Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1975, Az.: BVerwG VIII C 58.74
Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung; Vorliegen einer die Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst ermöglichenden besonderen Härte; Heranziehung zum Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten; Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 58.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 06.06.1974 - AZ: I/2 E 330/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 6. Juni 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, daß er zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung steht, und gegen die Ablehnung seines Zurückstellungsantrages.
Er ist am 23. Januar 1952 geboren und wurde durch Bescheid vom 16. Dezember 1971 als tauglich gemustert. Seine Eltern haben einen Aussiedlerhof mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 14,6 ha. Das Schwergewicht des Betriebes liegt in der Schweinemast.
Die aus Siedlungskrediten herrührende Belastung beträgt jährlich 4.994 DM und ist auf einen Zeitraum von insgesamt 40 Jahren zu veranschlagen.
Seit dem 1. Oktober 1973 hat der Kläger den elterlichen Betrieb gepachtet. Seine Eltern arbeiten in dem Betrieb mit. Sein Vater ist nicht, voll einsatzfähig.
Den unbefristeten Antrag des Klägers, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, lehnte das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 8. Oktober 1973 ab. Es verfügte gleichzeitig die Heranziehung des Klägers zum abschnittsweisen Wehrdienst, wobei die Einberufung zum ersten Abschnitt für den 1. Oktober 1974 vorgesehen war. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 1973 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 29. November 1973 bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres vom Wehrdienst zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt:
Die gegen die Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten, beginnend am 1. Oktober 1974, gerichtete Anfechtungsklage sei begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes für die Heranziehung des Klägers zu diesem Dienst lägen nicht vor. Die Ableistung des ungeteilten Grundwehrdienstes in fünfzehn aufeinanderfolgenden Monaten habe Vorrang. Die nach § 5 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz notwendige Prognose für eine Zurückstellung des Klägers aus Härtegründen über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus könne erst dann verläßlich gestellt werden, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vollendung seines 28. Lebensjahres herannahe oder ausnahmsweise Gründe vorlägen, die eine Veränderung der Umstände so gut wie ausgeschlossen erscheinen ließen. Der Kläger sei 22 Jahre alt. Er werde das 28. Lebensjahr am 23. Januar 1980 erreichen. Wenn er zum letzten, drei Monate währenden, Abschnitt des abschnittsweisen Grundwehrdienstes am 1. Januar 1980 einberufen werde, müsse er zum ersten, sechs Monate währenden, Abschnitt am 1. Oktober 1977 einberufen werden. Innerhalb dieser Zeit sei die Entwicklung des gepachteten landwirtschaftlichen Betriebes nicht vorhersehbar. Deshalb hätte die Beklagte eine befristete weitere Zurückstellung aussprechen müssen, um nach Ablauf dieser Frist die Verfügbarkeit des Klägers erneut zu prüfen.
Die Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Zurückstellung sei aus den gleichen Gründen erfolgreich. Es komme nicht darauf an, ob der Härtegrund für eine besondere Härte noch vor Vollendung des 28. Lebensjahres des Klägers endgültig behebbar sei. Die Beklagte sei deshalb zur erneuten Bescheidung zu verpflichten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung der §§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 5 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, daß sein Vater aus erster Ehe noch vier Kinder habe, die in Rußland lebten. Sie versuchten, in die Bundesrepublik einzureisen. Gelinge das, so könnten sie auf dem Hof mitarbeiten. Außerdem sei es möglich, daß er heirate. Die Arbeitsmarktlage habe sich inzwischen auch gebessert. Schließlich könne er immer noch rechtzeitig einberufen werden, um den Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten abzuleisten.
II.
Die Revision rührt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob der Kläger einen Zurückstellungsgrund hat.
Der Senat hat inzwischen in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - über das Verhältnis von Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten und Ablehnung der begehrten Zurückstellung entschieden. Er hat die dort dargelegten Grundsätze im Urteil vom selben Tag - BVerwG VIII C 51.74 - auf einen dem hier zur Entscheidung stehenden in allen wesentlichen Punkten entsprechenden Fall angewendet, dem ein Urteil desselben Verwaltungsgerichts zugrunde lag, das auf denselben Erwägungen beruht wie das hier angefochtene Urteil. Der Senat hat im Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 51.74 - folgendes ausgeführt:
"Gegenstand des Verfahrens ist die im Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 3. Dezember 1973 getroffene Feststellung, der Kläger stehe zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung, und die dort weiter verfügte Ablehnung des Zurückstellungsantrages des Klägers. Gegen die Feststellung der Verfügbarkeit des Klägers richtet sich dessen auf Aufhebung dieser Regelung gerichteter Aufhebungsantrag (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die Versagung der Zurückstellung der mit der Aufhebung der ablehnenden Bescheide verbundene Verpflichtungsantrag mit dem Ziel der Neubescheidung (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Soweit das Verwaltungsgericht dem gegen die Feststellung seiner Verfügbarkeit zum Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten gerichteten Aufhebungsantrag des Klägers stattgegeben hat, ist ihm aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen:
Die Aufhebung dieser Regelung kann der Kläger nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur verlangen, wenn sie ihn in seinen Rechten verletzt. Das ist nach dem jetzigen Verfahrens st and zu verneinen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, daß sich der Widerspruch des Klägers zulässig auch gegen diese Feststellung richtete und die Wehrbereichsverwaltung als Widerspruchsstelle mit Recht auch sachlich darüber entschieden hat. Obwohl der Kläger sich am 30. Oktober 1973 mit der Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten einverstanden erklärt hatte, war sein Widerspruch zulässig. Er hatte nicht auf ihn verzichtet. Denn der angefochtene Bescheid war damals noch nicht ergangen. Die Einlegung des Widerspruchs war auch nicht mißbräuchlich geworden.
Das Kreiswehrersatzamt hat die angefochtene Feststellung auch verwaltungsverfahrensrechtlich ordnungsgemäß getroffen. Maßgebend für die Beurteilung ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG war es dafür sachlich zuständig.
Die Feststellung, daß der Kläger zum Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe, ist ein Verwaltungsakt. § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG sieht sie in dem hier in Rede stehenden Stadium des Verwaltungsverfahrens nach der Musterung als selbständig zu treffende Regelung vor. Sie stellt dem Kläger gegenüber verbindlich fest, zu welcher Art der Leistung des Grundwehrdienstes er nunmehr zur Verfügung steht. Sie bestimmt zuglei der Wehrersatzbehörde gegenüber verbindlich, daß der Kläger im weiteren Verlauf des Heranziehungsverfahrens zur Leistung des Grundwehrdienstes nur in drei zeitlich getrennten Abschnitten her angezogen werden darf. Sie ergänzt damit insoweit die sich aus dem Musterungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG ergebende Entscheidung mit Wirkung von jetzt an.
Die so getroffene Feststellung selbst verletzt den Kläger allerdings nicht in seinen Rechten. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß ihn die Feststellung, er stehe zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung, beschwert. Sie greift jedoch nicht in Rechte des Klägers ein. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 -, dem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde liegt, ausgeführt:
'Aus der Vorschrift in § 5 Abs. 2 WPflG, auf die die hier maßgebliche Vorschrift in § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG verweist und die für jedes Stadium des Heranziehungsverfahrens gilt (§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 WPflG), kann der Kläger kein Recht herleiten. Die Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten betrifft die Art des Wehrdienstes und die Art seiner Leistung, die dem Wehrpflichtigen abverlangt werden. Das folgt aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 2 WPflG. In diesen Vorschriften wird der Grundwehrdienst behandelt, wobei in Abs. 1 die Leistung auf einmal vorausgesetzt, in Abs. 2 die Leistung in zeitlich getrennten Abschnitten ermöglicht wird. Der Grundwehrdienst ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WPflG eine der drei Arten des Wehrdienstes. Aus dem Gegenstand und der Einordnung der Vorschrift im Wehrpflichtgesetz im zweiten Teil des Abschnitts I, der vom Wehrdienst handelt, folgt, daß die Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten kein Rechtsinstitut ist, das den Wehrdienstausnahmen zuzurechnen ist. Die Wehrdienstausnahmen wurzeln im Übermaßverbot. Durch sie konkretisiert das Wehrpflichtgesetz für seinen Bereich die Übermaßgrenze und schafft Abhilfe. Die Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten wurzelt dagegen nicht im Übermaßverbot. Sie will vielmehr verhindern, daß ein Übermaß eintritt und mittels einer Wehrdienstausnahme Abhilfe geschaffen werden muß. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 WPflG können zum Grundwehrdienst Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst auf Grund der Wehrdienstausnahme nach § 12 Abs. 4 WPflGüber den in § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten. Trotz der Anknüpfung an die Zurückstellungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 4 WPflG ist das Rechtsinstitut nicht unter den Regeln der nach § 12 Abs. 4 WPflG vorgesehenen Zurückstellung aus Härtegründen angesiedelt. Es dient vielmehr der Verhinderung der Zurückstellung, indem es eine besondere Form der Leistung des dem Wehrpflichtigen abverlangten Grundwehrdienstes vorsieht.
Daraus folgt, daß die Vorschrift in § 5 Abs. 2 WPflG dem Kläger kein Recht einräumt. Sie dient ausschließlich dem Interesse der Bundeswehr, zu deren Gunsten sie geschaffen ist. Sie ermächtigt mit dem Wort "können" die Wehrersatzbehörden zur Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten in allen Stufen des Heranziehungsverfahrens (§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 WPflG). Der Wehrpflichtige kann ebensowenig aus dieser Vorschrift Rechte für sich herleiten wie aus der Vorschrift in § 5 Abs. 1 WPflG, die die Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal voraussetzt. Insbesondere dient auch der von der Vorschrift vorausgesetzte Ermessensgebrauch der Wehrbehörden allein dem Interesse der Bundeswehr. Daher folgt aus § 5 Abs. 2 WPflG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG für den Kläger kein Recht, das durch die Feststellung berührt sein könnte.
Ein Recht für den Kläger entspringt weiterhin nicht aus der Verfügbarkeitslage des Klägers in bezug auf die Art, wie er den Grundwehrdienst zu leisten hat. Insoweit geht es um den die Verfügbarkeit des Klägers betreffenden Gehalt der Feststellung, daß er zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe. Vor Erlaß dieser Feststellung stand der Kläger auf Grund des Musterungsbescheides in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal zur Verfügung. Auf diese Verfügbarkeitslage traf die umstrittene Feststellung, Auf deren Aufrechterhaltung hat der Wehrpflichtige kein ein positives Handeln der Wehrbehörden gebietendes Recht. Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG, die dafür allein in Frage käme, räumt ihm kein derartiges Recht ein. Er hat jedoch auch kein Abwehrrecht gegen die Wehrersatzbehörden auf Unterlassen der angefochtenen Feststellung. Ein solches Abwehrrecht würde zumindest voraussetzen, daß der Negativstatus des Klägers durch die Zurverfügungstellung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten stärker eingeschränkt würde als er bereits durch die Zurverfügungstellung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal eingeschränkt ist. Das hat der Kläger jedoch nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob sich daraus überhaupt ein Abwehrrecht ergeben könnte.
Schließlich entspringt für den Kläger auch aus seiner Verfügbarkeitslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wehrdienstleistung kein Recht, in das die angefochtene Feststellung eingreift. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß er ohne die Feststellung, er stehe zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung, einen Anspruch aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens gehabt hätte, der auch zu seiner Zurückstellung geführt hätte. Der Senat geht dabei davon aus, daß der Kläger ohne diese Feststellung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal zur Verfügung stand, die entsprechende Heranziehung für ihn jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG bedeutet hätte. Gleichwohl greift die angefochtene Verfügbarkeitsfeststellung nicht in diesen Anspruch ein.
Sie bringt diesen Anspruch zwar in Wegfall ... Darin sieht der Senat jedoch keinen Eingriff in diesen Anspruch. Allerdings läßt sich diese Folgerung nicht auf die Erwägung stützen, die angegriffene Feststellung äußere insoweit keine oder nur tatsächliche Wirkungen. In Rede steht insoweit die der Feststellung innewohnende Verpflichtung der Wehrersatzhehörden, den Kläger im weiteren Verlauf der Heranziehung nur noch zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten heranzuziehen. Diese Verpflichtung der Wehrersatzbehörde ist Regelungsinhalt der Feststellung. Sie zwingt die Wehrersatzbehörde zu dem entsprechenden Verhalten. Deshalb ist es bereits die Feststellung, die die Härtelage des Wehrpflichtigen ändert. Nach Ansicht des Senats liegt jedoch ein Eingriff in das Recht des Klägers auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens deshalb nicht vor, weil es nicht unmittelbar betroffen wird, sondern erst als Folge einer nachträglichen Veränderung der Härtelage des Klägers seine Voraussetzungen verliert und dadurch in Wegfall kommt. Es kommt deshalb nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Anspruch des Klägers auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens wegfällt, sondern allein darauf, ob der Kläger ein Recht auf die Aufrechterhaltung der Härtelage hat, aus der sich sein Anspruch auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens ergibt. Ein derartiges Recht hat der Kläger nicht.
Die Feststellung, daß der Kläger zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe, mildert durch die entsprechende Bindung der Wehrersatzbehörde die bei Heranziehung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal bestehende besondere Härte des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG und drückt sie auf ein dem Kläger zumutbares Maß herunter. Auf die Aufrechterhaltung einer Härtelage, die für den Kläger ein Recht auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens entstehen ließe, hat der Kläger jedoch kein Recht. Das folgt aus dem Wesen dieses Rechtsinstituts. Es hat seine Wurzel, wie oben dargelegt, im Übermaßverbot. Wenn die jedem Wehrpflichtigen obliegende Pflicht, Wehrdienst zu leisten, im Falle ihrer Verwirklichung durch Heranziehung den Wehrpflichtigen übermäßig belastet, was nach der positiv-rechtlichen Regelung in § 12 Abs. 4 WPflG schon im Falle einer besonderen Härte zutrifft (Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77]), so soll dem Übermaß durch zeitliche Verschiebung des Wehrdienstes mittels Zurückstellung abgeholfen werden. Nicht Freistellung des Wehrpflichtigen von der Wehrdienstleistung, sondern Milderung der in der Heranziehung zur Wehrdienstleistung liegenden Härte ist der Zweck der Zurückstellung. Deshalb schließt es die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung nicht aus, daß es auf andere Weise gar nicht zu einem Übermaß kommt und der Wehrpflichtige dadurch wie jeder andere dem Wehrdienst zugeführt wird. Die Herbeiführung eines Übermaßes oder dessen Aufrechterhaltung nur zu dem Zweck, dem Wehrpflichtigen die günstigere Rechtslage der Zurückstellung vom Wehrdienst zu ermöglichen, entspricht nicht der Zielsetzung des Wehrpflichtgesetzes und kann der Wehrdienstausnahme in § 12 Abs. 4 WPflG nicht zugrunde gelegt werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, daß die angegriffene Feststellung auch in diesem Zusammenhang nicht in Rechte des Klägers eingreift. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 WPflG gegeben sind, bei deren Vorliegen der Eingriff rechtmäßig wäre.'
Das Verwaltungsgericht hätte nach dem bisherigen Verfahrensstand auch dem gegen die Versagung der Zurückstellung gerichteten, mit unselbständigem Aufhebungsantrag verbundenen Verpflichtungsantrag nicht stattgeben dürfen. Es ist ungeklärt, ob die Voraussetzungen in § 113 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO gegeben sind. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht abschließend beantworten, ob dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite steht.
Ob der materiellrechtliche Zurückstellungsantrag des Klägers Erfolg hat und zu dem erstrebten Verpflichtungsausspruch mit unselbständiger Aufhebung der ablehnenden Bescheide führt, richtet sich, da der Kläger bisher nicht einberufen wurde, nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Revisionsrechts (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]). Danach hätte dieser Antrag Erfolg, wenn die Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst, gemessen an diesem Maßstab, für ihn eine seine Zurückstellung ermöglichende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG bedeuten würde. Auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG kommt es nicht an.
Auszugehen ist bei der Prüfung des auf Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsantrags davon, daß der Kläger zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen wird. Denn die entsprechende Feststellung ist vom Kläger hinzunehmen. Von diesem Ausgangspunkt aus kommt es darauf an, ob dem Kläger ein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite steht. Daß diese Prüfung nicht ausgeschlossen ist, wie die Beklagte meint, sondern durch § 12 Abs. 4 WPflG gefordert wird, ergibt sich aus dem Wesen der Heranziehung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten als einer von den Wehrdienstausnahmen zu unterscheidenden besonderen Form der Dienstleistung.
Die drei zeitlich getrennten Abschnitte, in denen der Kläger Grundwehrdienst leisten soll, verlaufen wie folgt: Die beiden ersten, sechs Monate währenden Abschnitte umfassen jeweils die Monate Oktober bis März des darauffolgenden Jahres, der dritte, drei Monate umfassende Abschnitt drei Monate innerhalb der von Oktober bis März reichenden Zeit. Das ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, in dem es heißt, es sei beabsichtigt, den Kläger am 1. Oktober 1974 zur Leistung des ersten Abschnitts einzuberufen. Diese Ankündigung verdeutlicht, daß die sechs Monate währenden Abschnitte im Oktober beginnen und jedenfalls am 31. März des folgenden Jahres enden, und daß der drei Monate währende Abschnitt in der Zeit von Oktober bis 1. Januar beginnen kann und nach drei Monaten, also spätestens am 31. März, endet. Daß die Abschnitte jeweils spätestens am 31. März beendet sind, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Die Wehrdienstleistung des Klägers soll auf die arbeitsärmeren Wintermonate beschränkt werden. Liegt nun der dritte und letzte Abschnitt der Grundwehrdienstleistung des Klägers zeitlich so, daß der Kläger bei seinem Beginn das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ist die Unterbringung der drei Abschnitte in die bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Klägers vorhandene Zeitreserve in dieser Weise möglich, so genügt für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 WPflG eine besondere Härte. Liegen dagegen die Abschnitte so, daß keine Zeitreserve mehr vorhanden ist, dann ist auch schon beim ersten dieser Abschnitte eine Zurückstellung nur bei unzumutbarer Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG möglich. Darin folgt der Senat der Beklagten. So liegt der Fall aber hier nicht. Der Kläger ist am 4. Januar 1952 geboren. Er ist jetzt 23 Jahre alt. Er hat noch genügend Zeitreserve, die drei Abschnitte so unterzubringen, daß der dritte noch vor der Vollendung des 28. Lebensjahres beginnt.
Auszugehen ist weiter davon, daß für die Prüfung der besonderen Härte allein der vom Kläger verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend ist. Die sich später daran anschließenden Abschnitte sind außer Betracht zu lassen. Für sie muß der Kläger gegebenenfalls neue Zurückstellungsverfahren einleiten. In Rede steht daher allein, ob die dem Kläger drohende, nächstmögliche Heranziehung zum Grundwehrdienst am 1. Oktober 1975 für eine Dienstleistung von sechs Monaten Dauer für ihn eine besondere Härte bedeutet.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2. WPflG liegt eine die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst ermöglichende besondere Härte vor, wenn der Kläger für die Erhaltung und Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich ist. Das ist der Fall, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Klägers weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Unentbehrlich ist der Kläger hingegen nicht, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 164.72 -). Dazu genügt es nicht, daß bei der bisherigen Organisation des Betriebes auf andere Personen zurückgegriffen wird, die die gleichen Aufgaben wie bisher der Wehrpflichtige erfüllen können. Notwendig ist, daß auch tatsächlich und rechtlich mögliche und wirtschaftlich tragbare Umdispositionen durchgeführt werden. Dazu gehört auch, wenn eine Möglichkeit nicht besteht, daß die vom Wehrpflichtigen wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden, daß die vom Wehrpflichtigen bisher wahrgenommenen Aufgaben unerledigt bleiben, wenn die Existenz des Betriebes nicht gefährdet wird.
Die Frage, wie die Verhältnisse des Klägers an Hand dieser Grundsätze zu beurteilen sind, läßt sich nicht beantworten. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen über die Bewirtschaftung des Betriebes und die Einsatzfähigkeit der Eltern des Klägers im einzelnen getroffen. Es hat auch nicht geklärt, welche Aushilfskräfte zu gewinnen sind und welche Arbeiten unterbleiben können. Es hat sich mit der Folgerung begnügt, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt eine besondere Härte gegeben wäre, ohne das näher zu begründen. Das genügt nicht. Die entsprechenden Feststellungen sind nachzuholen. Deshalb ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Verpflichtungsantrag nebst dem damit verbundenen unselbständigen Aufhebungsantrag aufzuheben. Die Sache ist wegen Zusammenhangs in vollem Umfang an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht folgendes berücksichtigen müssen: Sollte sich herausstellen, daß dem Kläger, ausgehend davon, daß er den Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten zu leisten hat, bereits für den ersten, im Oktober 1975 anstehenden Abschnitt ein Zurückstellungsgrund zur Seite steht, so ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aufhebung des die Zurückstellung ablehnenden Teils des Bescheides vom 3. Dezember 1973 nebst dem dazu gehörenden Teil des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerechtfertigt. Dann ist aber auch der andere, die Feststellung enthaltende Teil des genannten Bescheides nebst dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben, der den Kläger zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stellt. Denn die beiden Teile des Bescheides vom 3. Dezember 1973 sind - auch für den Kläger erkennbar - nur als eine Einheit gewollt dergestalt, daß die Feststellung über die Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten als Regelung nur bestehenbleiben soll, wenn die Zurückstellung entfällt. Daher bleibt es für den Fall, daß die Versagung der Zurückstellung aufgehoben werden sollte, dabei, daß wegen des Zusammenhangs der Bescheid im ganzen nebst dem Widerspruchsbescheid aufzuheben ist."
Diese Erwägungen gelten für den Fall des Klägers uneingeschränkt.
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wobei zu bemerken ist, daß das Verwaltungsgericht wegen der auf Verpflichtung zur Zurückstellung gerichteten Mehrforderung des Klägers die Klage abzuweisen und die Kostenentscheidung § 155 Abs. 1 VwGO zu entnehmen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke ist verstorben. Arndt
Türke
Noack