Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1975, Az.: BVerwG VI C 76.73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist durch das Revisionsgericht ohne Bindung an tatsächliche Feststellungen des Tatsachengerichts; Ausschöpfung der Rechtsbehelfsfrist; Risiko der Beförderungsart; Anforderungen an Urteilsgründe in Kriegsdienstverweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 76.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 21.04.1972 - AZ: V/2 - E 137/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der 1951 in Frankfurt am Main geborene Kläger erlernte nach Erlangung der Mittleren Reife den Beruf des Elektromechanikers. Sodann besuchte er das Hessenkolleg.
Im April 1970 beantragte, er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. Februar 1971, dem Kläger zugestellt am 9. Februar 1971, ab. Hiergegen erhob der Kläger mit einem eingeschriebenen Brief, der am 22. Februar 1971 um 16.00 Uhr in Frankfurt am Main abgestempelt wurde, Widerspruch. Nach dem Eingangsstempel des Kreiswehrersatzamts Frankfurt-Hausen ging der Brief am 24. Februar dort ein. Durch Bescheid vom 28. Juli 1971 verwarf die Prüfungskammer den Widerspruch unter Verweigerung der - auf einen Hinweis der Prüfungskammer vom 17. März 1971 hin - vom Kläger mit Schreiben vom 24. März 1971, eingegangen am 31. März, beantragten Wiedereinsetzung als verspätet. Der Kläger hat sodann Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. April 1972 festgestellt, der Kläger sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dem Kläger gebühre wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerügt. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage (vgl. Urteile vom 15. Januar 1970 - BVerwG VIII C 164.67 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5], vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 128.64 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4] und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - [DÖD 1969, 196]). Die Rüge der Beklagten, dem Kläger sei zu Unrecht Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gewährt worden, ist daher zulässig. Bei der Prüfung, ob diese Rüge begründet ist, ist das Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 128.64 - [a.a.O.]).
Im vorliegenden Fall ist die Widerspruchsschrift verspätet bei der Behörde eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger Wiedereinsetzung gebührte (§ 32 WPflG, §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2 VwGO).
Den erforderlichen Antrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger in dem am 31. März 1971 eingegangenen Schreiben an die Prüfungskammer schlüssig gestellt. Die Antragsfrist ist gewahrt, weil der Kläger erst durch das am 18. März 1971 abgesandte Schreiben der Prüfungskammer von dem verspäteten Eingang seiner Widerspruchsschrift Kenntnis erlangt hat. Der zur Begründung des Antrags allein erhebliche Umstand, die Länge der Beförderungsdauer, war aus dem der Prüfungskammer vorliegenden Umschlag des Widerspruchsschreibens ersichtlich; eines besonderen Vertrags und einer Glaubhaftmachung dieses Umstandes durch den Kläger bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG V C 40.71 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 64]).
Der Kläger war auch ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Auf die vom Kläger selbst zur Entschuldigung angeführte Ortsabwesenheit kommt es allerdings nicht an, weil sie für die Fristversäumnis nicht ursächlich war. Der Kläger hat das Widerspruchsschreiben am 22. Februar 1971 in Frankfurt, seinem Wohnort, gefertigt und zur Post gegeben. Die Widerspruchsfrist lief am 23. Februar ab. Der Kläger hat den Bescheid des Prüfungsausschusses also noch innerhalb der Widerspruchsfrist erhalten, und zwar zu einer Zeit, als rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs noch möglich war; denn äußerstenfalls hätte der Kläger das Widerspruchsschreiben persönlich bei dem am selben Ort ansässigen Kreiswehrersatzamt abliefern können. Für ein Verschulden ist also allein an die Modalitäten der Beförderung des Widerspruchsschreibens anzuknüpfen. Ein Rechtsmittelführer kann die Rechtsmittelfrist voll ausschöpfen, jedoch muß er eine Beförderungsart wählen, die den rechtzeitigen Zugang des Rechtsmittelschreibens gewährleistet. Den Kläger träfe danach ein Verschulden, wenn er mit der Beförderung durch eingeschriebenen Brief eine Versendungsart gewählt hätte, bei der nach allgemeiner Erfahrung nicht damit zu rechnen war, daß die Widerspruchsschrift am nächsten Tag beim Kreiswehrersatzamt eingehen würde (vgl. Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG III C 249.64 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 43 = NJW 1966, 1090]). Das ist nach der vom erkennenden Senat eingeholten Auskunft der Oberpostdirektion Frankfurt am Main nicht der Fall. Danach mußte ein eingeschriebener Brief, der am Montag, dem 22. Februar 1971, um 16.00 Uhr beim Postamt Frankfurt 603 abgestempelt wurde, grundsätzlich an dem darauffolgenden Werktag einem in Frankfurt-Hausen ansässigen Empfänger zugestellt werden. Dem Kläger stand demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu.
Dagegen ist die Rüge, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen seien, begründet.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet nicht, daß sich das Verwaltungsgericht mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens auseinandersetzen muß; es reicht, wenn aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, welche Umstände für das Gericht maßgebend waren, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Urteilsausspruch als erfüllt anzusehen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 14.73 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 72]). Eine solche Anführung der tragenden Gründe ist aber nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch unerläßlich. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügen dieser Anforderung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat lediglich die Aussage des Klägers wiedergegeben, seine Glaubwürdigkeit bejaht und dargelegt, den Bildungsstand des Klägers berücksichtigt und auf Grund des vom Kläger gewonnenen Gesamteindrucks entschieden zu haben. Diese Ausführungen lassen weder erkennen, ob das Verwaltungsgericht von einem richtigen Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen ist, noch ob es den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend unter diesen Begriff eingeordnet (subsumiert) hat. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ist eine innere Tatsache, die als solche einem direkten Beweis nicht zugänglich ist; -Außenstehende sind bei der Überprüfung darauf angewiesen, aus einzelnen faßbaren Umständen Rückschlüsse zu ziehen, ob die innere Tatsache vorliegt (vgl. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]). Um in Kriegsdienstverweigerungssachen dem Erfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu genügen, muß das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen daher erkennen lassen, welchen im Vortrag des Klägers oder sonst im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Umständen - in Betracht kommen insbesondere die persönliche Entwicklung des Wehrpflichtigen, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sein bisheriges Verhalten und die Beweggründe seiner Entscheidungsbildung - es einen Aussagewert im Hinblick auf die innere Tatsache der Gewissensentscheidung zugemessen hat und aus welchen Gründen. Solche Darlegungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht zu seiner Feststellung, der Kläger sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf Grund einer unzureichenden oder unzutreffenden Würdigung gelangt ist. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO war es aufzuheben und war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Ob das Verwaltungsgericht, wie die Revision ferner rügt, den materiellen Gewissensbegriff verkannt hat - was das Revisionsgericht auf eine zulässige Verfahrensrevision hin unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nachzuprüfen befugt ist (vgl. das angeführte Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 14.73 - [a.a.O.]) -, kann angesichts der unzulänglichen Begründung des angefochtenen Urteils nicht beurteilt werden. Für die erforderliche erneute Verhandlung und Entscheidung sei jedoch angesichts des Inhalts der Aussage des Klägers auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 101.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 59) hingewiesen, in dem der Unterschied zwischen dem Anstoß zu einer Gewissensentscheidung und der Gewissensentscheidung selbst klargestellt ist; das Verwaltungsgericht wird zu berücksichtigen haben, daß die vom Kläger wiederholt angesprochenen rationalen und gefühlsmäßigen Gründe noch keine Gewissensentscheidung sind, sondern nur Anstoß für eine Entwicklung zu einer Gewissensentscheidung gewesen sein können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Maetzel
Niedermaier