beschränken, daß durch eine legale und auch sonst - für sich betrachtet - das Ansehen des Beamten nicht mindernde Nebentätigkeit die Erfüllung der ihm - als Beamten - und seinem Dienstherrn obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und der Dienstherr dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der gesetzlichen Regelung entsprechend sorgfältig geprüft hat. Eine aus sonstigen unsachlichen, mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Erwägungen resultierende "Einbuße" an Vertrauen und Ansehen ist im Rahmen des § 81 LBG rechtlich irrelevant. Hiernach kann dem Umstand, daß die beabsichtigte Nebentätigkeit des Klägers "vor den Augen der Öffentlichkeit" ausgeübt wird, nicht die Bedeutung beigemessen werden, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat. Abgesehen davon ist die von diesem vorgenommene Wertung der Nebentätigkeit "vor den Augen der Öffentlichkeit" als überzeichnet anzusehen, weil sie ersichtlich generalisierend vorgenommen worden ist und die Art der konkreten Nebentätigkeit des Klägers sowie den Umstand vernachlässigt, daß der Kläger als Schirrmeister im Innendienst beschäftigt ist und daher in der Bevölkerung weitgehend nicht als Polizeibeamter bekannt sein wird. Das schließt, worauf klarstellend hingewiesen sei, allerdings nicht aus, dem Umstand, daß eine Nebentätigkeit "vor den Augen der Öffentlichkeit" ausgeübt wird, je nach der Art der Tätigkeit und insbesondere der Art ihrer Ausführung bei der Beurteilung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen Bedeutung beizumessen. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, so daß es eines näheren Eingehens darauf nicht bedarf. Ebenso kann der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, vor allem, weil sie die konkreten Umstände des Einzelfalles vernachlässigt. Abgesehen von der Fragwürdigkeit derartiger Schlagworte kann bei der beabsichtigten Nebentätigkeit des Klägers als Fahrlehrer für drei bis vier Fahrstunden (à 30 Minuten) in der Woche an den dienstfreien Samstagen schwerlich von einer Mitbeteiligung "in der Privatwirtschaft am allgemeinen Wettbewerb um größtmöglichen materiellen Gewinn" gesprochen werden.

30

Die Erörterungen des Berufungsgerichts zur Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen vermögen die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht zu tragen. Es trifft zwar zu, daß es sich hierbei um Gesichtspunkte handelt, die die dienstlichen Interessen und deren Beeinträchtigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG betreffen und gerade bei der Vollzugspolizei erhebliche Bedeutung gewinnen. Den in diesem Zusammenhang gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch sie vernachlässigen rechtsfehlerhaft die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG kann nach den jeweils unterschiedlichen Umständen zu unterschiedlichen Entscheidungen führen. Für ein und dieselbe Nebentätigkeit kann deshalb in dem einen Fall die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt sein, in dem anderen nicht. In dem Fall, in dem danach die Genehmigung zu erteilen ist, kann dann aber nicht von einer Gewährung von Sonderrechten gesprochen werden. Es handelt sich in dem einen wie in dem anderen Fall um die Realisierung der gesetzlichen Regelung im konkreten Fall unter gleichmäßiger Anwendung des Rechts; beide Entscheidungen sind Rechtens. Von jedem Beamten darf und muß erwartet werden, daß er sachlichen Argumenten zugänglich ist und die gesetzliche Regelung und deren rechtsfehlerfreie Anwendung im jeweiligen Einzelfall respektiert und dafür Verständnis aufbringt. Gleichwohl - aus einem Neidkomplex oder anderen unsachlichen Erwägungen - auftretende Unzufriedenheit, Mißgunst oder Enttäuschung und dadurch verursachte innerdienstliche Spannungen können keine rechtliche Berücksichtigung erwarten, sie können nicht dazu führen, auf eine unterschiedliche Behandlung dort zu verzichten, wo sachliche Unterschiede gegeben sind, mit der Folge, daß das Grundrecht des anderen Beamten über die gesetzliche Regelung hinaus weiter eingeschränkt wird als es das dienstliche Interesse gebietet.

31

Den allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflicht des Beamten, vor allem des Polizeivollzugsbeamten, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, seine dienstlich notwendigen Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und sich fortzubilden, sowie den damit zusammenhängenden Erwägungen über die Verwendung der dem Beamten verbleibenden Freizeit ist zwar im wesentlichen beizupflichten. Jedoch kann den hiervon ausgehenden im vorliegenden Fall gezogenen Schlußfolgerungen auch unter Berücksichtigung der an Polizeivollzugsbeamte zu stellenden dienstlichen Anforderungen und der dadurch mitgeprägten dienstlichen Interessen nicht beigepflichtet werden, vor allem weil auch sie die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigen.

32

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger als Schirrmeister bei regelmäßig gestalteter Dienstzeit eingesetzt. Er will eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer für drei bis vier Fahrstunden (à 30 Minuten) an den dienstfreien Samstagen ausüben. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Nebentätigkeit läßt es unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelung, die zudem seit Erlaß des Berufungsurteils eine weitere Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gebracht hat, als ausgeschlossen erscheinen, daß dadurch die Erfüllung der genannten Pflichten des Klägers in einer im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG relevanten Weise beeinträchtigt wird. Das Berufungsgericht enthält insoweit neben den erwähnten allgemeinen Erwägungen auch keine auf den konkreten Fall bezogenen gegenteiligen Feststellungen. Die auf die Art der Nebentätigkeit abstellenden Darlegungen, es wäre unvertretbar, dem Kläger eine Nebentätigkeit zu gestatten, die eine erhöhte Unfallgefahr mit sich brächte, wie es beim Fahrunterricht der Fall ist, knüpfen, wenn als richtig unterstellt wird, daß die Arbeitskraft des Klägers durch seine dienstliche Tätigkeit als Schirrmeister an den fünf Arbeitstagen der Woche nicht ausgeschöpft oder "annähernd erschöpft" ist, an eine fernliegende, nach dem normalen Ablauf nicht hinreichend wahrscheinliche und eine "Besorgnis" im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG daher nicht begründende Entwicklung an. Der Umstand, daß der Kläger "einziger Garant" für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge des Polizeibezirks ist, ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Unfalles und der darin begründeten Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (Dienstunfähigkeit oder verminderte Dienstfähigkeit des Klägers) ohne Bedeutung.

33

Auch die Ausführungen zur Erreichbarkeit des Klägers während seiner Freizeit können die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragen. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, sich in der Freizeit verfügbar zu halten. Die vom Kläger erstrebte Nebentätigkeit während seiner dienstfreien Zeit, die außerdem von zeitlich verhältnismäßig geringem Umfang ist, macht ihn nicht weniger leicht erreichbar, als dies bei einer Reihe von typischen Freizeittätigkeiten (z.B. Wochenendreisen, Spaziergänge, Einkaufsbummel usw.) der Fall wäre, denen der Beamte nach seinem freien Belieben nachgehen kann. Durch eine solche Nebentätigkeit, die zudem häufig an die Stelle sonstiger, ebenfalls zur Unerreichbarkeit führender Freizeitunternehmungen tritt, werden regelmäßig keine dienstlichen Interessen von solchem Gewicht und in einem Maße berührt, daß eine Einschränkung des Rechts des Beamten auf Gestaltung seiner dienstfreien Zeit gerechtfertigt ist. Dem Gesichtspunkt, daß in dem einen Fall der Beamte aus rechtlichen Gründen nicht an seiner Abwesenheit gehindert werden kann, während im Fall der Nebentätigkeit die Abwesenheit auf einer ausdrücklichen Genehmigung beruht, kann dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Ebensowenig durchgreifend ist der Gesichtspunkt einer möglichen Kollision zwischen der Pflicht zur Erteilung des Fahrunterrichts und der Pflicht, sich während der Freizeit zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Dienst zu versetzen. Das Berufungsgericht hat dabei vernachlässigt, daß die befürchtete Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht lediglich fernliegen darf. Die Fälle polizeilicher Notstände der genannten Art sind erfahrungsgemäß selten, außerdem kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger beim Eintreten eines solchen Falles sich durch seine Fahrlehrertätigkeit in der Erfüllung der ihm als Beamten obliegenden Pflicht in einem beachtlichen Maß, verhindert sehen und diese Pflicht vernachlässigen werde.

34

Nach alledem vermögen die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich erachteten Erwägungen die Versagung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Auch die, vom Berufungsgericht weiter angesprochenen, aber nicht zur Grundlage der Entscheidung gemachten Umstände sind nicht geeignet, die Versagung zu begründen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen insoweit für eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht aus.

35

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Beklagten geäußerte Befürchtung, die Fahrschule, bei, der der Kläger tätig werden mochte, könnte gegenüber anderen Fahrschulen Wettbewerbsvorteile erlangen, die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht rechtfertigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 12, 34 [36 f.] sowie das wiederholt erwähnte Urteil vom 17. September 1970).

36

Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Besorgnis der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers gerechtfertigt ist, läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Anschluß an die Entscheidung in BVerwGE 31, 241 (251) [BVerwG 13.02.1969 - II C 119/65] ohne weiteres verneinen. Der Kläger ist als Schirrmeister im Innendienst tätig. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß in absehbarer Zeit eine Änderung des Tätigkeitsbereichs des Klägers beabsichtigt ist; dies erscheint in Anbetracht seines speziellen Aufgabenbereichs und der dafür erhaltenen Spezialausbildung auch als nicht wahrscheinlich. Es besteht daher allenfalls die entfernte, nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, daß der Kläger mit seinen Fahrschülern dienstlich in Kontakt kommt. Eine solche nach Lage des Falles entfernt liegende Möglichkeit vermag aber die Besorgnis der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht zu begründen. Da die Frage der Unparteilichkeit und der Unbefangenheit im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG nur im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers von Bedeutung ist, die Möglichkeit des dienstlichen Kontakts des Klägers mit Fahrschülern aber unwahrscheinlich und fernliegend ist, ist entgegen der vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht hier ohne rechtliche Bedeutung, daß die Fahrlehrertätigkeit den Kläger "in ein unmittelbares Verhältnis zu Passanten bringt, von denen er honoriert wird".

37

Das Berufungsgericht hat weiter die Frage einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch die beabsichtigte Nebentätigkeit erörtert, diese aber offengelassen. Diese Frage kann, ohne daß es einer weiteren Sachaufklärung bedürfte, anhand des festgestellten Sachverhalts verneint werden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwar nur als richtig unterstellt, daß die Arbeitskraft des Klägers durch seine dienstliche Tätigkeit nicht ausgeschöpft oder annähernd erschöpft ist. Diese Unterstellung kann, vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung des Arbeitszeitrechts der Beamten, die zu einer zunehmenden Verkürzung der Arbeitszeit geführt hat, für den Regelfall erfahrungsgemäß als zutreffend angesehen werden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umfang und die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit lassen unter Berücksichtigung der verbleibenden Freizeit und insbesondere des Umstandes, daß der Kläger im Rahmen der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht ebenfalls als Fahrlehrer tätig ist (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BVerwGE 31, 241 entschiedenen), die Besorgnis einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen und Leistungsfähigkeit des Klägers nicht als gerechtfertigt erscheinen. Aber auch die zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können eine solche Besorgnis nicht begründen. Das Berufungsgericht selbst hat insoweit lediglich festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, daß eine gegenwärtig möglicherweise mühelos ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen zu verkraftende Nebentätigkeit beim Kläger auf die Dauer infolge der damit verbundenen Verkürzung seiner Freizeit zu einem Abfall seiner Leistungsfähigkeit führen könnte. Eine solche Befürchtung könnte insbesondere dadurch gestützt werden, daß die festgestellten Erkrankungen des Klägers die Vermutung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, er sei gesundheitlich nicht völlig ungefährdet. Diese Bedenken und Vermutungen sind aber nicht der Besorgnis im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG gleichzusetzen; auch das Berufungsgericht hat dies nicht getan. Die Feststellung einer solchen Besorgnis läßt sich bei dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht treffen. Die Erkrankungen des Klägers lassen nach der Würdigung des Berufungsgerichts nur den Schluß zu, daß der Kläger gesundheitlich nicht völlig ungefährdet ist. Dies reicht aber bei der dem Kläger nach dem Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit verbleibenden, vor allem der Erholung dienenden Freizeit nicht für die Annahme aus, daß eine Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen des Klägers durch länger andauernde Ausübung der Nebentätigkeit bei erfahrungsgemäßer Entwicklung in einem Maße wahrscheinlich ist, daß die Besorgnis im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG begründet ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten im wesentlichen Verwaltungsarbeiten zu erledigen hat und die angestrebte Nebentätigkeit zwar Anforderungen an die Aufmerksamkeit und die Reaktionsfähigkeit stellt, dem Kläger aber doch Abwechslung bietet, da sie ihn auf andere Weise fordert als seine dienstliche Tätigkeit. Hinzu kommt, daß auch bei dieser Beurteilung der bereits erwähnte rechtliche Gesichtspunkt Bedeutung gewinnt, daß bei erwartungswidriger Entwicklung der Verhältnisse dem dienstlichen Interesse durch Widerruf der Genehmigung der Nebentätigkeit gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG Rechnung getragen werden kann und Rechnung zu tragen ist. Dem kommt hier erhöhte Bedeutung zu, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen des Klägers bei länger andauernder Ausübung der Nebentätigkeit nur als möglich, nur als nicht ausgeschlossen erscheint.

38

Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung erweist sich sonach als rechtswidrig. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier