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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1975, Az.: BVerwG IV B 110.75

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Baugenehmigung für ein Wohnhaus; Einfügen in die sonstige Bebauung des Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV B 110.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.04.1975 - AZ: 269 II 73

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

1.

Die Beschwerde versteht das angefochtene Urteil dahin, daß unmittelbar das Vorhaben des Klägers in seiner Abweichung von der vorhandenen Bebauung noch nicht den Grad des Widerspruchs erreiche, daß sich deshalb ein Widerspruch erst aus Folgewirkungen ergeben könne und daß dies in der Tat zu bejahen sei, obgleich ein vergleichbares Vorhaben innerhalb der Bauzeile lediglich noch auf einem unbebauten Grundstück denkbar sei. Ob dieses Verständnis dem angefochtenen Urteil gerecht wird, unterliegt Zweifeln. Das kann aber im einzelnen auf sich beruhen. Denn das angefochtene Urteil weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen selbst in diesem Verständnis nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - (BVerwGE 44, 302) ab. Die Beschwerde irrt, wenn sie meint, der Senat habe in diesem Urteil Folgewirkungen als dann unbeachtlich bezeichnet, wenn sie unmittelbar nur bei einem (Nachfolge-)Vorhaben einzutreten drohen. Der Anforderung, daß sich die "wegen der Maßstabsänderung zu erwartenden Folgewirkungen aus Rechtsgründen auf mehr oder weniger das gesamte in Betracht kommende Gebiet erstrecken und ihr Eintritt auch tatsächlich nicht ganz unwahrscheinlich" sein darf (a.a.O. S. 306), kann durchaus auch dort erfüllt sein, wo Folgewirkungen unmittelbar nur bei einem Grundstück aktuell sind. Daran ändert auch nichts, daß es in der Entscheidung des Senats wenig später heißt, für einen (bodenrechtlich relevanten) Widerspruch genüge es nicht, wenn das Vorhaben "von seiner Ausführung an auf den Maßstab des § 34 BBauG theoretisch und für einzelne ... Vorhaben auch praktisch von Einfluß" sei (a.a.O.). Im Gegenteil hat der Senat das Wort "einzelne" durch das hinzugefügte Wort "(besondere)" in einer Weise erläutert, die den Folgerungen der Beschwerde entgegensteht: Der Einfluß "praktisch" nur auf "einzelne" Vorhaben ist allein dann unerheblich, wenn es sich bei diesen "einzelnen" Vorhaben zugleich um "besondere" in einem Sinne handelt, der den Folgewirkungen von der Art der Vorhaben her eine Grenze setzt. Die Beschwerde nimmt für ihre darin abweichende Ansicht zu Unrecht den Satz in Anspruch, daß es an als Widerspruch zu wertenden Folgewirkungen fehle, "wo ... ein Gebiet im wesentlichen bebaut" sei "und die Abweichung von der vorhandenen Bebauung praktisch nicht mehr zum Vorbild für weitere Vorhaben werden" könne (a.a.O.). Die mit diesem Satz beschriebene Situation ist - das in den vorangehenden Ausführungen des Urteils behandelte "Umkippen" des Maßstabes vorausgesetzt - schon dann gegeben, wenn die Vorbildwirkung für nur ein Vorhaben unmittelbare Aktualität hat. Die Formulierung "für weitere Vorhaben" bedeutet nach dem Zusammenhang ersichtlich nicht, daß es sich stets um eine Mehrzahl vor Vorhaben handeln müsse.

3

2.

Das angefochtene Urteil weicht von den Entscheidungen des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31) und vom 25. Januar 1974 (a.a.O.) auch nicht darin ab, daß es, wie die Beschwerde meine, für die Bedenklichkeit des Vorhabens einen schlichten Mangel an Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung ausreichen läßt und nicht den gesteigerten Grad des Widerspruchs verlangt. Was die Beschwerde dazu vorträgt, erweist sich als schon deshalb nicht haltbar, weil es dem angefochtenen Urteil einen Sinn unterstellt, der ihm in Wahrheit nicht zukommt: Der die einschlägigen Ausführungen der Beschwerde tragende Satz, daß "die vorhandene Bebauung das geplante Vorhaben nur 'in sehr geringem Umfang bindet'" (Beschwerdeschrift S, 4), vernachlässigt in dieser Fassung den im Rahmen des angefochtenen Urteils gerade entscheidenden Umstand, daß dies nur für die "Lage des Wohnhauses" zutrifft, nicht aber auch für die hier in Aussicht genommene "gestaffelte Bebauung" (Berufungsurteil S. 9 f.). Daß das Berufungsgericht entgegen dem Beschwerdevortrag nicht schon die Tatsache der "schlichten Nichtübereinstimmung" hat genügen lassen, ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit aus der Gesamtheit der Urteilsgründe.

4

3.

Die angebliche Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 73.68 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 28) sowie in diesem Zusammenhang erneut von dem Urteil vom 23. April 1969 (a.a.O.) ist gleichfalls nicht gegeben. Wenn der vom Kläger als Vorbild in Anspruch genommene Zustand auf dem benachbarten Grundstück seinerseits zur sonst vorhandenen Bebauung in einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch steht (Berufungsurteil S. 10), handelt es sich insoweit - anders als es die Beschwerde darstellt - nicht nur um einen "Ausnahmefall", sondern um einen "Fremdkörper", aus dessen Vorhandensein sich zugunsten des Vorhabens auf dem Grundstück des Klägers nichts herleiten läßt.

5

4.

Der Behauptung, es liege zudem eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) vor, ist entgegenzuhalten, daß damit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Wendung, es könne "die bisherige Linie nicht mehr durchgesetzt" werden (S. 11), eine Bedeutung beigelegt wird, die ihr in dem gegebenen Zusammenhang nicht zukommt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther