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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1970, Az.: BVerwG IV C 73.68

Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs für die bauchrechtliche Bewertung; Bewertung des Bebauungszusammenhanges unabhängig von den Grundstücksgrenzen; Unbedenklichkeit nach vorhandener Bebauung; Unzulängliche Sachaufklärung als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 73.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarlouis - 19.12.1967 - AZ: II R 34.67

Fundstellen

  • BB 1971, Beil. 3
  • BBauBl. 1972, 135
  • BRS 23, 92
  • BauR 1970, 224
  • DVBl 1971, 327 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 665-666 (Urteilsbesprechung von Dr. R. Schul-Lessdorf)
  • GemTag 1971, 18
  • VerwRspr. 22, 354

Amtlicher Leitsatz

Für das zulässige Maß der baulichen Nutzung kommt es bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die nachträgliche Baugenehmigung eines hofseitigen Anbaues auf seinem Grundstück in Lebach, Th. Straße 7. Der Beklagte hat die Genehmigung im wesentlichen mit der Begründung verweigert, daß der nach § 74 SBauG erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten sei.

2

Das etwa 220 qm große (Buch-)Grundstück Th. Straße 7 besteht aus der Parzelle Nr. ... Es hat an der Straße eine Breite von 7,70 m, beginnt sich in einer Tiefe von 11 m zu verjüngen und ist ungefähr 20 m von der Straße entfernt nur noch etwa 4,50 m breit. In der weiteren - wegartigen - Tiefe verengt es sich bis zur rückwärtigen Grenze auf eine Breite von ca. 2,60 m. Dort schließt sich - zunächst trichterförmig auslaufend und dann im Winkel hinter eine Nachbarparzelle abknickend - die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende, im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter besonderer Nummer eingetragene Parzelle Nr. ... mit rd. 485 qm Größe an. Die Parzelle Nr. ... ist an der Tholeyer Straße mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, dessen Grundfläche - von dem ungenehmigten Anbau abgesehen - ungefähr 95 qm beträgt. Auf der Parzelle Nr. ... steht lediglich eine Garage. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin eines der benachbarten Grundstücke. Das gesamte Gebiet gehört zu einem unbeplanten im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

3

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung erhoben. Er hat im ersten und zweiten Rechtszug geltend gemacht: Der vom Beklagten beanstandete Grenzabstand spiele keine Rolle mehr, nachdem § 74 SBauG außer Kraft getreten sei. Die Genehmigungsversagung verstoße ferner gegen § 55 SBauG, weil der Beklagte über den Bauantrag entschieden habe, ohne den Abschluß des Dispensverfahrens abzuwarten. Außerdem berufe er sich für die Genehmigung wie den Dispens auf eine ihm vor Baubeginn erteilte Zusage des Ministeriums. Der Anbau sei nach § 34 BBauG auch planungsrechtlich zulässig. Eine Überschreitung der bebaubaren Fläche liege nicht vor. § 19 Abs. 3 BauNVO dürfe zur Beurteilung nicht herangezogen werden, weil der Anbau beim Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung bereits bestanden habe. Zudem ergebe sich auch bei einer Anwendung von § 19 Abs. 3 BauNVO keine Überbebauung. Bei der Berechnung der Grundflächenzahl sei von den Parzellen Nr. ... und ... als einer Einheit auszugehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bildeten beide zusammen das Baugrundstück. Das gehe aus der Zuordnung der vorhandenen Baulichkeiten hervor. Die Parzelle Nr. ... sei für die Errichtung eines weiteren Wahngebäudes zu klein.

4

Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Er hat insbesondere erwidert, daß sich mit dem Fortfall von § 74 SBauG die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert habe, weil dem Vorhaben nunmehr die §§ 7 und 8 LBO sowie § 6 der Durchführungsverordnung entgegenstünden.

5

Die Beigeladene zu 1) hat im zweiten Rechtszug den Standpunkt des Beklagten unterstützt. Die Beigeladene zu 2) hat sich auf die Erklärung beschränkt, daß der Anbau gemeindliche Interessen nicht beeinträchtige.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus planungsrechtlichen Gründen abgewiesen. Der Anbau sei nach § 34 BBauG in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 17 und 19 Abs. 3 BauNVO wegen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 unzulässig. Da es für die nach § 17 BauNVO erforderliche Berechnung allein auf die zur Bebauung vorgesehene Parzelle ankomme, sei das Grundstück Th. Straße 7 schon ohne den Anbau baulich mehr als zulässig ausgenutzt.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat diese Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Ob im Zusammenhang mit § 34 BBauG die Baunutzungsverordnung Anwendung finde, sei mit Rücksicht auf die bestrittene Gültigkeit von § 24 Abs. 2 BauNVO zweifelhaft, könne jedoch offenbleiben, weil das Vorhaben des Klägers bei der einen wie der anderen Beurteilung wegen des Maßes der Bebauung durchgreifende Bedenken gegen sich habe. Werde die Baunutzungsverordnung herangezogen, so sei nach den bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß das Vorhaben in einem Mischgebiet liege (§ 6 BauNVO) und sich daher die bauliche Ausnutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO auf vier Zehntel der "Fläche des Baugrundstücks" beschränken müsse. Dieses Maß werde durch den Anbau um über zwei Zehntel (auf 0,63) überschritten. Abzustellen sei nämlich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht auf beide Parzellen, sondern ausschließlich auf die Parzelle Nr. ... Das folge allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint habe, daraus, daß "Baugrundstück" in § 19 in Verbindung mit § 17 BauNVOüberhaupt soviel wie Katasterparzelle bedeute. Nicht entscheidend sei ferner die Eigenschaft der Parzelle Nr. ... als selbständiges Buchgrundstück. Deshalb habe auch kein Anlaß bestanden, dem Kläger durch eine Aussetzung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, die beiden Parzellen zu einem Buchgrundstück umschreiben zu lassen. "Baugrundstück" sei vielmehr (nur) die Parzelle Nr. ... deshalb, weil es für diesen Begriff darauf ankomme, ob sich etwas bei natürlicher Betrachtung unter Einbeziehung baurechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen als Einheit darstelle. Das treffe für die Parzellen des Klägers nicht zu. Beide stünden zwar miteinander in räumlicher Verbindung, doch erfüllten sie wegen ihrer Form nicht den Begriff des einheitlichen Baugrundstücks. Der schmale Streifen, in den die Parzelle Nr. ... auslaufe, sei in seiner wirtschaftlichen Funktion ein Verbindungsweg zwischen zwei Baugrundstücken. Daß die Bebauung der beiden Parzellen in gewisser Weise zusammengehöre, reiche für die Annahme nur eines Baugrundstücks nicht aus. Nicht anders sei das Ergebnis, wenn von der Baunutzungsverordnung abgesehen werde. Bei der sich dann allein aus § 34 BBauG ergebenden Würdigung müsse der Kläger daran scheitern, daß eine vergleichbar übermäßige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,63 in der näheren Umgebung der Parzelle ... nicht vorherrschend sei. Die Nachbargrundstücke in Richtung Tholey hätten Grundflächenzvahlen, die nach den Katasterkarten eindeutig unter 0,4 lägen. Lediglich bei dem in Richtung Saarlouis liegenden Nachbargrundstück Brück liege eine ähnlich starke Überbebauung vor.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht: Das angefochtene Urteile beruhe in mehreren Beziehungen auf Verfahrensmängeln. Das Berufungsgericht habe insofern gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, als es keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen habe, daß nach dem tatsächlichen Zustand des rückwärtigen Teiles der Parzelle Nr. ... beide Parzellen als eine Einheit in Erscheinung träten. Ein weiterer Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liege in den Feststellungen über die bauliche Ausnutzung der Grundstücke in der Umgebung. Dieser Punkt sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen; wie das Berufungsgericht zu seinen - unzutreffenden - Annahmen gekommen sei, wisse er nicht. In der Verhandlung sei davon nichts erörtert worden. Darin liege zugleich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein Verfahrensmangel sei ferner darin zu sehen, daß das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - entschieden habe, obgleich das Dispensverfahren noch anhängig sei. In materiellrechtlicher Beziehung verstoße das Urteil gegen § 34 BBauG. Neben § 34 BBauG könne die Baunutzungsverordnung jedenfalls nicht in der Weise herangezogen werden, in der dies im ersten Teil der Begründung des Urteils geschehen sei. Der vom Berufungsgericht für maßgebend gehaltene Begriff des Baugrundstücks treffe zwar im Ansatzpunkt zu, sei jedoch im Zusammenhang mit § 34 BBauG weniger eng, als das Berufungsgericht gemeint habe.

9

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen.

10

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Verfahrensrügen des Klägers für ungerechtfertigt. Im übrigen verweist er auf die Neufassung des § 24 Abs. 2 BauNVO, die, wie er meint, das angefochtene Urteil zusätzlich stützt.

11

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

12

II.

Die Revision ist begründet und muß zur Rückverweisung führen. Die abschließende Entscheidung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Das angefochtene Urteil beruht, soweit das Berufungsgericht unmittelbar § 34 BBauG angewendet hat, auf dem Verfahrensmangel einer unzulänglichen Sachaufklärung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Nach § 34 BBauG kommt es für die Beurteilung darauf an, wie sich das Vorhaben des Klägers zur "vorhandenen Bebauung" verhält. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu diesem Tatbestandsmerkmal getroffen hat, reichen nicht aus. Das angefochtene Urteil stützt sich ausschließlich auf Katasterkarten, von denen nicht gesagt wird, sondern allenfalls vermutet werden kann, daß es sich um die in der Beiakte enthaltenen Unterlagen handelt. Wieso diese Karten über die vorhandene Bebauung und insbesondere das Maß der baulichen Nutzung ein verläßliches Bild ergeben sollen, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Es ist dies noch um so weniger, als es im angefochtenen Urteil auch an jeder genaueren Angabe darüber fehlt, welchen örtlichen Bereich das Berufungsgericht für im Rahmen von § 34 BBauG erheblich gehalten hat.

14

Das angefochtene Urteil verletzt auch in materieller Hinsicht Bundesrecht.

15

Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Begriff des "Baugrundstücks" vom Begriff u.a. des Buchgrundstücks unabhängig sei und in dieser Unabhängigkeit von vornherein nur das erfasse, was sich bei natürlicher Betrachtung unter Einbeziehung baurechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen als Einheit darstelle. Das widerspricht der vom Senat im Beschluß vom 5. Dezember 1968 - BVerwG IV B 191.68 - (DVBl. 1969, 276) vertretenen Ansicht, an der festzuhalten ist: Bei der Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung ist, wo das Gesetz bzw. die Verordnung das Wort (Bau-)"Grundstück" verwendet, grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Grundstücksbegriff, d.h. vom Begriff des Buchgrundstücks, auszugehen (vgl. zum Inhalt dieses Begriffes BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1967 - V BLw 24/67 - in BGHZ 49, 145 [146]). Auf den bürgerlich-rechtlichen Begriff kann nach Überzeugung des Senats als Ausgangspunkt nicht verzichtet werden, weil bei einer von vornherein und ausschließlich "natürlichen Betrachtung" eine Rechtsunsicherheit einträte, die nicht hingenommen werden kann. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffes als Ausgangspunkt bedeutet allerdings, wie schon der Beschluß vom 5. Dezember 1968 erkennen läßt, nicht, daß es in jedem Zusammenhang allein auf die sich aus dem Grundbuch ergebenden Grundstücksgrenzen ankäme. Der als Ansatz maßgebende Begriff des Buchgrundstücks ist in seiner (baurechtlichen) Anwendung durchaus offen für Modifikationen, die aufgrund von spezifisch baurechtlichen Erwägungen geboten sind. Dadurch verringert sich fraglos der Unterschied, der zwischen der Ansicht des Berufungsgerichts und derjenigen des Senats besteht. Der Senat würde auch, wenn davon die Entscheidung des vorliegenden Falles abhinge, mit dem Berufungsgericht darin übereinstimmen, daß die beiden Parzellen des Klägers wegen ihres Zuschnittes kein einheitliches Baugrundstück bilden, d.h. selbst dann nicht bildeten, wenn es sich bei ihnen um ein Buchgrundstück handelte. Ungeachtet dieser Annäherung im konkreten Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten, daß nach Ansicht des Senats grundsätzlich vom Begriff des Buchgrundstücks auszugehen ist und dieser Begriff, wenn er dennoch nicht (abschließend) maßgeblich sein soll, in seiner Maßgeblichkeit gleichsam widerlegt werden muß. Das ist etwas anderes, als von vornherein eine "natürliche Betrachtung" für gerechtfertigt zu halten.

16

Das alles bedarf hier keiner näheren Erörterung deshalb, weil bereits eine im Gedankengang des Berufungsgerichts vorangehende Frage nicht so beantwortet werden kann, wie es das Berufungsgericht getan hat, und weil es aus diesem Grund für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf den Begriff des Baugrundstücks nicht ankommt:

17

Das Berufungsgericht hat seine das Urteil tragende Auffassung, daß die Bebauung auf dem Grundstück des Klägers das nach § 34 BBauG zugelassene Maß überschreitet, alternativ begründet, nämlich in erster Linie mit einer vermeintlich durch § 24 BauNVO vermittelten Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung und in zweiter Linie unmittelbar aus § 24 BBauG. Von diesen beiden Begründungen hat im folgenden die erste außer Betracht zu bleiben, weil sie aus den vom Senat im Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31 [52]) dargelegten Gründen § 34 BBauG nicht gerecht wird. Die mit Rücksicht auf die Grundsätze dieses Urteils vom 23. April 1969 allenfalls tragfähige zweite Begründung des Berufungsgerichts steht jedoch ebenfalls mit § 34 BBauG nicht im Einklang.

18

Der Begriff des Baugrundstücks, mit dem sich das Berufungsgericht in erster Linie auseinandergesetzt hat, spielt bei einer Anwendung unmittelbar des § 34 BBauG keine Rolle. Für die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der unbeplanten im Zusammenhang bebauten Ortsteile kommt es, wie der Wortlaut des § 34 BBauG zeigt, nicht auf den Grundstücksbegriff und dementsprechend auch nicht auf Grundstücksgrenzen, sondern darauf an, ob das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung bedenklich oder unbedenklich ist. Auf die daraus folgende Unabhängigkeit von den Grundstücksgrenzen hat der Senat - für das Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhanges - bereits mehrfach hingewiesen (vgl. die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - in BRS 20, 66 [67] und vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - [S. 8]). Gleiches gilt für das Merkmal der Unbedenklichkeit. Das könnte allerdings nicht angenommen werden, wenn es - wie das Berufungsgericht meint - richtig wäre, daß eine Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Bebauung notwendig die Übereinstimmung mit dieser vorhandenen Bebauung erfordert. Denn eine solche Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung ließe sich, wenn das zulässige Maß baulicher Nutzung bestimmt werden soll, kaum anders ermitteln, als es im beplanten Gebiet mit der Grundflächenzahl, d.h. mit dem Verhältnis zwischen Grundfläche und Grundstücksfläche (vgl. § 19 Abs. 1 BauNVO), geschieht. Das alles ist jedoch im Rahmen des § 34 BBauG deshalb gegenstandslos, weil es für die Frage, ob ein Vorhaben "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" ist, eben nicht entscheidend auf die Übereinstimmung mit der Umgebung, sondern darauf ankommt, ob das neue Vorhaben der vorhandenen Bebauung in einer bodenrechtlich relevanten Weise widerspricht (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]). Ein solcher Widerspruch wird, wie es in dem Urteil vom 23. April 1969 weiter heißt, "insbesondere dann vorliegen, wenn der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert". Für den Eintritt oder Nichteintritt einer derartigen Verschlechterung kommt es auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht an. Ebensowenig führt ein - an der Handhabung bei beplanten Gebieten ausgerichteter - Versuch weiter, die Grundflächenzahlen zu berechnen. Denn weder muß eine mehr als geringfügige Verschlechterung deshalb eintreten, weil sich die Grundflächenzahl des neuen Vorhabens mit derjenigen der vorhandenen Bebauung nicht deckt, noch muß es umgekehrt an einer solchen Verschlechterung fehlen, weil im - etwa völlig übersetzten - Maß der Bebauung Übereinstimmung besteht.

19

Das Berufungsgericht hat möglicherweise dadurch, daß es auf den Begriff des Baugrundstücks abgestellt hat, dann aber bei der Anwendung dieses Begriffes - ebenfalls zu Unrecht - mehr oder weniger nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt hat, im Ergebnis eine Auffassung praktiziert, die den vorstehend dargelegten Grundsätzen zumindest nahekommt. Ob es aus diesem Grunde - insoweit - letztlich an einer Verletzung von § 34 BBauG fehlt, kann dahingestellt bleiben. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung an das Berufungsgericht lassen sich jedenfalls deshalb nicht vermeiden, weil das angefochtene Urteil in anderen Beziehungen § 34 BBauG verletzt:

20

§ 34 BBauG stellt auf die "vorhandene Bebauung" ab. Vorhandene Bebauung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bereich, auf den "sich die Ausführung des ... Vorhabens ... auswirken kann" (Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.]). Da das angefochtene Urteil, wie bereits bemerkt, nicht erkennen läßt, was das Berufungsgericht als vorhandene Bebauung berücksichtigt hat, ist auch offen, ob seine Betrachtungsweise mit dem Urteil vom 22. September 1967 übereinstimmt. Selbst wenn im übrigen die im Abhilfebeschluß des Berufungsgerichts enthaltenen Ausführungen zu berücksichtigen wären (vgl. dazu das Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - in BVerwGE 29, 261 [268]), bestünden gegen die Übereinstimmung mit dem Urteil vom 22. September 1967 Bedenken, weil es auch dann noch an jeder Begründung dafür fehlte, weshalb es sich gerade und nur bei der "Seite der Kirchenstraße und Tholeyer Straße, auf der das streitige Gebäude steht", um den im Rahmen des § 34 BBauG beachtlichen Bereich handeln soll. Gegenüber der vom Kläger angedeuteten Ansicht, nach der offenbar die vorhandene Bebauung in einem verhältnismäßig weiten Umkreis in Rechnung gestellt werden soll, ist allerdings auf das Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67 - (DÖV 1970, 135 [136]) hinzuweisen.

21

Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, daß von der vorhandenen Bebauung nur das beachtlich sei, was in ihr "vorherrscht". Auch das widerspricht § 34 BBauG. Der aus der vorhandenen Bebauung zu entwickelnde Maßstab darf sich nicht nur auf die - vielleicht gar geringfügig - vorherrschenden Eigenarten stützen. Im Rahmen des § 34 BBauG darf vielmehr lediglich "vernachlässigt werden, was die vorhandene Bebauung in keiner Weise prägt oder sich gar als ein echter Fremdkörper darstellt" (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [33]).

22

Das angefochtene Urteil wird schließlich auch darin nicht durch § 34 BBauG gedeckt, daß es die vom Kläger gewünschte bauliche Ausnutzung für zulässig hält, wenn in der Umgebung "eine vergleichbare starke Überbauung" vorläge. Das entspricht, wie bereits ausgeführt, nicht dem sich für § 34 BBauG aus dem Merkmal der Unbedenklichkeit ergebenden Maßstab. Gerade wenn in der Umgebung eine starke Überbebauung vorliegen sollte, könnte eine gleichartig starke Bebauung Bedenken begegnen, ebenso wie umgekehrt zwar nicht wahrscheinlich, aber doch nicht völlig ausgeschlossen ist, daß es an einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch deshalb fehlt, weil die Umgebung eine vergleichbar starke Überbebauung nicht aufweist. In jedem Falle aber ist ausschlaggebend der Eintritt oder Nichteintritt eines bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, also insbesondere die Beantwortung der Frage, ob sich die ohne den Anbau gegebene Situation mit dem Hinzutreten des Anbaues bodenrechtlich mehr als nur unerheblich verschlechtert.

23

Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits in der einen oder anderen Richtung ist bei dem gegenwärtigen Stande nicht möglich. Es muß vielmehr dem Berufungsgericht überlassen bleiben, die nach dem Dargelegten erforderlichen Feststellungen zu treffen und sich auf dieser Grundlage über die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit des Vorhabens erneut eine Meinung zu bilden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht, auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof.
Dr. Sendler