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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: BVerwG II C 119.65

Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten; Verfassungsrechtliche Schranken der gesetzlichen Ermächtigung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Ausübung des Ermessens bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit des Beamten; Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit; Dienstpflichten eines Beamten; Inanspruchnahme der Zeit und Arbeitskraft eines Beamten durch eine Nebentätigkeit; Tätigkeit eines Polizeifahrlehrers als privater Fahrlehrer; Entstehung einer Interessenkollision durch die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 119.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1965 - AZ: VI A 809/65

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 241 - 253
  • BVerwGE 31, 241-253
  • DÖV 1970, 502 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 69, 211

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die verfassungsrechtlichen Schranken der gesetzlichen Ermächtigung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Ausübung des Ermessens bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit des Beamten gegen Vergütung.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung des behördlichen Ermessens bei Versagung der Genehmigung nach nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber des Polizeifahrlehrerscheins seit dem Jahre 1955. Am 8. November 1962 bat er - als damaliger Angehöriger der Bereitschaftspolizei - um Genehmigung zur Ausbildung von Fahrschülern einer zivilen Fahrschule im begrenzten Umfange. Der Regierungspräsident in Arnsberg lehnte durch Bescheid vom 31. Dezember 1963 gemäß § 68 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 271) - LBG 62 - den Antrag des Klägers mit folgender Begründung ab:

"1.
Nach § 57 LBG hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.

Um dies zu ermöglichen und keine geistige oder körperliche Überbeanspruchung zu fordern, sind für den schweren Beruf der Polizeibeamten besondere Bestimmungen über die Regelung der Arbeitszeit bei Polizeivollzugsbeamten erlassen. Gemäß § 85 LBG darf der Dienstherr eine übergebührliche Inanspruchnahme des Beamten durch eine Nebentätigkeit aus fürsorgerischen Gründen nicht zulassen. Die Polizeibeamten und insbesondere die Polizeifahrlehrer sind dienstlich so ausgelastet, daß sie durch eine zusätzliche Fahrlehrertätigkeit im zivilen Sektor - auch wenn es sich nur um wenige Stunden handelt - in der Erfüllung ihrer Amtspflicht, sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft ihrem Hauptberuf zu widmen, behindert und über Gebühr in Anspruch genommen werden.

2.
Es ist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, daß Polizeibeamte über die normale Dienstzeit hinaus eine Fahrlehrertätigkeit ausüben. Die besondere verantwortliche Tätigkeit eines Fahrlehrers nimmt diesen physisch und psychisch so stark in Anspruch, daß eine Überlastung zu geschwächten Reaktionsvermögen und zu schweren Unfällen im Straßenverkehr führen kann.

3.
Eine der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung ist, daß dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Nebentätigkeit als ziviler Fahrlehrer kann aber die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen, wenn er später gegen zivile Fahrschüler, die er ausgebildet hat, wegen Verstoßes gegen die Verkehrsbestimmungen einschreiten müßte."

2

Nach erfolglosem Widerspruch, hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit im Sinne von Nr. 4 Abs. 1 b der Nebentätigkeitsverordnung von 6. Juli 1937 nicht untersagt werden dürfe,

  2. 2.

    den Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg von 31. Dezember 1963 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1964 aufzuheben,

  3. 3.

    den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer zu erteilen,

  4. 4.

    hilfsweise:

    den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer unter solchen Auflagen zu erteilen, durch welche die in den angefochtenen Bescheiden des Regierungspräsidenten in Arnsberg geltend gemachten Bedenken ausgeräumt würden,

  5. 5.

    hilfsweise:

    den Beklagten zu verpflichten, seinen im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer erneut zu bescheiden.

3

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage durch Urteil vom 13. Mai 1965 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 8. Oktober 1965 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Die Genehmigung nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG 62 zur Aufnahme einer Nebentätigkeit gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, oder zur Mitarbeit in einen Gewerbebetrieb, die hier in Betracht stehe, könne, wie sich aus § 68 Abs. 2 LBG 62 ergebe, unter Auflagen erteilt, befristet und widerrufen werden. Sie dürfe also nicht nur dann versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliege. Die Versagung stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und sei schon berechtigt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 der gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1 LBG 62 weitergeltenden Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753)/13. August 1937 (RGBl. I S. 904) und der Änderungsverordnungen vom 7. November 1953 (GVBl. NW S. 409), vom 3. Januar 1961 (GVBl. NW S. 113) und vom 17. Dezember 1963 (GVBl. NW S. 344) - NtV 37 - gegeben seien, nämlich dann, wenn die Tätigkeit den dienstlichen Belangen widerspreche. Dies sei nach Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 NtV 37 insbesondere der Fall,

"a)
wenn die Tätigkeit die Zeit und die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß er in der Erfüllung seiner Verpflichtung, sich mit seiner ganzen Arbeitskraft dem Hauptamt zu widmen, behindert wird:

b)
wenn zu befürchten ist, daß der Beamte durch die Tätigkeit mit seinen dienstlichen Pflichten in Widerstreit geraten könnte."

5

Zu den dienstlichen Belangen gehöre die Unbefangenheit und zu den dienstlichen Pflichten die Unparteilichkeit, insbesondere bei Polizeivollzugsbeamten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LBG 62). Für die Versagung reiche es aus, wenn objektiv die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder der Unbefangenheit gegeben sei. Es genüge schon der Schein mangelnder Unparteilichkeit oder Unbefangenheit. Dieser sei festgestellt, wenn bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung eintreten könne, und zwar ganz allgemein ohne Rücksicht auf den Einzelfall und die persönliche Einstellung des Beamten. Dies sei hier der Fall.

6

Der Kläger sei Polizeivollzugsbeamter. Zu den wesentlichsten Aufgaben der Polizeivollzugsbeamten gehöre heute die Überwachung des Verkehrs und das Einschreiten gegen Verkehrssünder, wobei der Natur der Sache nach ein durch mangelnde Unbefangenheit und Unparteilichkeit bedingtes Absehen von dem vorgeschriebenen Einschreiten im Einzelfall später in der Regel kaum noch mit Sicherheit aufgeklärt werden könne. Von vornherein müsse also alles vermieden werden, was geeignet sei, einen Polizeivollzugsbeamten die notwendige Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu nehmen oder sie zumindest zu beeinträchtigen. Wenn ein Polizeibeamter privat Fahrschüler ausbilde, so bilde sich aber nach der Lebenserfahrung auch ein mehr oder minder enges persönliches Verhältnis, das über die Allgemeinen persönlichen Beziehungen der Staatsbürger untereinander hinausreiche. Dieses Verhältnis könne den Polizeibeamten, wenn er gegen einen Verkehrssünder einschreiten müsse, in seiner Unbefangenheit beeinträchtigen. Da die Zahl der Schüler eines Fahrlehrers im Laufe der Zeit immer größer werde, wachse auch die Möglichkeit, daß seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit gefährdet werde. Eine derartige, allein durch den Wunsch des Beamten nach privater Nebentätigkeit bedingte Sachlage widerspreche den dienstlichen Belangen in erheblichen Maße. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger zur Zeit als Polizeifahrlehrer im allgemeinen nicht in die Lage komme, gegen Verkehrssünder einschreiten zu müssen. Er könne jederzeit in den Außendienst versetzt werden und dann mit ehemaligen Fahrschülern dienstlich in Berührung können. Die Genehmigung zur Nebentätigkeit sei daher nach Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 b der Nebentätigkeitsverordnung zu versagen und die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit zu untersagen, da den dienstlichen Belangen der Natur der Sache nach auch nicht durch Auflagen Rechnung getragen werden könne. Zumindest sei eine solche Entscheidung der zuständigen Behörde nicht ermessensfehlerhaft.

7

Außerdem sei die Versagung der Genehmigung und Untersagung der Nebentätigkeit als Fahrlehrer in einer zivilen Fahrschule im Hinblick auf die Pflicht des Beamten gerechtfertigt, sich mit ganzer Hingabe seinem Beruf zu widmen. Der Kläger sei zur Zeit voll als Polizeifahrlehrer eingesetzt und durch seine anstrengenden und verantwortungsreichen dienstlichen Aufgaben demnach völlig ausgelastet. Eine zusätzliche Tätigkeit als Fahrlehrer, insbesondere am Wochenende, das - wie allgemein bekannt - durch die Verkehrsdichte besondere Anforderungen an die Fahrkunst und das Reaktionsvermögen stelle, würde zwangsläufig infolge Uberanstrengung zu einem Abfall der dienstlichen Leistungen des Klägers führen. -

8

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 31. Dezember 1963 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1964 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer zu erteilen.

9

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

11

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - die Befugnis des Gesetzgebers, die Genehmigung der Nebentätigkeit in das Ermessen des Dienstherrn zu stellen, für fraglich. Es frage sich - so meint er -, ob der Beamte nicht vielmehr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hebe. Er macht außerdem geltend, die hier einschlägige Regelung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die als "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" anzusehen sei, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), weil die Grenzen der Vertagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit nicht festgelegt seien. Eine Verfassungskonforme Auslegung hält er für nicht möglich.

12

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

13

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge der Revision sind die inzwischen eingetretenen Änderungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; denn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist eine Verpflichtungsklage, die nach dem im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Recht zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]; 29, 304 [305]). Des vom Berufungsgericht angewendete Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 enthält allerdings in seiner Neufassung vom 1. August 1966 (GVBl. NW S. 428) - LBG 66 - keine Änderung der im angefochtenen Urteil angewandten und hier einschlägigen Vorschrift des § 68. An die Stelle der gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1 LBG 62 u. 66 zunächst als Landesrecht weitergeltenden Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Juli 1937 ist jedoch die auf Grund der in § 75 LBG 62 u. 66 erteilten Ermächtigung erlassene Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1967 (GVBl. NW S. 64) - NtV 67 - getreten, sie ist seit dem 1. Juli 1967 in Kraft (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NtV 67).

15

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Oberbundesanwalts gegen die in § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LBG 62 u. 66 getroffene Regelung sind nicht begründet.

16

Die soeben genannten Vorschriften lauten wörtlich:

"(1)
Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

1.
...

2.
...

3.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einen Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufs,

4.
...

(2)
Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt. Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 kann unter Auflagen erteilt, befristet und widerrufen werden."

17

Sie enthalten keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) hat der einzelne Staatsbürger nur, "soweit er nicht ... gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt"; und zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört auch die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (ebenso schon BVerwGE 25, 210 [219/220]). Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dem Recht der Persönlichkeitsentfaltung gesetzte Grenze muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen dadurch unterwirft, daß er - wie hervorzuheben ist - freiwillig der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustimmt. Um den Bereich der dienstlichen Interessen, der durch die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützt werden soll, gegen "Verstöße" abzuschirmen, die sich aus der Persönlichkeitsentfaltung des Beamten ergeben können, darf der Gesetzgeber in aller Regel solche Verhaltensweisen des Beamten genehmigungspflichtig machen, die bei genereller Betrachtung befürchten lassen, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden.

18

Die generelle Möglichkeit einer Beeinträchtigung derartiger Interessen durch die Ausübung der in § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG 62 u. 66 aufgeführten Nebentätigkeiten stellt der Oberbundesanwalt zu Unrecht in Frage. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist ans Beamtenverhältnis ein gegenseitiges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, auf Grund dessen der Beamte verpflichtet ist, sich mit voller Hingabe seinen Beruf zu widmen und Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen und damit des Wohl der Allgemeinheit gefährden könnten (BVerwGE 14, 21 [24]), und auf Grund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten - grundsätzlich ohne Rücksicht auf die von ihn tatsächlich geleistete Arbeit - den seinem Amte entsprechenden Lebensunterhalt zu gewähren. Daß ein unbegrenztes Recht des Beamten zur Übernahme einer vergüteten Nebenbeschäftigung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einen Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freier. Berufs (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG 62 u. 66) bei genereller Betrachtung die volle Hingabe des Beamten an seine Amtspflichten - welche durch die Sicherung der dem Amte entsprechenden sozialen Lebensstellung seitens des Dienstherrn gewährleistet werden soll - in Frage stellt, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Schon daraus folgt, daß aus Art. 2 Abs. 1 GG Bedenken gegen die in § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG 62 u. 66 bestimmte Pflicht des Beamten, vor Übernahme einer dieser Nebentätigkeiten die Genehmigung des Dienstherrn einzuholen, nicht hergeleitet werden können.

19

In Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bleibt allerdings noch zu erörtern, ob die durch § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 dem Dienstherrn erteilte Ermächtigung, die Genehmigung, zur übernähme der erwähnten Nebentätigkeiten nach seinen Ermessen zu versagen, bezüglich ihres Umfanges verfassungswidrig ist. Dies wäre der Fall, wenn der dem Dienstherrn eingeräumte Ermessensspielraum über den Bereich dienstlicher Interessen hinausgreifen würde, der durch das Gebot geschützt wird, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Einen derart bedenklich weiten Ermessungsspielraum gewährt jedoch die hier in Rede stehende Vorschrift - wie noch darzulegen sein wird - dem Dienstherrn nicht.

20

Die Tragen, ob die in § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 enthaltene Regelung mit § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - unvereinbar ist und ob die streitige Regelung in ihrer Ausgestaltung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, sind ebenfalls zu verneinen.

21

Eine Vorschrift, die der in § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 getroffenen Regelung mit Erfolg entgegengehalten werden könnte, enthält § 42 BRRG nicht. Zu den in § 42 Abs. 2 BRRG aufgeführten Nebentätigkeiten, die nicht von einer. Genehmigung abhängig gemacht werden dürfen, gehört nicht die Nebentätigkeit, die der Kläger ausüben will. Aus der Regelung des § 42 Abs. 2 BRRG kann auch nicht etwa als Stütze für die vom Oberbundesanwalt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hergeleitet werden, der Bundesgesetzgeber sei davon ausgegangen, daß es an einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums fehle, der "der Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG auf die Vorschriften über die Nebentätigkeiten entgegensteht". Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß der Bundesgesetzgeber in den dort aufgeführten Fällen die generell möglicherweise begründete Besorgnis einer Beeinträchtigung von Interessen des öffentlichen Dienstes in Kauf nimmt; die Gründe dafür sind aber nicht zwangsläufig in Art. 2 Abs. 1 GG zu suchen. Der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber zugleich durch § 42 Abs. 2 Satz 2 BRRG den Dienstherrn auf seine Pflicht hinweist, Mißbräuchen entgegenzuwirken, und das in § 42 Abs. 1 BRRG enthaltene Gebot, gesetzlich zu bestimmen, in welchen Fällen der Beamte zur Ausübung seiner Nebentätigkeit der Genehmigung des Dienstherrn bedarf, rechtfertigen eher die Annehme, daß der Gesetzgeber sich der Schrankenwirkung des Art. 33 Abs. 5 GG bewußt war. § 42 BRRG verbietet dem Landesgesetzgeber auch nicht, die Versagung der für die Ausübung einer Nebentätigkeit einzuholenden Genehmigung in das Ermessen des Dienstherrn zu stellen.

22

Auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt die in § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 getroffene Regelung nicht. Sie steckt hinreichend deutlich die Grenzen ab, die dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer vergüteten Nebenbeschäftigung, einer gewerblichen Tätigkeit, einer Mitarbeit in einen Gewerbebetrieb oder der Ausübung eines freien Berufs gesetzt sind. Durch § 68 Abs. 2 LBG kommt zwar klar zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber die Entscheidung über die Genehmigung der in § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG angeführten Nebentätigkeiten in das Ermessen des Dienstherrn gestellt hat. Dies bedeutet aber nicht, daß der Dienstherr die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit aus jeden beliebigen Grunde versagen darf. Den Ermessensspielraum sind schon durch den Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens - dem Zweck einer solchen Ermächtigung ist bei einer Ermessensentscheidung stets Rechnung zu tragen (vgl. hierzu die Vorschrift des § 114 VwGO, die diesen allgemeinen materiellrechtlichen Grundsatz in verfahrensrechtlicher Form zum Ausdruck bringt) - hinreichend, deutliche Grenzen gesetzt. Der Zweck der hier streitigen Ermächtigung kann bei Berücksichtigung der im Beamtenrecht bisher geltenden Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten nur in den Interessen des öffentlichen Dienstes gefunden werden. Dafür, daß der Gesetzgeber bei seiner Ermächtigung an andere als dienstliche Interessen, nicht Bedacht hat, bietet der Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG 62 u. 66 einen Anhalt; dort werden als Voraussetzung für die Versagung ausdrücklich "dienstliche" Grande gefordert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Umstand, daß nur in Satz 1, nicht auch in Satz 2 des § 68 Abs. 2 LBG die dienstlichen Gründe ausdrücklich angeführt sind, spreche eher dafür, daß der Gesetzgeber den Dienstherrn durch § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG in der Ausübung seines Ermessens völlig freistellen wollte. Denn der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG erkennbar das Gewicht darauf gelegt, daß die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 - anders als bei der Bescheidung von Anträgen, die sich auf § 68 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LBG 62 u. 66 beziehen - nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes, also nur ausnahmsweise, versagt werden darf; es spricht aber nichts dafür, daß er in den Sätzen 1 und 2 des § 68 Abs. 2 LBG zwischen dienstlichen und anderen als dienstlichen Gründen habe unterscheiden wollen. Bereits daraus folgt, daß der Dienstherr die Genehmigung nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG nicht versagen darf, wenn ein dienstlicher Grund für die Begrenzung der Betätigungsfreiheit des Beamten fehlt. Andererseits rechtfertigt die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Schrankenwirkung nicht nur die gesetzliche Ermächtigung, sondern sogar die gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn, die Genehmigung zu versagen, wenn schon vor Beginn der Ausübung der Nebentätigkeit sicher ist, daß diese Tätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigen wird und daß diese Beeinträchtigung nicht durch Auflagen oder durch eine Befristung ausgeschlossen werden kann. Ein solches Gebot ist mittelbar § 10 Abs. 1 Satz 3 LBG 62 u. 66 zu entnehmen; denn dort ist in bezug auf die Ausübung einer - genehmigten oder genehmigungsfreien - Nebenbetätigung bestimmt, daß es Pflicht des Dienstvorgesetzten sei einzuschreiten, "wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt". Die vom Oberbundesanwalt für bedenklich gehaltene Ermächtigung des Dienstherrn zur Ausübung des Ermessens kann hiernach nur die Fälle umfassen, in denen die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen zwar nicht sicher voraussehbar, wohl aber die Besorgnis einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen begründet ist. Diese vom Gesetzgeber aus genereller Sicht erteilte Ermächtigung berechtigt den Dienstherrn selbstverständlich nicht, bei der Ausübung des Ermessens die besonderen Umstände des Einzelfalles zu vernachlässigen und die Genehmigung zur Übernahme einer solchen Nebentätigkeit zu versagen, die nur bei genereller Betrachtungsweise, nicht dagegen bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, die Besorgnis zu begründen, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ferner deckt die Ermächtigung nicht die Versagung der Genehmigung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen fernliegt oder die zu besorgende Beeinträchtigung nur verhältnismäßig geringfügige Interessen des öffentlichen Dienstes betrifft. Denn auf Grund der Ermächtigung soll der mit den Umständen des Falles vertraute Dienstherr einen angemessenen Ausgleich zwischen den beiden kollidierenden Verfassungsnormen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG) durch Interessenabwägung im Einzelfalle suchen; diese wird in Fällen der soeben bezeichneten Art regelmäßig zu einer für den Beamten günstigen Abgrenzung der kollidierenden Normen führen. Den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entspricht es nicht, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit weiter einzuschränken, als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert. Daß die dergestalt eingeschränkte Ermächtigung des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Andererseits machen die vorstehenden Darlegungen deutlich, daß es auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG legitim und sinnvoll ist, die Entscheidung über die Zulassung der Nebentätigkeit dem mit den Umständen des Falles vertrauten Dienstherrn zu übertragen, und daß der dem Dienstherrn gesetzlich gewährte Ermessensspielraum nicht über den Bereich dienstlicher Interessen hinausgreift, den das Gebot schützt, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen.

23

Die vom Oberbundesanwalt demgegenüber anscheinend vertretene Auffassung, daß die Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 nur dann verfassungsmäßig wäre, wenn sie ebenso wie § 76 Abs. 2 LBG in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 1954 (GVBl. NW S. 237) - LBG 54 - die Voraussetzungen, unter denen allein die Genehmigung versagt werden darf, tatbestandsmäßig mit den Worten normiert hätte: "wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtigen würde", hält der erkennende Senat für rechtsirrig, und zwar ebenso wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem zu der Parellelvorschrift des § 64 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1963 (GVBl. Bremen S. 107) ergangenen Urteil vom 26. April 1968 (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] [307]). Auch durch die Neufassung des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG hat der Gesetzgeber den Dienstherrn nicht ermächtigt, die Genehmigung aus anderen Gründen als der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu versagen. Die in der ursprünglichen Fassung normierten Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung schränkten die möglichen Versagungsgründe auch nicht zahlenmäßig mehr als die Neufassung eins das erhellt daraus, daß dort der Sammelbegriff "dienstliche Gründe" enthalten war. Es bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Beschränkung auf diesen Sammelbegriff, weil die von den hergebrachten Grundsätzen geschützten vielfachen dienstlichen Interessen schwerlich erschöpfend in einem Gesetz einzeln aufgeführt werden können. Überdies enthält nicht erst die Neufassung eine Ermächtigung des Dienstherrn zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die in der ursprünglichen Fassung enthaltene Bestimmung, daß die Genehmigung nur aus den dort angeführten dienstlichen Gründen versagt werden dürfe, ermächtigte für den Fall der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen den Dienstherrn ebenfalls, die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu versagen oder gleichwohl zu erteilen, weil sie den Dienstherrn nicht verpflichtete, die Genehmigung bei Vorliegen der dort angeführten Gründe zu versagen. Die Neufassung bringt - worauf schon der VI. Senat a.a.O. hingewiesen hat - lediglich die Ermächtigung des Dienstherrn zur Ausübung des Ermessens deutlicher zum Ausdruck, zumal sie ausdrücklich auf die im Ermessensspielraum zwischen der Erteilung und der Versagung der Genehmigung liegenden Möglichkeiten hinweist, die Genehmigung unter Auflagen oder befristet zu erteilen. Daß § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 - anders als § 76 LBG 54 - als "generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" gefaßt ist, bedeutet hiernach keine Änderung der früheren Rechtslage zuungunsten der Beamten.

24

Die Revision des Klägers könnte hiernach nur durchgreifen, wenn ersichtlich wäre, daß der Beklagte die ihm durch § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 rechtswirksam erteilte Befugnis in rechtsfehlerhafter (ermessensfehlerhafter) Weise wahrgenommen hat.

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Die Revision kann mit ihrem hierauf bezüglichen Vorbringen, die für die beabsichtigte Nebentätigkeit des Klägers erforderliche Genehmigung hätte schon deshalb nicht versagt werden dürfen, weil es sich um eine Nebentätigkeit handele, für welche die Genehmigung nach Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b NtV 37 allgemein als erteilt gelte, keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift gilt die Genehmigung in den Fällen, "in denen sie erteilt werden darf", allgemein als erteilt, wenn es sich um Nebenbeschäftigungen geringen Umfanges handelt, für die eine Vergütung bis zu 50 DM monatlich gewährt wird. Zugunsten des Klägers mag unterstellt werden, daß die von ihm beabsichtigte Nebentätigkeit hinsichtlich des Umfanges und der. Vergütung diese Voraussetzungen erfüllt. Gleichwohl würde die Genehmigung, nicht als erteilt gelten, wenn sie nicht erteilt werden durfte; und die Genehmigung durfte nach Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 NtV 37 nicht für eine Tätigkeit erteilt werden, die den dienstlichen Belangen widerspricht. Außerdem bestimmt Nr. 4 Abs. 2 NtV 37, daß auch eine in Absatz 1 Buchst. b a.a.O. gekennzeichnete Nebentätigkeit allgemein oder im Einzelfalle aus dienstlichen Gründen untersagt werden kann und unter der Voraussetzung der Nr. 1 NtV 37 sogar zu untersagen ist. Der Beklagte, war deshalb berechtigt, dem Kläger die Aufnahme der beabsichtigten Nebentätigkeit zu untersagen, wenn durch sie eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen war, auch wenn diese Nebentätigkeit alle Voraussetzungen der Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b NtV 37 erfüllte. Da der Kläger - wohl im Hinblick auf diese Rechtslage - nicht unter Berufung auf die Fiktion einer allgemein erteilten Genehmigung die Nebentätigkeit begonnen, sondern zunächst die Genehmigung beantragt hatte, war der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gehalten, seine Entscheidung in der Form zu treffen, daß er diesen Antrag beschied. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte habe eine "Untersagung" der Nebentätigkeit nach Nr. 4 Abs. 2 NtV 37 nicht ausgesprochen. Dadurch, daß der Beklagte die Genehmigung für die Aufnahme der Nebentätigkeit aus dienstlichen Gründen ablehnte, untersagte er dem Kläger zugleich die beabsichtigte Nebentätigkeit. - Die von dem Kläger erstrebte Genehmigung der Nebentätigkeit kann auch nicht nach Inkrafttreten der Nebentätigkeitsverordnung vom 9. Mai 1967 als allgemein erteilt angesehen werden. Nach § 7 Abs. 1 NtV 67 sind Nebentätigkeiten geringen Umfanges und mit einer Vergütung von insgesamt höchstens 100 DM monatlich nur dann allgemein erteilt, wenn sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen. Unter welchen Voraussetzungen dienstliche Interessen insbesondere beeinträchtigt werden, ist in § 6 Abs. 1 NtV 67 erläutert. Nach dieser Vorschrift ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilende Genehmigung nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LBG stets zu Versagen, wenn zu befürchten ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dieser Versagungsgrund deckt sich inhaltlich mit dem der Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 NtV 37. Ist er gegeben, dann kann der Beamte sich nicht, darauf berufen, daß die Nebentätigkeit allgemein genehmigt sei.

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Die Revision kann auch nicht zum Erfolg führen, soweit sie die Darlegungen im angefochtenen Urteil angreift, die zu dem Ergebnis gelangen, daß die beabsichtigte Nebentätigkeit des Klägers den dienstlichen Interessen widerstreite.

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Soweit das Berufungsgericht zur Begründung dargelegt hat, dies sei deshalb der Fall, weil bei Ausübung der Nebentätigkeit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers bei Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gegeben sei, sind die. Bedenken der Revision allerdings nicht von der Hand zu weisen. Als Beispiel für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen sowohl Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. b NtV 37 als auch § 6 Abs. 1 Buchst. c NtV 67 den Fall an, daß die Nebentätigkeit den Beamten in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, und zu den dienstlichen Pflichten gehört die unparteiische Wahrnehmung der Obliegenheiten des übertragenen Amtes (§ 55 Abs. 1 LBG 62 u. 66), die durch Befangenheit in Frage gestellt wird. Bei der Beurteilung, ob die hier beabsichtigte Nebentätigkeit zu der in Rede stehenden Kollision mit den Dienstpflichten führen kann, ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger Polizeifahrlehrer ist und deshalb im allgemeinen nicht in die Lage kommt, gegen Verkehrsverstöße einschreiten zu müssen; daß beabsichtigt sei, ihn demnächst in der Ortschaft, in der er als privater Fahrlehrer tätig werden will, im Verkehrspolizeidienst einzusetzen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Außerdem ist zu bedenken, daß jeder Beamte, besonders der Polizei Vollzugsbeamte im Außendienst, unabhängig von einer Nebentätigkeit in die Lage kommen kann, dienstliche Verrichtungen gegen Personen vornehmen zu müssen, denen er durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Diese Erwägungen legen die Frage nahe, ob nicht, soweit es um die Gefährdung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Klägers geht, einer der schon oben erwähnten Fälle vorliegt, in denen die Versagung der Genehmigung durch die Ermächtigung des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG nicht gedeckt ist, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen fernliegt oder weil die drohende Beeinträchtigung verhältnismäßig geringfügig ist. Diese Frage kann indessen offenbleiben.

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Das angefochtene Urteil wird nämlich rechtsfehlerfrei von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen, daß der Kläger durch seine anstrengenden und verantwortungsreichen dienstlichen Aufgaben voll ausgelastet sei und daß die von ihm beabsichtigte zusätzliche Tätigkeit als Fahrlehrer zwangsläufig infolge Überanstrengung zu einem Abfall der Leistungen führen würde. Diese Feststellungen lassen die naheliegende Gefahr einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erkennen. Vornehmste Pflicht des Beamten ist es, das ihm übertragene Amt in jeder Hinsicht so gut auszufüllen, wie es ihm bei Anspannung aller Kräfte möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiterhin, daß zur Vermeidung einer Überbeanspruchung und zur Erhaltung der vollen Dienstfähigkeit die regelmäßige Arbeitszeit begrenzt ist und daß nur dann, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über diese Zeit hinaus Dienst zu tun (§ 78 LBG 62 u. 66). Obschon ihn die Verwendung der hiernach verbleibenden dienstfreien Zeit überlassen ist, wäre es doch mit dem Treueverhältnis, das ihn an den Dienstherrn bindet, nicht zu vereinbaren, wenn er in dieser Zeit einer Tätigkeit nachgehen würde, die ihn geistig oder körperlich so beansprucht, daß seine zur Bewältigung der dienstlichen Anforderungen notwendige Spannkraft darunter leiden kann. Der Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Beamten durch die Begrenzung der Arbeitszeit entspricht die Pflicht des Beamten, auch seinerseits alles zu vermeiden, was seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit schaden könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aus, um die Besorgnis zu begründen, daß die vom Kläger beabsichtigte Nebentätigkeit sich nachteilig auf seine Fähigkeit auswirken wird, seine dienstlichen Pflichten in jeder Hinsicht voll zu erfüllen. An die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer in einer Großstadt am Wochenende wegen der dann gegebenen Verkehrsdichte besondere Anforderungen an die Fahrkunst und das Reaktionsvermögen stelle und zu einer Überanstrengung des Klägers und dadurch zu einem Abfall seiner dienstlichen Leistungen führen würde, ist das Revisionsgericht nach §.137 Abs. 2 VwGO gebunden.

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Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer