Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG VII P 8.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 8.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.02.1966 - AZ: HPV 2/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1967, 377
Amtlicher Leitsatz
Die Auswahl der Bewerber, die für die Besetzung einer Schulleiterstelle in Betracht kommen, ist nach dem Hess. PersVG mit dem Personalrat zu erörtern.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1966 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß der Fachkammer nach dem Personalvertretungsgesetz des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. April 1965 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Bei der Besetzung der Schulleiterstellen an Volks-, Real- und Sonderschulen werden von den zuständigen Regierungspräsidenten aus der Zahl der Bewerber für eine freie Stelle drei Beamte ausgewählt. Kommt eine Verständigung mit dem Schulträger über die Besetzung der Stelle nicht binnen drei Monaten zustande, dann entscheidet der Regierungspräsident, welcher der drei Bewerber die Stelle erhält. Danach beantragt er bei dem zuständigen örtlichen Personalrat, der Beförderung des dafür vorgesehenen Lehrers zuzustimmen.
Der Antragsteller ist der Meinung, daß der zuständige örtliche Personalrat bereits zu beteiligen sei, bevor der für die Ernennung in Frage kommende Beamte von der Verwaltung bestimmt sei. Da der Beteiligte dieses Begehren wiederholt abgelehnt hat, hat der Antragsteller ein Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
festzustellen, daß der zuständige Personalrat bei der Besetzung der Schulleiterstellen im Bereich der Volks-, Real- und Sonderschulen bereits bei der Auswahl der Bewerber unter Bekanntgabe der Namen und Bewerbungsunterlagen sämtlicher sich bewerbender Beamten zu beteiligen sei, bevor das Einvernehmen mit dem Schulträger herbeigeführt werde.
Die Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluß vom 21. April 1965 dem Antrag stattgegeben und die vom Antragsteller begehrte Feststellung getroffen. Auf die von dem Beteiligten eingelegte Beschwerde hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluß vom 9. Februar 1966 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Personalrat sei erst dann in das Verfahren bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einzuschalten, wenn sich der Regierungspräsident zur Beförderung eines bestimmten Lehrers entschlossen habe. In diesem Zeitpunkt könne sich die Personalvertretung noch hinreichend damit befassen, ob gegen den ausgewählten Bewerber Bedenken bestünden.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die. Wiederherstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung.
Soweit sich der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs mit der Zulässigkeit des Feststellungsantrags befaßt, begegnet er keinen rechtlichen Bedenken. Zwar liegt dem Beschlußverfahren kein konkreter Fall zugrunde, in dem der Zeitpunkt und die Art und Weise der Beteiligung der Personalräte streitig ist. Dennoch geht es nicht, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Das Rechtsschutzbedürfnis kann im Beschlußverfahren nicht nach den Anforderungen beurteilt werden, die im Verwaltungsrechtsstreit daran gestellt werden. Denn in dem Beschlußverfahren geht es in der Regel nicht um die Entscheidung streitiger Ansprüche, sondern um die Abgrenzung der Zuständigkeit der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsrecht. Deshalb ist das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel nur dann zu verneinen, wenn der Streit unter keinem Gesichtspunkt praktische Bedeutung hat, sondern allenfalls theoretisches Interesse beanspruchen kann. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Der zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestehende Streit, der schon in einem Briefwechsel seinen Niederschlag gefunden hat, hat praktische Bedeutung, weil bei jeder Neubesetzung der im Antrag bezeichneten Stellen die Frage des Zeitpunkts der Beteiligung und der Art und Weise dieser Beteiligung des Personalrats erneut auftaucht und der Klärung bedarf. Dem Antragsteller oder einem anderen in einem solchen Verfahren beteiligten Personalrat wird es nicht möglich sein, im Verlaufe eines Mitbestimmungsverfahrens diese Streitfrage rechtzeitig klären zu lassen, weil bis zur gerichtlichen Entscheidung der konkrete Fall, bei dem im Sinne des Beteiligten verfahren wird, seine Erledigung gefunden hat. Ist dem aber so, dann ist nicht einzusehen, warum nicht die jederzeit praktische Bedeutung erlangende Streitfrage ohne Vorliegen eines konkreten Falles geklärt werden soll, und zwar in einer für den Bereich des Beteiligten umfassenden Weise. Auf Grund der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung kann auch der Antragsteller selbst an Verfahren dieser Art beteiligt sein. Da die Realschulrektoren und die Rektoren der Sonderschulen unter bestimmten Voraussetzungen nach Anlage I, Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. S. 237) - Hess. BesG - der Besoldungsgruppe 13 angehören, ist für ihre Ernennung die Landesregierung zuständig - § 12 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. 173, 361) - Hess. BG -. In diesen Fällen ist gemäß § 68 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. Dezember 1959 (GVBl. S. 83) - Hess. PersVG - der Antragsteller zu beteiligen.
Der angefochtene Beschluß beruht auf einer Nichtanwendung des § 60 Abs. 1 Hess. PersVG.
Die Frage, in welchem Stadium des Verfahrens bei einer der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Maßnahme die Beteiligung des Personalrats einsetzt, beurteilt sich nicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 a Hess. PersVG, sondern nach § 60 Abs. 1 und 2 Hess. PersVG. Der Verwaltungsgerichtshof meint dazu, daß die Personalvertretung bei der Besetzung von Schulleiterstellen erst dann zu beteiligen sei, wenn der Regierungspräsident die Beförderung eines bestimmten Lehrers zum Schulleiter ins Auge gefaßt habe. Dieser Auffassung tritt der Rechtsbeschwerdeführer mit Recht entgegen, weil bereits die Auswahl der Bewerber für die freie Schulleiterstelle mit der Personalvertretung zu erörtern ist, ehe der Regierungspräsident das nach § 46 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28. Juni 1961 (GVBl. S. 87) - Hess. SchulVerwG - erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger herbeiführt.
Diese Erörterung ist eine im Mitbestimmungsverfahren nach § 60 Abs. 1 Hess. PersVG vorgesehene Beteiligung der Personalvertretung, die der Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme und dem Antrag des Dienststellenleiters auf Zustimmung zu dieser Maßnahme, die Absatz 2 dieser Vorschrift regelt, vorausgeht.
Während die Zustimmung der Personalvertretung voraussetzt, daß der Dienststellenleiter beabsichtigt, eine bestimmte, von ihm bezeichnete Maßnahme durchzuführen, bezieht sich die Erörterung mit dem Personalrat auf die der Mitbestimmung unterliegende Angelegenheit, sobald diese, wie im vorliegenden Falle, durch das Freiwerden einer Schulleiterstelle aktuell wird.
Die besondere Gestaltung des Beteiligungsverfahrens findet darin ihre Erklärung, daß das Hessische Personalvertretungsgesetz im Gegensatz zum Personalvertretungsgesetz des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) -PersVG- und zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen nur die Mitbestimmung, nicht aber die Mitwirkung der Personalvertretung bei bestimmten Maßnahmen kennt. Die Mitbestimmung ist die personalvertretungsrechtlich stärkste Form der Beteiligung. Nach einigen Personalvertretungsgesetzen ermöglicht sie es der Personalvertretung, Einfluß auf die Verwaltungsentscheidung zu nehmen. Versagt bei der Mitbestimmung der Personalrat seine Zustimmung, so entscheiden zunächst die nächsthöheren Dienststellen und die ihnen zugeordnete Personalvertretung (Stufenvertretung, Hauptpersonalrat). Kommt zwischen der obersten Behörde und ihrer Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet für die Beteiligten bindend eine Einigungsstelle (§§ 62, 63 PersVG). Das Hessische Persönalvertretungsgesetz hat demgegenüber die Mitbestimmung dadurch stark abgeschwächt, daß nach § 60 Abs. 4 Hess. PersVG der zuständige Minister endgültig entscheidet, wenn die höhere Behörde und die Stufenvertretung sich über die Erteilung der Zustimmung nicht einigen. Die Verwaltung hat hier also das letzte Wort. Damit ist die Mitbestimmung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes der bundesgesetzlichen Mitwirkung stark angenähert (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 3. August 1962, BVerwGE 14, 338). Durch diese besondere Gestaltung des Mitbestimmungsrechts findet die sonst bei der Mitbestimmung unbekannte Regelung des § 60 Abs. 1 Hess. PersVG ihre Erklärung. Der Gesetzgeber will mit ihr einen Ausgleich schaffen, indem er eine möglichst frühzeitige Befassung des Personalrats mit der Angelegenheit vorsieht, und zwar schon in einem Stadium, in dem eine Absicht, eine bestimmte Maßnahme zu treffen, noch nicht vorliegt. Auf diese Weise will er eine wirksame Ausübung der später bei der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Mitbestimmung sicherstellen. Deshalb bestimmt § 60 Abs. 1 Hess. PersVG, daß eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern ist. Wenn dann der nachfolgende Abs. 2 des § 60 Hess. PersVG bestimmt, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt, so zeigt diese Gegenüberstellung beider Regelungen, daß mit der "einen Maßnahme", im. Sinne des Abs. 1 die Maßnahme der Beförderung allgemein, also die Besetzung der Schulleiterstelle, gemeint, ist, während sich demgegenüber Abs. 2 mit der "beabsichtigten Maßnahme" auf die konkret ins Auge gefaßte Personalmaßnahme, die Beförderung eines bestimmten Beamten zum Schulleiter, bezieht.
Dieses Verfahren ist auch sinnvoll. Es sichert dem Personalrat eine sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben und vereinfacht auch - entgegen der Meinung des Beteiligten - das gesamte Verfahren. Setzt sich nämlich die Dienststelle, bevor sie die Bewerber auswählt, mit dem Personalrat in Verbindung, so erfährt sie schon sofort, ob der Personalrat seine Zustimmung später zur Beförderung bestimmter Bewerber erteilt und ob er etwa gegen andere Bewerber Bedenken äußert oder Einwendungen erhebt. Sie kann dann prüfen, ob diese Bedenken gerechtfertigt oder die Einwendungen begründet sind, so daß schon vor Anlaufen des Verfahrens nach § 46 SchulVerwG weitgehend Klarheit mit dem Personalrat besteht. Wird dann im weiteren Verlaufe des Verfahrens, soweit erforderlich, eine Abstimmung zwischen Personalrat, Schulträger und Dienststelle versucht, so liegt ohne weiteres auf der Hand, daß diese nach § 60 Abs. 1 Hess. PersVG vorgesehene frühzeitige Einschaltung des Personalrats in die Erörterungen eine wesentlich bessere Lösung darstellt als das bisher praktizierte Verfahren. Kann sich der Personalrat erst äußern, wenn ein bestimmter Bewerber nach Abstimmung mit dem Schulträger präsentiert wird, so sind seine Wirkungsmöglichkeiten begrenzt. Will die Dienststelle den etwaigen Bedenken und Einwendungen des Personalrats folgen, so muß sie unter Umständen nochmals das Verfahren nach § 46 SchulVerwG durchführen, um das Benehmen mit dem Schulträger herzustellen. Dadurch tritt aber eine erhebliche Verzögerung der Angelegenheit ein. Bei der frühzeitigen Einschaltung des Personalrats bereitet das Verfahren dagegen keinerlei Schwierigkeiten, wenn schon in dem Anfangsstadium eine Einigung erzielt worden ist. Hält aber der Personalrat an seinen Einwendungen fest und versagt später seine Zustimmung zu der Beförderung, so ist, da sich die Dienststelle mit diesen Einwendungen des Personalrats schon hat befassen und sie prüfen können, das weitere Verfahren nach § 60 Abs. 4 Hess. PersVG erleichtert, denn nach den bisher praktizierten Verfahren müßten erst in diesem späten Stadium die Einwendungen geprüft werden. Dieses Verfahren kann man nur dann als einfacher und schneller ansehen, wenn man von vornherein davon ausgeht, daß die fehlende Zustimmung des Personalrats durch das Verfahren nach § 60 Abs. 4 Hess. PersVG ersetzt wird.
Die Beteiligung des Personalrats, wie sie in § 60 Abs. 1 Hess. PersVG vorgesehen ist, setzt, was auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt hat, voraus, daß dem Personalrat die Namen und Unterlagen aller Bewerber vorgelegt werden (§ 57 Abs. 2 Hess. PersVG). Ohne diese Unterlagen wäre der Personalrat zu einer sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben überhaupt nicht in der Lage. Eine Vorenthaltung dieser Unterlagen würde eine in § 58 Abs. 1 Hess. PersVG verbotene Behinderung des Personalrats in der Ausübung seiner Befugnisse bedeuten. Deshalb hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 8. November 1957 - BVerwG VII P 2.57 - (BVerwGE 5, 344) ausgesprochen, daß die Bewerbungsunterlagen des von der Dienststelle für die An- oder Einstellung vorgesehenen Bewerbers als zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Unterlagen zu gelten haben, die ihm auf Verlangen vorzulegen sind. Das muß auch für Beförderungen gelten, weil auch bei dieser Maßnahme der Personalrat dieselben Aufgaben wahrzunehmen hat. Als sehr wesentliche Aufgabe obliegt dem Personalrat nach § 56 Hess. PersVG die Pflicht, jeder Art von Ungerechtigkeit, Benachteiligung oder Bevorzugung entgegenzutreten. Dadurch soll eine gerechte, von äußeren Einflüssen freie Personalpolitik sichergestellt werden. Demgemäß hat der Personalrat auch nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 Hess. PersVG darüber zu wachen, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte obliegen, ist ihm nach § 57 Abs. 2 Hess. PersVG das Recht eingeräumt worden, die Vorlage der zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu verlangen.
Es besteht auch entgegen der Auffassung des Betelligten kein mitwirkungsfreier Raum. Der Personalrat hat ebenfalls die beamtenrechtlichen, pädagogischen oder schulorganisatorischen Fragen zu prüfen, um festzustellen, ob diese Gründe wirklich für einen bestimmten Bewerber sprechen. Nur so kann er seinen allgemeinen Aufgaben, die für seine gesamte Tätigkeit gelten, mag sie nun in der Form der Initiative, der Erörterung oder der Mitbestimmung ausgeübt werden, gerecht werden. Der Beteiligte meint zwar, daß sieh der Personalrat nicht um Bewerber zu kümmern habe, die nicht der Dienststelle angehörten. Denn seine Verpflichtung, auf eine Gleichbehandlung aller zu achten, erstrecke sich nur auf die Angehörigen der Dienststelle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller selbst in derartigen Verfahren zu beteiligen, ist, wird es sich durchweg um Bedienstete handeln, die in dem Bereich des Beteiligten tätig sind. Aber auch die anderen Personalräte sind berechtigt, Namen und Unterlagen der Bewerber kennenzulernen, die nicht der Dienststelle angehören. Denn nur dadurch kann der Personalrat beurteilen, ob Bewerber aus der eigenen Dienststelle gerecht behandelt werden. Im übrigen sind alle diejenigen, die in einer Dienststelle angestellt werden sollen, wie sich aus § 68 Abs. 1 Hess. PersVG ergibt, vertretungsrechtlich dem Personalrat dieser Dienststelle anvertraut, so daß sich die Verpflichtung des § 56 Hess. PersVG auch auf diese Bewerber erstreckt.
Die Verantwortung der Dienststelle wird dadurch, daß der Personalrat alle vorerwähnten Fragen bei seiner Beteiligung mitprüft, nicht beschränkt, denn nach der Regelung des § 60 Abs. 4 Hess. PersVG verbleibt immer bei der Verwaltung die letzte Entscheidung, für die sie auch die volle Verantwortung trägt. Die Einschaltung des Personalrats auch in diesen Fragen soll nur eine besonders sorgfältige Prüfung sicherstellen. Die von dem Beteiligten vertretene Auffassung über den mitwirkungsfreien Raum läuft darauf hinaus, daß der Personalrat ohne genaue Kenntnis der Vorgänge sich zustimmend oder ablehnend zu einer beabsichtigten Maßnahme zu äußern hat, ohne dabei seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer