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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1974, Az.: BVerwG VIII C 97.73

Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Bestimmung der Volkszugehörigkeit eines Kindes bei deutscher Volkszugehörigkeit lediglich eines Elternteils; Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 97.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.11.1972 - AZ: VII OE 12/71

Fundstelle

  • DokBer A 1975, 165

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1972 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A.

2

Er stammt aus Ungarn Am 4. Juni 1937 wurde er in P. geboren. Im Jahre 1938 sogen seine Eltern nach B. Dort arbeitete sein Vater als Dipl. Volkswirt bei der Stadtverwaltung. Der Kläger besuchte ungarische Schulen, machte im Jahre 1955 sein Abitur und fand anschließend ebenfalls Beschäftigung bei der B. Stadtverwaltung. Im November 1956 floh er aus Ungarn über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als ausländischer Flüchtling anerkannt. Er studierte in K. Medizin und ist heute Facharzt für Chirurgie und Mitinhaber einer chirurgischen Praxisgemeinschaft.

3

Im Dezember 1968 beantragte er die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger, der ungarischer Staatsangehöriger gewesen sei, nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger. Es sei ungeklärt, ob sich die Eltern des Klägers zu Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen in Ungarn zum deutschen Volkstum bekannt hätten.

5

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Er hat dazu ausgeführt, auszugehen sei von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Danach komme es darauf an, ob der Kläger zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in Ungarn gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Da er in diesem Zeitpunkt erst sieben Jahre alt gewesen sei, richte sich seine Volkszugehörigkeit nach der seiner Eltern. Seine Mutter sei deutsche Volks zugehörige gewesen. Sie habe auch noch nach den Umzug der Familie nach Budapest in Paks den deutschsprachigen evangelischen Gottesdienst besucht, wenn sie dort zu Besuch gewesen sei. Die ungarisch sprechenden evangelischen Christen hätten diesen Gottesdienst gemieden, weil der Besuch als Demonstration gegolten habe. Wenn deutsch sprechende evangelische Christen den ungarischsprachigen Gottesdienst besucht hätten, so sei das mehr als loyales Verhalten gegenüber dem ungarischen Staat empfunden worden. Der Besuch des deutschsprachiger evangelischen Gottesdienstes in Paks sei als Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen. Allem Anschein nach habe die Mutter des Klägers auch in Budapest als Deutsche gegolten, weil der Vater des Klägers wegen seiner deutschen Ehefrau in den ersten Nachkriegsjahren stellungslos gewesen sei. Auch der Vater des Klägers sei deutscher Volks zugehöriger. Er habe sich dem Deutschtum gegenüber zwar nach außen hin neutral verhalten. Im Bekanntenkreis, der nahezu vollständig aus Deutschen bestanden habe, habe er sich jedoch als Deutscher zu erkennen gegeben. Deshalb sei er von den anderen Deutschen als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen und rügt die Verletzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zu verwerfen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalts der Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Er hätte dem Urteil des Verwaltungsgerichts folgen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Vertriebenenausweises A. Denn nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566), erhalten nur Heimatvertriebene den Vertriebenenausweis A. Nach § 2 Abs. 1 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer Vertriebener ist. Vertriebener könnte der Kläger, der sein Vertreibungsgebiet, nämlich Ungarn, erst im November 1956 verlassen hat, nur sein, wenn er Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wäre. Aussiedler ist es jedoch deshalb nicht, weil er der ungarischer Staatsangehöriger war, sein Vertreibungsgebiet nicht als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat.

10

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und BVerwG VIII C 33.73 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13) dargelegt hat, muß auch im Falle der Aussiedlung die deutsche Volkszugehörigkeit, sofern es, wie hier, auf sie ankommt, im Zeitpunkt des Beginns der im Vertreibungsgebiet gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Das folgt nicht aus Gründen der Zumutbarkeit, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, sondern aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, wie der Senat in den bereits genannten Urteilen dargelegt hat. Wann die allgemeine Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung in Ungarn begannen, braucht im vorliegenden Fall nicht bis ins einzelne geklärt zu werden. Spätestens begangenen sie mit Ablauf des Jahres 1945. In diesem Zeitpunkt war der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger.

11

Da der Kläger erst am 4. Juni 1937 geboren und am Stichtag erst acht Jahre alt gewesen ist, kommt es auf die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Eltern am Stichtag an. Sie beurteilt sich nach § 6 BVFG. Danach war der Vater des Klägers entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kein deutscher Volkszugehöriger. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers halten den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand.

12

Nach § 6 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit ein in der Heimat abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 26, 344;  37, 38) [BVerwG 10.12.1970 - II C 53/68]ist das Bekenntnis eine bewußte und gewollte, verbindlich gemeinte Erklärung des Inhalts, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, die gegenüber Dritten abgegeben ist. Nach der Auffassung des Senats haben die ausdrücklichen Erklärungen, die in der Heimat einer Amtsstelle gegenüber abgegeben wurden, Vorrang. Darüber ist beim Vater des Klägers nichts festgestellt. Die Ungeklärtheit dieser Frage ist rechtlich dahin zu würdigen, daß nicht angenommen werden kann, daß sich der Vater des Klägers bei derartigem Anlaß zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dafür trägt der Kläger die Beweislast. Es kann aber auch nicht angenommen werden, daß er sich zu einem anderen Volkstum, etwa dem ungarischen, bekannt hat. Dafür trägt die Beklagte die Beweislast.

13

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat der Vater des Klägers auch nicht auf andere Weise abgelegt. Als einziger Umstand kommt für ein solches Bekenntnis nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in Betracht, daß sich der Vater in seinen Bekanntenkreis, der fast vollständig aus Deutschen bestand, als Deutscher zu erkennen gegeben hat und von den anderen Deutschen als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Diese Feststellung geht auf die Bekundung der Zeugin J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zurück. Aus ihr ergibt sich, daß mit den anderen Deutschen die zum Bekanntenkreis gehörenden Deutschen gemeint sind. Dieser Sachverhalt ergibt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

14

Was die deutschen Bekannten des Vaters des Klägers angenommen haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Verhalten von anderen deutschen Volkszugehörigen als Bekenntnis gewertet wurde, sondern darauf, ob es ein Bekenntnis ist (Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 154.71 -) Die Ansicht der anderen Deutschen kann in Fällen wie dem hier vorliegenden nur Anhaltspunkt für die Würdigung sein.

15

Der Verwaltungsgerichtshof spricht ferner davon, der Vater des Klägers habe sich als Deutscher zu erkennen gegeben. Das reicht nicht aus. Notwendig ist eine ausdrückliche oder stillschweigende eindeutige Erklärung, die unmittelbar ein Bekenntnis ergibt. Vorausgesetzt ist ein aktives, eindeutiges Handeln. Das Bekenntnis muß eindeutig eine Unterscheidung ermöglichen. Die Bekanntgabe von Indizien, die es einem anderen ermöglichen können, den Schluß zu ziehen, der Äußernde sei deutscher Volkszugehöriger, reicht nicht aus. Wer nur zu erkennen gibt, bleibt unterhalb einer eindeutigen Erklärung.

16

Das Erkennenlassen des Deutschtums hat sich ferner auf den Bekanntenkreis beschränkt. Es fehlt ihm darum die erforderliche Publizität. Das Bekenntnis muß Dritten gegenüber abgelegt sein oder von Dritten wahrgenommen werden können. Dritte sind Unbeteiligte, die als Teil der Allgemeinheit angesprochen sind. Denn durch das Bekenntnis soll die Einordnung in die verschiedenen Minderheitengruppen ermöglicht werden. Möglich sein soll es gerade auch den einzelnen Gruppen, diese Einordnung vorzunehmen. Darum müssen Dritte unbeteiligte Dritte sein. Der Senat hat aus diesem Grunde im Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 19.65 - eine Erklärung, der die Bitte um Diskretion beigefügt war, nicht als Bekenntnis angesehen und ausgeführt, Dritter sei nur, wer als Teil der Allgemeinheit angesprochen sei. Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat von diesem Ausgangspunkt aus in BVerwGE 37, 38 (41) [BVerwG 10.12.1970 - III C 63/69] darauf abgestellt, daß Minderheitengruppen, die nicht deutsche Volkszugehörige waren, die betreffende Person als zum deutschen Volkstum gehörig ansahen.

17

Die Bekannten aus dem Bekanntenkreis des Vaters des Klägers sind nicht Teil der Allgemeinheit. Der Bekanntenkreis ist ein Internum. Er umfaßt Personen, die in persönlicher Bindung zur Familie stehen. So versteht ihn auch der Verwaltungsgerichtshof, Denn er stellt den Bekanntenkreis in Gegensatz zu dem, was er "nach außen hin." bezeichnet. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß aber gerade nach außen hin abgegeben sein. Unbeteiligte Dritte sollen die in Rede stehende Person einem bestimmten Volkstum zuordnen können. Das soll Deutschen wie Ungarn möglich sein. Daher genügt die Kundgabe im Bekanntenkreis, so wie er hier zu vorstehen ist, nicht.

18

Daher hat sich der Vater des Klägers nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Er ist darum nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG Ob die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt deutsche Voclkszugehörige war, braucht nicht mehr entschieden zu werden. Selbst wenn sie es gewesen wäre, was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, wäre der Kläger nicht deutscher Volks zugehöriger.

19

Ein Kind, das sich, wie der Kläger, im maßgeblichen Zeitpunkt nicht selbst zum deutschen Volkstum bekennen konnte, ist nur dann deutscher Volks zugehöriger, wenn der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Prägend ist in der Regel der Vater, ausnahmsweise kann es jedoch auch die Kutter sein. Im hier gegebenen Fall war es der Vater des Klägers.

20

Die Volkszugehörigkeit in Sinne des § 6 BVFG ist Bekenntniszugehörigkeit. Das Bekenntnis ist trotz seiner Erklärungsnatur eine Handlung tatsächlicher Art, auch soweit es sich um Erklärungen gegenüber Behörden handelt. Sie ist höchstpersönlich. Die Frage einer rechtsgeschäftlichen Vertretung stellt sich dabei nicht. Bei Kindern, die selbst kein Bekenntnis ablegen können, ist deshalb auf die Bekenntnislage der Familie abzustellen. Die Volkszugehörigkeit eines Kindes wird durch das Milieu bestimmt, in dem es aufgewachsen ist. Dadurch ist es geprägt. Die Bekenntnislage, die es in seiner Familie erlebt hat, hat es sich angeeignet.

21

Der Senat, der bisher stets ausgeführt hat, es komme auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern an, und in allen Fällen die Volkszugehörigkeit beider Elternteile geprüft hat (Urteile vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 17.70, BVerwG VIII C 92.70, BVerwG VIII C 133.70 -), hat noch nicht beantwortet, wie in einem Fall zu entscheiden ist, in dem die Eltern verschiedenen Volkstums sind. Er entscheidet diese Frage jetzt. Er ist der Ansicht, daß die das Bekenntnis in einer Familie bestimmenden Faktoren in dem dafür rechtlich maßgebenden Zeitpunkt nicht nur von beiden Elternteilen gemeinsam gesetzt werden konnten, wie die Beklagte meint. Er ist vielmehr der Auffassung, daß das ein Elternteil allein bewirken konnte. Anzuknüpfen ist dabei an den Elternteil, der den Zuschnitt der Familie prägte. Dieser Elternteil bestimmte auch im Hinblick auf das Bekenntnis die Einstellung der Familie. Von diesem Ausgangspunkt aus wird ermöglicht, daß euch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum deutscher Volkszugehöriger sein kann. Voraussetzung ist jedoch, daß der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist. Das ist hier nicht der Fall.

22

Der die Familie des Klägers prägende Elternteil ist der Vater des Klägers. Er hatte die überragende soziale Stellung. Er war ein höherer Beamter der Stadtverwaltung in B., Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß ein Ausnahmefall vorliegen könnte, in dem die Mutter die Rolle des prägenden Elternteils innehatte.

23

Da der Vater des Klägers nicht deutscher Volkszugehöriger war, ist es auch der Kläger nicht. Der Revision ist daher stattzugeben, ohne daß es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage ankommt, ob auch das Verhalten des Klägers nach Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vergeltungsmaßnahmen entscheidend ist (vgl. Urteile vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und BVerwG VIII C 33.73 - [a.a.O.]).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgsgenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Noack
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack