Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1968, Az.: BVerwG IV B 191.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 191.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.07.1968 - AZ: X A 606/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBaubl 1970, 30
- DVBl 1970, 40-43 (Urteilsbesprechung von Oberrgierungsrat Ulrich Graf von Schack)
- DVBl 1969, 276 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 650 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Anwendung von Vorschriften des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung ist grundsätzlich der bürgerlichrechtliche Grundstücksbegriff maßgebend.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger allein geltend macht, liegt nicht vor. Die Frage, ob die Absätze 2 und 3 des § 24 der Baunutzungsverordnung (BNVO) rechtsgültig sind, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Oberverwaltungsgericht hat die Klage sowohl bei Gültigkeit als auch bei Ungültigkeit dieser Vorschriften für unbegründet gehalten.
Der Frage, ob der Kläger, dessen Grundstück mit seiner linken Seite (von vorn betrachtet) an die Rückseite des Grundstücks des Beigeladenen grenzt, unmittelbarer Nachbar des Beigeladenen ist, kommt keine grundsätzliche, daß heißt keine allgemeine über die Entscheidung dieses Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu; im übrigen ist nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht die Nachbareigenschaft des Klägers verneint hat. Grundsätzlich bedeutsam im soeben gekennzeichneten Sinn ist auch nicht die allein den konkreten Einzelfall betreffende Frage, welche Firstrichtung das auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigte Haus richtigerweise einnehmen müßte.
Keiner Klärung bedarf die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob im Baurecht vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist oder von anderen Begriffen, wie etwa dem des "wirtschaftlichen Eigentums", den der Kläger in Vorschlag bringen will. Mit Recht ist das Oberverwaltungsgericht vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgegangen, der grundsätzlich auch bei der Anwendung der Vorschriften von Bundesbaugesetz und Baunutzungsverordnung maßgebend ist. Das entspricht der wohl allgemeinen und zutreffenden Auffassung, wonach der formelle Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts in der Regel auch zugrunde zu legen ist, wenn das Bundesbaugesetz und die Baunutzungsverordnung den Grundstücksbegriff verwenden oder ein Grundstück voraussetzen (vgl. Schrödter, Bundesbaugesetz, 1964, Rdnr. 1 zu § 145, Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, 1966, Rdnr. 1 zu § 145 BBauG, Brügelmann-Meyer im Kohlhammer-Kommentar zum Bundesbaugesetz, II 2 zu § 145, OVG Münster in BRS 17, 130). Eine der immerhin in Betracht kommenden Ausnahmen von dieser Regel, daß unter dem Grundstück im Sinne des öffentlichen Baurechts das Grundbuch-Grundstück zu verstehen ist, liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. zu diesen Ausnahmen insbesondere Brügelmann-Meyer a.a.O.). Ein Zurückgreifen auf den ohnehin nicht präzisen Begriff des "Wirtschaftsgrundstücks" scheitert hier schon daran, daß das Grundstück, dessen (nicht bebaubares) Hinterland das Grundstück des Beigeladenen nach Auffassung des Klägers sein soll, in der Hand eines anderen Eigentümers steht und bereits deshalb keine Wirtschaftseinheit mit dem Grundstück des Beigeladenen bilden kann (vgl. Brügelmann-Meyer a.a.O. II 2 b). Für diese Feststellung bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Die Meinung des Klägers, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "wenn gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen wird", ist abwegig. Soweit sein Vorbringen zu diesem Punkt überhaupt verständlich ist, bezieht es sich im übrigen auf eine angebliche Verletzung des § 8 Abs. 13 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VWGO nicht gerügt werden könnte; eine Zulassung aus diesem Grunde kommt daher nicht in Betracht (BVerwGE 1, 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler