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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1975, Az.: BVerwG VI B 84.74

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 84.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 01.08.1974 - AZ: VG VRS I 26/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 1974 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren hatte er sowohl vor dem Prüfungsausschuß als auch vor der vom Leiter des Kreiswehrersatzamtes angerufenen Prüfungskammer Erfolg. Daraufhin hat die Wehrbereichsverwaltung Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihr stattgegeben, die Bescheide von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer aufgehoben sowie festgestellt, der Beigeladene sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beigeladenen, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG), ist unzulässig.

3

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu "bezeichnen", auf welche die Abweichungsrüge gestützt wird. Daran fehlt es. Eine Abweichungsrüge ist nicht ausreichend begründet, wenn sie - wie hier - die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, von denen abgewichen sein soll, allein nach ihrem Datum benennt (Beschluß vom 20. Februar 1964 - BVerwG IV CB 10.64 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 48]). Die Angabe einer nur unter zeitraubenden Nachforschungen vielleicht auffindbaren Entscheidung steht dem völligen Fehlen der Bezeichnung gleich (Beschluß vom 21. Juli 1972 - BVerwG I B 17.72 -). Die Beschwerde wird den formellen Anforderungen zudem auch insofern nicht gerecht, als sie darzulegen unterläßt, inwiefern das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (Beschlüsse vom 24. Juni 1974 - BVerwG VI B 25.74 - und vom 22. Oktober 1974 - BVerwG VI B 48.74 -). Die Beschwerde erschöpft sich aber in Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

4

Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht alle Umstände des Sachverhalts berücksichtigt, und damit möglicherweise eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen will, verkennt sie, daß Verfahrensfehler in Wehrpflichtsachen nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allein mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden können (BVerwGE 28, 22;  29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67];  30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]; Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI C 200.73 - mit weiteren Nachweisen).

5

Im übrigen wäre die Beschwerde auch offenbar unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß politische Gründe des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst im Einzelfall zu einer Gewissensentscheidung führen können (Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 48]; ständige Rechtsprechung). Ebensowenig hat es den Grundsatz mißachtet, daß die Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung eines Wehrpflichtigen mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung an dessen Intelligenz und Bildungsgrad auszurichten sind (Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55]).

6

Die Beschwerde war demnach zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.