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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1975, Az.: BVerwG VII P 16.75

Feststellungen zur Zuständigkeit des Personalrats; Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses im Beschlussverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII P 16.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 02.10.1974 - AZ: PVB 4/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.07.1975 - AZ: CB 12/74

Fundstellen

  • DokBer B 1976, 62
  • PersVertr 1976, 420

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und. Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 31. Juli 1975 wird verworfen.

Gründe

1

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1) bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Einberufung von Personalversammlungen nur durch Beschluß des Personalrats oder auch durch den Vorstand erfolgen könne und ob der in der Personal Versammlung zu erstattende Tätigkeitsbericht vom Personalrat beschlossen werden müsse. Das von dem Antragsteller auf Feststellung der alleinigen Zuständigkeit des Personalrats in diesen Fällen eingeleitete, Beschlußverfahren hatte Erfolg.

2

Die von dem Beteiligten zu 1) gegen den Beschwerdebeschluß eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) findet ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel nur statt, wenn der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

3

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit der Begründung, der vorletzte Absatz der Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1) ergebe, daß er seine abweichende Auffassung noch nicht aufgegeben habe, zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis an der vom Antragsteller begehrten Entscheidung anerkannt. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 - (BVerwGE 7, 140 [142] = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4 = PersV 1958/59, 111), vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII P 12.57 - (BVerwGE 7, 253 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 6 - beide Veröffentlichungsstellen ohne Abdruck der Ausführungen über das Rechtsschutzbedürfnis -), vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII P 13.59 - (BVerwGE 10, 344 = Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 5 - ebenfalls ohne Abdruck der Ausführungen über das Rechtsschutzbedürfnis -) sowie im Beschluß vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII P 14.62 - (Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 11 - unter Anführung der beiden vorgenannten Beschlüsse -) ausgeführt hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis im Beschlußverfahren mit Rücksicht auf den objektiven Charakter dieses Verfahrens und auf die es weithin beherrschende Offizialmaxime (Amtsbetrieb) anders als im Zivil- und Verwaltungsrechtsstreit nach objektiven, vom subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Streitfall unabhängigen Maßstäben zu beurteilen. Selbst wenn der konkrete Fall sich erledigt hat, kann das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn mit dem wiederholten Auftreten der Streitfrage zu rechnen ist. Demgemäß ist es in der Regel nur dann zu verneinen, wenn der Streit unter keinem Gesichtspunkt praktische Bedeutung hat, sondern allenfalls theoretisches Interesse beanspruchen kann (Beschluß des Senats vom 28. April 1967 - BVerwG VII P 8.66 - PersV 1967, 278 = Buchholz 238.35 § 60 PersVG Hessen Nr. 2). Der Beteiligte zu 1) meint, das Beschwerdegericht habe sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift irrigerweise dahin ausgelegt, er wolle sich von seiner im Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung distanzieren, in Zukunft würden nur auf formelle Beschlüsse der Personalvertretung Personalversammlungen einberufen und Tätigkeitsberichte erstattet; er habe lediglich mit diesen Ausführungen das Verwaltungsgericht kritisieren wollen. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Rechtsbeschwerdegericht diese vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer von dem Beteiligten zu 1) abgegebenen Erklärung überprüfen kann. Da die Beschwerdeschrift gemäß § 89 Abs. 2 ArbGG die Beschwerdegründe anheben muß, auf die die Beschwerde gestützt wird, kann entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1) kein Zweifel daran bestehen, daß er nicht nur die nach seiner Meinung falsche Auffassung des Verwaltungsgerichts kritisiert, sondern ausdrücklich erklärt hat, der angefochtene Beschluß sei auch aus diesem weiteren Grunde fehlerhaft. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daraus geschlossen, daß er sich von seiner bisherigen Auffassung in der hier streitigen Frage nicht distanziert hat und daß deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Frage fortbesteht. Diese Annahme steht im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des Senats.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus