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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1970, Az.: BVerwG II C 2/69

Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit; Entscheidung über den Antrag eines Wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule auf Genehmigung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nebentätigkeit; Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis; Umfang einer Nebentätigkeit; Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit; Vereinbarkeit des Berufs des aktiven Beamten mit dem des Rechtsanwalts; Beachtung des Gleichheitssatzes bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 2/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 23.11.1967 - AZ: VG I E 159/67
VGH Hessen - 10.09.1968 - AZ: I OE 4/68
BVerwG - 28.11.1968 - AZ: BVerwG II B 62.68

Fundstellen

  • DRiZ 1971, 242
  • DVBl 1971, 227 (Kurzinformation)
  • DÖD 1971, 74
  • DÖV 1971, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2313-2314 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax. 1971, 109
  • VerwRspr. 22, 303
  • ZBR 1971, 57

Amtlicher Leitsatz

Zu den Ermessenserwägungen, welche die Dienstbehörde bei der Entscheidung über den Antrag eines Wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule (Strafprozeßrecht), ihm die (beschränkte strafprozessuale) Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nebentätigkeit zu genehmigen, anzustellen hat.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch,
Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 1968 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Oktober ... in Berlin (West) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 8. November 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Wissenschaftlichen Assistenten an der Universität Gießen ernannt. Der Hessische Minister der Justiz ließ ihn durch Erlaß vom 27. Januar 1967 im Wege des Wechsels der Zulassung (§ 33 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 [BGBl. I S. 565] - BRAO -) als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht in Gießen zu und gestattete ihm gleichzeitig gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO, neben seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent den Beruf des Rechtsanwalts selbst auszuüben.

2

Der Kläger beantragte im Februar 1967 bei dem Kanzler der Universität ..., ihm die Anwaltstätigkeit als Nebentätigkeit zu genehmigen (§ 79 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1967 [GVBl. I S. 10] - HBG -). Er gab an, er wolle seine wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts von der Praxis des Rechtsanwalts her vertiefen und werde nur wenige ausgesuchte Strafverteidigungen übernehmen. Der ihm vorgesetzte Professor Dr. ... und die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Gießen befürworteten den Antrag. Der Kanzler der Universität ... lehnte den Antrag jedoch durch Bescheid vom 22. Mai 1967 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Hessische Kultusminister durch Bescheid vom 24. August 1967 mit folgender Begründung zurück: Nach § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für Beamte vom 24. März 1967 (GVBl. I S. 43) - AZVO - betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden. Nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Assistentenordnung sei Wissenschaftlichen Assistenten innerhalb der Arbeitszeit in angemessenem Umfange Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Dies bedeute nicht, daß der Kläger in dieser Zeit dem freien Beruf eines Rechtsanwalts nachgehen könne. Er habe vielmehr seine ganze Arbeitskraft dem Lehrstuhl und seiner eigenen Wissenschaftlichen Arbeit zu widmen. Er könne sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung berufen, daß im Oktober 1958 dem Professor Dr. ... die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Nebentätigkeit genehmigt worden sei (wird dargelegt). Erst seit 1960 bemühten sich die Kultusminister der Länder, Grundsätze über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer zu vereinbaren; dabei gehe es insbesondere darum, die vorhandene personelle Kapazität optimal für Forschung und Lehre zu nutzen und Nebentätigkeiten auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Hinweis auf die Befürwortungen des Professors Dr. ... und der Fakultät gingen fehl; diese seien nicht berufen, die Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers anzuordnen. Er, der Hessische Kultusminister, habe seit der Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts (1962) keine vergleichbare Genehmigung erteilt. Der Kläger könne die Verbindung zur Praxis auch auf andere Weise herstellen, z.B. durch die Aufnahme von Verbindungen zu anderen Rechtsanwälten. Andernfalls würden Assistenten, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurden, ihrer wissenschaftlichen Arbeit nicht im erforderlichen Umfange nachgehen können. Daß der Kläger zufällig schon vor seiner Ernennung zum Beamten als Rechtsanwalt zugelassen worden sei und von der Justizverwaltung die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts erhalten habe, rechtfertige nicht seine Sonderbehandlung gegenüber anderen Assistenten, die nicht diese Möglichkeit haben.

3

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Urteil vom 23. November 1967 antragsgemäß die Bescheide vom 22. Mai und vom 24. August 1967 aufgehoben und den Hessischen Kultusminister verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

4

Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 10. September 1968 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG bedürfe der Kläger für die Nebentätigkeit, die er ausüben wolle, der Genehmigung der obersten Dienstbehörde (§ 79 Abs. 4 Satz 1 HBG), also des Hessischen Kultusministers. Für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag sei unerheblich, daß der Hessische Minister der Justiz den Kläger als Rechtsanwalt zugelassen habe; denn die Landesjustizverwaltung habe dabei nur die Belange der Rechtspflege wahren müssen. Die Entscheidung des Kultusministers sei ferner nicht zwingend an die Ansichten des unmittelbaren Vorgesetzten (Professor Dr. ...) des Klägers und der Fakultät gebunden. Deren Befürwortungen engten auch den Ermessensspielraum des Ministers nicht ein. Das folge aus der Bestimmung des § 79 Abs. 4 Satz 1 HBG, daß die oberste Dienstbehörde über den Antrag entscheide.

5

Gemäß § 69 HBG habe sich der Beamte "mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen" und sein Amt "uneigennützig zu verwalten". Diese volle uneigennützige Hingabe an den Beamtenberuf zu beeinträchtigen, sei jede entgeltliche Nebentätigkeit möglicherweise geeignet; denn die volle Arbeitskraft des Beamten gehöre seinem Dienstherrn. Die Nebentätigkeitsvorschriften der §§ 72 ff. HBG seien somit Ausnahmeregelungen zugunsten der Beamten gegenüber § 69 HBG. Sie seien schon als solche eng auszulegen. Neben seinem Hauptberuf könne der Beamte nicht einen weiteren Hauptberuf ausüben. Der freie Beruf eines Rechtsanwalts fordere stete Bereitschaft auch bei noch so geringer Inanspruchnahme und sei deshalb ein Hauptberuf. Daran ändere nichts § 46 BRAO (betr. Syndikus-Anwaltschaft), der neben der anwaltlichen Tätigkeit die Beschäftigung für einen privaten Arbeitgeber zulasse. Daraus ließen sich keine Schlüsse für aktive Beamte ziehen. Nach § 7 Nr. 10 und § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO dürften Beamte nicht gleichzeitig Rechtsanwälte sein. Die Ausübung des Anwaltsberufs als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit sei mit dem Berufsbild des Anwalts unvereinbar. Die Lockerungsmöglichkeit, des § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAOändere nichts am grundsätzlichen Verbot. Aus § 14 Nr. 6 BRAO ergebe sich nichts zugunsten des Klägers. Da mithin der Beruf des aktiven Beamten mit dem des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei, seien die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ermessensfehlerhaft.

6

Die Arbeitszeitverordnung vom 24. März 1964 könne zwar nicht in vollem Umfange auf den Kläger angewendet werden, weil die Arbeitszeit Wissenschaftlicher Assistenten an Hochschulen sich nach den Erfordernissen der Vorlesungen, Übungen, Seminare usw. richte. Dies lasse aber die Versagung der Genehmigung nicht rechtswidrig erscheinen. Das Gericht halte es nicht für möglich, daß der Kläger neben seinen dienstlichen Obliegenheiten, zu denen außer den schon genannten Tätigkeiten die eigene wissenschaftliche Tätigkeit gehöre, den Beruf des Rechtsanwalts voll ausüben könne. Denn jeder freie Beruf, auch der des Rechtsanwalts, erfordere ständige Bereitschaft selbst bei geringster Inanspruchnahme. Das gleiche gelte für den Beruf des Beamten. Deshalb könne der Kläger insoweit mit einem Regierungsassessor im Beamtenverhältnis auf Widerruf verglichen werden, dem ebenfalls nicht die Rechtsanwaltstätigkeit als Nebentätigkeit genehmigt werden könnte. Die Absicht des Klägers, nur Strafverteidigungen zu übernehmen, ändere nichts. Strafverteidigungen beanspruchten Zeit zur Vorbereitung. Der Kläger dürfe hierfür seine Freizeit in Abend- und Nachtstunden und an Sonnabenden nicht verwenden, weil diese Freizeit für die notwendige Entspannung und Erholung bestimmt sei, damit sich der Beamte während seiner Dienstzeit mit voller Hingabe seinem Beruf widmen könne. "Kontakt mit der Praxis" zur Förderung der wissenschaftlichen Arbeit werde der Kläger aus der von ihm beabsichtigten beschränkten Strafverteidigungstätigkeit nur in geringem Maße gewinnen können.

7

Die Versagung der Genehmigung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG; der Kläger habe auch nicht auf Grund der Art. 33 Abs. 5, Art. 2 und Art. 12 GG einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung (dies wird näher dargelegt). -

8

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem Antrag,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 1968 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 1967 wiederherzustellen,

9

hilfsweise:

die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

10

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Oberbundesanwalt billigt das angefochtene Urteil.

13

II.

Es bestand kein Anlaß, entsprechend dem Antrag des Beklagten vom 27. Juni 1969 auf eine Berichtigung der Bezeichnung des Klägers im Klage- und Urteilsrubrum hinzuwirken. Der Kläger darf darin als "Wissenschaftlicher Assistent und Rechtsanwalt" bezeichnet werden. § 97 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1967 (GVBl. I S. 10), dem zufolge der Beamte neben der Amtsbezeichnung "nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen" durfte, ist mit Wirkung vom 1. April 1969 aufgehoben worden (Art. 2 § 1 Nr. 8 und Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Hessischen Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 22. Juli 1969 [GVBl. I S. 131]), und zwar im Anschluß an die schon früher für Bundesbeamte getroffene gleiche Regelung (Art. XVII Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 [BGBl. I S. 848]). Seitdem besteht für hessische Beamte nicht mehr das Verbot, neben der Amtsbezeichnung eine Berufsbezeichnung zu führen. -

14

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

15

Rechtlich einwandfrei ist zwar die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, der Hessische Kultusminister als oberste Dienstbehörde habe dem Antrag des Klägers nicht schon deshalb stattgeben müssen, weil die hessische Landesjustizverwaltung den Kläger durch Erlaß vom 27. Januar 1967 als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Gießen zugelassen und ihn gleichzeitig gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestattet hat, neben seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent der Universität ... den Beruf des Rechtsanwalts selbst auszuüben. Es trifft ferner zu, daß der Kultusminister als oberste Dienstbehörde nicht zwingend an die Ansichten des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers und der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über die Vereinbarkeit der Amtstätigkeit des Klägers mit der von ihm beabsichtigten anwaltlichen Nebentätigkeit gebunden ist, obschon er diese Ansichten sachkundiger und an der Amtstätigkeit des Klägers sachlich interessierter Stellen bei seiner Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt lassen dürfte.

16

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch schon die vom Berufungsgericht geäußerte Auffassung, die "volle Arbeitskraft" des Beamten gehöre dem Dienstherrn. Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung folgendes klargestellt: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht auch dem Beamten zu und umfaßt grundsätzlich das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Es findet seine Grenzen an der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehören (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat sich der Beamte seinem Hauptamt zwar "mit voller Hingabe", jedoch mit seiner Arbeitskraft im allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen. Ihm verbleibt deshalb Zeit zur freien Verfügung, die er zwar in erster Linie für seine Erholung verwenden soll, daneben aber im allgemeinen auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwenden darf. Eine solche Nebentätigkeit darf ihm der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinne - beeinträchtigen kann (vgl. BVerwGE 31, 241 [247, 248] [BVerwG 13.02.1969 - BVerwG II C 119.65]; Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970 S. 184, 185]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 12.66. - [DVBl. 1970 S. 678]; mit gleichem Ergebnis auch BVerwGE 29, 304[BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] [308]). Hieraus folgt, daß der Beklagte in Anwendung des § 79 HBG die Genehmigung auch für eine Nebentätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG nur dann versagen darf, wenn eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen zu besorgen wäre (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]).

17

Hat der Dienstherr hiernach bei der nach § 79 HBG zu treffenden Entscheidung nur die dienstlichen Interessen zu wahren, so kann die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden, die in keiner Beziehung zu den dienstlichen Interessen stehen. Zur Rechtfertigung dieser Versagung sind deshalb Erwägungen ungeeignet, die aus Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung hergeleitet werden und nur den Belangen einer geordneten Rechtspflege zuzuordnen sind. Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung schützen nämlich nicht die Belange des öffentlichen Dienstes und können deshalb nicht Maßstab für die an den dienstlichen Belangen auszurichtende Entscheidung über die Nebentätigkeitsgenehmigung sein. Die Beachtung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung - zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege - ist Sache nicht der obersten Dienstbehörde des Beamten, sondern der Landesjustizverwaltung. Daher kann die allein auf Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und Belange der Rechtspflege gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, "daß sich der Beruf des aktiven Beamten schlechthin und die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts gegeneinander ausschließen und beide nebeneinander nicht ausgeübt werden können", die Versägung der Genehmigung nicht rechtfertigen.

18

Diese Auffassung des Senats beruht auf dem Rechtsgedanken des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß jede Behörde nur den ihr zugewiesenen Bereich zu verwalten und Verwaltungsentscheidungen, die von anderen Behörden in deren Bereichen getroffen wurden, hinzunehmen hat. Dieser Rechtsgedanke liegt auch dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1970 - BVerwG I C 3.68 - (NJW 1970 S. 1059 [BVerwG 13.02.1970 - BVerwG I C 3.68]) zugrunde, das sich mit einer ähnlichen Konkurrenz von Verwaltungsentscheidungen befaßt. Dort war zu entscheiden, ob die Landesjustizverwaltung einem Beamten die im Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) vorgesehene Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, deshalb versagen durfte, weil ihm die Dienstbehörde die Genehmigung für eine solche Nebentätigkeit versagt hatte. Der I. Senat hat diese Frage verneint u.a. mit der Begründung, "die Entscheidung des Dienstherrn über die Genehmigung der Nebentätigkeit und die Entscheidung der Erlaubnisbehörde über die Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, regeln Verschiedenes und richten sich nicht nach sachlich übereinstimmendem Recht". Die gleiche Teilung der Verwaltungsbereiche gilt auch hier; sie nötigt zu der Auffassung, daß die Entscheidung der Dienstbehörde über die Nebentätigkeitsgenehmigung und die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anwendung von Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege voneinander unabhängig sind. Dies räumt auch die Revision ein, soweit die Landesjustizverwaltung eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen hat; sie zieht aber zu Unrecht nicht daraus die gebotene weitere Folgerung, daß die einer geordneten. Rechtspflege dienenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zur Rechtfertigung der dienstrechtlichen Entscheidung über die Nebentätigkeitsgenehmigung herangezogen werden dürfen.

19

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beruf des Beamten und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs einander schlechthin ausschließen, ist überdies unzutreffend. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, die dem Kläger die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs neben seiner Amtstätigkeit gestattet, steht im Einklang mit den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die rechtlichen Bedenken des Oberbundesanwalts sind unbegründet: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff. BRAO), die allerdings einem Beamten zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 BRAO), ist zu unterscheiden von der Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht (§§ 18 ff., § 33 BRAO). Der Kläger wurde bereits vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; diese Zulassung hätte ihm erst auf Grund einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entzogen werden müssen (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO). Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf stand auch nicht seiner Zulassung bei dem Amts- und dem Landgericht in Gießen (§ 33 BRAO) entgegen, sondern erlaubte der Landesjustizverwaltung, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs neben seiner Beamtentätigkeit zu gestatten. - Übrigens geht auch das Beamtenrecht davon aus, daß der Beruf des Beamten mit einer freiberuflichen Tätigkeit, wie der des Rechtsanwalts, nicht schlechthin unvereinbar ist; denn § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG sieht die Möglichkeit vor, einem Beamten eine freiberufliche Tätigkeit als Nebentätigkeit zu genehmigen, und die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist davon nicht ausgeschlossen.

20

Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grund der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und aus anderen Gründen auch Erwägungen angestellt, die mit den dienstlichen Belangen zusammenhängen. Diese Erwägungen stellen aber nicht auf die konkreten, besonders gelagerten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ab, sondern sind nur abstrakten und generellen Inhalts. Darin ist ein weiterer Rechtsfehler zu erblicken. Der Senat hat bezüglich der dem Dienstherrn erteilten gesetzlichen Ermächtigung, über die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach seinem Ermessen zu entscheiden, folgendes ausgeführt (BVerwGE 31, 241 [248]): "Diese vom Gesetzgeber aus genereller Sicht erteilte Ermächtigung berechtigt den Dienstherrn selbstverständlich nicht, bei der Ausübung des Ermessens die besonderen Umstände des Einzelfalles zu vernachlässigen und die Genehmigung zur Übernahme einer solchen Nebentätigkeit zu versagen, die nur bei genereller Betrachtungsweise, nicht dagegen bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, die Besorgnis zu begründen, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ferner deckt die Ermächtigung nicht die Versagung der Genehmigung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen fernliegt oder die zu besorgende Beeinträchtigung nur verhältnismäßig geringfügige Interessen des öffentlichen Dienstes betrifft." Auch dies ergibt sich aus der rechtlichen Grenze, die dem Ermessen des Dienstherrn durch Art. 2 Abs. 1 GG - selbst bei Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG - gesetzt wird.

21

Auf der hiernach ungenügenden abstrakt-generellen Betrachtungsweise beruht u.a. die Feststellung des Berufungsgerichts, der freie Beruf eines Rechtsanwalts fordere "stete Bereitschaft auch bei noch so geringer Inanspruchnahme" und beeinträchtige schon deshalb eine andere Berufstätigkeit. Diese aus einer Verallgemeinerung gewonnene Feststellung ist schon in tatsächlicher Hinsicht bedenklich und stimmt jedenfalls nicht mit den Vorstellungen des Gesetzgebers überein. Denn z.B. § 46 BRAO (betreffend den "Syndikus-Anwalt") geht davon aus, daß die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sich durchaus mit einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis vereinbaren läßt, also nicht generell eine andere berufliche Tätigkeit beeinträchtigt. Davon abgesehen ist das Berufungsgericht nicht, wie es rechtlich geboten ist, auf das Vorbringen des Klägers eingegangen, daß er nur eine geringe und zudem nur eine strafprozessuale Anwaltstätigkeit auszuüben beabsichtige. Es hat infolgedessen nicht geprüft, ob unter den hier gegebenen konkreten Umständen eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme des Klägers durch die Anwaltstätigkeit zum Nachteil seiner ebenfalls strafprozeßrechtlichen wissenschaftlichen Diensttätigkeit wirklich zu besorgen ist und ob nicht der Inanspruchnahme durch die Anwaltstätigkeit ein Nutzen gegenübersteht, den diese Tätigkeit seiner wissenschaftlichen Arbeit eintragen kann. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß dem Senat eine enge Verbindung zwischen der Wissenschaft und der Praxis auf dem Gebiete des Strafprozeßrechts auch bei Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden dienstlichen Belange durchaus begrüßenswert erscheint.

22

An der Vernachlässigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles leiden auch die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die Versagung der Genehmigung deshalb rechtmäßig sei, weil es dem Kläger mit Rücksicht auf die auch für ihn geltende Arbeitszeitverordnung vom 24. März 1964 nicht möglich sei, "neben seinen dienstlichen Obliegenheiten als Beamter noch den Beruf des Rechtsanwalts voll" auszuüben. Daß der Kläger nicht an die in § 2 AZVO bestimmte tägliche Dienstzeit von 7.30 bis 17.15 Uhr gebunden ist, hat das Berufungsgericht zwar - übereinstimmend mit dem Beklagten - richtig erkannt. Es hätte aber berücksichtigen müssen, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten nach § 1 AZVO nur 44 Stunden beträgt und daß der Kläger nach seinem - vom Beklagten nicht angezweifelten - Vorbringen den Rechtsanwaltsberuf nicht "voll" ausüben, sondern sich auf Verteidigungen in einigen Strafprozessen beschränken will. Diese konkreten Umstände hätten das Berufungsgericht veranlassen müssen, tatsächliche Feststellungen über die konkreten Gründe zu treffen, aus denen dem Kläger eine derart beschränkte Anwaltstätigkeit neben den 44 wöchentlichen Dienststunden ohne Gefährdung dienstlicher Belange nicht möglich sein würde. Solche Feststellungen fehlen im angefochtenen Urteil.

23

Wäre das Berufungsgericht derart auf die konkreten Umstände des Falles eingegangen, so hätte es übrigens auch erkennen müssen, daß der Vergleich des Klägers mit einem Regierungsassessor fehl geht. Ein auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts tätiger wissenschaftlicher Hochschulassistent wird in seiner Diensttätigkeit durch eine strafprozessuale Anwaltstätigkeit offensichtlich weniger belastet und sachlich mehr gefördert als ein Regierungsassessor, dessen Arbeitsgebiet Kontakte mit einer solchen Praxis zur Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Regel nicht erforderlich erscheinen läßt.

24

Ob der Kläger - wie das Berufungsgericht erörtert hat - für seine wissenschaftliche Arbeit als Assistent Kontakte mit der strafprozessualen Anwaltspraxis "benötigt", ob also die Anwaltstätigkeit für ihn unentbehrlich ist, ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn diese Tätigkeit nicht nötig ist, rechtfertigt nur die - konkret begründete - Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung.

25

Hiernach ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben.

26

Einer Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz bedarf es nicht. Die Ermessenserwägungen, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegen und die das Revisionsgericht dem Widerspruchsbescheid vom 24. August 1967, den Schriftsätzen des Beklagten und dem Tatbestand des Berufungsurteils entnehmen kann, leiden unter dem gleichen Rechtsfehler wie das Berufungsurteil, nämlich unter der Vernachlässigung der konkreten Besonderheiten des vorliegenden Streitfalles. Die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nur dann Bestand haben, wenn anhand der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles Gründe für eine konkrete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen dargetan werden.

27

Die Revisionserwiderung ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung darzutun:

28

Daß die Assistentenstellen Durchgangs- und nicht Dauersteilen sind und der Auslese für den Hochschullehrernachwuchs dienen, spricht eher für das Anliegen des Klägers als für dessen Ablehnung durch den Beklagten. Denn durch diese Besonderheit unterscheidet sich die Beamtenstellung des Wissenschaftlichen Assistenten von der des normalen Verwaltungsbeamten in der Weise, daß ersterer den dienstlichen Belangen weniger durch die möglichst ungestörte regelmäßige Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben als vielmehr durch eine umfassende, sachgemäß geförderte Vorbereitung für den Beruf des Hochschullehrers dient.

29

Die weiteren Darlegungen der Revisionserwiderung, schon aus rein beamtenrechtlichen Überlegungen könne es "für den Kläger neben seinen Amtspflichten als Wissenschaftlicher Assistent im Bereich seiner wissenschaftlichen Disziplin keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit - das ist nur die selbstbestimmte Forschung - geben, die nicht schon von den Amtspflichten erfaßt und damit der Heraushebung als Nebentätigkeit zugänglich wäre", sind nicht recht verständlich. Denn es besteht kein Zweifel darüber, daß die - praktische - Anwaltstätigkeit, die der Kläger zur Vertiefung seiner wissenschaftlichen Arbeit ausüben will, nicht zu den Aufgaben seines Amtes gehört, sondern nur als - genehmigungspflichtige - Nebentätigkeit ausgeübt werden kann; hierüber bestand bisher auch zwischen den Beteiligten kein Streit.

30

Hiernach ist abschließend im Sinne des Hauptantrags der Revision zu entscheiden mit der Folge, daß der Beklagte den Antrag des Klägers auf Genehmigung der von ihm beabsichtigten Nebentätigkeit unter Vermeidung der aufgezeigten Rechtsfehler erneut zu bescheiden hat.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Bei der Festsetzung des Streitwertes, der der Ermittlung der Kosten des Revisionsverfahrens zugrunde zu legen ist, ist § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zu berücksichtigen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist somit nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art hält der Senat unter Berücksichtigung des § 14 GKG als Streitwert 3 000 DM für angemessen. Dieser Betrag ist höher als der bei Erteilung der Genehmigung zu erwartende, von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit 1 200 DM bezifferte mutmaßliche Jahres- (mehr-)verdienst, der nach der Entscheidungspraxis des Senats als Streitwert festzusetzen wäre, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits zu berücksichtigen wären.